Fachkundeprüfung nicht bestanden: Wiederholung, Fristen und der Plan für den zweiten Anlauf
Der Bescheid der Industrie- und Handelskammer sagt nicht bestanden, und damit steht das ganze Vorhaben still: keine Bescheinigung, keine Gemeinschaftslizenz, keine Benennung als Verkehrsleiter. Die gute Nachricht ist, dass die Fachkundeprüfung Güterkraftverkehr ohne Begrenzung wiederholbar ist und dass sich aus dem Ergebnisbescheid sehr genau ablesen lässt, woran es gelegen hat. Diese Seite erklärt die Bestehensmechanik in Punkten, die Regeln zur Wiederholung, Fristen, Kosten und Rechtsbehelfe sowie einen belastbaren Plan für den zweiten Anlauf (Rechtsstand: 2. August 2026).
Inhaltsübersicht
Warum die Prüfung als nicht bestanden gilt
Die Bestehensregel steht in § 5 Abs. 4 GBZugV und wortgleich in § 12 Abs. 4 der DIHK-Muster-Prüfungsordnung: Bestanden hat, wer mindestens 60 Prozent der möglichen Gesamtpunktzahl erreicht, wobei der in jeder Teilprüfung erzielte Punkteanteil nicht unter 50 Prozent liegen darf. Zwei Bedingungen müssen also gleichzeitig erfüllt sein, und genau daran scheitern die meisten Versuche.
Konkret rechnet sich das über die Punktwerte der Muster-Prüfungsordnung: 120 Punkte im ersten schriftlichen Teil, 105 Punkte im zweiten schriftlichen Teil, 75 Punkte in der mündlichen Prüfung, zusammen 300 Punkte (§§ 8 Abs. 3 und 9 Abs. 2 Muster-Prüfungsordnung).
| Schwelle | Punkte |
|---|---|
| 60 Prozent der Gesamtpunktzahl | 180 von 300 |
| 50 Prozent im schriftlichen Teil 1 | 60 von 120 |
| 50 Prozent im schriftlichen Teil 2 | 52,5 von 105 |
| 50 Prozent in der mündlichen Prüfung | 37,5 von 75 |
Aus dieser Mechanik folgen drei typische Konstellationen des Nichtbestehens. Erstens: Ein schriftlicher Teil liegt unter 50 Prozent. Dann ist die Prüfung auch dann gescheitert, wenn die Gesamtpunktzahl rechnerisch reichen würde, denn zur mündlichen Prüfung wird nur zugelassen, wer in beiden schriftlichen Teilprüfungen mindestens 50 Prozent erreicht hat (§ 12 Abs. 2 Muster-Prüfungsordnung); ist die schriftliche Prüfung nicht bestanden, entfällt die mündliche Prüfung (§ 5 Abs. 5 GBZugV). Zweitens: Beide schriftlichen Teile liegen über 50 Prozent, aber nach der mündlichen Prüfung fehlen Punkte zur 60-Prozent-Marke. Drittens: Die mündliche Prüfung selbst bleibt unter 37,5 Punkten.
Der häufigste Auslöser der ersten Konstellation ist der zweite schriftliche Teil mit den Übungen und Fallstudien, weil dort die mehrstufige Fahrzeugkostenrechnung viele zusammenhängende Punkte bündelt. Wer den Rechenweg verfehlt, verliert nicht eine Frage, sondern einen Block. Die Hintergründe vertieft der Beitrag zur Durchfallquote der Fachkundeprüfung.
Wie oft Sie wiederholen dürfen
§ 12 Abs. 6 der Muster-Prüfungsordnung enthält den entscheidenden Satz in aller Kürze: Die Prüfung darf wiederholt werden. Eine Höchstzahl an Versuchen und eine Sperr- oder Wartefrist sieht der Mustertext nicht vor. Weil jede Kammer ihre eigene Prüfungsordnung auf dieser Grundlage beschließt, lohnt trotzdem der Blick in die Ordnung der eigenen IHK; sie wird im Mitteilungsblatt der Kammer veröffentlicht.
Ebenso wichtig ist, was die Prüfungsordnung nicht vorsieht: eine Anrechnung bestandener Teile. Nach § 6 Abs. 1 der Muster-Prüfungsordnung ist die Prüfung eine Gesamtprüfung aus zwei schriftlichen und einem mündlichen Teil. Ein im ersten Versuch gut geschriebener Teil 1 zählt im zweiten Versuch nicht mit. Das klingt hart, hat aber auch eine gute Seite: Ein starker Teil 1 kann im neuen Versuch erneut Punkte beisteuern, die den schwächeren Teil 2 bis zur 60-Prozent-Marke tragen, solange dort die 50-Prozent-Hürde genommen wird.
Für die Planung heißt das: Der zweite Anlauf ist keine Reparatur eines Teils, sondern eine vollständige Prüfung. Wer nur die schwache Stelle trainiert und den Rest ruhen lässt, riskiert, im bisher starken Teil abzurutschen.
Wann der nächste Termin möglich ist
Der Prüfungsausschuss der Kammer muss bei Bedarf mindestens einmal im Vierteljahr einen Prüfungstermin festsetzen (§ 6 Abs. 4 GBZugV). Örtlich zuständig ist die Kammer, in deren Bezirk Sie Ihren Wohnsitz haben; bei Wohnsitz im Ausland die Kammer am Arbeitsort. Mit Ihrer Zustimmung können Sie an eine andere Kammer verwiesen werden, etwa wenn innerhalb eines Vierteljahres weniger als drei Bewerber anstehen oder Ihnen sonst wirtschaftliche Nachteile entstünden.
Für die Einladung gilt eine Vorlaufzeit: Die IHK soll mindestens zwölf Werktage vor dem Termin schriftlich einladen und dabei Ort, Zeitpunkt, Prüfungsart, Prüfungsdauer, die zugelassenen Hilfsmittel, die Bestehensbedingungen sowie die Regelungen zu Rücktritt und Ausschluss mitteilen (§ 5 Abs. 3 Muster-Prüfungsordnung). Anmeldefristen setzt jede Kammer selbst; den vollständigen Weg beschreibt der Beitrag zur Anmeldung zur IHK-Prüfung.
Wichtig für die eigene Planung: Der frühestmögliche Termin ist selten der beste. Da die Kammern mindestens vierteljährlich prüfen, liegen zwischen zwei Versuchen meist einige Wochen bis rund drei Monate, und diese Zeit sollte für gezieltes Training reichen, nicht nur für eine Wiederholung des bisherigen Vorgehens.
Was der zweite Anlauf kostet
Jeder Versuch ist eine eigene Prüfung mit eigener Anmeldung und eigener Gebühr. Die Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung der jeweiligen Kammer und ist spätestens bei Beginn der Prüfung nachzuweisen (§ 5 Abs. 4 Muster-Prüfungsordnung). Eine bundeseinheitliche Gebühr gibt es nicht; häufig bewegt sie sich im Bereich von 160 bis 315 Euro.
Neben der Gebühr entstehen mittelbare Kosten, die in der Praxis schwerer wiegen: Fahrt und Arbeitsausfall am Prüfungstag, erneute Lernzeit und vor allem die Verzögerung des eigentlichen Ziels. Wer eine Lizenz beantragen oder als Verkehrsleiter benannt werden will, verliert mit jedem Fehlversuch bis zu einem Quartal. Die vollständige Kostenaufstellung mit Rechner liefert der Beitrag zu den Kosten der Fachkundeprüfung.
Bescheid, Akteneinsicht und Rechtsbehelf
Bei nicht bestandener Prüfung erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid der IHK, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist (§ 14 Muster-Prüfungsordnung). Lesen Sie zuerst diese Belehrung: Sie nennt den statthaften Rechtsbehelf, also je nach Landesrecht Widerspruch oder unmittelbar Klage vor dem Verwaltungsgericht, die Frist und die Stelle, bei der er einzulegen ist.
Für jede Teilnehmerin und jeden Teilnehmer wird zudem eine Niederschrift angefertigt, die unter anderem die Prüfungsteile, die Bewertung der erbrachten Leistungen und die Feststellung über das Bestehen oder Nichtbestehen enthält (§ 13 Muster-Prüfungsordnung). Sie ist die wichtigste Grundlage, um zu verstehen, wo die Punkte gefehlt haben. Für die Aufbewahrung gilt: Die Prüfungsunterlagen werden nach dem Mustertext ein Jahr aufbewahrt, das Prüfungsergebnis fünfzig Jahre (§ 6 Abs. 18 Muster-Prüfungsordnung). Wer Einsicht nehmen will, sollte das deshalb zügig beantragen und nicht bis zum nächsten Versuch warten.
Realistisch bleibt: Ein Rechtsbehelf korrigiert Bewertungsfehler, nicht fehlendes Wissen. In den allermeisten Fällen ist die Akteneinsicht wertvoller als das Rechtsmittel, weil sie zeigt, in welchen Sachgebieten die Punkte verloren gingen.
Krankheit, Rücktritt und Ausschluss
Nicht jedes Scheitern ist ein inhaltliches. § 10 der Muster-Prüfungsordnung unterscheidet klar:
- Rücktritt vor Beginn der Prüfung oder Nichterscheinen: Die Prüfung gilt als nicht abgelegt, zählt also nicht als Fehlversuch.
- Rücktritt im Verlauf der Prüfung: Die Prüfung gilt grundsätzlich als nicht bestanden. Der Rücktritt ist unverzüglich unter Mitteilung der Gründe zu erklären.
- Rücktritt aus wichtigem Grund: Über das Vorliegen entscheidet die IHK. Bei Krankheit ist unverzüglich ein ärztliches Attest vorzulegen, das nicht später als am Prüfungstag ausgestellt wurde; der Mustertext nennt dafür eine Frist von drei Tagen nach dem Prüfungstermin. Liegt ein wichtiger Grund vor, gilt die Prüfung als nicht abgelegt.
Streng ist die Regelung zum Ausschluss: Wer täuscht oder den Prüfungsablauf erheblich stört, kann von der weiteren Teilnahme ausgeschlossen werden; die Prüfung gilt dann als nicht bestanden (§ 11 Muster-Prüfungsordnung). Dasselbe gilt bei einem Verstoß gegen das Vervielfältigungsverbot für die Gemeinsamen Fragebögen der Kammern. Zugelassenes Hilfsmittel ist ausschließlich ein netzunabhängiger, nicht kommunikationsfähiger Taschenrechner (§ 6 Abs. 11 Muster-Prüfungsordnung).
Der Plan für den zweiten Anlauf
Ein zweiter Versuch mit demselben Vorgehen führt meist zum selben Ergebnis. Diese fünf Schritte ordnen die Vorbereitung neu:
- Ergebnis auswerten statt bewerten: Nehmen Sie Bescheid und Niederschrift und ordnen Sie die verlorenen Punkte den fünf Sachgebieten zu. Erst wenn Sie wissen, ob die Punkte an der Kalkulation, am Recht oder an der Zeit gefehlt haben, ist ein Plan möglich.
- Den Rechenteil zuerst und täglich: Die mehrstufige Fahrzeugkostenrechnung ist der größte zusammenhängende Punkteblock in Teil 2. Rechnen Sie sie so lange in immer neuen Varianten durch, bis der Weg ohne Nachdenken sitzt. Einstieg bieten die durchgerechneten Beispiele zur Fahrzeugkostenrechnung.
- Zeit unter echten Bedingungen üben: Jeder schriftliche Teil dauert mindestens zwei Stunden (§ 5 Abs. 2 GBZugV). Üben Sie mit Uhr und ohne Unterbrechung, denn Zeitdruck kostet in Teil 2 mehr Punkte als Wissenslücken.
- Breite halten: Weil die Prüfung eine Gesamtprüfung ist, dürfen die bisher starken Sachgebiete nicht einschlafen. Planen Sie kurze Wiederholungen mit wachsendem Abstand statt einmaliger Lesedurchgänge.
- Termin vom Ergebnis abhängig machen: Melden Sie sich erst an, wenn zwei vollständige Simulationen die 60-Prozent-Marke bei mindestens 50 Prozent je Teil erreichen. Der Kalender ist nicht die Entscheidungsgrundlage, der Punktestand ist es.
Kommt es doch zur mündlichen Ergänzungsprüfung, hilft die Vorbereitung auf Ablauf und typische Fragestellungen; sie beschreibt der Beitrag zur mündlichen Fachkundeprüfung. Wie Sie die Wochen bis zum Termin sinnvoll aufteilen, zeigt der realistische Lernplan, und den vollständigen Prüfungsaufbau mit allen Punktwerten der Beitrag zum Aufbau der Fachkundeprüfung.
Häufige Fragen
Wie oft darf ich die Fachkundeprüfung wiederholen?
Die Muster-Prüfungsordnung des DIHK sagt in § 12 Abs. 6 schlicht, dass die Prüfung wiederholt werden darf. Eine Höchstzahl an Versuchen und eine Sperrfrist sind dort nicht vorgesehen. Maßgeblich ist die Prüfungsordnung Ihrer Kammer, die die Muster-Prüfungsordnung übernimmt; sie steht im Mitteilungsblatt der jeweiligen IHK.
Wird ein bestandener Prüfungsteil angerechnet?
Nein. Die Fachkundeprüfung ist nach § 6 Abs. 1 der Muster-Prüfungsordnung eine Gesamtprüfung aus zwei schriftlichen und einem mündlichen Teil. Eine Anrechnung einzelner Teilleistungen aus einem früheren Versuch sieht die Prüfungsordnung nicht vor. Im zweiten Anlauf schreiben Sie beide schriftlichen Teile erneut.
Wie schnell kann ich den nächsten Termin bekommen?
Der Prüfungsausschuss der IHK muss bei Bedarf mindestens einmal im Vierteljahr einen Prüfungstermin festsetzen (§ 6 Abs. 4 GBZugV). Zur Prüfung eingeladen werden soll mindestens zwölf Werktage vorher (§ 5 Abs. 3 Muster-Prüfungsordnung). In der Praxis liegen zwischen zwei Versuchen daher meist einige Wochen bis wenige Monate.
Muss ich die Prüfungsgebühr erneut zahlen?
Ja. Jeder Versuch ist eine eigene Prüfung mit eigener Anmeldung. Die Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung der jeweiligen Kammer und ist spätestens bei Beginn der Prüfung nachzuweisen (§ 5 Abs. 4 Muster-Prüfungsordnung). Häufig liegt sie im Bereich von 160 bis 315 Euro.
Kann ich gegen das Ergebnis vorgehen?
Bei nicht bestandener Prüfung erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid der IHK, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist (§ 14 Muster-Prüfungsordnung). Welcher Rechtsbehelf statthaft ist, also Widerspruch oder unmittelbar Klage vor dem Verwaltungsgericht, richtet sich nach dem Landesrecht und steht in der Belehrung. Die Frist beginnt mit der Bekanntgabe des Bescheids.
Quellen dieser Seite
- Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr (GBZugV), §§ 5 und 6, Normtext auf gesetze-im-internet.de, abgerufen am 02.08.2026.
- DIHK-Muster-Prüfungsordnung für Fachkundeprüfungen für den Straßenpersonen- und Güterkraftverkehr, Stand September 2017, §§ 5, 6 und 8 bis 14, PDF auf dihk.de.
- Verordnung (EG) Nr. 1071/2009, Art. 8 sowie Anhang I Teil II, konsolidierte Fassung auf EUR-Lex.
Der nächste Schritt
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