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Kabotage-Regeln einfach erklärt: was im grenzüberschreitenden Verkehr erlaubt ist

Kabotage bezeichnet die gewerbliche Güterbeförderung innerhalb eines Mitgliedstaats durch ein Verkehrsunternehmen, das nicht in diesem Staat niedergelassen ist. Ein polnisches Unternehmen, das nach einer grenzüberschreitenden Lieferung von Warschau nach München anschließend eine Fahrt von München nach Hamburg durchführt, betreibt Kabotage. Die Regeln dazu stehen in der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 und wurden durch das Mobilitätspaket I der Europäischen Union geschärft. Wer sie nicht kennt, riskiert empfindliche Bußgelder und die Beanstandung bei Kontrollen. Dieser Beitrag erklärt die Grundregel, die Sperrfrist, die Nachweispflichten und die Sanktionen in der für die Fachkundeprüfung relevanten Tiefe.

Warum Kabotage überhaupt beschränkt ist

Der Binnenmarkt erlaubt grenzüberschreitende Beförderungen weitgehend frei. Reine Inlandsverkehre durch gebietsfremde Unternehmen würden jedoch zu einem Verdrängungswettbewerb führen, weil Anbieter aus Staaten mit niedrigeren Lohn- und Sozialkosten dauerhaft im teureren Inland fahren könnten. Die VO (EG) 1072/2009 lässt Kabotage deshalb nur als zeitlich und mengenmäßig begrenzte Anschlussbeförderung zu. Sie ist an eine vorhergehende grenzüberschreitende Fahrt gekoppelt und nicht als eigenständiges Geschäftsmodell gedacht. Voraussetzung für jede Kabotage ist der Besitz einer gültigen Gemeinschaftslizenz nach Art. 4 der Verordnung.

Die Grundregel: drei Beförderungen in sieben Tagen

Nach Art. 8 Abs. 2 VO (EG) 1072/2009 darf ein Verkehrsunternehmer nach einer grenzüberschreitenden Beförderung im aufnehmenden Mitgliedstaat bis zu drei Kabotagebeförderungen durchführen. Die siebentägige Frist beginnt am Tag nach der Entladung der eingeführten Ladung. Die letzte der drei Beförderungen muss innerhalb dieser sieben Tage abgeschlossen sein. Voraussetzung ist, dass das Fahrzeug zuvor mit einer Ladung im grenzüberschreitenden Verkehr in den Staat eingefahren ist und diese dort vollständig entladen wurde.

Die Verordnung lässt eine Verteilung über mehrere Staaten zu. Verlässt das Fahrzeug den aufnehmenden Mitgliedstaat leer, sind in einem anderen durchquerten oder im Bestimmungsstaat innerhalb von drei Tagen nach der leeren Einfahrt jeweils bis zu drei Beförderungen zulässig, wobei die Sieben-Tage-Grenze ab der ursprünglichen Entladung weiterläuft. In der Praxis genügt für die Prüfung das Verständnis der Grundkonstellation: eine grenzüberschreitende Einfahrt, danach maximal drei Inlandsfahrten, Abschluss binnen sieben Tagen.

Die Viertage-Sperrfrist aus dem Mobilitätspaket

Mit dem Mobilitätspaket I wurde Art. 8 VO (EG) 1072/2009 um eine Karenzregel ergänzt. Nach Ablauf der zulässigen Kabotage darf dasselbe Fahrzeug für die Dauer von vier Tagen keine weitere Kabotage in demselben Mitgliedstaat durchführen. Diese sogenannte Cooling-off-Periode soll die systematische Umgehung der Mengenbegrenzung verhindern. Unternehmer können die Sperrfrist nicht dadurch umgehen, dass sie nur kurz über die Grenze fahren und sofort zurückkehren, denn die vier Tage beziehen sich auf das Fahrzeug, nicht auf den Fahrer.

Die wichtigsten Fristen im Überblick

RegelInhalt
Höchstzahl Beförderungen3 Kabotagefahrten je grenzüberschreitender Einfahrt
Zeitfenster7 Tage ab dem Tag nach der Entladung der Einfuhrladung
Sperrfrist (Cooling-off)4 Tage ohne Kabotage im selben Staat mit demselben Fahrzeug
GrundvoraussetzungGültige Gemeinschaftslizenz nach Art. 4 VO (EG) 1072/2009

Nachweispflichten bei der Kontrolle

Bei einer Straßenkontrolle muss der Fahrer die Einhaltung der Kabotageregeln eindeutig belegen können. Maßgeblich sind die Frachtbriefe oder gleichwertige Beförderungsdokumente, die für jede Beförderung mitzuführen sind. Aus ihnen müssen sich folgende Angaben ergeben (Art. 8 Abs. 3 VO (EG) 1072/2009):

  • Name, Anschrift und Unterschrift des Absenders sowie des Verkehrsunternehmers
  • Ort und Tag der Übernahme des Gutes sowie der vorgesehene Ort der Ablieferung
  • die übliche Bezeichnung der Art des Gutes, die Verpackung sowie bei Gefahrgut die anerkannte Bezeichnung und das Gesamtgewicht
  • das amtliche Kennzeichen des Kraftfahrzeugs und des Anhängers

Der Frachtbrief nach dem CMR-Übereinkommen wird in der Praxis als gleichwertiger Nachweis anerkannt. Ergänzend dienen die Aufzeichnungen des digitalen Fahrtenschreibers nach VO (EU) 165/2014 dem Beleg der Grenzübertritte, denn moderne Geräte zeichnen den Standort beim Überschreiten einer Landesgrenze automatisch auf. Wer keinen lückenlosen Nachweis führt, gilt im Zweifel als unzulässig kabotierend.

Sanktionen bei Verstößen

Unzulässige Kabotage ist im deutschen Recht über das Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) bewehrt. Verstöße gegen die Vorschriften der VO (EG) 1072/2009 stellen Ordnungswidrigkeiten dar und können mit Geldbußen geahndet werden, deren Höhe sich am Bußgeldkatalog orientiert und mehrere tausend Euro erreichen kann. Geahndet wird nicht nur der Fahrer, sondern auch das Unternehmen. Wiederholte oder schwerwiegende Verstöße fließen über das europäische Register der Kraftverkehrsunternehmen (ERRU) in die Bewertung der Zuverlässigkeit ein und können in letzter Konsequenz die Gemeinschaftslizenz gefährden. Die Beurteilung der Zuverlässigkeit ist eine der vier Berufszugangsvoraussetzungen nach VO (EG) 1071/2009 und damit für den Fortbestand des Unternehmens von zentraler Bedeutung.

Abgrenzung zum kombinierten Verkehr und zur Entsendung

Von der reinen Straßenkabotage zu unterscheiden ist der kombinierte Verkehr, bei dem der Hauptlauf per Schiene oder Wasserweg erfolgt und nur der Vor- oder Nachlauf auf der Straße. Für die straßenseitigen Strecken des kombinierten Verkehrs gelten teilweise eigene Erleichterungen. Unabhängig von den Kabotageregeln greifen außerdem die Entsendevorschriften des Mobilitätspakets: Sobald ein Fahrer Kabotagefahrten durchführt, gelten für ihn die arbeitsrechtlichen Mindestbedingungen des aufnehmenden Staates, etwa der Mindestlohn. Diese Entsendepflicht besteht zusätzlich zu den mengenmäßigen Grenzen und wird gesondert kontrolliert. Reine Transitfahrten ohne Be- oder Entladung im durchfahrenen Staat lösen weder Kabotage noch Entsendung aus.

Was Sie sich für die Prüfung merken sollten

Drei Zahlen tragen den größten Teil der prüfungsrelevanten Substanz: drei zulässige Beförderungen, sieben Tage Zeitfenster, vier Tage Sperrfrist. Verankern Sie diese Werte zusammen mit ihrer Rechtsgrundlage, der VO (EG) 1072/2009, und der Pflicht zur Gemeinschaftslizenz. Prüfen Sie bei Fallaufgaben immer zuerst, ob eine vorhergehende grenzüberschreitende Einfahrt mit vollständiger Entladung vorliegt, denn ohne diese Voraussetzung ist jede Inlandsfahrt unzulässig.

Weiterlesen und Wissen prüfen

Wie Sie die für jede Kabotage erforderliche Gemeinschaftslizenz erhalten, beschreibt der Beitrag Güterkraftverkehrserlaubnis und Gemeinschaftslizenz beantragen. Die im Kontrollfall mitlaufenden Sozialvorschriften und ihre Zahlenwerte vertiefen Sie im Beitrag Lenk- und Ruhezeiten lernen. Welche Rolle der für die Lizenz verantwortliche Verkehrsleiter spielt, erläutert der Beitrag Verkehrsleiter werden.

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