Güterkraftverkehrserlaubnis und Gemeinschaftslizenz beantragen
Wer mit Kraftfahrzeugen für andere gegen Entgelt Güter befördert, übt gewerblichen Güterkraftverkehr aus und benötigt dafür eine behördliche Genehmigung. Welche Genehmigung erforderlich ist, hängt vom zulässigen Gesamtgewicht der Fahrzeuge und vom geografischen Tätigkeitsbereich ab. Dieser Beitrag erklärt die Erlaubnispflicht nach dem Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG), die vier Voraussetzungen für den Zugang zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers, den Ablauf der Antragstellung und den entscheidenden Unterschied zwischen der nationalen Erlaubnis und der Gemeinschaftslizenz.
Wann eine Genehmigung erforderlich ist
Nach § 3 GüKG ist der gewerbliche Güterkraftverkehr erlaubnispflichtig. Die Erlaubnispflicht und die EU-rechtlichen Vorgaben greifen bei Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen. Fahrzeuge bis einschließlich 3,5 Tonnen sind vom Erlaubnisvorbehalt grundsätzlich ausgenommen, ebenso bestimmte Werkverkehre und Beförderungen, die das Gesetz in § 2 GüKG ausdrücklich freistellt, etwa die Beförderung von Briefen oder von beschädigten Fahrzeugen durch Pannenhilfsdienste.
Entscheidend ist die Abgrenzung zwischen gewerblichem Güterkraftverkehr und Werkverkehr. Werkverkehr nach § 1 Abs. 2 GüKG liegt vor, wenn ein Unternehmen ausschließlich eigene Güter mit eigenem Personal und eigenen Fahrzeugen für eigene Zwecke befördert. Werkverkehr ist nicht erlaubnispflichtig, unterliegt aber einer Anzeigepflicht bei der Bundesanstalt für Güterverkehr.
Die vier Berufszugangsvoraussetzungen
Der Zugang zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers ist europaweit in der VO (EG) 1071/2009 geregelt. Nach Art. 3 dieser Verordnung muss ein Unternehmen vier Voraussetzungen dauerhaft erfüllen:
- Niederlassung: Das Unternehmen verfügt über eine tatsächliche und dauerhafte Niederlassung in einem Mitgliedstaat mit Geschäftsräumen und Zugriff auf die Fahrzeuge (Art. 5 VO (EG) 1071/2009).
- Zuverlässigkeit: Der Unternehmer und der Verkehrsleiter sind zuverlässig, das heißt frei von schweren rechtskräftigen Verurteilungen und schweren Verstößen gegen einschlägige Vorschriften (Art. 6 VO (EG) 1071/2009).
- Finanzielle Leistungsfähigkeit: Das Unternehmen weist ein Eigenkapital und Reserven von mindestens 9.000 Euro für das erste Fahrzeug und 5.000 Euro für jedes weitere Fahrzeug über 3,5 Tonnen nach (Art. 7 VO (EG) 1071/2009).
- Fachliche Eignung: Der Verkehrsleiter besitzt die fachliche Eignung, in der Regel nachgewiesen durch das Bestehen der Fachkundeprüfung (Art. 8 VO (EG) 1071/2009).
Die fachliche Eignung wird durch eine natürliche Person verkörpert, den Verkehrsleiter, der die Verkehrstätigkeit des Unternehmens tatsächlich und dauerhaft leitet. Wie diese Funktion ausgefüllt wird und welche Aufgaben damit verbunden sind, beschreibt der Beitrag Verkehrsleiter werden.
Nationale Erlaubnis oder Gemeinschaftslizenz
Der zentrale Unterschied liegt im räumlichen Geltungsbereich. Die nationale Erlaubnis nach § 3 GüKG berechtigt zum Güterkraftverkehr innerhalb Deutschlands. Die Gemeinschaftslizenz nach Art. 4 VO (EG) 1072/2009 berechtigt zum grenzüberschreitenden Verkehr zwischen den Mitgliedstaaten und zur Kabotage. Beide Genehmigungen setzen die Erfüllung derselben vier Berufszugangsvoraussetzungen voraus.
| Merkmal | Nationale Erlaubnis | Gemeinschaftslizenz |
|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 3 GüKG | Art. 4 VO (EG) 1072/2009 |
| Geltungsbereich | Inland | EU-weit, grenzüberschreitend und Kabotage |
| Geltungsdauer | bis zu 10 Jahre | bis zu 10 Jahre, beglaubigte Kopie je Fahrzeug |
| Schwelle | über 3,5 Tonnen | über 2,5 Tonnen im grenzüberschreitenden Verkehr |
Eine Folge des Mobilitätspakets I ist die Absenkung der Gewichtsschwelle im grenzüberschreitenden Verkehr. Seit dem 21. Mai 2022 benötigen Unternehmen für den grenzüberschreitenden Verkehr und die Kabotage bereits bei Fahrzeugen über 2,5 Tonnen eine Gemeinschaftslizenz und müssen die Berufszugangsvoraussetzungen erfüllen. Für den reinen Inlandsverkehr bleibt es bei der Schwelle von 3,5 Tonnen. Wer die Gemeinschaftslizenz besitzt, benötigt für den Inlandsverkehr keine zusätzliche nationale Erlaubnis, da die Lizenz auch den Binnenverkehr abdeckt.
Der Weg zum Antrag
Zuständig für die Erteilung sind in Deutschland die nach Landesrecht bestimmten Behörden, häufig die Industrie- und Handelskammern oder die Genehmigungsbehörden der Länder. Der Antrag durchläuft in der Regel folgende Schritte:
- Nachweis der fachlichen Eignung durch das Zeugnis über die bestandene Fachkundeprüfung des Verkehrsleiters.
- Vorlage einer Bankbestätigung, eines Eigenkapitalnachweises oder einer Bürgschaft zum Beleg der finanziellen Leistungsfähigkeit.
- Führungszeugnis und Auszug aus dem Gewerbezentralregister zum Beleg der Zuverlässigkeit von Unternehmer und Verkehrsleiter.
- Nachweis der Niederlassung sowie Angaben zu den eingesetzten Fahrzeugen.
Nach Prüfung der Unterlagen erteilt die Behörde die Erlaubnis oder die Gemeinschaftslizenz. Für jedes eingesetzte Fahrzeug stellt sie eine beglaubigte Kopie der Lizenz aus, die im Fahrzeug mitzuführen ist. Die Geltungsdauer beträgt bis zu zehn Jahre; danach prüft die Behörde, ob die Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind. Eine Schritt-für-Schritt-Anleitung speziell für den grenzüberschreitenden Verkehr finden Sie im Beitrag EU-Lizenz beantragen.
Dauerhafte Pflichten nach der Erteilung
Die Genehmigung ist kein einmaliger Akt. Die vier Voraussetzungen müssen über die gesamte Laufzeit erfüllt bleiben. Fällt der Verkehrsleiter weg, muss innerhalb gesetzter Fristen ein Ersatz benannt werden. Sinkt das Eigenkapital unter die Schwellen, droht der Widerruf. Schwere Verstöße gegen Sozialvorschriften, etwa wiederholte Überschreitungen der Lenkzeiten nach VO (EG) 561/2006 oder Manipulationen am Fahrtenschreiber nach VO (EU) 165/2014, gefährden die Zuverlässigkeit und damit die Lizenz. Auch unzulässige Kabotage wirkt sich über das europäische Register der Kraftverkehrsunternehmen negativ aus. Welche Kabotagegrenzen dabei gelten, erklärt der Beitrag Kabotage-Regeln einfach erklärt.
Was Sie sich für die Prüfung merken sollten
Drei Bausteine bilden das Gerüst dieses Themas: die Erlaubnispflicht ab 3,5 Tonnen im Inland nach § 3 GüKG, die vier Berufszugangsvoraussetzungen nach Art. 3 VO (EG) 1071/2009 mit den Eigenkapitalwerten 9.000 und 5.000 Euro, sowie die Abgrenzung zwischen nationaler Erlaubnis und Gemeinschaftslizenz nach Art. 4 VO (EG) 1072/2009. Wer diese Zuordnung sicher beherrscht, beantwortet einen Großteil der Fragen aus dem Sachgebiet Marktzugang ohne Zögern.
Weiterlesen und Wissen prüfen
Die Funktion des Verkehrsleiters und seine fachliche Eignung vertieft der Beitrag Verkehrsleiter werden. Den konkreten Antragsweg für den grenzüberschreitenden Verkehr zeigt der Beitrag EU-Lizenz beantragen. Die mengenmäßigen Grenzen der mit der Lizenz möglichen Kabotage erklärt der Beitrag Kabotage-Regeln einfach erklärt.
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