Güterkraftverkehrserlaubnis: heute die Gemeinschaftslizenz beantragen
Wer mit Kraftfahrzeugen für andere gegen Entgelt Güter befördert, übt gewerblichen Güterkraftverkehr aus und benötigt dafür eine behördliche Genehmigung. Die früher als Güterkraftverkehrserlaubnis bezeichnete nationale Berechtigung ist zum 27. Februar 2026 entfallen; seitdem erhalten Unternehmen mit Sitz im Inland ausschließlich die Gemeinschaftslizenz (§ 3 Abs. 1 GüKG). Dieser Beitrag erklärt die Lizenzpflicht nach dem Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG), die vier Voraussetzungen für den Zugang zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers, den Ablauf der Antragstellung und die unterschiedlichen Gewichtsschwellen im Inlandsverkehr und im grenzüberschreitenden Verkehr.
Wann eine Genehmigung erforderlich ist
Nach § 3 Abs. 1 GüKG benötigt, wer als Unternehmer mit Sitz im Inland gewerblichen Güterkraftverkehr durchführt, eine von einer inländischen Behörde erteilte Gemeinschaftslizenz. Die Lizenzpflicht greift im Inlandsverkehr bei Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen; im grenzüberschreitenden Verkehr gilt sie bereits ab mehr als 2,5 Tonnen. Fahrzeuge bis einschließlich 3,5 Tonnen sind im reinen Inlandsverkehr grundsätzlich ausgenommen (§ 2 Abs. 1 Nr. 10 GüKG), ebenso bestimmte Werkverkehre und Beförderungen, die das Gesetz in § 2 GüKG ausdrücklich freistellt, etwa die Beförderung von Briefen oder von beschädigten Fahrzeugen durch Pannenhilfsdienste.
Entscheidend ist die Abgrenzung zwischen gewerblichem Güterkraftverkehr und Werkverkehr. Werkverkehr nach § 1 Abs. 2 GüKG ist Güterkraftverkehr für eigene Zwecke des Unternehmens: Die beförderten Güter müssen Eigentum des Unternehmens sein oder von ihm verkauft, gekauft, vermietet, gemietet, hergestellt, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder instand gesetzt worden sein, die Beförderung muss der Anlieferung, dem Versand oder der Verbringung dieser Güter dienen, die Fahrzeuge müssen vom eigenen Personal oder von vertraglich überlassenem Personal geführt werden, und die Beförderung darf nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit des Unternehmens darstellen. Werkverkehr ist nicht lizenzpflichtig; mit Fahrzeugen über 3,5 Tonnen ist das Unternehmen aber vor der ersten Beförderung beim Bundesamt für Logistik und Mobilität anzumelden (§ 15a Abs. 2 GüKG).
Die vier Berufszugangsvoraussetzungen
Der Zugang zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers ist europaweit in der VO (EG) 1071/2009 geregelt. Nach Art. 3 dieser Verordnung muss ein Unternehmen vier Voraussetzungen dauerhaft erfüllen:
- Niederlassung: Das Unternehmen verfügt über eine tatsächliche und dauerhafte Niederlassung in einem Mitgliedstaat mit Geschäftsräumen und Zugriff auf die Fahrzeuge (Art. 5 VO (EG) 1071/2009).
- Zuverlässigkeit: Der Unternehmer und der Verkehrsleiter sind zuverlässig, das heißt frei von schweren rechtskräftigen Verurteilungen und schweren Verstößen gegen einschlägige Vorschriften (Art. 6 VO (EG) 1071/2009).
- Finanzielle Leistungsfähigkeit: Das Unternehmen weist ein Eigenkapital und Reserven von mindestens 9.000 Euro für das erste Fahrzeug und 5.000 Euro für jedes weitere Fahrzeug über 3,5 Tonnen nach (Art. 7 VO (EG) 1071/2009).
- Fachliche Eignung: Der Verkehrsleiter besitzt die fachliche Eignung, in der Regel nachgewiesen durch das Bestehen der Fachkundeprüfung (Art. 8 VO (EG) 1071/2009).
Die fachliche Eignung wird durch eine natürliche Person verkörpert, den Verkehrsleiter, der die Verkehrstätigkeit des Unternehmens tatsächlich und dauerhaft leitet. Wie diese Funktion ausgefüllt wird und welche Aufgaben damit verbunden sind, beschreibt der Beitrag Verkehrsleiter werden.
Inlandsverkehr oder grenzüberschreitender Verkehr
Seit dem 27. Februar 2026 gibt es für Unternehmen mit Sitz im Inland nur noch eine Berechtigung: die Gemeinschaftslizenz. Sie berechtigt zum Güterkraftverkehr innerhalb Deutschlands, zum grenzüberschreitenden Verkehr zwischen den Mitgliedstaaten und zur Kabotage (Art. 4 VO (EG) 1072/2009). Der Unterschied liegt nicht mehr in der Art der Berechtigung, sondern in den Gewichtsschwellen, ab denen die Lizenzpflicht greift. Bereits vor dem Stichtag erteilte nationale Erlaubnisse gelten übergangsweise fort, längstens bis zum 27. Februar 2036.
| Merkmal | Inlandsverkehr | Grenzüberschreitender Verkehr |
|---|---|---|
| Erforderliche Berechtigung | Gemeinschaftslizenz (§ 3 Abs. 1 GüKG) | Gemeinschaftslizenz einschließlich Kabotage (Art. 4 VO (EG) 1072/2009) |
| Lizenzpflicht ab | über 3,5 Tonnen | über 2,5 Tonnen (seit 21.05.2022) |
| Geltungsdauer | bis zu 10 Jahre (§ 3 Abs. 2 GüKG) | bis zu 10 Jahre, beglaubigte Kopie je Fahrzeug |
| Fahrtenschreiberpflicht | über 3,5 Tonnen | seit 01.07.2026 ab über 2,5 Tonnen (Version 2) |
Eine Folge des Mobilitätspakets I ist die Absenkung der Gewichtsschwelle im grenzüberschreitenden Verkehr. Seit dem 21. Mai 2022 benötigen Unternehmen für den grenzüberschreitenden Verkehr und die Kabotage bereits bei Fahrzeugen über 2,5 Tonnen eine Gemeinschaftslizenz und müssen die Berufszugangsvoraussetzungen erfüllen. Für den reinen Inlandsverkehr bleibt es bei der Schwelle von 3,5 Tonnen. Seit dem 1. Juli 2026 gilt außerdem die Fahrtenschreiberpflicht im grenzüberschreitenden Verkehr und in der Kabotage ab über 2,5 Tonnen (Fahrtenschreiber der Version 2 nach VO (EU) 2020/1054); ausgenommen ist der Werkverkehr mit Fahrzeugen zwischen 2,5 und 3,5 Tonnen, wenn das Fahren nicht die Haupttätigkeit des Fahrers darstellt.
Der Weg zum Antrag
Zuständig für die Erteilung sind in Deutschland die nach Landesrecht bestimmten Behörden, häufig die Industrie- und Handelskammern oder die Genehmigungsbehörden der Länder. Der Antrag durchläuft in der Regel folgende Schritte:
- Nachweis der fachlichen Eignung durch das Zeugnis über die bestandene Fachkundeprüfung des Verkehrsleiters.
- Vorlage einer Bankbestätigung, eines Eigenkapitalnachweises oder einer Bürgschaft zum Beleg der finanziellen Leistungsfähigkeit.
- Führungszeugnis und Auszug aus dem Gewerbezentralregister zum Beleg der Zuverlässigkeit von Unternehmer und Verkehrsleiter.
- Nachweis der Niederlassung sowie Angaben zu den eingesetzten Fahrzeugen.
Rechtzeitig vor der Entscheidung gibt die Behörde den beteiligten Verbänden des Verkehrsgewerbes und der zuständigen Industrie- und Handelskammer Gelegenheit zur Stellungnahme (§ 3 Abs. 5 GüKG). Nach Prüfung der Unterlagen erteilt sie die Gemeinschaftslizenz. Für jedes eingesetzte Fahrzeug stellt sie eine beglaubigte Kopie der Lizenz aus, die im Fahrzeug mitzuführen ist. Die Geltungsdauer beträgt bis zu zehn Jahre (§ 3 Abs. 2 GüKG); danach prüft die Behörde, ob die Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind. Eine Schritt-für-Schritt-Anleitung speziell für den grenzüberschreitenden Verkehr finden Sie im Beitrag EU-Lizenz beantragen.
Dauerhafte Pflichten nach der Erteilung
Die Genehmigung ist kein einmaliger Akt. Die vier Voraussetzungen müssen über die gesamte Laufzeit erfüllt bleiben. Fällt der Verkehrsleiter weg, muss innerhalb gesetzter Fristen ein Ersatz benannt werden. Sinkt das Eigenkapital unter die Schwellen, droht der Widerruf. Schwere Verstöße gegen Sozialvorschriften, etwa wiederholte Überschreitungen der Lenkzeiten nach VO (EG) 561/2006 oder Manipulationen am Fahrtenschreiber nach VO (EU) 165/2014, gefährden die Zuverlässigkeit und damit die Lizenz. Auch unzulässige Kabotage wirkt sich über das europäische Register der Kraftverkehrsunternehmen negativ aus. Welche Kabotagegrenzen dabei gelten, erklärt der Beitrag Kabotage-Regeln einfach erklärt.
Was Sie sich für die Prüfung merken sollten
Drei Bausteine bilden das Gerüst dieses Themas: die Lizenzpflicht ab 3,5 Tonnen im Inland und ab 2,5 Tonnen im grenzüberschreitenden Verkehr, die vier Berufszugangsvoraussetzungen nach Art. 3 VO (EG) 1071/2009 mit den Eigenkapitalwerten 9.000 und 5.000 Euro sowie die Gemeinschaftslizenz als einheitliche Berechtigung nach § 3 Abs. 1 GüKG und Art. 4 VO (EG) 1072/2009. Wer diese Zuordnung sicher beherrscht, beantwortet einen Großteil der Fragen aus dem Sachgebiet Marktzugang ohne Zögern.
Weiterlesen und Wissen prüfen
Die Funktion des Verkehrsleiters und seine fachliche Eignung vertieft der Beitrag Verkehrsleiter werden. Den konkreten Antragsweg für den grenzüberschreitenden Verkehr zeigt der Beitrag EU-Lizenz beantragen. Die mengenmäßigen Grenzen der mit der Lizenz möglichen Kabotage erklärt der Beitrag Kabotage-Regeln einfach erklärt.
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