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Gefahrguttransport: Grundlagen des ADR für Unternehmer

Sobald ein Unternehmen Stoffe befördert, die von gefährlichen Eigenschaften ausgehen, gilt ein eigenes Regelwerk. In der Fachkundeprüfung Güterkraftverkehr wird vom künftigen Verkehrsleiter erwartet, dass er die Struktur des Gefahrgutrechts kennt, die Pflichten von Unternehmer und Fahrer zuordnen kann und weiß, wann ein Gefahrgutbeauftragter zu bestellen ist. Dieser Beitrag erklärt die Grundlagen des ADR und der nationalen Umsetzung, die Gefahrgutklassen, die Kennzeichnung von Versandstücken und Fahrzeugen sowie die wichtigsten Freistellungen.

Welches Recht gilt

Das maßgebliche internationale Regelwerk ist das ADR, das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße. Es wird alle zwei Jahre aktualisiert. In Deutschland setzt die GGVSEB, die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt, das ADR für den innerstaatlichen Verkehr um. Über beiden steht als gesetzliche Grundlage das Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBefG). Für die Prüfung genügt es, diese Hierarchie zu kennen: GGBefG als Gesetz, GGVSEB als nationale Verordnung, ADR als technisches Regelwerk mit den Detailvorschriften.

Wichtig ist die Abgrenzung zum übrigen Güterkraftverkehrsrecht. Erlaubnis nach § 3 GüKG und Gemeinschaftslizenz nach VO (EG) 1072/2009 regeln den Marktzugang; das ADR regelt die sichere Beförderung gefährlicher Güter und gilt zusätzlich, nicht ersatzweise.

Die Gefahrgutklassen

Das ADR ordnet gefährliche Güter nach ihrer überwiegenden Gefahr in Klassen ein. Diese Einteilung sollte man in der Prüfung sicher wiedergeben können.

KlasseInhalt
1Explosive Stoffe und Gegenstände
2Gase
3Entzündbare flüssige Stoffe
4.1 / 4.2 / 4.3Entzündbare feste Stoffe, selbstentzündliche Stoffe, Stoffe die mit Wasser entzündbare Gase bilden
5.1 / 5.2Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe, organische Peroxide
6.1 / 6.2Giftige Stoffe, ansteckungsgefährliche Stoffe
7Radioaktive Stoffe
8Ätzende Stoffe
9Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände

Jeder einzelne Stoff ist über eine vierstellige UN-Nummer eindeutig bezeichnet, etwa UN 1203 für Benzin oder UN 1965 für ein Flüssiggasgemisch. Diese Nummer ist der Schlüssel zu allen weiteren Vorschriften, die das ADR in seiner Stofftabelle dem jeweiligen Gut zuordnet.

Kennzeichnung und Warntafeln

Die Kennzeichnung erfolgt auf zwei Ebenen, am Versandstück und am Fahrzeug.

Versandstücke tragen rautenförmige Gefahrzettel, die die Klasse über Farbe und Symbol anzeigen, dazu die UN-Nummer. Fahrzeuge im Stückgutverkehr führen vorn und hinten eine rechteckige, orangefarbene Warntafel ohne Beschriftung. Bei der Beförderung in Tanks oder loser Schüttung wird die Warntafel beschriftet: Die obere Zahl ist die Gefahrnummer (auch Kemler-Zahl genannt), die untere die UN-Nummer.

Die Gefahrnummer beschreibt die Art der Gefahr. Eine Verdopplung einer Ziffer steht für eine verstärkte Gefahr, ein vorangestelltes X bedeutet, dass der Stoff gefährlich mit Wasser reagiert. So steht beispielsweise 33 für leicht entzündbare flüssige Stoffe; in Verbindung mit UN 1203 ergibt sich die typische Tafel für Benzin. Wer diese Logik verstanden hat, kann eine Warntafel im Prüfungsfall lesen, ohne jede Zahl auswendig zu kennen.

Pflichten von Unternehmer und Fahrer

Das ADR verteilt die Pflichten auf die Beteiligten der Beförderungskette, vom Absender über den Verpacker und Verlader bis zum Beförderer und Empfänger. Für den Unternehmer als Beförderer und für den Fahrer sind vor allem folgende Punkte prüfungsrelevant.

Der Unternehmer (Beförderer)

  • sicherstellen, dass nur zugelassene und ordnungsgemäß ausgerüstete Fahrzeuge eingesetzt werden
  • prüfen, dass die vorgeschriebenen Begleitpapiere mitgeführt werden, insbesondere das Beförderungspapier mit UN-Nummer, Benennung, Klasse und Menge sowie die schriftlichen Weisungen (Unfallmerkblatt)
  • nur entsprechend geschulte Fahrer einsetzen
  • bei Erreichen der Mengenschwellen einen Gefahrgutbeauftragten bestellen

Der Fahrer

  • eine gültige ADR-Bescheinigung mitführen, sofern keine Freistellung greift
  • die vorgeschriebene Ausrüstung mitführen, etwa Feuerlöscher, Warnweste und die in den schriftlichen Weisungen genannten Gegenstände
  • die Kennzeichnung des Fahrzeugs und die Sicherung der Ladung prüfen
  • Rauchverbot und Zusammenladeverbote beachten

Der Gefahrgutbeauftragte

Unternehmen, deren Tätigkeit die Beförderung gefährlicher Güter oder das damit zusammenhängende Verpacken, Beladen, Befüllen oder Versenden umfasst, müssen einen oder mehrere Gefahrgutbeauftragte schriftlich bestellen. Grundlage ist Kapitel 1.8.3 ADR in Verbindung mit der Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV). Der Gefahrgutbeauftragte überwacht die Einhaltung der Vorschriften, berät das Unternehmen und erstellt einen Jahresbericht sowie im Schadensfall einen Unfallbericht. Er benötigt eine gültige Schulungsbescheinigung. Befreit ist ein Unternehmen unter anderem dann, wenn es ausschließlich unterhalb bestimmter Mengenschwellen oder im Rahmen von Freistellungen tätig ist.

Die wichtigsten Freistellungen

Nicht jede Beförderung unterliegt dem vollen Pflichtenkatalog. Das ADR kennt mehrere Erleichterungen, die Sie kennen sollten.

  • Begrenzte Mengen (LQ, limited quantities) nach Kapitel 3.4: kleine, handelsüblich verpackte Mengen sind weitgehend freigestellt, wenn die Verpackung das LQ-Kennzeichen trägt.
  • Freigestellte Mengen (EQ, excepted quantities) nach Kapitel 3.5: sehr kleine Mengen mit noch weiter reduzierten Anforderungen.
  • Die 1000-Punkte-Regel nach Unterabschnitt 1.1.3.6: Bleibt die je Beförderungseinheit transportierte Menge unter einem Schwellenwert, der über Beförderungskategorien und Multiplikatoren errechnet wird, entfallen wesentliche Pflichten wie ADR-Bescheinigung des Fahrers und orangefarbene Warntafel. Das Beförderungspapier bleibt erforderlich.
  • Handwerkerregelung und Beförderung durch Privatpersonen nach Unterabschnitt 1.1.3.1: enge Ausnahmen für den Eigenbedarf.

Diese Freistellungen sind in der Praxis bedeutsam, weil viele Betriebe nur gelegentlich kleine Mengen befördern. Wer die Schwellen kennt, kann beurteilen, ob die volle ADR-Pflicht oder eine Erleichterung greift.

Weiterlernen und Stand prüfen

Das Gefahrgutrecht ist nur eines von mehreren Sachgebieten der Prüfung. Wie sich die schriftlichen Teile zusammensetzen und welche Themen dort zusammentreffen, zeigt der Beitrag zum Prüfungsaufbau der Fachkundeprüfung. Wie der Gefahrgutbeauftragte in die Verantwortung des Verkehrsleiters eingebettet ist, lesen Sie im Beitrag Verkehrsleiter werden. Die enge Verbindung zur sicheren Verladung beschreibt der Beitrag zur Ladungssicherung nach VDI 2700.

Eine IHK-orientierte Vorbereitung beginnt damit, den eigenen Stand ehrlich zu messen. Prüfen Sie mit wenigen Fragen, wie sicher Sie das Gefahrgutrecht und die übrigen Sachgebiete bereits beherrschen.

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