Glossar Güterkraftverkehr
Die wichtigsten Fachbegriffe der Fachkundeprüfung kurz und verständlich erklärt, jeweils mit der zugehörigen Rechtsquelle. So schlagen Sie beim Lernen schnell nach, was ein Begriff bedeutet.
250 Begriffe, jeweils mit Rechtsquelle
#
- 1000-Punkte-Regel
- Freistellungsregel für Gefahrgut in begrenzten Mengen: Bleibt die Punktesumme je Beförderungseinheit unter 1000, gelten Erleichterungen, unter anderem ist keine ADR-Schulungsbescheinigung erforderlich, eine Unterweisung bleibt Pflicht.
Rechtsquelle: ADR 1.1.3.6
A
- Abfahrtkontrolle
- Prüfung der Verkehrs- und Betriebssicherheit durch den Fahrer vor Fahrtantritt, etwa Bremsen, Beleuchtung, Reifen und Ladungssicherung.
- Abfalltransport (Anzeige- und Erlaubnispflicht)
- Wer gewerbsmäßig Abfälle sammelt oder befördert, muss die Tätigkeit der zuständigen Behörde anzeigen; für gefährliche Abfälle ist eine Erlaubnis erforderlich. Verstöße sind bußgeldbewehrt.
- Abgasnachbehandlung (SCR/AdBlue)
- Technik zur Verringerung der Stickoxide im Abgas: Bei der selektiven katalytischen Reduktion (SCR) wird die Harnstofflösung AdBlue in den Abgasstrom eingespritzt und wandelt Stickoxide in Stickstoff und Wasser um. Ohne ausreichenden AdBlue-Vorrat reduziert das System die Motorleistung.
- Abmahnung
- Förmliche Rüge des Arbeitgebers, die ein konkretes Fehlverhalten benennt und für den Wiederholungsfall Konsequenzen bis zur Kündigung androht. In der Regel Voraussetzung einer verhaltensbedingten Kündigung; sie gibt dem Arbeitnehmer die Chance, sein Verhalten zu ändern.
- Abschreibung
- Verteilung der Anschaffungskosten eines Fahrzeugs auf die Jahre der Nutzungsdauer. Steuerlich als Absetzung für Abnutzung anerkannt.
- Absender
- Vertragspartner des Frachtführers, der die Beförderung des Gutes in Auftrag gibt und das Gut beladefertig übergibt.
- Absicherung liegengebliebener Fahrzeuge
- Bleibt ein mehrspuriges Fahrzeug an einer Stelle liegen, an der es nicht rechtzeitig als stehendes Hindernis erkannt werden kann, ist sofort Warnblinklicht einzuschalten und mindestens ein auffällig warnendes Zeichen aufzustellen, bei schnellem Verkehr in etwa 100 Metern Entfernung, etwa das Warndreieck.
- Abtretung
- Übertragung einer Forderung durch Vertrag vom bisherigen Gläubiger auf einen neuen Gläubiger. Grundlage vieler Kreditsicherheiten, etwa der Sicherungsabtretung von Frachtforderungen, und des Factorings.
- Achslast
- Die Gesamtlast, die von den Rädern einer Achse auf die Fahrbahn übertragen wird. Sie ist technisch und rechtlich begrenzt; für angetriebene Einzelachsen gelten höhere Grenzwerte als für nicht angetriebene.
- ADR-Schulungsbescheinigung
- Bescheinigung über die Gefahrgutschulung des Fahrers, Voraussetzung für kennzeichnungspflichtige Gefahrguttransporte. Sie gilt fünf Jahre und wird durch eine Auffrischungsschulung verlängert.
- ADSp
- Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen: von Wirtschafts- und Speditionsverbänden gemeinsam empfohlene Geschäftsbedingungen der Speditionsbranche. Sie sind keine Rechtsnorm und gelten nur, wenn sie wirksam in den Vertrag einbezogen wurden.
- Aktiengesellschaft (AG)
- Kapitalgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, deren Grundkapital in Aktien zerlegt ist. Den Gläubigern haftet nur das Gesellschaftsvermögen; das Grundkapital beträgt mindestens 50.000 Euro.
- Alleinstellungsmerkmal
- Eigenschaft, die ein Angebot aus Kundensicht von allen Wettbewerbern unterscheidet, etwa besondere Termintreue, Spezialausrüstung oder durchgängige Sendungsverfolgung. Basis für Preise oberhalb des reinen Marktpreises.
- Angebotskalkulation
- Ermittlung des Angebotspreises einer Beförderungsleistung aus den Selbstkosten der Fahrzeugkostenrechnung zuzüglich eines Gewinnzuschlags, geprüft gegen den Marktpreis.
- Anhängelast
- Die höchstzulässige Masse, die ein Kraftfahrzeug als Anhänger ziehen darf. Sie ergibt sich aus der Fahrzeuggenehmigung und darf auch dann nicht überschritten werden, wenn die zulässige Gesamtmasse des Zuges noch Reserven hätte.
- Antirutschmatte
- Rutschhemmende Unterlage, die den Reibbeiwert zwischen Ladung und Ladefläche deutlich erhöht und damit die nötige Zahl der Zurrmittel beim Niederzurren reduziert. Sie ersetzt die Sicherung nicht, sondern verstärkt sie.
- Arbeitslosenversicherung
- Pflichtversicherung der Beschäftigten, die bei Arbeitslosigkeit Arbeitslosengeld und Leistungen der Arbeitsförderung gewährt. Träger ist die Bundesagentur für Arbeit.
- Arbeitsvertrag
- Vertrag, durch den sich der Arbeitnehmer zu weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit im Dienst des Arbeitgebers verpflichtet und der Arbeitgeber zur Zahlung der vereinbarten Vergütung.
- Arbeitszeit des Fahrpersonals
- Wöchentlich höchstens 48 Stunden, verlängerbar auf bis zu 60 Stunden, wenn der Durchschnitt von 48 Stunden im Ausgleichszeitraum nicht überschritten wird.
- Arbeitszeugnis
- Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis über Art und Dauer der Tätigkeit (einfaches Zeugnis), auf Verlangen auch über Leistung und Verhalten (qualifiziertes Zeugnis). Es muss wahr und zugleich wohlwollend formuliert sein.
- A-Schild (Abfalltransport)
- Weiße Warntafel mit schwarzem A, mit der Fahrzeuge beim gewerbsmäßigen Befördern von Abfällen zu kennzeichnen sind. Das Schild wird vorn und hinten am Fahrzeug angebracht.
- ATA-Carnet
- Internationales Zolldokument für die vorübergehende, abgabenfreie Einfuhr von Waren wie Messegütern, Warenmustern oder Berufsausrüstung mit anschließender Wiederausfuhr.
- ATP-Übereinkommen
- Internationales Übereinkommen über die Beförderung leicht verderblicher Lebensmittel und die dafür eingesetzten besonderen Beförderungsmittel. Kühl- und Tiefkühlfahrzeuge werden danach geprüft und zertifiziert.
- Aufbewahrungsfristen
- Handelsbücher, Inventare und Jahresabschlüsse sind zehn Jahre aufzubewahren, Buchungsbelege acht Jahre (seit 2025), empfangene und abgesandte Handels- und Geschäftsbriefe sechs Jahre. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres.
- Ausfuhranmeldung
- Elektronische Anmeldung von Waren, die aus dem Zollgebiet der Union ausgeführt werden sollen. Sie wird vor der Ausfuhr bei der zuständigen Zollstelle abgegeben.
- Auslastungsgrad
- Kennzahl für das Verhältnis der genutzten zur verfügbaren Kapazität, im Fuhrbetrieb etwa Lastkilometer zu Gesamtkilometern oder genutzte zu verfügbarer Ladekapazität. Eine niedrige Auslastung verteuert jede beförderte Einheit.
- Außerordentliche Kündigung
- Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aus wichtigem Grund, wenn die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist, etwa nach wiederholten, abgemahnten Pflichtverstößen. Sie muss innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis der maßgebenden Tatsachen erklärt werden.
Rechtsquelle: § 23 StVO / DGUV Vorschrift 70
Rechtsquelle: §§ 53, 54 KrWG
Rechtsquelle: § 7 EStG
Rechtsquelle: § 407 HGB
Rechtsquelle: § 15 StVO
Rechtsquelle: § 398 BGB
Rechtsquelle: § 34 StVZO
Rechtsquelle: Kap. 8.2 ADR
Rechtsquelle: §§ 1, 7 AktG
Rechtsquelle: § 42 StVZO
Rechtsquelle: SGB III
Rechtsquelle: § 611a BGB
Rechtsquelle: § 21a ArbZG
Rechtsquelle: § 109 GewO
Rechtsquelle: § 55 KrWG
Rechtsquelle: ATA-Übereinkommen
Rechtsquelle: ATP-Übereinkommen
Rechtsquelle: § 147 AO, § 257 HGB
Rechtsquelle: VO (EU) 952/2013 (UZK)
Rechtsquelle: § 626 BGB
B
- Beförderungspapier (Gefahrgut)
- Pflichtdokument bei Gefahrguttransporten mit Angaben unter anderem zu UN-Nummer, offizieller Benennung, Klasse, Verpackungsgruppe und Menge je Gut.
- Befristeter Arbeitsvertrag
- Arbeitsvertrag, der für eine bestimmte Zeit geschlossen wird. Ohne sachlichen Grund ist die Befristung bis zu zwei Jahre zulässig und darf in dieser Zeit höchstens dreimal verlängert werden; die Befristung bedarf der Schriftform.
- Begrenzte Mengen (LQ)
- Erleichterung des ADR für gefährliche Güter in kleinen Innenverpackungen: Bei Einhaltung der Mengengrenzen und Kennzeichnung der Versandstücke mit der LQ-Raute entfallen weite Teile der ADR-Pflichten.
- Bereitschaftszeit
- Zeiten, in denen sich der Fahrer bereithalten muss, ohne zu arbeiten, und deren voraussichtliche Dauer im Voraus bekannt ist, etwa als Beifahrer während der Fahrt. Sie zählt nicht zur Arbeitszeit.
- Berufsausbildung Berufskraftfahrer
- Anerkannter dreijähriger Ausbildungsberuf. Die abgeschlossene Ausbildung vermittelt zugleich die Grundqualifikation nach dem Berufskraftfahrerqualifikationsrecht für den gewerblichen Einsatz.
- Berufsgenossenschaft
- Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, für Transportunternehmen die Berufsgenossenschaft Verkehr. Unternehmen sind Pflichtmitglieder; die Beiträge trägt allein der Arbeitgeber.
- Berufskraftfahrerqualifikation
- Grundqualifikation oder beschleunigte Grundqualifikation für Fahrer im gewerblichen Güterkraftverkehr mit Fahrzeugen der Klassen C1 bis CE, ergänzt um eine Weiterbildung von 35 Stunden alle fünf Jahre.
- Berufskraftfahrer-Weiterbildung
- Pflichtweiterbildung von 35 Stunden innerhalb von jeweils fünf Jahren für Berufskraftfahrer im gewerblichen Güterkraftverkehr; ohne sie erlischt der Qualifikationsnachweis.
- Berufszugangsverordnung (GBZugV)
- Deutsche Verordnung über den Zugang zum Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers: Sie konkretisiert Zuverlässigkeit, finanzielle Leistungsfähigkeit und fachliche Eignung und regelt die Fachkundeprüfung vor der IHK.
- Beschwerdemanagement
- Geordneter Umgang mit Kundenbeschwerden: schnelle Reaktion, klare Zuständigkeit, Ursachenanalyse und Wiedergutmachung. Gut behandelte Beschwerden stärken die Kundenbindung statt sie zu gefährden.
- Betriebshaftpflichtversicherung
- Freiwillige Versicherung, die Personen- und Sachschäden deckt, die Dritten aus dem Geschäftsbetrieb entstehen. Sie ergänzt die Pflichtversicherungen des Unternehmens.
- Betriebsrat
- Gewählte Interessenvertretung der Arbeitnehmer mit Informations-, Beratungs- und Mitbestimmungsrechten. Wählbar in Betrieben mit in der Regel mindestens fünf wahlberechtigten Arbeitnehmern.
- Bilanz
- Gegenüberstellung von Vermögen (Aktiva) und Kapital (Passiva) zum Abschlussstichtag. Kaufleute sind zur Aufstellung verpflichtet.
- Bordero
- Ladeliste des Sammelgutverkehrs: Verzeichnis aller Sendungen eines Hauptlaufs mit Absender, Empfänger, Packstücken und Gewichten. Grundlage für Umschlag und Abrechnung zwischen den beteiligten Speditionen.
- Buchführungspflicht
- Kaufleute sind zur Buchführung verpflichtet. Andere Gewerbetreibende werden buchführungspflichtig, wenn der Umsatz 800.000 Euro oder der Gewinn 80.000 Euro im Jahr übersteigt und das Finanzamt zur Buchführung auffordert.
- Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM)
- Bundesbehörde für den Güterkraftverkehr (früher Bundesamt für Güterverkehr): führt Straßenkontrollen und Betriebsprüfungen durch, überwacht die Lkw-Maut, beobachtet den Verkehrsmarkt und verwaltet Förderprogramme.
- Bürgschaft
- Vertrag, durch den sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger verpflichtet, für die Verbindlichkeit eines Dritten einzustehen. Personalsicherheit der Kreditsicherung; die Bürgschaftserklärung bedarf grundsätzlich der Schriftform.
Rechtsquelle: ADR Kap. 5.4
Rechtsquelle: § 14 TzBfG
Rechtsquelle: ADR Kapitel 3.4
Rechtsquelle: § 21a ArbZG
Rechtsquelle: BBiG, BKrFQG
Rechtsquelle: SGB VII
Rechtsquelle: BKrFQG
Rechtsquelle: § 5 BKrFQG
Rechtsquelle: GBZugV
Rechtsquelle: VVG
Rechtsquelle: BetrVG
Rechtsquelle: § 242 HGB
Rechtsquelle: § 238 HGB, § 141 AO
Rechtsquelle: §§ 765, 766 BGB
C
- Cashflow
- Saldo der zahlungswirksamen Erträge und Aufwendungen einer Periode. Der Cashflow zeigt, wie viel Geld das Unternehmen aus eigener Kraft erwirtschaftet, und ist Maßstab für Innenfinanzierung und Schuldentilgung.
- CEMT-Genehmigung
- Multilaterale, kontingentierte Genehmigung für den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Verkehrsministerkonferenz, auch außerhalb der EU. Sie wird mit einem Fahrtenberichtheft geführt.
- CMR
- Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr. Es regelt den grenzüberschreitenden Straßentransport, insbesondere den Frachtbrief und die Haftung des Frachtführers.
- Controlling
- Laufende Planung, Steuerung und Kontrolle des Unternehmens mit Kennzahlen, etwa Kosten je Kilometer, Auslastungsgrad und Deckungsbeitrag je Tour. Controlling macht Abweichungen früh sichtbar und ist Grundlage unternehmerischer Entscheidungen.
- Cross-Docking
- Umschlag ohne Einlagerung: Eingehende Ware wird am Terminal direkt sendungsbezogen sortiert und auf die ausgehenden Fahrzeuge verteilt. Spart Lagerkosten, verlangt aber exakte Zeitfenster.
- Curtainsider (Schiebeplanen-Aufbau)
- Aufbau mit seitlich verschiebbaren Planen für schnelle Seitenbeladung. Die Plane allein ist in der Regel keine ausreichende Ladungssicherung; gesichert wird die Ladung, nicht die Plane, sofern der Aufbau nicht als Sicherungsaufbau zertifiziert ist.
Rechtsquelle: CEMT-Übereinkunft
Rechtsquelle: CMR-Übereinkommen
D
- DAP (geliefert benannter Ort)
- Incoterms-Klausel: Der Verkäufer trägt Kosten und Gefahr bis zum benannten Bestimmungsort; die Ware wird entladebereit gestellt. Einfuhrzoll und Einfuhrabgaben trägt der Käufer.
- Darlehen
- Vertrag, durch den der Darlehensgeber einen Geldbetrag zur Verfügung stellt und der Darlehensnehmer den geschuldeten Zins zahlt und das Darlehen bei Fälligkeit zurückzahlt. Klassische Form der Fremdfinanzierung von Fahrzeugen.
- DDP (geliefert verzollt)
- Incoterms-Klausel mit Maximalpflicht des Verkäufers: Er trägt alle Kosten und Gefahren bis zum Bestimmungsort einschließlich Ausfuhr- und Einfuhrabfertigung samt Abgaben.
- Deckungsbeitrag
- Erlös abzüglich der variablen Kosten. Er zeigt, welcher Betrag zur Deckung der Fixkosten und zum Gewinn beiträgt.
- Dienstvertrag
- Vertrag, durch den sich eine Seite zur Leistung der versprochenen Dienste verpflichtet. Geschuldet ist das Tätigwerden, nicht ein bestimmter Erfolg. Wichtigster Fall ist der Arbeitsvertrag.
- Direktzurren
- Sicherungsmethode, bei der die Zurrmittel die Ladung direkt mit den Zurrpunkten verbinden, etwa als Diagonal- oder Schrägzurren. Die Zurrmittel nehmen die Sicherungskräfte unmittelbar auf.
- Drittlandverkehr
- Beförderung zwischen zwei Staaten durch ein Unternehmen, das in keinem der beiden Staaten ansässig ist. Ob und in welchem Umfang Drittlandverkehre erlaubt sind, richtet sich nach den jeweiligen zwischenstaatlichen Abkommen und Genehmigungen.
Rechtsquelle: Incoterms 2020
Rechtsquelle: § 488 BGB
Rechtsquelle: Incoterms 2020
Rechtsquelle: § 611 BGB
E
- Eigentumsvorbehalt
- Beim Kauf unter Eigentumsvorbehalt bleibt der Verkäufer bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises Eigentümer der übergebenen Sache. Übliches Sicherungsmittel von Lieferanten, etwa beim Fahrzeug- oder Ersatzteilkauf.
- Eingetragener Kaufmann (e.K.)
- Rechtsformzusatz eines Einzelkaufmanns, der im Handelsregister eingetragen ist. Die Firma muss die Bezeichnung eingetragener Kaufmann, eingetragene Kauffrau oder eine allgemein verständliche Abkürzung wie e.K. enthalten.
- Einzelunternehmen
- Unternehmen einer einzelnen natürlichen Person, die allein entscheidet, den Gewinn allein erhält und mit ihrem gesamten Geschäfts- und Privatvermögen unbeschränkt haftet. Häufigste Rechtsform kleiner Transportunternehmen.
- Elektronischer Frachtbrief (eCMR)
- Elektronische Fassung des CMR-Frachtbriefs auf Grundlage des Zusatzprotokolls zur CMR. Er kann das Papierdokument ersetzen, wenn die Vertragsparteien ihn vereinbaren und die beteiligten Staaten dem Zusatzprotokoll beigetreten sind.
- Elektronisches Abfallnachweisverfahren (eANV)
- Elektronisches Verfahren zum Nachweis der ordnungsgemäßen Entsorgung gefährlicher Abfälle: Erzeuger, Beförderer und Entsorger führen Begleitscheine und Register digital und signieren elektronisch.
- Emissionsklassen (Euro-Normen)
- Schadstoffklassen für Kraftfahrzeuge nach europäischen Abgasstandards, von älteren Euro-Stufen bis Euro 6. Die Emissionsklasse ist unter anderem maßgeblich für die Höhe der Lkw-Maut und für Umweltzonen.
- Empfänger
- Diejenige Person, an die das Gut nach dem Frachtvertrag am Bestimmungsort abzuliefern ist.
- Entziehung der Fahrerlaubnis
- Die Fahrerlaubnis erlischt vollständig, etwa bei fehlender Eignung oder nach schweren Verkehrsstraftaten. Anders als beim Fahrverbot muss die Fahrerlaubnis nach Ablauf der Sperrfrist neu beantragt und erteilt werden.
- EORI-Nummer
- Registrierungs- und Identifikationsnummer für Wirtschaftsbeteiligte im Zollverkehr der Union. Sie ist Voraussetzung für Zollanmeldungen und wird einmalig je Unternehmen vergeben.
- Erlaubnis
- Behördliche Erlaubnis für den innerstaatlichen gewerblichen Güterkraftverkehr. Voraussetzungen sind Zuverlässigkeit, angemessene finanzielle Leistungsfähigkeit und fachliche Eignung.
- Europalette
- Genormte, tauschfähige Holzpalette mit der Grundfläche 800 mal 1200 Millimeter. Standard-Ladehilfsmittel des Stückgutverkehrs; ihre Kennzeichnung weist die lizenzierte Fertigung nach.
- EXW (ab Werk)
- Incoterms-Klausel mit Minimalpflicht des Verkäufers: Er stellt die Ware auf seinem Gelände bereit; der Käufer trägt ab dort alle Kosten und Gefahren einschließlich Verladung und Ausfuhr.
Rechtsquelle: § 449 BGB
Rechtsquelle: § 19 HGB
Rechtsquelle: Zusatzprotokoll zur CMR (eCMR)
Rechtsquelle: Nachweisverordnung (NachwV)
Rechtsquelle: § 407 HGB
Rechtsquelle: § 3 StVG, § 69 StGB
Rechtsquelle: VO (EU) 952/2013 (UZK)
Rechtsquelle: § 3 GüKG
Rechtsquelle: Incoterms 2020
F
- Fachliche Eignung
- Berufszugangsvoraussetzung: Der Verkehrsleiter weist die erforderlichen Kenntnisse nach, in Deutschland regelmäßig durch die Fachkundeprüfung vor der Industrie- und Handelskammer.
- Factoring
- Laufender Verkauf von Forderungen an ein Factoring-Institut. Das Unternehmen erhält sofort Liquidität; beim echten Factoring übernimmt das Institut zusätzlich das Ausfallrisiko und oft das Mahnwesen.
- Fahreignungsregister (FAER)
- Zentrales Register in Flensburg, in dem Verkehrsverstöße mit Punkten erfasst werden. Das Stufensystem reicht von der Ermahnung über die Verwarnung bis zur Entziehung der Fahrerlaubnis bei acht Punkten.
- Fahrerbescheinigung
- Bescheinigung dafür, dass ein Fahrer aus einem Drittstaat beim Unternehmen rechtmäßig beschäftigt ist. Sie gehört zur Gemeinschaftslizenz und ist im Fahrzeug mitzuführen.
- Fahrerkarte
- Personenbezogene Chipkarte für den digitalen Fahrtenschreiber. Sie speichert die Tätigkeiten des Fahrers, ist fünf Jahre gültig und darf nur auf eine Person ausgestellt sein.
- Fahrerlaubnisklasse C
- Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge über 3,5 Tonnen zulässiger Gesamtmasse, mit Anhänger bis 750 Kilogramm. Für den gewerblichen Gütertransport ist zusätzlich die Berufskraftfahrerqualifikation erforderlich.
- Fahrerlaubnisklasse CE
- Fahrerlaubnis für Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse C und Anhängern oder Sattelanhängern über 750 Kilogramm, etwa Sattelzüge und Gliederzüge.
- Fahrpersonalgesetz (FPersG)
- Deutsches Gesetz zur Durchführung der europäischen Sozialvorschriften im Straßenverkehr. Es regelt Zuständigkeiten, Aufsicht sowie Bußgeldtatbestände bei Verstößen gegen Lenk- und Ruhezeiten und Kontrollgerätepflichten.
- Fahrpersonalverordnung (FPersV)
- Deutsche Verordnung, die die Sozialvorschriften ergänzt und unter anderem für Fahrzeuge zwischen 2,8 und 3,5 Tonnen zulässiger Gesamtmasse Lenk- und Ruhezeitregeln mit Aufzeichnungspflicht vorsieht.
- Fahrtenschreiber
- Das Kontrollgerät im Fahrzeug, das Lenkzeiten, andere Arbeiten, Bereitschaftszeiten und Ruhezeiten des Fahrers aufzeichnet. Neufahrzeuge erhalten den digitalen bzw. intelligenten Fahrtenschreiber.
- Fahrtenschreiber-Prüfung
- Regelmäßige Prüfung des Fahrtenschreibers durch eine zugelassene Werkstatt mindestens alle zwei Jahre, nachgewiesen durch das Einbauschild im Fahrzeug.
- Fahrtunterbrechung
- Nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden ist eine Unterbrechung von mindestens 45 Minuten einzulegen. Sie kann in zuerst mindestens 15 und danach mindestens 30 Minuten aufgeteilt werden.
- Fahrverbot
- Verbot, für ein bis sechs Monate Kraftfahrzeuge zu führen, als Nebenfolge einer Ordnungswidrigkeit oder Straftat. Der Führerschein wird amtlich verwahrt; die Fahrerlaubnis selbst bleibt bestehen und lebt danach wieder auf.
- FCA (frei Frachtführer)
- Incoterms-Klausel: Der Verkäufer liefert die ausfuhrfreigemachte Ware an den vom Käufer benannten Frachtführer am vereinbarten Ort; dort gehen Kosten und Gefahr auf den Käufer über.
- Finanzielle Leistungsfähigkeit
- Berufszugangsvoraussetzung: Das Unternehmen muss jederzeit über ausreichendes Eigenkapital und Reserven verfügen, nachzuweisen in Höhe von 9.000 Euro für das erste und 5.000 Euro für jedes weitere schwere Fahrzeug.
- Firma
- Der Name, unter dem ein Kaufmann seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt. Die Firma muss zur Kennzeichnung geeignet sein, Unterscheidungskraft besitzen und darf nicht irreführen.
- Fixkosten
- Kosten, die unabhängig von der Fahrleistung in gleicher Höhe anfallen, etwa Abschreibung, Versicherung, Kraftfahrzeugsteuer und Verwaltung. Sie laufen auch weiter, wenn das Fahrzeug steht.
- Flottenmanagement
- Systematische Verwaltung und Steuerung des Fuhrparks: Beschaffung und Ersatzplanung, Wartungs- und Prüftermine, Einsatzplanung, Verbrauchs- und Kostenkontrolle je Fahrzeug.
- Formschluss
- Ladungssicherung durch lückenloses Anladen an feste Fahrzeugteile wie Stirnwand und Rungen oder durch Ausfüllen von Lücken. Die Ladung kann sich nicht bewegen, weil kein Freiraum bleibt.
- Frachtbrief
- Beweisurkunde über Abschluss und Inhalt des Frachtvertrags sowie über die Übernahme des Gutes durch den Frachtführer. Er wird auf Verlangen des Frachtführers vom Absender ausgestellt; im grenzüberschreitenden Verkehr gilt der CMR-Frachtbrief.
- Frachtenbörse
- Online-Marktplatz, auf dem Ladungen und freier Laderaum vermittelt werden, vor allem zur Vermeidung von Leerfahrten und zur Beschaffung von Rückfrachten. Vor Vertragsschluss gehören Identität und Bonität des Partners geprüft.
- Frachtführer
- Wer es im Frachtvertrag übernimmt, das Gut zum Bestimmungsort zu befördern und dort an den Empfänger abzuliefern, gegen Zahlung der Fracht.
- Frachtführerpfandrecht
- Der Frachtführer hat für alle durch den Frachtvertrag begründeten Forderungen ein gesetzliches Pfandrecht an dem Gut, solange er es im Besitz hat. Es sichert insbesondere Fracht und Standgeld.
- Frachtvertrag
- Vertrag, durch den sich der Frachtführer verpflichtet, das Gut zum Bestimmungsort zu befördern und dort an den Empfänger abzuliefern; der Absender verpflichtet sich zur Zahlung der vereinbarten Fracht.
Rechtsquelle: Art. 8 VO (EG) 1071/2009
Rechtsquelle: § 4 StVG
Rechtsquelle: Art. 5 VO (EG) 1072/2009
Rechtsquelle: VO (EU) 165/2014
Rechtsquelle: § 6 FeV
Rechtsquelle: § 6 FeV
Rechtsquelle: FPersG
Rechtsquelle: FPersV
Rechtsquelle: VO (EU) 165/2014
Rechtsquelle: Art. 23 VO (EU) 165/2014
Rechtsquelle: Art. 7 VO (EG) 561/2006
Rechtsquelle: § 25 StVG
Rechtsquelle: Incoterms 2020
Rechtsquelle: Art. 7 VO (EG) 1071/2009
Rechtsquelle: §§ 17, 18 HGB
Rechtsquelle: § 408 HGB
Rechtsquelle: § 407 HGB
Rechtsquelle: § 440 HGB
Rechtsquelle: § 407 HGB
G
- Gefahrgut
- Stoffe und Gegenstände, von denen beim Transport Gefahren für Mensch und Umwelt ausgehen. Ihre Beförderung auf der Straße regelt das ADR mit Gefahrgutklassen, Kennzeichnung und Begleitpapieren.
- Gefahrgutbeauftragter
- Geschulte Person, die Unternehmen mit Beteiligung an der Beförderung gefährlicher Güter grundsätzlich bestellen müssen. Er überwacht die Einhaltung der Vorschriften und erstellt den Jahresbericht.
- Gefahrgutklassen
- Einteilung gefährlicher Güter in neun Klassen nach der Art ihrer Gefahr, etwa Klasse 3 für entzündbare flüssige Stoffe oder Klasse 8 für ätzende Stoffe.
- Gemeinschaftslizenz
- Lizenz für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr in der EU. Sie wird für bis zu zehn Jahre ausgestellt; je eingesetztem Fahrzeug ist eine beglaubigte Kopie mitzuführen.
- Geringfügige Beschäftigung
- Beschäftigung bis zur dynamischen Geringfügigkeitsgrenze, die an den Mindestlohn gekoppelt ist (Minijob), oder kurzfristige Beschäftigung. Der Arbeitgeber zahlt pauschale Abgaben.
- Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
- Zusammenschluss mehrerer Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks auf Grundlage eines Gesellschaftsvertrags. Die Gesellschafter haften persönlich; für ein Handelsgewerbe ist die GbR nicht geeignet, dann entsteht eine OHG.
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
- Kapitalgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit. Für Verbindlichkeiten haftet den Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen; das Stammkapital beträgt mindestens 25.000 Euro.
- Gesetzliche Krankenversicherung
- Pflichtversicherung für Arbeitnehmer bis zur Versicherungspflichtgrenze. Sie deckt Krankenbehandlung und Krankengeld; die Beiträge tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinsam.
- Gesetzliche Rentenversicherung
- Pflichtversicherung der Beschäftigten für Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten. Die Beiträge tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer je zur Hälfte.
- Gesetzlicher Mindesturlaub
- Der gesetzliche Erholungsurlaub beträgt jährlich mindestens 24 Werktage; Werktage sind alle Kalendertage außer Sonn- und Feiertagen. Bei einer 6-Tage-Woche sind das 24 Urlaubstage, bei einer 5-Tage-Woche rechnerisch 20. Eine Vereinbarung unter dem Mindesturlaub ist unwirksam.
- Gesetzliche Unfallversicherung
- Versichert Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten der Beschäftigten. Die Beiträge zahlt allein der Arbeitgeber an die Berufsgenossenschaft.
- Gewerbesteuer
- Steuer der Gemeinden auf den Ertrag eines Gewerbebetriebs. Bemessungsgrundlage ist der Gewerbeertrag; die Höhe hängt vom Hebesatz der jeweiligen Gemeinde ab.
- Gewerblicher Güterkraftverkehr
- Geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern für andere mit Kraftfahrzeugen. Ab über 3,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht ist eine Erlaubnis bzw. Gemeinschaftslizenz erforderlich.
- Gewinnschwelle (Break-even)
- Die Absatz- oder Auslastungsmenge, bei der die Erlöse genau die gesamten Kosten decken. Unterhalb der Gewinnschwelle entsteht Verlust, oberhalb Gewinn; im Fuhrbetrieb wird sie häufig in Einsatztagen oder Kilometern je Jahr ausgedrückt.
- Gewinn- und Verlustrechnung
- Gegenüberstellung der Aufwendungen und Erträge eines Geschäftsjahres. Sie zeigt, ob das Unternehmen Gewinn oder Verlust erwirtschaftet hat.
- Gitterbox
- Genormter, stapelbarer Gitterbehälter auf Palettenmaß für kleinteilige oder unregelmäßige Güter. Wie die Europalette ein tauschfähiges Ladehilfsmittel.
- Gliederzug
- Lastkraftwagen mit einem oder mehreren Anhängern. Höchstzulässige Länge des Zuges 18,75 Meter.
- GmbH & Co. KG
- Kommanditgesellschaft, deren einziger persönlich haftender Gesellschafter (Komplementär) eine GmbH ist. So wird die persönliche Haftung natürlicher Personen vermieden, während die Struktur der KG erhalten bleibt.
- Grundregeln der StVO
- Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht. Niemand darf andere schädigen, gefährden oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindern oder belästigen.
- Güterschadenhaftpflichtversicherung
- Pflichtversicherung des gewerblichen Güterkraftverkehrsunternehmers für Güter- und Verspätungsschäden bei Beförderungen mit Be- und Entladeort im Inland. Die Mindestversicherungssumme beträgt 600.000 Euro je Schadenereignis; der Versicherungsnachweis ist im Fahrzeug mitzuführen.
Rechtsquelle: ADR / GGVSEB
Rechtsquelle: GbV
Rechtsquelle: ADR Teil 2
Rechtsquelle: Art. 4 VO (EG) 1072/2009
Rechtsquelle: § 8 SGB IV
Rechtsquelle: § 705 BGB
Rechtsquelle: §§ 5, 13 GmbHG
Rechtsquelle: SGB V
Rechtsquelle: SGB VI
Rechtsquelle: § 3 BUrlG
Rechtsquelle: SGB VII
Rechtsquelle: §§ 1, 2 GewStG
Rechtsquelle: § 1 Abs. 1 GüKG
Rechtsquelle: § 242 HGB
Rechtsquelle: § 32 StVZO
Rechtsquelle: § 161 HGB
Rechtsquelle: § 1 StVO
Rechtsquelle: § 7a GüKG
H
- Haftungshöchstbetrag
- Die Haftung des Frachtführers für Verlust oder Beschädigung des Gutes ist auf 8,33 Rechnungseinheiten (Sonderziehungsrechte) je Kilogramm Rohgewicht begrenzt, soweit nichts anderes vereinbart ist.
- Haftungshöchstbetrag im nationalen Frachtrecht
- Die Haftung des Frachtführers für Verlust oder Beschädigung ist im innerstaatlichen Verkehr auf 8,33 Rechnungseinheiten (Sonderziehungsrechte) je Kilogramm des Rohgewichts begrenzt; abweichende Vereinbarungen sind nur in engen gesetzlichen Grenzen möglich.
- Handelsregister
- Öffentliches Verzeichnis der Kaufleute und Handelsgesellschaften mit ihren wesentlichen Rechtsverhältnissen. Auf die Eintragungen darf sich der Geschäftsverkehr verlassen.
- Handlungsvollmacht
- Handelsrechtliche Vollmacht für die gewöhnlichen Geschäfte des Betriebs. Sie ist enger als die Prokura und wird nicht in das Handelsregister eingetragen.
- Hauptuntersuchung
- Regelmäßige technische Untersuchung der Verkehrssicherheit des Fahrzeugs. Für Nutzfahrzeuge über 3,5 Tonnen jährlich vorgeschrieben.
- Höchstgeschwindigkeit für Lkw
- Außerhalb geschlossener Ortschaften gelten für Kraftfahrzeuge über 3,5 bis 7,5 Tonnen zulässiger Gesamtmasse 80 km/h und über 7,5 Tonnen 60 km/h. Auf Autobahnen gilt für Kraftfahrzeuge über 3,5 Tonnen grundsätzlich 80 km/h.
- Hub-and-Spoke
- Netzstruktur mit zentralen Umschlagpunkten (Hubs), über die die Sendungen der angebundenen Depots gebündelt laufen. Ermöglicht flächendeckende Netze mit wenigen Hauptläufen, verlängert aber einzelne Laufwege.
Rechtsquelle: § 431 HGB
Rechtsquelle: § 431 HGB
Rechtsquelle: § 8 HGB
Rechtsquelle: § 54 HGB
Rechtsquelle: § 29 StVZO
Rechtsquelle: § 3 Abs. 3, § 18 Abs. 5 StVO
I
- Incoterms
- Von der Internationalen Handelskammer herausgegebene Standardklauseln für internationale Kaufverträge. Sie regeln, wo Kosten und Gefahr zwischen Verkäufer und Käufer übergehen, etwa EXW, FCA, DAP oder DDP.
- Insolvenzantragspflicht
- Die Geschäftsleitung einer juristischen Person, etwa einer GmbH, muss bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ohne schuldhaftes Zögern einen Insolvenzantrag stellen, spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung.
- Inventur
- Körperliche Bestandsaufnahme aller Vermögensgegenstände und Schulden zum Stichtag. Sie ist die Grundlage des Inventars und der Bilanz.
Rechtsquelle: Incoterms 2020 (ICC)
Rechtsquelle: § 15a InsO
Rechtsquelle: § 240 HGB
J
- Jugendarbeitsschutz
- Besondere Schutzvorschriften für Beschäftigte unter 18 Jahren, unter anderem zu Arbeitszeit, Ruhepausen, Nachtruhe und dem Verbot gefährlicher Arbeiten.
- Just-in-Time
- Beschaffungs- und Belieferungsprinzip, bei dem Material bedarfsgenau kurz vor der Verarbeitung angeliefert wird. Senkt Lagerbestände, macht die Produktion aber abhängig von zuverlässigen Transporten und festen Zeitfenstern.
Rechtsquelle: JArbSchG
K
- Kabotage
- Beförderung innerhalb eines anderen EU-Mitgliedstaats durch einen gebietsfremden Unternehmer. Nach einer grenzüberschreitenden Lieferung sind höchstens drei Kabotagefahrten innerhalb von sieben Tagen erlaubt; danach gilt eine viertägige Karenzzeit.
- Kalkulatorische Kosten
- Kosten ohne unmittelbare Auszahlung, die für eine ehrliche Kalkulation angesetzt werden, etwa kalkulatorische Zinsen auf das gebundene Kapital oder der Unternehmerlohn des selbstständigen Fuhrunternehmers.
- Kaskoversicherung
- Freiwillige Fahrzeugversicherung für Schäden am eigenen Fahrzeug: Teilkasko unter anderem für Diebstahl, Glas und Wild, Vollkasko zusätzlich für selbst verschuldete Unfälle und Vandalismus.
- Kaufmann
- Wer ein Handelsgewerbe betreibt. Für Kaufleute gelten die besonderen Regeln des Handelsgesetzbuchs, etwa zur Buchführung und zur Firma.
- KEP-Dienste
- Kurier-, Express- und Paketdienste: standardisierte Beförderung kleiner Sendungen mit hoher Taktung und Sendungsverfolgung, beim Expressdienst mit garantierten Laufzeiten. Eigenes Marktsegment neben Stückgut und Ladungsverkehr.
- Kfz-Haftpflichtversicherung
- Gesetzlich vorgeschriebene Versicherung des Fahrzeughalters gegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs Dritten zugefügt werden. Ohne bestehende Haftpflichtversicherung darf ein Fahrzeug nicht zugelassen und nicht im öffentlichen Verkehr verwendet werden.
- Kleingewerbetreibender
- Gewerbetreibender, dessen Unternehmen nach Art und Umfang keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Er ist kein Kaufmann, führt keine Firma und tritt im Geschäftsverkehr mit seinem Vor- und Nachnamen auf; eine freiwillige Handelsregister-Eintragung ist möglich.
- Kombinierter Verkehr
- Güterbeförderung, bei der der Hauptlauf auf Schiene oder Wasserstraße erfolgt und die Straße nur für den Vor- und Nachlauf genutzt wird. Er wird gefördert, unter anderem durch ein höheres zulässiges Gesamtgewicht im Zu- und Ablauf.
- Kommanditgesellschaft (KG)
- Handelsgesellschaft mit zwei Gesellschaftertypen: Der Komplementär haftet unbeschränkt persönlich und führt die Geschäfte, der Kommanditist haftet nur bis zur Höhe seiner Einlage und ist von der Geschäftsführung ausgeschlossen.
- Kommissionär
- Wer es gewerbsmäßig übernimmt, Waren oder Wertpapiere für Rechnung eines anderen (des Kommittenten) im eigenen Namen zu kaufen oder zu verkaufen.
- Kommissionierung
- Zusammenstellen der von einem Kunden bestellten Artikel aus dem Lagerbestand zu einer versandfertigen Sendung. Schnittstelle zwischen Lagerhaltung und Transport.
- Komplettladung
- Sendung eines einzelnen Auftraggebers, die ein Fahrzeug vollständig auslastet und in der Regel direkt vom Absender zum Empfänger fährt, ohne Umschlag. Kalkuliert wird die gesamte Tour.
- Kontokorrentkredit
- Von der Bank eingeräumte Kreditlinie auf dem Geschäftskonto für kurzfristigen Finanzbedarf, etwa zur Überbrückung von Zahlungszielen. Flexibel abrufbar, aber im Vergleich zu anderen Krediten teuer.
- Kraftfahrzeugsteuer
- Steuer auf das Halten von Kraftfahrzeugen. Bei Nutzfahrzeugen über 3,5 Tonnen bemisst sie sich nach zulässigem Gesamtgewicht, Achszahl sowie Schadstoff- und Geräuschklasse und ist der Höhe nach gedeckelt.
- Kraftschluss
- Ladungssicherung über Reibungskräfte zwischen Ladung und Ladefläche, vor allem durch Niederzurren und rutschhemmende Materialien. Die erreichbare Sicherung hängt vom Reibbeiwert der Materialpaarung ab.
- Kreditsicherheiten
- Sicherheiten, die ein Kreditgeber für die Rückzahlung verlangt. Personalsicherheiten sind etwa die Bürgschaft, Realsicherheiten unter anderem Sicherungsübereignung, Eigentumsvorbehalt, Pfandrecht, Abtretung von Forderungen sowie Grundpfandrechte wie die Hypothek.
- Kühlkette
- Ununterbrochene Einhaltung der vorgeschriebenen Temperatur verderblicher Waren von der Übernahme bis zur Ablieferung. Unterbrechungen der Kühlkette machen Lebensmittel unverkäuflich und lösen Haftungsfragen aus.
- Kundenakquise
- Systematische Gewinnung neuer Kunden, von der Zielkundenliste über Erstkontakt und Angebot bis zum Probeauftrag. Im Güterkraftverkehr zählen belegbare Qualität, Referenzen und Erreichbarkeit mehr als reine Preisargumente.
- Kundenbindung
- Alle Maßnahmen, die Kunden zu Wiederholungsaufträgen bewegen, etwa Zuverlässigkeit, Servicequalität, feste Ansprechpartner und faire Preisgestaltung. Bestandskunden sichern planbare Auslastung.
- Kündigungsfrist
- Gesetzliche Grundfrist für die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses: vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats. Für den Arbeitgeber verlängert sie sich mit der Dauer der Betriebszugehörigkeit.
- Kündigungsschutz
- Schutz vor sozial ungerechtfertigter Kündigung nach sechs Monaten Betriebszugehörigkeit in Betrieben mit in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmern. Zulässig sind personen-, verhaltens- und betriebsbedingte Gründe.
Rechtsquelle: Art. 8 VO (EG) 1072/2009
Rechtsquelle: VVG
Rechtsquelle: § 1 HGB
Rechtsquelle: § 1 PflVG
Rechtsquelle: § 1 Abs. 2, § 2 HGB
Rechtsquelle: RL 92/106/EWG
Rechtsquelle: §§ 161, 164, 171 HGB
Rechtsquelle: § 383 HGB
Rechtsquelle: KraftStG
Rechtsquelle: § 622 BGB
Rechtsquelle: KSchG
L
- Ladebordwand
- Hydraulische Hubplattform am Fahrzeugheck zum Be- und Entladen ohne Rampe. Bedienung erfordert Einweisung; der Arbeitsbereich ist gegen den Verkehr abzusichern.
- Ladungssicherung
- Die Ladung ist so zu verstauen und zu sichern, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin- und herrollen oder herabfallen kann. Maßstab sind die anerkannten Regeln der Technik (VDI 2700).
- Lagerhalter
- Wer es gewerbsmäßig übernimmt, Güter zu lagern und aufzubewahren. Der Lagervertrag ist im Handelsgesetzbuch eigenständig geregelt; der Lagerhalter haftet für Schäden am eingelagerten Gut, wenn er die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns verletzt.
- Lastschrift
- Bargeldloses Einzugsverfahren, bei dem der Zahlungsempfänger den Betrag aufgrund eines Mandats vom Konto des Zahlers einzieht. Bei einer autorisierten SEPA-Lastschrift kann der Zahler innerhalb von acht Wochen die Erstattung verlangen.
- Leasing
- Nutzungsüberlassung eines Investitionsguts, etwa eines Lkw, gegen laufende Raten. Die Raten sind beim Leasingnehmer in der Regel Aufwand; das Fahrzeug erscheint nicht in seiner Bilanz, solange das wirtschaftliche Eigentum beim Leasinggeber liegt.
- Leerkilometer
- Gefahrene Kilometer ohne Ladung, etwa bei Anfahrten und Rückfahrten ohne Rückfracht. Leerkilometer verursachen Kosten ohne Erlöse und sind ein zentraler Hebel der Tourenplanung.
- Leermasse
- Masse des fahrbereiten Fahrzeugs ohne Ladung, in der Regel einschließlich Kraftstoff und Fahrer nach der maßgeblichen Berechnungsvorschrift. Grundlage für die Ermittlung der Nutzlast.
- Lenkzeit
- Dauer der Lenktätigkeit. Täglich höchstens 9 Stunden (zweimal je Woche 10), wöchentlich höchstens 56 Stunden und in zwei aufeinanderfolgenden Wochen höchstens 90 Stunden.
- Lieferantenerklärung
- Erklärung eines Lieferanten über den präferenziellen Ursprung der gelieferten Waren. Sie dient dem Empfänger als Grundlage, um Präferenznachweise ausstellen zu können.
- Lieferfrist
- Frist, innerhalb derer der Frachtführer das Gut abzuliefern hat: die vereinbarte Frist, ohne Vereinbarung die Frist, die einem sorgfältigen Frachtführer vernünftigerweise zuzubilligen ist.
- Lieferschein
- Begleitpapier des Absenders über Art und Menge der gelieferten Ware. Der Empfänger prüft die Sendung gegen den Lieferschein; er ist Handelsbrief und entsprechend aufzubewahren.
- Liquidität
- Fähigkeit des Unternehmens, fällige Zahlungsverpflichtungen jederzeit zu erfüllen. Sie wird vorausschauend über den Liquiditätsplan überwacht.
- Lkw-Maut
- Streckenbezogene Gebühr für die Nutzung von Bundesautobahnen und Bundesstraßen mit Fahrzeugen über 3,5 Tonnen technisch zulässiger Gesamtmasse. Die Höhe richtet sich unter anderem nach CO2-Emissionsklasse, Achszahl und Gewichtsklasse.
- Lohnnebenkosten
- Kosten der Beschäftigung zusätzlich zum Bruttolohn, insbesondere die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung sowie Umlagen und Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung. Sie gehören in der Fahrzeugkostenrechnung zu den Personalkosten.
- Lohnsteuer
- Erhebungsform der Einkommensteuer auf Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Der Arbeitgeber behält die Lohnsteuer bei jeder Lohnzahlung vom Arbeitslohn ein und führt sie an das Finanzamt ab.
Rechtsquelle: § 22 StVO
Rechtsquelle: § 467 HGB
Rechtsquelle: Art. 6 VO (EG) 561/2006
Rechtsquelle: VO (EU) 2015/2447
Rechtsquelle: § 423 HGB
Rechtsquelle: BFStrMG
Rechtsquelle: § 38 EStG
M
- Mängelhaftung beim Kauf
- Der Verkäufer muss die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln verschaffen. Bei Mängeln kann der Käufer zunächst Nacherfüllung verlangen, danach kommen Rücktritt, Minderung und Schadensersatz in Betracht.
- Marketing-Mix
- Abgestimmte Kombination der Marketinginstrumente Produkt- und Leistungsgestaltung, Preis, Vertrieb und Kommunikation, mit der ein Unternehmen seinen Markt bearbeitet.
- Marktsegmentierung
- Aufteilung des Gesamtmarktes in Kundengruppen mit ähnlichen Anforderungen, etwa nach Branche, Sendungsgröße, Region oder Temperaturführung. Grundlage für ein passendes Leistungsangebot und gezielte Kundenansprache.
- Mindestlohn
- Gesetzliche Lohnuntergrenze je Arbeitsstunde, die für nahezu alle Arbeitnehmer gilt. Die Höhe wird auf Vorschlag der Mindestlohnkommission angepasst.
- Mutterschutz
- Besonderer Schutz für schwangere und stillende Arbeitnehmerinnen: Schutzfristen sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung, Beschäftigungsverbote und besonderer Kündigungsschutz.
Rechtsquelle: §§ 434, 437 BGB
Rechtsquelle: MiLoG
Rechtsquelle: MuSchG
N
- Nachnahme
- Weisung, das Gut nur gegen Einziehung eines Geldbetrags abzuliefern. Liefert der Frachtführer ohne Einziehung ab, haftet er bis zur Höhe des Nachnahmebetrags.
- Nachtarbeit
- Arbeit, die mehr als zwei Stunden der Nachtzeit umfasst; Nachtzeit ist die Zeit von 23 bis 6 Uhr. Nachtarbeitnehmer haben Anspruch auf arbeitsmedizinische Untersuchungen und auf einen angemessenen Ausgleich durch freie Tage oder Zuschläge.
- Niederzurren
- Sicherungsmethode, bei der die Ladung durch Vorspannung der Zurrgurte auf die Ladefläche gepresst wird; die Sicherung wirkt über die erhöhte Reibung (Kraftschluss). Wirksamer in Kombination mit Antirutschmatten.
- Nutzlast
- Differenz zwischen zulässiger Gesamtmasse und Leermasse des Fahrzeugs: die Masse, die tatsächlich geladen werden darf. Wer die Nutzlast überschreitet, überlädt das Fahrzeug, auch wenn der Laderaum nicht voll ist.
Rechtsquelle: § 422 HGB
Rechtsquelle: §§ 2, 6 ArbZG
O
- Obhutshaftung des Frachtführers
- Der Frachtführer haftet für Verlust und Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme bis zur Ablieferung sowie für die Überschreitung der Lieferfrist, ohne dass ihm ein Verschulden nachgewiesen werden muss. Das Gesetz sieht dafür besondere Haftungsbefreiungen und Höchstbeträge vor.
- Offene Handelsgesellschaft (OHG)
- Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist und bei der alle Gesellschafter den Gläubigern unbeschränkt persönlich haften.
- Orangefarbene Warntafel
- Kennzeichnung kennzeichnungspflichtiger Gefahrgut-Beförderungseinheiten. Bei Tankbeförderungen trägt sie oben die Gefahrnummer und unten die UN-Nummer des Stoffes.
- Ordnungswidrigkeit
- Rechtsverstoß, der mit einer Geldbuße geahndet wird, etwa Überladung, Lenkzeitverstöße oder Verstöße gegen das Güterkraftverkehrsrecht. Bußgelder können sowohl den Fahrer als auch Unternehmer und Verantwortliche treffen.
Rechtsquelle: § 425 HGB
Rechtsquelle: § 105 HGB
Rechtsquelle: ADR Kap. 5.3
Rechtsquelle: OWiG
P
- Palettentausch
- Verfahren, bei dem tauschfähige Ladungsträger wie Europaletten bei der Übergabe Zug um Zug gegen gleichwertige leere Paletten getauscht werden. Ohne klare vertragliche Regelung ist der Palettentausch eine häufige Streitquelle zwischen Absender, Frachtführer und Empfänger.
- Pflegeversicherung
- Pflichtversicherung zur Absicherung des Pflegerisikos, angebunden an die Krankenversicherung. Kinderlose zahlen einen Beitragszuschlag.
- Präferenznachweis
- Nachweis des präferenziellen Ursprungs einer Ware, etwa die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Ursprungserklärung. Er ermöglicht Zollvergünstigungen nach den Handelsabkommen der EU.
- Probezeit
- Vereinbarte Erprobungsphase zu Beginn des Arbeitsverhältnisses von längstens sechs Monaten. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis mit einer verkürzten Frist von zwei Wochen gekündigt werden.
- Prokura
- Umfassende handelsrechtliche Vollmacht, die zu nahezu allen Geschäften des Handelsgewerbes ermächtigt. Sie wird in das Handelsregister eingetragen.
Rechtsquelle: SGB XI
Rechtsquelle: Präferenzabkommen der EU
Rechtsquelle: § 622 Abs. 3 BGB
Rechtsquelle: § 48 HGB
R
- Rechtsfahrgebot
- Fahrzeuge müssen möglichst weit rechts fahren, nicht nur bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit. Auf Fahrbahnen mit mehreren Fahrstreifen gelten ergänzende Regeln.
- Ruhepausen nach dem Arbeitszeitgesetz
- Bei mehr als sechs Stunden Arbeit ist die Arbeit durch mindestens 30 Minuten Ruhepause zu unterbrechen, bei mehr als neun Stunden durch mindestens 45 Minuten. Die Pausen können in Abschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden.
Rechtsquelle: § 2 Abs. 2 StVO
Rechtsquelle: § 4 ArbZG
S
- Sammelgutverkehr
- Systemverkehr, bei dem viele kleinere Sendungen verschiedener Auftraggeber im Nahverkehr eingesammelt, am Terminal gebündelt und im Hauptlauf gemeinsam befördert werden; am Zielterminal wird auf die Zustelltouren verteilt. Rückgrat der Stückgutnetze.
- Sattelkraftfahrzeug
- Kombination aus Sattelzugmaschine und Sattelauflieger, bei der ein wesentlicher Teil des Auflieger-Gewichts auf der Zugmaschine ruht. Höchstzulässige Länge 16,50 Meter.
- Sattelzug
- Fahrzeugkombination aus Sattelzugmaschine und Sattelanhänger (Auflieger), der mit einem erheblichen Teil seines Gewichts auf der Sattelkupplung der Zugmaschine aufliegt. Häufigste Kombination im Fernverkehr.
- Schadenfreiheitsklasse
- Einstufung in der Kfz-Versicherung nach schadenfreien Jahren. Je länger ohne gemeldeten Schaden gefahren wird, desto höher die Klasse und desto niedriger der Beitragssatz; nach einem Schaden erfolgt eine Rückstufung.
- Schadensanzeige (Frachtrecht)
- Äußerlich erkennbare Verluste oder Beschädigungen muss der Empfänger spätestens bei Ablieferung anzeigen, äußerlich nicht erkennbare innerhalb von sieben Tagen nach Ablieferung. Ohne rechtzeitige Anzeige wird vermutet, dass das Gut vollständig und unbeschädigt abgeliefert wurde.
- Schaublatt
- Aufzeichnungsträger des analogen Fahrtenschreibers. Es ist personenbezogen zu verwenden und für höchstens 24 Stunden einzulegen; danach ist es zu entnehmen und aufzubewahren.
- Scheck
- Anweisung an ein Kreditinstitut, aus dem Guthaben des Ausstellers eine bestimmte Geldsumme zu zahlen. Der Scheck ist bei Vorlage (bei Sicht) zahlbar; ein Scheck ohne Deckung wird nicht eingelöst.
- Schlüsselzahl 95
- Nachweis der Berufskraftfahrerqualifikation zu den Führerscheinklassen C1 bis CE, gültig fünf Jahre. In Deutschland wird er seit 2021 durch den Fahrerqualifizierungsnachweis als eigene Karte ausgewiesen.
- Schriftliche Weisungen (ADR)
- Verhaltensanweisung für die Fahrzeugbesatzung bei Unfällen und Zwischenfällen mit Gefahrgut. Der Beförderer stellt sie bereit; jedes Mitglied der Besatzung muss sie in einer Sprache erhalten, die es lesen und verstehen kann.
- Schuldnerverzug
- Der Schuldner kommt in Verzug, wenn er auf eine Mahnung nach Fälligkeit nicht leistet. Bei Entgeltforderungen tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung ein. Folgen sind unter anderem Verzugszinsen und Schadensersatz.
- Selbstbeteiligung
- Vertraglich vereinbarter Anteil eines Schadens, den der Versicherungsnehmer selbst trägt. Eine höhere Selbstbeteiligung senkt die Versicherungsprämie, erhöht aber das eigene Risiko je Schadensfall.
- Selbstkosten
- Summe aller Kosten einer Leistung, also fixe und variable Kosten einschließlich Verwaltung. Erst ein Preis über den Selbstkosten erwirtschaftet Gewinn.
- Sicherheitsprüfung
- Zusätzliche Prüfung von Fahrgestell, Fahrwerk, Lenkung, Bremsen und Rädern schwerer Nutzfahrzeuge zwischen den Hauptuntersuchungen.
- Sicherungsübereignung
- Kreditsicherheit, bei der das Eigentum an einer Sache, etwa einem Lkw, auf den Kreditgeber übertragen wird, während der Unternehmer Besitzer bleibt und die Sache weiter nutzt. Übliche Sicherheit bei der Fahrzeugfinanzierung.
- Skonto
- Preisnachlass für die Zahlung einer Rechnung innerhalb einer kurzen Frist. Auf das Jahr gerechnet entspricht Skonto einem sehr hohen Zinssatz; Skonto zu nutzen lohnt sich deshalb meist sogar mit Kontokorrentkredit.
- Smart-Tachograph
- Digitales Kontrollgerät der zweiten Generation mit satellitengestützter Positionsaufzeichnung und Schnittstelle für die Fernabfrage durch Kontrollbehörden. Wird stufenweise für Bestands- und Neufahrzeuge verpflichtend.
- Sonn- und Feiertagsfahrverbot
- Lkw über 7,5 Tonnen zulässiger Gesamtmasse sowie Anhänger hinter Lkw dürfen an Sonn- und Feiertagen von 0 bis 22 Uhr nicht verkehren. Ausnahmen gelten unter anderem für den kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße und die Beförderung frischer, leicht verderblicher Lebensmittel.
- Spediteur
- Wer es übernimmt, die Versendung des Gutes zu besorgen, also die Beförderung zu organisieren, gegen Vergütung. Der Spediteur befördert nicht selbst, sondern beauftragt und überwacht.
- Speditionsvertrag
- Vertrag, durch den sich der Spediteur verpflichtet, die Versendung des Gutes zu besorgen, also insbesondere Beförderer auszuwählen und zu beauftragen. Der Versender schuldet die vereinbarte Vergütung.
- Standgeld
- Angemessene Vergütung, die der Frachtführer verlangen kann, wenn er aus Gründen, die nicht seinem Risikobereich zuzurechnen sind, über die Lade- oder Entladezeit hinaus wartet.
- Stückgut
- Einzeln handhabbare Sendungen, etwa Paletten oder Packstücke, die zusammen mit Sendungen anderer Auftraggeber befördert werden. Abgerechnet wird üblicherweise nach Gewicht, Volumen oder Lademetern.
Rechtsquelle: § 32 StVZO
Rechtsquelle: § 438 HGB
Rechtsquelle: VO (EU) 165/2014
Rechtsquelle: Art. 28 ScheckG
Rechtsquelle: BKrFQG / Anlage 9 FeV
Rechtsquelle: ADR Abschnitt 5.4.3
Rechtsquelle: § 286 BGB
Rechtsquelle: § 29 StVZO, Anlage VIII
Rechtsquelle: §§ 929, 930 BGB
Rechtsquelle: VO (EU) 165/2014
Rechtsquelle: § 30 Abs. 3 StVO
Rechtsquelle: § 453 HGB
Rechtsquelle: § 453 HGB
Rechtsquelle: § 412 HGB
T
- Tageskontrollblatt
- Handschriftlicher Nachweis der Lenk- und Ruhezeiten für Fahrzeuge zwischen 2,8 und 3,5 Tonnen, wenn kein Fahrtenschreiber verwendet wird.
- Tägliche Ruhezeit
- Regelmäßig 11 zusammenhängende Stunden innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen Ruhezeit. Sie darf zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten bis zu dreimal auf mindestens 9 Stunden verkürzt werden.
- Tarifvertrag
- Vertrag zwischen Gewerkschaften und Arbeitgebern oder Arbeitgeberverbänden. Er regelt Rechte und Pflichten der Tarifparteien und enthält Normen über Arbeitsbedingungen wie Entgelt und Arbeitszeit.
- Teilladung
- Sendung, die einen erheblichen Teil des Laderaums belegt, ihn aber nicht vollständig füllt. Der Frachtführer kombiniert mehrere Teilladungen auf einer Tour, um die Auslastung zu erhöhen.
- Telematik
- Verbindung von Telekommunikation und Informatik im Fuhrpark: Ortung der Fahrzeuge, digitale Auftrags- und Tourendaten, Fernauslesen des Tachographen und Auswertung von Fahrweise und Verbrauch. Grundlage moderner Disposition.
- Tiertransport
- Gewerbliche Tiertransporte erfordern eine Zulassung des Transportunternehmers; Fahrer und Betreuer brauchen für bestimmte Tierarten einen Befähigungsnachweis. Es gelten Anforderungen an Transportfähigkeit, Platz, Versorgung und Transportzeiten.
- TIR-Carnet
- Internationales Zolldokument für den Transit über Drittstaaten unter Zollverschluss. Eine internationale Bürgschaftskette sichert die Abgaben; die Fahrzeuge müssen zugelassen und verschlussfähig sein.
- Transitverkehr
- Durchfuhr durch das Gebiet eines Staates ohne Be- oder Entladung in diesem Staat. Start- und Zielort der Beförderung liegen außerhalb des Durchfuhrstaates.
- Transportversicherung
- Warenversicherung, die die Güter selbst während der Beförderung gegen Verlust und Beschädigung deckt, unabhängig vom Verschulden des Frachtführers. Sie schützt den Wareninteressenten auch oberhalb der gesetzlichen Haftungsgrenzen des Frachtrechts.
- Tunnelbeschränkungscode
- Code im ADR, der festlegt, durch welche Tunnelkategorien ein Gefahrguttransport fahren darf. Bei tunnelrelevanten Beförderungen wird der Code im Beförderungspapier angegeben und bei der Routenplanung beachtet.
Rechtsquelle: § 1 FPersV
Rechtsquelle: Art. 8 VO (EG) 561/2006
Rechtsquelle: TVG
Rechtsquelle: VO (EG) 1/2005
Rechtsquelle: TIR-Übereinkommen
Rechtsquelle: ADR Kapitel 8.6
U
- Überholverbot für Lkw (Zeichen 277)
- Das Verkehrszeichen 277 verbietet Kraftfahrzeugen über 3,5 Tonnen zulässiger Gesamtmasse einschließlich ihrer Anhänger das Überholen mehrspuriger Kraftfahrzeuge. Es endet mit dem Aufhebungszeichen oder dem Ende der Streckenverbote.
- Überschuldung
- Insolvenzgrund bei juristischen Personen: Das Vermögen deckt die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr, und die Fortführung des Unternehmens ist nicht überwiegend wahrscheinlich.
- Überweisung
- Bargeldlose Zahlung, bei der der Zahler sein Kreditinstitut beauftragt, einen Betrag auf das Konto des Empfängers zu übertragen. Standardverfahren im Geschäftsverkehr, im SEPA-Raum in Euro einheitlich geregelt.
- Umsatzrentabilität
- Gewinn im Verhältnis zum Umsatz in Prozent. Die Kennzahl zeigt, wie viel vom Umsatz als Gewinn übrig bleibt.
- Umsatzsteuer
- Steuer auf Lieferungen und sonstige Leistungen eines Unternehmers im Inland. Der Regelsteuersatz beträgt 19 Prozent, der ermäßigte Satz 7 Prozent. Beförderungsleistungen im Güterkraftverkehr unterliegen grundsätzlich dem Regelsatz.
- Umsatzsteuervoranmeldung
- Regelmäßige elektronische Anmeldung der Umsatzsteuer beim Finanzamt. Sie ist bis zum zehnten Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums (Monat oder Quartal) abzugeben; gleichzeitig ist die angemeldete Steuer zu entrichten.
- Umschlag
- Wechsel der Güter von einem Verkehrsmittel auf ein anderes oder über ein Terminal, etwa vom Nahverkehrsfahrzeug in den Fernverkehrs-Hauptlauf. Jeder Umschlag kostet Zeit und erhöht das Beschädigungsrisiko.
- Umweltzone
- Ausgewiesener Bereich, in den nur Fahrzeuge mit der entsprechenden Schadstoffplakette einfahren dürfen. Verstöße sind bußgeldbewehrt; die Kennzeichnung regelt die Kennzeichnungsverordnung.
- Unionsversandverfahren
- Zollverfahren, in dem Waren unter zollamtlicher Überwachung durch das Zollgebiet befördert werden: T1 für Nicht-Unionswaren, T2 für Unionswaren. Abgaben werden erst am Bestimmungsort erhoben.
- UN-Nummer
- Vierstellige Stoffnummer, die einen gefährlichen Stoff oder Gegenstand eindeutig bezeichnet. Sie steht im Beförderungspapier und auf der Kennzeichnung der Beförderungseinheit.
- Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)
- Variante der GmbH, die mit einem Stammkapital unter 25.000 Euro gegründet werden kann. Sie muss den Zusatz Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) oder UG (haftungsbeschränkt) führen und jährlich ein Viertel des Jahresüberschusses in eine Rücklage einstellen.
- Ursprungszeugnis
- Bescheinigung über den nichtpräferenziellen Ursprung einer Ware, in Deutschland von der Industrie- und Handelskammer ausgestellt. Manche Bestimmungsländer verlangen es für die Einfuhr.
Rechtsquelle: Anlage 2 StVO, Zeichen 277
Rechtsquelle: § 19 InsO
Rechtsquelle: § 12 UStG
Rechtsquelle: § 18 UStG
Rechtsquelle: 35. BImSchV
Rechtsquelle: VO (EU) 952/2013 (UZK)
Rechtsquelle: ADR
Rechtsquelle: § 5a GmbHG
Rechtsquelle: VO (EU) 952/2013 (UZK)
V
- Variable Kosten
- Kosten, die mit der Fahrleistung steigen und sinken, etwa Kraftstoff, Reifen, Wartung und Maut.
- Verbandkasten
- In Kraftfahrzeugen mitzuführendes Erste-Hilfe-Material nach der maßgeblichen Norm. Inhalt und Haltbarkeit sind regelmäßig zu prüfen; abgelaufenes Material ist zu ersetzen.
- Verjährung im Frachtrecht
- Ansprüche aus einer frachtrechtlichen Beförderung verjähren in einem Jahr, bei Vorsatz oder Leichtfertigkeit in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Tages, an dem das Gut abgeliefert wurde oder hätte abgeliefert werden müssen.
- Verkehrshaftungsversicherung
- Pflichtversicherung des Erlaubnis- oder Lizenzinhabers im gewerblichen Güterkraftverkehr. Sie deckt die gesetzliche Haftung des Frachtführers für Güterschäden; der Nachweis ist mitzuführen.
- Verkehrsleiter
- Natürliche Person, die die Verkehrstätigkeit des Unternehmens tatsächlich und dauerhaft leitet, eine echte Verbindung zum Unternehmen hat und die fachliche Eignung nachweist.
- Verpackungsgruppen (ADR)
- Einstufung gefährlicher Güter nach dem Gefahrengrad für Verpackungszwecke: Verpackungsgruppe I steht für hohe, II für mittlere und III für geringe Gefahr. Die Gruppe bestimmt unter anderem die zulässigen Verpackungen.
- Verpflegungsmehraufwand
- Steuerliche Pauschalen für Mehrkosten der Verpflegung bei beruflicher Auswärtstätigkeit, gestaffelt nach Abwesenheitsdauer und bei mehrtägigen Fahrten. Für Berufskraftfahrer gibt es zusätzlich eine Übernachtungspauschale für Nächte im Fahrzeug.
- Vorlauf, Hauptlauf, Nachlauf
- Die drei Abschnitte einer gebrochenen Beförderung: Vorlauf vom Absender zum Terminal oder Verladepunkt, Hauptlauf zwischen den Terminals oder Verkehrsträgern, Nachlauf zur Zustellung beim Empfänger.
- Vorsteuerabzug
- Recht des Unternehmers, die ihm von anderen Unternehmern in Rechnung gestellte Umsatzsteuer von seiner eigenen Umsatzsteuerschuld abzuziehen. Voraussetzung ist eine ordnungsgemäße Rechnung mit den gesetzlichen Pflichtangaben.
Rechtsquelle: § 35h StVZO
Rechtsquelle: § 439 HGB
Rechtsquelle: § 7a GüKG
Rechtsquelle: Art. 4 VO (EG) 1071/2009
Rechtsquelle: ADR Teil 2
Rechtsquelle: § 9 EStG
Rechtsquelle: § 15 UStG
W
- Wechsel
- Streng formgebundenes Wertpapier mit der unbedingten Anweisung, eine bestimmte Geldsumme an einem bestimmten Tag zu zahlen. Der Wechsel dient als Zahlungs- und Kreditinstrument und kann durch Indossament weitergegeben werden.
- Wechselbrücke
- Genormter, absetzbarer Ladungsträger, der auf Stützbeinen ohne Kran abgestellt und zwischen Fahrzeugen getauscht werden kann. Typisch in Stückgutnetzen und im kombinierten Verkehr.
- Werktägliche Höchstarbeitszeit
- Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.
- Werkverkehr
- Beförderung von Gütern für eigene Zwecke des Unternehmens als Hilfstätigkeit; die Güter müssen dem Unternehmen gehören oder von ihm gekauft, verkauft, vermietet, hergestellt oder bearbeitet werden. Werkverkehr ist erlaubnisfrei, aber anzeigepflichtig.
- Werkvertrag
- Vertrag, durch den sich der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes verpflichtet, also zu einem Erfolg. Der Frachtvertrag ist ein besonderer Werkvertrag: Geschuldet ist der Beförderungserfolg, nicht nur das Bemühen.
- Winterreifenpflicht
- Situative Pflicht, bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte nur mit Winterreifen zu fahren. Bei Lastkraftwagen gilt sie für die Antriebsachsen und die vorderen Lenkachsen.
- Wöchentliche Ruhezeit
- Regelmäßig mindestens 45 zusammenhängende Stunden je Woche. Sie kann unter Bedingungen auf mindestens 24 Stunden verkürzt werden; die Verkürzung ist durch eine zusammenhängende Ruhezeit auszugleichen.
Rechtsquelle: Art. 1 WG
Rechtsquelle: DIN EN 284
Rechtsquelle: § 3 ArbZG
Rechtsquelle: § 1 Abs. 2 GüKG
Rechtsquelle: § 631 BGB
Rechtsquelle: § 2 StVO
Rechtsquelle: Art. 8 VO (EG) 561/2006
Z
- Zahlungsunfähigkeit
- Insolvenzgrund: Der Schuldner ist nicht in der Lage, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen; regelmäßig anzunehmen, wenn er seine Zahlungen eingestellt hat.
- Zielgruppe
- Die Kundengruppe, auf die das Leistungsangebot und die Werbung eines Unternehmens ausgerichtet sind, im Güterkraftverkehr etwa regionale Industriekunden, Speditionen mit Bedarf an Subunternehmern oder Verlader mit Kühlgut.
- Zollanmeldung
- Erklärung gegenüber der Zollbehörde, mit der Waren in ein Zollverfahren übergeführt werden sollen, in der Regel elektronisch. Ohne Anmeldung dürfen Nicht-Unionswaren nicht in den freien Verkehr gelangen.
- Zulässige Gesamtmasse
- Die höchstzulässige Masse des Fahrzeugs einschließlich Ladung, Fahrer und Kraftstoff. Sie ist technisch und rechtlich festgelegt und darf im Betrieb nicht überschritten werden.
- Zulassungsbescheinigung Teil I
- Amtliches Dokument über die Zulassung des Fahrzeugs mit den technischen Daten (früher Fahrzeugschein). Sie ist beim Betrieb des Fahrzeugs mitzuführen und Kontrollberechtigten auf Verlangen auszuhändigen.
- Zulassungsbescheinigung Teil II
- Amtliches Dokument, das die Verfügungsberechtigung über das Fahrzeug nachweist (früher Fahrzeugbrief). Es wird für Zulassung, Umschreibung und Veräußerung benötigt und gehört sicher verwahrt, nicht ins Fahrzeug.
- Zurrgurt
- Genormtes Spannmittel zur Ladungssicherung aus Gurtband mit Ratsche und Endbeschlägen. Auf dem Etikett sind zulässige Zugkraft und Vorspannkraft angegeben; beschädigte Gurte dürfen nicht weiterverwendet werden.
- Zurrpunkt
- Genormter Befestigungspunkt am Fahrzeug oder an der Ladefläche, an dem Zurrmittel eingehängt werden. Anzahl und Belastbarkeit der Zurrpunkte begrenzen, wie die Ladung gesichert werden kann.
- Zuverlässigkeit
- Berufszugangsvoraussetzung: Unternehmer und Verkehrsleiter dürfen nicht wegen schwerwiegender Verstöße gegen einschlägige Vorschriften belastet sein, etwa aus Straf-, Fahrpersonal-, Steuer- oder Umweltrecht.
Rechtsquelle: § 17 InsO
Rechtsquelle: VO (EU) 952/2013 (UZK)
Rechtsquelle: § 34 StVZO
Rechtsquelle: FZV
Rechtsquelle: FZV
Rechtsquelle: Art. 6 VO (EG) 1071/2009