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Fachmodul · Taxi und Mietwagen

Taxi und Mietwagen über die Grenze disponieren

An einer deutsch-österreichischen Auftragsakte prüfen Sie Fahrzeug, Genehmigungen, Anschlussauftrag und Streckenabrechnung. Sechs Lektionen und drei selbst entwickelte Fälle führen vom Kundenwunsch zu einer begründeten Entscheidung. Alle Übungsdaten sind fiktiv.

Lektionen
6
Verständnisfragen
12
Transferfälle
3

Kostenlose Fachprobe. Eigenständige Übungsaufgaben, keine Originalfragen der IHK. Der vollständige Kurs ist noch im Aufbau.

Ihr Lernstand bleibt nur in diesem Browser-Tab gespeichert. Keine Anmeldung und keine Übertragung Ihrer Antworten an FRACHTKUNDE. Verwenden Sie in Freitextantworten keine personenbezogenen Daten.

Ihr Lernweg

Verstehen. Entscheiden. Begründen.

  • Einen Pkw-Auftrag zwischen Deutschland und Österreich von internationalem Omnibusverkehr unterscheiden.
  • Deutsche Unternehmensgenehmigung und österreichische Berechtigung für den konkreten Auftrag getrennt prüfen.
  • Rückfahrt derselben Gäste, neuen grenzüberschreitenden Auftrag und reine österreichische Binnenfahrt auseinanderhalten.
  • Tatsächliche Beförderungsstrecke von leerer Anfahrt und Rückkehr zum Betriebssitz abgrenzen.
  • Deutschen und österreichischen Entgeltanteil im ausdrücklich vorgegebenen Nettomodell in Cent abstimmen.
  • Fehlende, abgelaufene oder nicht zum Fahrzeug passende Nachweise erkennen und eine ungeklärte Fahrt nicht freigeben.

In Ihrem Tempo

Jede Lektion verbindet Erklärung und Beispiel. Prüfen Sie anschließend Ihr Verständnis und wenden Sie es auf neue Aufträge an.

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Alle Lektionen und Transferfälle als Lesetext

Hier können Sie die Erklärungen und Beispiele ohne Zwischensicherung lesen. Für Verständnisfragen, eigene Antworten und gezielte Wiederholung nutzen Sie den Lernstand oben.

Zuerst den Auftrag bestimmen, dann das Grenzrecht

Ein Auftrag nach Salzburg wirkt zunächst wie eine gewöhnliche Fahrt mit längerem Ziel. Für die Disposition entstehen aber mehrere getrennte Fragen: Wer führt die Beförderung aus? Mit welchem Fahrzeug und welcher deutschen Verkehrsform? Wer steigt wo ein und aus? Was soll danach geschehen? Ein Grenzübertritt beantwortet keine dieser Fragen. In dieser Fachprobe dient der Raum Freilassing und Salzburg als geografischer Rahmen. Betriebe, Aufträge, erteilte Genehmigungen, Fahrzeiten, Entfernungen und Preise sind ausdrücklich fiktive Lehrannahmen, keine realen Routenmessungen oder behördlichen Dokumente.

Für die deutschen Betriebe werden gültige deutsche Taxi- oder Mietwagengenehmigungen vorausgesetzt, soweit ein Fall nicht ausdrücklich eine Lücke nennt. Eingesetzt werden Pkw, die nach Bauart und Ausstattung höchstens neun Personen einschließlich Fahrer befördern können. Das bedeutet höchstens acht Fahrgastplätze, nicht neun Fahrgäste zusätzlich zum Fahrer. Die Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 setzt in Artikel 1 Absatz 1 dagegen Fahrzeuge für mehr als neun Personen einschließlich Fahrer voraus. Eine beglaubigte Bus-Gemeinschaftslizenz wird deshalb nicht zum internationalen Pkw-Fahrschein, nur weil beide Fahrzeugarten Menschen befördern.

Taxi und Mietwagen sind auch bei derselben Route nicht austauschbar. § 47 PBefG beschreibt Taxenverkehr mit den zugehörigen Bereithaltungs- und Bestellregeln. § 49 Absatz 4 beschreibt die vollständige Anmietung eines Pkw mit Fahrer und den vorgeschriebenen Auftragseingang beim Unternehmer. Eine App ist nur ein Übermittlungsweg, keine eigenständige Genehmigung. Der Begriff Mietwagen meint hier ausdrücklich die Personenbeförderung mit Fahrer, nicht einen von Reisenden selbst gesteuerten Leihwagen.

Die österreichischen Begriffe dürfen nicht schematisch übersetzt werden. § 3 GelverkG fasst unter dem Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw auch bestellte Fahrten eines geschlossenen Teilnehmerkreises. Sein Mietwagen-Gewerbe nach Absatz 1 Ziffer 2 betrifft Omnibusse. Daraus folgt weder, dass ein deutscher Mietwagen in Österreich ohne Prüfung als einheimisches Taxi auftreten darf, noch dass seine deutsche Genehmigung ungültig wäre. Für die konkrete grenzüberschreitende Tätigkeit ist der dafür vorgesehene Zugang zu prüfen, insbesondere § 11 GelverkG.

Eine brauchbare Akte enthält deshalb zuerst die eigenen Sachangaben: ausführendes Unternehmen, deutsche Verkehrsform, Fahrzeug und zugelassene Kapazität, Kunde, benannte Reisende oder eindeutig begrenzte Gruppe, Einstiegsort, Ziel, Fahrtag sowie Rückfahrt oder Anschlusswunsch. Erst diese Sachverhalte werden mit den Nachweisen verglichen. Ein internes Kennzeichen wie Auftrag A hilft bei der Zuordnung, ersetzt aber weder Genehmigung noch Fahrerberechtigung. Die Aufgaben dienen der Selbstkontrolle und stellen keine wirkliche Beförderungsfreigabe dar.

Übungsakte A: Vier Reisende, zwei mögliche Verkehrsformen

Ein fiktiver Betrieb in Freilassing erhält die Bestellung, vier erwachsene Privatkunden mit gewöhnlichem Reisegepäck zu einem Hotel in Salzburg zu bringen. Der deutsche Pkw besitzt fünf genehmigte Sitzplätze einschließlich Fahrer. Die Sitzplatzrechnung lautet vier Fahrgäste plus ein Fahrer gleich fünf Personen. Eine zusätzliche Begleitperson kann nicht allein wegen des grenzüberschreitenden Ziels mitgenommen werden.

Führt das Unternehmen den Auftrag mit seinem genehmigten Taxi aus, bleibt es eine Taxifahrt. Setzt es stattdessen seinen anderen, ausdrücklich für Mietwagenverkehr genehmigten Pkw ein, muss auch der Mietwagen-Auftragsweg passen. Das Fahrzeug wird nicht durch den angezeigten Fahrpreis oder die bevorzugte Bezeichnung des Kunden zum Taxi. In beiden Varianten fehlt ohne weitere Unterlagen noch die Beurteilung der österreichischen Berechtigung.

Die Disposition notiert eine einzige Fahrt von Deutschland nach Österreich und zunächst eine leere Rückkehr. Eine Rückbeförderung der Reisenden wurde nicht bestellt. Ein dem Betrieb gehörender großer Bus hätte einen anderen Rechtsrahmen; seine Unterlagen sind kein Ersatz für die Pkw-Akte. Die erste richtige Entscheidung lautet daher nicht sofort losfahren, sondern Fahrzeug, Verkehrsform und konkreten Auslandszugang abgleichen.

Zwei Rechtsordnungen, passende Nachweise

§ 52 Absatz 1 PBefG lässt die deutschen Beförderungsvorschriften im Grenzverkehr grundsätzlich gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die deutsche Unternehmensgenehmigung ist daher keine bloße Formalie für die Fahrt bis zum Grenzschild. Zugleich erteilt Deutschland damit nicht automatisch jede in Österreich notwendige Berechtigung. Beide Prüfungen werden getrennt dokumentiert. Insbesondere betrifft die Übereinkommensregel in § 52 Absatz 3 den dort beschriebenen grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr ausländischer Unternehmer; sie ist kein pauschaler deutscher Exportpass für jeden Zielstaat.

§ 11 Absatz 1 GelverkG regelt den Verkehr nach, durch oder aus Österreich. Für den hier gewählten Prüfweg sind die Berechtigung im Sitzstaat und eine passende österreichische Genehmigung nach Absatz 1 Ziffer 2 maßgeblich. Absatz 2 sieht eine Erteilung für Einzelfahrten oder auf Zeit vor und enthält Versagungsgründe. Ein Antrag ist deshalb noch keine Bewilligung und eine fristgerechte Anfrage kein Anspruch auf sofortige Erteilung. Dieses Modul nennt keine erfundenen Gebühren, Bearbeitungszeiten oder garantierten Genehmigungserfolge.

Absatz 5 ermöglicht eine angeordnete Befreiung unter bestimmten Voraussetzungen, etwa bei Gegenseitigkeit. Eine solche Anordnung muss tatsächlich bestehen und gerade den eigenen Fall erfassen. Dass zwei Staaten zur Europäischen Union gehören oder andere Unternehmen regelmäßig über die Grenze fahren, belegt sie nicht. Eine heute belastbare pauschale Befreiung aller deutschen Taxi- und Mietwagenfahrten nach Österreich wird hier nicht behauptet. Die Beispiele arbeiten stattdessen mit ausdrücklich vorgegebenen, konkret erteilten Genehmigungen oder einer offen gesperrten Akte. Das ist eine transparente Fallannahme, kein Befund, dass es keinerlei Sonderregelung geben könne.

Die deutsche Genehmigungsurkunde nennt bei Pkw-Gelegenheitsverkehr unter anderem Verkehrsform, Geltungsdauer, Bedingungen und Fahrzeugkennzeichen. Bei Fahrzeugaustausch ist § 17 Absatz 2 zu beachten. Absatz 4 erlaubt die dort bezeichnete Mitführung schriftlich oder elektronisch. Ein beliebiger Handy-Screenshot einer abgelaufenen oder fremden Urkunde ist dadurch nicht ausreichend. Österreich verlangt nach § 11 Absatz 3 die Mitführung der einschlägigen Bewilligungsnachweise bei der grenzüberschreitenden Personenbeförderung. Die deutsche Regel zur elektronischen Form wird nicht ungeprüft auf die österreichische Dokumentenanforderung übertragen.

Unternehmens- und Fahrernachweis gehören in unterschiedliche Prüffelder. In den Übungen besitzt der Fahrer Klasse B, nicht D oder D1, und benötigt die passende Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung einschließlich der zu prüfenden Voraussetzungen. §§ 4 und 48 FeV bestimmen den deutschen Führerscheinnachweis und die Mitführung. Der Pflichtversicherungsschutz nach § 1 KfzPflVV umfasst grundsätzlich Europa in dem dort bezeichneten Umfang; das ist aber weder eine Zusage für jeden konkreten Kaskoschaden noch eine österreichische Gewerbeerlaubnis. Fahrereinsatz, tatsächlicher Versicherungsvertrag, örtliche Regeln und weitere Reiseanforderungen sind vor einem realen Auftrag gesondert vollständig zu prüfen.

Ein Dokumentensatz, der wirklich zur Fahrt passt

Für die fiktive Akte A ist eine konkret erteilte österreichische Genehmigung nach § 11 Absatz 1 Ziffer 2 vorgegeben. Sie erfasst das benannte deutsche Unternehmen, den vorgesehenen Pkw, die Fahrt am 15.09.2026 von Freilassing nach Salzburg und die zugehörige leere Rückkehr. In der Übung verlangt die Genehmigung, ihren schriftlichen Nachweis mitzuführen. Das ist eine gesetzte Nebenbestimmung dieser Akte, keine allgemeine Aussage über jedes österreichische Dokumentenformat.

Die deutsche amtliche Ausfertigung ist während der Fahrt elektronisch vollständig verfügbar. Der österreichische Nachweis liegt jedoch nur im Büro. Die Kenntnis seines Inhalts reicht nicht, wenn der erforderliche Nachweis im Fahrzeug fehlt. Die Abfahrt bleibt offen, bis die verlangte Mitführung tatsächlich hergestellt ist. Ein E-Mail-Ausgang mit dem Antrag auf die ursprüngliche Genehmigung wäre erst recht kein Ersatz.

Nachdem der richtige Nachweis vorliegt, werden noch Kennzeichen, Fahrtag, Verkehrsform und Bedingungen mit der Auftragsakte abgeglichen. Die Dokumentenprüfung kann dann für diese Punkte als erledigt vermerkt werden. Das bedeutet nicht, dass damit ungeprüft auch Arbeitszeit, Fahrzeugzustand, örtlicher Zugang oder sämtliche steuerlichen Pflichten erledigt wären. Die Akte erhält einzelne belegte Prüfergebnisse, keinen unbeschränkten Auslandsstempel.

Rückfahrt ist nicht gleich neuer Auftrag

Nach dem Absetzen in Österreich entstehen häufig neue Wünsche. Dieselben Gäste möchten sofort zurück, ein anderer Kunde bestellt eine Abholung nach Deutschland oder ein Hotel bittet um eine Fahrt ausschließlich innerhalb Salzburgs. Diese drei Vorgänge dürfen nicht als ein einziger Rückweg abgelegt werden. Personenkreis, vertraglicher Umfang, Aufnahme- und Zielort entscheiden darüber, was neu zu prüfen ist. Auch wirtschaftlich sinnvolle Auslastung ersetzt keine Berechtigung.

Eine ausdrücklich mitgenehmigte Rückbeförderung derselben Gäste bleibt von der Aufnahme neuer Reisender zu unterscheiden. Trotzdem muss sie in der konkreten Berechtigung und im Auftrag enthalten sein. Ist nur eine Hinfahrt mit leerer Rückkehr vorgegeben, wird daraus durch einen spontanen Wunsch keine automatisch genehmigte Rundfahrt. Bei einem wartenden Taxi kann außerdem eine einheitliche Hin- und Rückbeförderung für die deutsche Steuerbeurteilung vorliegen. Die verkehrsrechtliche Prüfung und die steuerliche Einheit sind verschiedene Fragen; der gleiche Kunde allein beantwortet nicht beide.

Für eine neue Aufnahme in Österreich ist § 11 Absatz 5 besonders wichtig: Selbst im dort beschriebenen Befreiungsweg verlangt die Aufnahme neuer Fahrgäste eine Genehmigung nach Absatz 1 Ziffer 2. Eine etwaige Erleichterung für das Hineinfahren wird deshalb nicht als allgemeines Recht zur Kundenaufnahme verkauft. Im Lehrfall kann eine erteilte zeitliche Genehmigung einen bestimmten neuen Rückauftrag ausdrücklich abdecken. Fehlt diese Deckung, wird die neue Fahrt nicht mit dem ursprünglichen Hinfahrtsbeleg legitimiert.

Beim deutschen Mietwagen kommt die eigene Auftragsorganisation hinzu. Ein neuer Beförderungsauftrag muss am Betriebssitz oder in der Wohnung des Unternehmers eingehen und erfasst werden. § 49 Absatz 4 knüpft die Ausnahme von der unverzüglichen Rückkehr an einen rechtzeitig erhaltenen neuen Auftrag. Ein solcher deutscher Auftragseingang ist aber keine österreichische Marktzugangsgenehmigung. Umgekehrt ersetzt die österreichische Genehmigung keine ordentliche deutsche Erfassung. Im Beispiel werden deshalb Zeitpunkt und Weiterleitung des Auftrags sowie der ausländische Genehmigungsumfang getrennt geprüft.

Eine Fahrt von einem Salzburger Hotel zu einem anderen Salzburger Ort ist keine bloße Rückfahrt nach Deutschland. § 11 betrifft den Verkehr nach, durch oder aus Österreich und ist keine allgemeine Berechtigung zu beliebigen Binnenfahrten. Für den in dieser Fachprobe ausschließlich grenzverkehrsberechtigten deutschen Betrieb ist eine solche zusätzliche Inlandstätigkeit nicht nachgewiesen. § 2 GelverkG und die konkret anwendbaren weiteren Regeln wären separat zu prüfen. Der Betrieb nimmt diese Binnenfahrt im Lehrfall nicht an. Das ist keine Übertragung von Bus-Kabotageregeln auf Pkw und keine Aussage, dass sämtliche denkbaren örtlichen Genehmigungswege ausgeschlossen seien.

Zwei Prüfungen für einen Anschlussauftrag

Ein fiktiver deutscher Mietwagen bringt drei Reisende nach Salzburg. Der Auftrag endet um 10:20 Uhr. Um 10:12 Uhr geht am deutschen Betriebssitz ein neuer Auftrag einer anderen Familie ein; die elektronische Erfassung und die Weiterleitung an den Fahrer um 10:14 Uhr sind belegt. Die Familie soll um 10:35 Uhr in Salzburg aufgenommen und nach Freilassing gefahren werden. Die Weiterleitung liegt sechs Minuten vor Ende der laufenden Fahrt.

Für das Unternehmen und das Fahrzeug ist im Lehrfall eine österreichische zeitliche Genehmigung vorgegeben, die genau diese Aufnahme neuer Fahrgäste und Beförderung nach Deutschland erfasst. Damit sind der dokumentierte deutsche Auftragseingang und die vorgegebene österreichische Deckung zwei getrennt belegte Punkte. Würde die Genehmigung dagegen nur die ursprünglichen Reisenden nennen, bliebe der neue Auftrag trotz einwandfreier elektronischer Erfassung ungeklärt.

Die Familie bittet zusätzlich um eine Fahrt ihres Bekannten vom Salzburger Bahnhof zu einem Salzburger Hotel. Dafür enthält die Akte keine österreichische Binnenverkehrsberechtigung. Diese Bitte wird nicht als Teil der Rückfahrt verbucht. Der Bekannte wird auf eine gesondert berechtigte Beförderungsmöglichkeit verwiesen; die bestätigte grenzüberschreitende Fahrt wird nicht durch eine unzulässige Zusatzaufnahme erweitert.

Kilometer belegen, bevor Sie Steueranteile bilden

Der Kilometerzähler des Fahrzeugs misst mehr als die Leistung für einen bestimmten Fahrgast. Er enthält auch leere Anfahrt, Rückkehr zum Betriebssitz und möglicherweise andere Aufträge. Für die Aufteilung einer grenzüberschreitenden Beförderung braucht die Akte dagegen die Strecke dieser Leistung und deren Länderanteile. Die in Deutschland geltende Ortsregel steht in § 3b Absatz 1 UStG, die österreichische in § 3a Absatz 10 UStG 1994. Beide knüpfen die Personenbeförderung grundsätzlich an ihren tatsächlichen räumlichen Verlauf, nicht allein an Sitz oder Wohnort des Kunden.

Eine klar abgegrenzte direkte Fahrt beginnt im Beispiel mit dem Einstieg und endet mit dem endgültigen Ausstieg am Ziel. Die leere Fahrt vom Betriebssitz zur Abholung und die leere Rückkehr nach Abschluss sind keine Kilometer dieser Personenbeförderung für die Aufteilung. UStAE 3b.1 Absatz 6 unterscheidet davon mögliche Leerkilometer während einer noch laufenden Beförderungsleistung. Deshalb wäre auch der Satz, leere Kilometer zählten steuerlich niemals, zu pauschal. Unsere direkten Einzelfahrten enthalten ausdrücklich keine solchen Zwischenstücke.

Die Ländergrenze muss aus einer nachvollziehbaren Streckenaufzeichnung hervorgehen. Ein Tacho liefert allein keinen Staat zu jedem Kilometer. Im Modell werden Kilometerstände bei Aufnahme, Grenzübertritt und endgültigem Absetzen gemeinsam mit dem dokumentierten Verlauf vorgegeben. Stimmt ihre Summe nicht, wird die Abrechnung zunächst geklärt. Ein nachträglich geschätzter österreichischer Anteil von pauschal der Hälfte wäre kein Ersatz für die vorhandenen tatsächlichen Werte. Betriebswirtschaftlich bleiben alle Fahrzeugkilometer wichtig; sie gehören nur nicht unbesehen in den steuerlichen Aufteilungsschlüssel.

Kurze Strecken verlangen einen aktuellen Normabgleich. Der frühere § 5 UStDV ist im geltenden Text weggefallen. Aus einem alten Merkblatt darf deshalb keine pauschale Freistellung einer bis zu zehn Kilometer langen deutschen Teilstrecke übernommen werden. §§ 2 und 3 UStDV betreffen andere Konstellationen: Verbindungen zwischen zwei ausländischen Orten über Deutschland beziehungsweise zwischen zwei deutschen Orten über das Ausland mit jeweils bestimmten Voraussetzungen. Eine einfache Fahrt von Deutschland zu einem österreichischen Ziel erfüllt diese Voraussetzungen nicht allein wegen ihrer Kürze.

Die deutsche 50-Kilometer-Grenze für die Taxibegünstigung ist nochmals eine andere Prüfung. Nach UStAE 12.14 Absatz 2 ist bei Grenzbeförderungen der maßgebliche inländische Streckenanteil entscheidend; die einschlägigen Verbindungsregeln müssen gegebenenfalls berücksichtigt werden. Eine insgesamt 80 Kilometer lange Taxifahrt kann deshalb bei 30 maßgeblichen deutschen Kilometern insoweit begünstigt sein. Ein gewöhnlicher Mietwagen wird dadurch nicht zum begünstigten Taxi. Wartefahrten, spätere Wiederabholung, mehrere Verträge und Rundreisen sind vor einer Zusammenrechnung gesondert einzuordnen, nicht mit der einfachen Einwegakte gleichzusetzen.

66 Fahrzeugkilometer, aber 30 Kilometer Beförderung

Fiktive Aufzeichnung eines direkten Auftrags ohne Zwischenfahrten: Betriebssitz-Abfahrt bei 10.000 Kilometern, Einstieg bei 10.006, einmaliger Grenzübertritt nach Österreich bei 10.018, endgültiger Ausstieg bei 10.036 und leere Rückkehr zum Betriebssitz bei 10.066. Die Länderzuordnung des Streckenverlaufs ist in der Übung ausdrücklich belegt; dies sind keine tatsächlichen Entfernungen zwischen konkreten Straßenadressen.

Die Anfahrt beträgt 6 Kilometer, die deutsche besetzte Teilstrecke 12 und die österreichische 18 Kilometer. Die Beförderung umfasst damit 30 Kilometer. Die leere Rückkehr umfasst weitere 30 Kilometer. Kontrolle: 6 + 12 + 18 + 30 = 66 Fahrzeugkilometer. Für die abgegrenzte Personenbeförderung entfallen 12 von 30 Kilometern auf Deutschland, also 40 Prozent, und 18 von 30 auf Österreich, also 60 Prozent.

Es wäre falsch, allein die 12 deutschen Beförderungskilometer durch alle 66 Fahrzeugkilometer zu teilen. Das ergäbe rund 18,18 Prozent und vermischte die Kundenleistung mit der Fahrzeugdisposition. Auch eine echte deutsche Teilstrecke von nur 6 Kilometern wäre bei diesem einfachen Grenzfall nicht allein deshalb steuerlich ausländisch. Die aktuelle Rechtsgrundlage und die genaue Streckenart gehen einer bequem gewählten Prozentzahl vor.

Ein Nettoentgelt, zwei getrennte Steueranteile

Für alle folgenden Steuerrechnungen sind die Beförderungen ordnungsgemäß berechtigter deutscher Unternehmen, Regelbesteuerung in beiden Staaten und erwachsene private Endkunden vorgegeben. Es gibt keine Kleinunternehmerbefreiung, keine Krankenfahrt-Sondervereinbarung, keine Reisevorleistung Dritter und keine weitere selbständige Leistung. Die jeweilige Fahrt überschreitet die Grenze einmal, ohne besondere Verbindungsstrecke. Das Modul rechnet Steueranteile, nicht die vollständige Meldung, Registrierung oder Erklärung eines wirklichen Unternehmens. Ob ein konkretes Verfahren zur Abführung oder eine besondere Regelung genutzt werden kann, ist vor einem echten Auftrag zusätzlich zu klären.

Im ausdrücklich gewählten Nettomodell wird zunächst das vereinbarte Nettoentgelt auf die tatsächlichen deutschen und österreichischen Leistungskilometer verteilt. Der deutsche Nettoteil ist Gesamtnetto mal deutsche Kilometer geteilt durch Leistungskilometer. Der österreichische Anteil ergänzt ihn zum Gesamtnetto. Auf die beiden Bemessungsgrundlagen wird erst danach der jeweils zutreffende Steuersatz angewendet. UStAE 3b.1 Absatz 6 beschreibt daneben eine zulässige Bruttomethode und verlangt eine einheitliche Methode innerhalb des Besteuerungszeitraums für dieselbe Verkehrsart. Unsere Übungen bleiben bei der ausdrücklich festgelegten Nettomethode und wechseln nicht nach dem günstigeren Ergebnis.

Auf dem deutschen Anteil einer begünstigten Taxifahrt sind im gesetzten Fall sieben Prozent anzuwenden, wenn der maßgebliche deutsche Streckenanteil höchstens 50 Kilometer beträgt. Genau 50 Kilometer sind eingeschlossen. Bei mehr als 50 maßgeblichen deutschen Kilometern ohne Gemeindealternative greift hier der Regelsteuersatz von 19 Prozent. Für den gewöhnlichen Mietwagenfall beträgt der deutsche Satz unabhängig von einer kurzen Strecke 19 Prozent. Die österreichische Pkw-Personenbeförderung fällt in unserem steuerpflichtigen Grundfall unter zehn Prozent nach § 10 Absatz 2 Ziffer 6 UStG 1994. Ein österreichischer Anteil ist aus deutscher Sicht nicht steuerbar, aber damit nicht automatisch weltweit steuerfrei.

Centbeträge werden in diesen Übungen für jeden eindeutig bestimmten Länderanteil kaufmännisch gerundet: ab einem halben Cent aufrunden, darunter abrunden. Nettoanteile werden erst als vollständige Aufteilung des Nettogesamtpreises abgestimmt. Alle hier verwendeten Kilometerverhältnisse ergeben bereits ganze Nettocent; eine besondere Verteilung unteilbarer Nettocentreste muss deshalb nicht erfunden werden. Anschließend werden beide Steuerbeträge einzeln berechnet und die Summe aus Netto und Steuer kontrolliert. Ein auf die gesamte Fahrt angewendeter Mischsatz ist kein Ersatz für zwei nachvollziehbare Länderpositionen.

Beim Taxi ist zusätzlich die Entgeltvereinbarung zu prüfen. Für die hier vorgegebene Fahrt mit Ziel außerhalb des geltenden Pflichtfahrbereichs verlangt § 37 Absatz 3 BOKraft den Hinweis vor Fahrtbeginn und erlaubt die Vereinbarung für die gesamte Strecke. Ohne Vereinbarung gelten nach dieser Vorschrift die Entgelte des Pflichtfahrbereichs als vereinbart. Die Lehrpreise sind ausdrücklich keine amtlichen Tarife für Freilassing oder Salzburg. Im Beispiel wird dem Privatkunden der vollständige Endpreis genannt und vereinbart; der interne Nettobetrag ist seine festgelegte Rechengrundlage, keine überraschende nachträgliche Steuerforderung.

Derselbe Nettopreis, nicht dieselbe deutsche Steuer

Die fiktive direkte Strecke hat 12 deutsche und 18 österreichische Kilometer. Das interne Gesamtnetto beträgt 120,00 Euro; es enthält alle Entgeltbestandteile dieser einen Leistung. Der Taxifall ist begünstigt, alle oben genannten Voraussetzungen sind erfüllt. Der Kunde hat nach dem nötigen Hinweis für das außerhalb des Pflichtfahrbereichs gelegene Ziel den vollständigen Endpreis von 130,56 Euro vor Fahrtbeginn vereinbart.

Deutschland: 120,00 mal 12 geteilt durch 30 = 48,00 Euro netto; sieben Prozent sind 3,36 Euro. Österreich: 72,00 Euro netto; zehn Prozent sind 7,20 Euro. Kontrolle: 48,00 + 72,00 = 120,00 Euro netto; 3,36 + 7,20 = 10,56 Euro Steuer; Gesamtpreis 130,56 Euro. Weder 7 Prozent auf 120,00 noch 19 Prozent auf die gesamte Strecke beschreibt diese Akte.

In einer getrennten Vergleichsakte führt ein gewöhnlicher deutscher Mietwagen dieselbe Strecke für ebenfalls 120,00 Euro netto aus. Sein deutscher Anteil beträgt 48,00 Euro mit 9,12 Euro Steuer; Österreich bleibt bei 72,00 Euro und 7,20 Euro. Der vorab vereinbarte Endpreis lautet hier 136,32 Euro. Die Differenz von 5,76 Euro folgt ausschließlich aus der anderen deutschen Steuer im Vergleichsmodell. Sie ist keine pauschale Aussage, Mietwagen müssten am Markt immer teurer angeboten werden.

Bei Änderungen neu entscheiden statt still weiterfahren

Eine einmal geprüfte Akte bleibt nur so lange passend, wie ihr entscheidender Sachverhalt gleich bleibt. Fahrzeugwechsel, zusätzliche Gäste, anderer Aufnahmeort, spätere Abfahrt oder ein neuer Rückauftrag können den Genehmigungsumfang berühren. Deshalb wird bei jeder Änderung festgehalten, was sich tatsächlich ändert und welcher Nachweis davon betroffen ist. Die alte Entscheidung wird nicht gelöscht; sie wird durch eine nachvollziehbare neue Prüfung ergänzt. Das ist eine praktische Dispositionsmethode, kein hier entwickeltes behördliches Genehmigungsverfahren.

Beim Fahrzeugwechsel genügt gleiche Farbe oder gleiche Sitzplatzzahl nicht. Die deutsche Pkw-Urkunde hat einen Fahrzeugbezug; § 17 Absatz 2 verlangt die Vorlage zur Ergänzung beim Austausch. Auch eine ausländische Genehmigung kann im konkreten Fall auf ein bestimmtes Fahrzeug beschränkt sein. Der Fahrer darf daher nicht selbst das Kennzeichen auf einem vorhandenen Dokument austauschen. In der Übung ist ein Wechsel erst dann eine tragfähige Alternative, wenn die erforderlichen Nachweise und Bedingungen für das tatsächlich eingesetzte Fahrzeug passen.

Bei einer zeitlich beschränkten Genehmigung wird der gesamte von ihr erfasste Einsatz betrachtet. Ein gültiger Beginn genügt nicht, wenn der nachgewiesene zeitliche Geltungsbereich vor dem Ende der erfassten Fahrt endet. Unsere Zeitfenster sind ausdrücklich individuelle fiktive Genehmigungsbedingungen, keine allgemeine österreichische Stundenregel. Die eingeplanten Fahrzeiten sind ebenfalls nur Rechenangaben; der Straßenverkehr wird dadurch nicht zuverlässig vorhergesagt. Ein rechnerisch gerade passender Ablauf ist ohne Umgang mit Verzögerungen kein belastbarer realer Einsatzplan.

Die Entscheidung bei fehlender Grundlage lautet konkret: Was fehlt, wer muss es klären und welcher Auftragsteil bleibt bis dahin gesperrt? Möglich sind die rechtzeitige Beschaffung des tatsächlich geforderten Nachweises, eine neue passende behördliche Entscheidung oder eine gesondert nachgewiesene berechtigte Beförderungsalternative. Eine Buchung wird nicht ohne Kundenzustimmung auf andere Leistung oder anderen Vertragspartner umgestellt. Eine bloße interne Notiz, man übernehme das Risiko, heilt weder Genehmigungslücke noch Kapazitätsproblem.

Der Abschlussvermerk trennt die Ergebnisse: Auftrag und Verkehrsform zugeordnet; Fahrzeug und Fahrer belegt; österreichischer Zugangsweg und Mitführung für diesen Vorgang geprüft; Rück- oder Anschlusswunsch entschieden; tatsächlicher Streckenverlauf und Geldaufteilung nachvollzogen. Daneben stehen offen gebliebene Punkte ausdrücklich. Die Fachprobe bildet keine vollständige Reise-, Arbeits-, Entsende-, Versicherungs- oder Steuerberatung ab. Ihre professionelle Leistung ist eine begründete begrenzte Entscheidung, nicht das Versprechen, jede Auslandsfahrt in allen Umständen rechtssicher freizugeben.

Ein gültiger Beginn reicht nicht

Eine fiktive Einzelgenehmigung erfasst den gesamten österreichischen Teil einer bestimmten Rückbeförderung am 18.09.2026 nur bis 23:30 Uhr. Die Aufnahme in Salzburg ist auf 22:55 Uhr verschoben worden. Für den österreichischen Abschnitt bis zum Grenzübertritt sind in dieser reinen Zeitübung 40 Minuten vorgegeben. Die anschließend deutsche Strecke dauert 15 Minuten; andere Aufenthalte sind nicht enthalten.

22:55 Uhr plus 40 Minuten ergibt einen Grenzübertritt um 23:35 Uhr. Der österreichische Teil läge damit fünf Minuten nach Ablauf der ausdrücklich gesetzten Genehmigungsdeckung; die Ankunft in Deutschland wäre um 23:50 Uhr. Der ursprüngliche Hinweis, die Fahrt beginne ja noch vor 23:30 Uhr, trägt die Akte nicht. Es wird auch keine vermeintliche gesetzliche Toleranz von fünf Minuten erfunden.

Eine vorgezogene Aufnahme um 22:40 Uhr ergäbe im selben Rechenmodell 23:20 Uhr an der Grenze und 23:35 Uhr am deutschen Ziel. Das sind zehn Minuten rechnerischer Abstand zum österreichischen Ende. Diese Variante ist nur eine zu prüfende Planalternative, keine tatsächliche Pünktlichkeits- oder Genehmigungsfreigabe. Wenn die Änderung nicht verbindlich möglich ist oder die Deckung nicht ausreicht, wird der Auftrag so nicht durchgeführt und eine passende Lösung vorab geklärt.

Entscheidungen an Praxisfällen üben

Bearbeiten Sie die Fragen zunächst für sich. Öffnen Sie danach die jeweilige Musterlösung zum eigenen Vergleich. Diese Lesefassung speichert und bewertet keine Antworten.

Taxifahrt zum Hotel: Langer Gesamtweg, kurzer deutscher Anteil

Fiktive direkte Taxifahrt eines deutschen Betriebs aus dem Raum Freilassing zu einem Hotel in der Region Salzburg am 15.09.2026. Die vollständig vorgegebene genehmigte Pkw-Kapazität beträgt fünf Personen einschließlich Fahrer; vier erwachsene Privatkunden reisen mit. Fahrerberechtigung, Fahrzeugzustand, deutsche Taxigenehmigung und konkret erteilte österreichische Einzelgenehmigung samt verlangter Mitführung sind für diesen Auftrag vollständig vorgegeben. Letztere deckt nur die Hinfahrt dieser vier Personen und die leere Rückkehr. Die tatsächliche einzelne Beförderung umfasst 20 deutsche und 50 österreichische Kilometer, ohne Zwischenfahrt, Transit-Sonderregel oder weitere Leistung. Zusätzlich gibt es sechs leere Anfahrtskilometer und anschließend 70 Kilometer leere Rückkehr zum Betriebssitz. Der Fall verwendet die Nettomethode der Lektion 5: 210,00 Euro Gesamtnetto, deutsche Taxibegünstigung, zehn Prozent auf den österreichischen Anteil, Regelbesteuerung ohne Befreiung. Nach Hinweis auf das Ziel außerhalb des Pflichtfahrbereichs ist der vollständige Endpreis von 229,20 Euro vor Fahrtbeginn wirksam vereinbart. Am Ziel möchten dieselben Gäste spontan sofort wieder zurück. Eine solche Rückbeförderung wurde weder bestellt noch genehmigt. Alle Entfernungen und Geldwerte sind Lehrangaben, keine realen Straßen- oder Marktwerte.

1. Prüfen Sie Fahrzeuggrenze und spontanen Rückwunsch. Welche Teile sind belegt und welcher Wunsch bleibt offen?

Musterlösung und Prüfkriterien öffnen

Vier Fahrgäste und ein Fahrer ergeben fünf Personen und passen in die ausdrücklich vorgegebene Kapazität. Es handelt sich um einen Pkw, nicht um den durch die Verordnung 1073/2009 beschriebenen Bus. Die vorgegebenen Nachweise tragen im Lehrfall die benannte Hinfahrt und leere Rückkehr. Der neue Wunsch betrifft dagegen eine zusätzliche besetzte Rückbeförderung. Dass dieselben Gäste zurückmöchten, erweitert die Genehmigung nicht. Auftrag, Genehmigungsumfang und mögliche steuerliche Behandlung einer Wartefahrt müssen vor einer solchen Änderung neu geprüft werden. Ohne passende Berechtigung wird der Rückwunsch nicht einfach ausgeführt. Das Ergebnis ist keine Aussage, die ursprüngliche Hinfahrt oder jede denkbare spätere Rückfahrt sei unzulässig; ungeklärt ist die konkrete Erweiterung.

Darauf kommt es an
  • Vier Fahrgäste plus Fahrer mit fünf zugelassenen Personen abgleichen.
  • Pkw-Grenze und fehlende Anwendbarkeit des Bus-Marktzugangs richtig erklären.
  • Belegte Hinfahrt und leere Rückkehr von zusätzlicher besetzter Rückfahrt unterscheiden.
  • Keine automatische Genehmigungserweiterung aus identischem Personenkreis ableiten.
  • Vor Durchführung neue Auftrags-, Berechtigungs- und gegebenenfalls Steuerprüfung verlangen.

§ 4 Absatz 4 PBefG; Artikel 1 Absatz 1 Verordnung (EG) Nr. 1073/2009; § 11 GelverkG; UStAE 12.14 Absatz 5; beschränkte fiktive Einzelgenehmigung

2. Rechnen Sie ausschließlich die ursprüngliche Hinfahrt ab. Trennen Sie Länderanteile, Steuer und gesamte Fahrzeugkilometer.

Musterlösung und Prüfkriterien öffnen

Die Leistung umfasst 70 Kilometer, davon 20 in Deutschland und 50 in Österreich. Die sechs leeren Anfahrtskilometer und die 70 Kilometer leere Rückkehr zum Betriebssitz bleiben außerhalb dieses Aufteilungsschlüssels. Insgesamt fährt das Fahrzeug 146 Kilometer. Deutsches Netto: 210,00 mal 20 geteilt durch 70 = 60,00 Euro. Die deutschen 20 Kilometer erfüllen im ausdrücklich begünstigten Taxifall die maßgebliche Entfernungsgrenze, obwohl die gesamte Leistung 70 Kilometer lang ist. Sieben Prozent sind 4,20 Euro. Österreichisches Netto: 150,00 Euro; zehn Prozent sind 15,00 Euro. Kontrolle: 60,00 + 150,00 = 210,00 Euro netto; 4,20 + 15,00 = 19,20 Euro Steuer; Gesamtpreis 229,20 Euro. Die Rechnung umfasst nicht die ungeklärte spontane Rückbeförderung und erklärt keine gesamte steuerliche Zahllast.

Darauf kommt es an
  • 70 Leistungskilometer von 146 gesamten Fahrzeugkilometern unterscheiden.
  • 20 deutsche und 50 österreichische Kilometer als richtigen Aufteilungsschlüssel verwenden.
  • Deutschen Nettoteil 60,00 Euro und Steuer 4,20 Euro mit Inlandsgrenze begründen.
  • Österreichischen Nettoteil 150,00 Euro und Steuer 15,00 Euro berechnen.
  • Gesamtnetto 210,00 Euro, Steuer 19,20 Euro und vereinbarten Gesamtpreis 229,20 Euro abstimmen.

§§ 3b Absatz 1 und 12 Absatz 2 Nummer 10 UStG; UStAE 3b.1 Absatz 6 und 12.14 Absatz 2; § 3a Absatz 10 und § 10 Absatz 2 Ziffer 6 österreichisches UStG 1994; § 37 Absatz 3 BOKraft; Nettomodell

Mietwagen: Neuer Kunde auf der Rückrichtung

Fiktiver deutscher Mietwagen mit insgesamt neun zugelassenen Sitzplätzen einschließlich Fahrer; der Fahrer besitzt Klasse B und die erforderlichen zusätzlichen Nachweise. Ein Auftrag nach Salzburg endet am 16.09.2026 um 14:10 Uhr. Ein anderer Privatkunde bestellt am deutschen Betriebssitz um 14:02 Uhr die Abholung von drei Erwachsenen in Salzburg um 14:25 Uhr nach Deutschland. Der Eingang ist elektronisch erfasst, die Weiterleitung an den Fahrer um 14:04 Uhr während der laufenden Fahrt belegt. Eine konkret erteilte und mitgeführte österreichische zeitliche Genehmigung umfasst ausdrücklich diese neue Aufnahme und Rückbeförderung durch das Unternehmen mit diesem Fahrzeug. Die weitere Einsatzplanung ist im Modell passend vorgegeben. Der neue direkte Auftrag hat 21 österreichische und 14 deutsche Kilometer, kein Warten auf die vorherigen Gäste, keine Leerstrecken während der Leistung und keine besondere Verbindungsregel. Nettoentgelt 175,00 Euro; gewöhnlicher Mietwagen, private Endkunden, Regelbesteuerung in beiden Staaten ohne Sonderbefreiung, Nettomethode. Vorher vereinbarter vollständiger Endpreis 198,80 Euro. Vor der Abfahrt bittet ein Hotel zusätzlich um eine separate Fahrt zwischen zwei österreichischen Orten. Keine Berechtigung für diese Binnenfahrt liegt vor.

1. Begründen Sie die unterschiedliche Entscheidung für den bestätigten Grenzauftrag und die zusätzliche Binnenfahrt. Welche Zeitnachweise sind relevant?

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Der deutsche Auftragseingang um 14:02 Uhr und die Weiterleitung um 14:04 Uhr liegen vor dem Ende der laufenden Fahrt um 14:10 Uhr. Die Weiterleitung erfolgt sechs Minuten vorher. Die dokumentierte neue Bestellung und die ausdrücklich passende österreichische Genehmigung sind getrennte Voraussetzungen; im Lehrfall sind beide für den Grenzauftrag erfüllt. Drei Fahrgäste plus Fahrer belegen vier von neun genehmigten Personenplätzen. Daraus folgt keine Berechtigung für die zusätzlich gewünschte reine österreichische Binnenfahrt. Sie ist weder der bestätigte Grenzauftrag noch durch dessen Genehmigung automatisch gedeckt. Ohne gesonderten Nachweis wird diese Zusatzfahrt nicht ausgeführt. Eine allgemeine Bus-Kabotageerlaubnis oder automatische EU-Pkw-Freiheit darf nicht hinzugefügt werden.

Darauf kommt es an
  • Auftragseingang, Erfassung und Weiterleitung mit den konkreten Uhrzeiten nennen.
  • Sechs Minuten zwischen Weiterleitung und Ende des laufenden Auftrags richtig bestimmen.
  • Deutschen Auftragsweg und gesonderte österreichische Deckung getrennt begründen.
  • Drei Reisende plus Fahrer innerhalb der neun zugelassenen Personen einordnen.
  • Zusätzliche Binnenfahrt mangels eigener Berechtigung getrennt behandeln und nicht freigeben.

§ 49 Absatz 4 und § 4 Absatz 4 PBefG; §§ 2 und 11 GelverkG; Artikel 1 Absatz 1 Verordnung (EG) Nr. 1073/2009; vorgegebener Genehmigungsumfang und Minutenmodell

2. Berechnen Sie die Länderanteile des neuen Grenzauftrags und erläutern Sie, warum der kurze deutsche Weg hier keine Taxibegünstigung bewirkt.

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Die einzelne Leistung umfasst 35 Kilometer. Deutschland: 175,00 mal 14 geteilt durch 35 = 70,00 Euro netto. Österreich: 175,00 mal 21 geteilt durch 35 = 105,00 Euro netto. Beim gewöhnlichen Mietwagen sind die deutschen 70,00 Euro mit 19 Prozent zu berechnen, also 13,30 Euro. Die österreichischen 105,00 Euro tragen im gesetzten Fall zehn Prozent, also 10,50 Euro. Insgesamt ergeben sich 175,00 Euro netto, 23,80 Euro Steuer und 198,80 Euro Endpreis. Die nur 14 deutschen Kilometer ersetzen nicht die Voraussetzung der begünstigten Verkehrsform. Der neue Auftrag wird unabhängig vom früheren Auftrag nach Salzburg betrachtet; die nicht gedeckte Binnenfahrt ist weder Leistungsteil noch zusätzliche berechnete Einnahme.

Darauf kommt es an
  • 35 Leistungskilometer und Länderanteile 14 zu 21 bestimmen.
  • Deutsches Netto 70,00 Euro und österreichisches Netto 105,00 Euro abstimmen.
  • Gewöhnlichen Mietwagen mit 19 Prozent und 13,30 Euro deutscher Steuer begründen.
  • Österreichische Steuer 10,50 Euro im ausdrücklich gesetzten Grundfall berechnen.
  • 23,80 Euro Gesamtsteuer und 198,80 Euro Gesamtpreis ohne fremde Aufträge bilden.

§§ 3b Absatz 1 und 12 Absatz 1 UStG; UStAE 3b.1 Absatz 6 und 12.13 Absatz 8; § 3a Absatz 10 und § 10 Absatz 2 Ziffer 6 österreichisches UStG 1994; Nettomodell

Ersatzfahrzeug und abgelaufener Auslandsnachweis

Fiktive neue Akte für eine deutsche Mietwagenbeförderung von Salzburg nach Deutschland am 18.09.2026. Die rechtzeitig im Betrieb eingegangene Bestellung ist ordnungsgemäß erfasst. Die österreichische Einzelgenehmigung deckt ausdrücklich Fahrzeug A und den gesamten österreichischen Fahrtteil nur bis 23:30 Uhr. Wegen eines nicht näher beschriebenen Defekts steht A nicht zur Verfügung. Fahrzeug B ist technisch einsatzbereit und besitzt die nötigen Sitzplätze; seine passende deutsche Mietwagengenehmigung ist vorhanden. Es gibt aber keine österreichische Genehmigung oder dokumentierte Befreiung, die B für diesen konkreten Auftrag abdeckt. Nur ein gestellter Änderungsantrag ist vorhanden. Die Aufnahme wurde außerdem auf 22:55 Uhr verschoben. Als reine Rechenangabe sind 40 Minuten bis zum Grenzübertritt und weitere 15 Minuten bis zum deutschen Ziel gesetzt. Ein alter interner Infotext nennt deutsche Straßenanteile bis zehn Kilometer pauschal steuerlich ausländisch. Tatsächlich hätte diese einfache Einwegfahrt sechs deutsche und 24 österreichische Kilometer, ohne besondere Verbindungsstrecke; sie wird wegen der offenen Berechtigung nicht durchgeführt. Für eine bloße interne Angebotsprüfung sind 90,00 Euro netto, gewöhnlicher Mietwagen, private Endkunden und Regelbesteuerung ohne Befreiung vorgegeben. Es entsteht in diesem Fall keine Kundenrechnung und kein Zahlungseingang.

1. Benennen Sie die beiden unabhängigen Hindernisse und formulieren Sie eine belastbare Dispositionsentscheidung ohne erfundene Toleranz oder Urkundenänderung.

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Erstens ist Fahrzeug B nicht von der vorgegebenen österreichischen Berechtigung erfasst. Seine technische Eignung und deutsche Genehmigung ersetzen die fehlende ausländische Deckung nicht; der Änderungsantrag ist noch keine erteilte Genehmigung. Zweitens ergäbe 22:55 Uhr plus 40 Minuten den österreichischen Fahrtabschluss an der Grenze um 23:35 Uhr, fünf Minuten nach dem gesetzten Ende. Das deutsche Ziel wäre um 23:50 Uhr erreicht. Selbst eine spätere Fahrzeugergänzung allein löste diesen Zeitkonflikt nicht. Der Auftrag wird in der vorliegenden Fassung nicht durchgeführt. Vor einer Änderung sind passende behördliche Deckung, tatsächliche Mitführung und ein innerhalb des gedeckten Zeitrahmens verantwortbar geplanter Ablauf oder eine eigenständig berechtigte Alternative zu klären. Niemand ändert selbst ein Kennzeichen auf einer Urkunde oder erfindet fünf Minuten Kulanz. Der nicht näher beschriebene Defekt wird nicht durch improvisierte Reparaturanweisungen übergangen.

Darauf kommt es an
  • Fehlende österreichische Deckung für B trotz deutscher Genehmigung und technischer Eignung erkennen.
  • Bloßen Änderungsantrag von erteilter passender Genehmigung unterscheiden.
  • Grenzzeit 23:35 Uhr, Zielzeit 23:50 Uhr und fünf Minuten Überschreitung berechnen.
  • Fahrzeug- und Zeitproblem unabhängig voneinander behandeln.
  • Nichtdurchführung in dieser Fassung und konkrete Klärung ohne eigenmächtige Dokumentenänderung begründen.

§ 11 Absätze 1 bis 3 GelverkG; §§ 17 und 52 Absatz 1 PBefG; ausdrücklich gesetzte Fahrzeug- und Zeitbindung der Genehmigung

2. Korrigieren Sie ausschließlich die interne Steuerannahme für eine spätere Angebotsprüfung. Warum rechtfertigt das richtige Rechenergebnis weder die Fahrt noch eine Rechnung für den ausgefallenen Auftrag?

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Der aktuelle § 5 UStDV ist weggefallen. Eine einfache Fahrt von einem österreichischen Aufnahmeort zu einem deutschen Ziel macht den sechs Kilometer langen deutschen Anteil nicht pauschal ausländisch; die besonderen Verbindungstatbestände sind ausdrücklich nicht erfüllt. Bei 30 Leistungskilometern entfallen von 90,00 Euro netto 18,00 Euro auf Deutschland und 72,00 Euro auf Österreich. Im gewöhnlichen Mietwagenmodell ergeben sich 3,42 Euro deutsche und 7,20 Euro österreichische Steuer, zusammen 10,62 Euro und ein rechnerischer möglicher Gesamtpreis von 100,62 Euro. Das ist ausschließlich eine interne Angebotskontrolle für einen erst noch zulässig zu organisierenden Auftrag. Die Genehmigungs- und Zeitlücken bleiben unberührt. Da die Fahrt im Fall nicht durchgeführt und keine weitere Leistung oder Vergütung vorgegeben ist, werden weder ein tatsächlicher Beförderungsumsatz noch eine Kundenrechnung oder ein Zahlungseingang erfunden.

Darauf kommt es an
  • Wegfall des alten § 5 und fehlende besondere Verbindungsstrecke richtig einordnen.
  • 30 Kilometer in sechs deutsche und 24 österreichische Kilometer aufteilen.
  • Nettoanteile 18,00 Euro und 72,00 Euro sowie Steuern 3,42 Euro und 7,20 Euro berechnen.
  • 10,62 Euro Steuer und 100,62 Euro nur als interne Angebotsrechnung kennzeichnen.
  • Keine Heilung des Marktzugangs und keinen erfundenen Umsatz, Beleg oder Zahlungseingang ableiten.

§ 3b Absatz 1 und § 12 Absatz 1 UStG; §§ 2 und 3 sowie weggefallener § 5 UStDV; § 3a Absatz 10 und § 10 Absatz 2 Ziffer 6 österreichisches UStG 1994; § 11 GelverkG; reine interne Angebotskontrolle

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  1. Gründen und zahlungsfähig bleiben

    Fachkunde, Zuverlässigkeit, finanzielle Leistungsfähigkeit und Genehmigung als unterschiedliche Voraussetzungen prüfen.

    6 Lektionen · 12 Verständnisfragen · 3 Transferfälle mit 6 offenen Aufgaben

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  2. Aufträge richtig einordnen und disponieren

    Eine Verkehrsform anhand des tatsächlichen Angebots begründen, statt sie aus Fahrzeugfarbe oder Buchungs-App abzuleiten.

    6 Lektionen · 12 Verständnisfragen · 3 Transferfälle mit 6 offenen Aufgaben

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  3. Vom Auftrag zum belastbaren Preis

    Tarifrechtliche Zulässigkeit und betriebliche Kostendeckung als zwei getrennte Prüfungen durchführen.

    6 Lektionen · 12 Verständnisfragen · 3 Transferfälle mit 6 offenen Aufgaben

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  4. Verträge erfüllen, Schäden richtig bearbeiten

    Besteller, Fahrgast, Vertreter, Beförderer und Rechnungsempfänger anhand der tatsächlichen Vereinbarung unterscheiden.

    6 Lektionen · 12 Verständnisfragen · 4 Transferfälle mit 10 offenen Aufgaben

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  5. Fahrzeug und Betriebssicherheit: Vom Nachweis zur Einsatzentscheidung

    Zulassung, Personenbeförderungsgenehmigung und technischen Fahrzeugzustand getrennt prüfen.

    6 Lektionen · 12 Verständnisfragen · 4 Transferfälle mit 10 offenen Aufgaben

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  6. Fahrpersonal beschäftigen: Nachweise, Arbeitszeit und Entgelt

    Fahrerlaubnis, Fahrgastbeförderungserlaubnis und Unternehmerfachkunde auseinanderhalten und fehlende Nachweise erkennen.

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  7. Belege und Buchführung: Jede Fahrt nachvollziehbar abrechnen

    Auftrag, ausgeführte Leistung, Rechnung, Zahlung und offene Forderung als unterschiedliche Vorgänge erklären.

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  8. Taxi und Mietwagen über die Grenze disponieren

    Einen Pkw-Auftrag zwischen Deutschland und Österreich von internationalem Omnibusverkehr unterscheiden.

    6 Lektionen · 12 Verständnisfragen · 3 Transferfälle mit 6 offenen Aufgaben

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Eigenständige Fachproben, keine Originalfragen der IHK. Die Zahlen beschreiben die hier verfügbaren Aufgaben, nicht die Abdeckung des gesamten Prüfungsstoffs. Der vollständige Kurs ist noch im Aufbau.