Alle Lektionen und Transferfälle als Lesetext
Hier können Sie die Erklärungen und Beispiele ohne Zwischensicherung lesen. Für Verständnisfragen, eigene Antworten und gezielte Wiederholung nutzen Sie den Lernstand oben.
1. Ein erlaubter Preis ist noch kein tragfähiger Preis
Vor dem Taschenrechner steht die Einordnung des Auftrags. Ein Tarif bestimmt, welches Entgelt verlangt werden darf. Eine Kostenrechnung zeigt, ob dieses Entgelt die eingesetzten Mittel deckt. Ein niedriger Kostenwert erlaubt einem Taxiunternehmen nicht, einen verbindlichen Tarif zu unterschreiten. Umgekehrt beweist ein erlaubter Fahrpreis nicht, dass jedes Unternehmen damit Gewinn erzielt. Halten Sie Rechtsprüfung und Wirtschaftlichkeitsprüfung auf zwei getrennten Zeilen Ihrer Kalkulation fest.
Für Taxen gibt es keinen einheitlichen deutschen Kilometerpreis. § 51 PBefG ermöglicht örtliche Entgeltregelungen, auch Festpreise beziehungsweise Preisgrenzen für vorbestellte Fahrten. Unser Regionalfall ist ausschließlich die Berliner Verordnung über Beförderungsentgelte im Taxenverkehr. Die verwendeten Eurobeträge gelten seit dem 20.12.2022; die hier behandelte Festpreisregel gilt seit dem 02.06.2024. Seit dem 01.07.2024 sind Festpreisfahrten außerdem bei Beginn und Ende im Fahrpreisanzeiger zu erfassen. Quellenabgleich: 08.09.2026.
Die Berliner Verordnung gilt insbesondere innerhalb Berlins, für Fahrten von Berlin zum BER und für die ausdrücklich aufgeführten Fahrten ab BER. Diese Gebiete sind nicht mit der Gemeindegrenze für die Umsatzsteuer gleichzusetzen. Ab BER gilt die Tarifstufe 3; für die von § 1 Abs. 2 Nr. 3 erfassten Flughafenfahrten ist der Festpreis nach § 3a ausgenommen. Unsere Festpreisrechnungen beschränken sich bewusst auf Fahrten innerhalb Berlins mit Berliner Taxen. Ein umgekehrter Fahrtverlauf ist nicht automatisch derselbe Tarifauftrag.
Der Kurzstreckentarif von 6,00 Euro gilt bis zwei Kilometer, wenn eine fahrende Taxe herangewunken wird und die Fahrt nicht auf Wunsch des Fahrgastes unterbrochen wird. Er gilt nicht beim Einstieg am Halteplatz oder bei einer Bestellung. Bei Überschreitung der zwei Kilometer steuert die amtliche Übergangsregel den Fahrpreisanzeiger; man addiert nicht einfach beliebige Zusatzkilometer zu sechs Euro. Bei normalen Taxameterfahrten enthält der Grundpreis bereits 0,20 Euro für die erste Teilstrecke. Eine glatte Kilometerrechnung ersetzt deshalb keine vollständige Abbildung der Schaltschritte.
Beim Mietwagen wird das betriebliche Angebot gesondert kalkuliert. Daraus folgt keine schrankenlose Preisfreiheit: § 51a Abs. 1 PBefG erlaubt der Genehmigungsbehörde insbesondere Mindestbeförderungsentgelte. Vor einem echten Angebot sind die örtlich geltenden Vorgaben zu prüfen. Die späteren Mietwagenzahlen dieses Moduls sind ein eigenes Kostenmodell und kein örtlicher Mindesttarif. Sie erlauben weder einen Verstoß gegen eine Preisuntergrenze noch gegen den vorgeschriebenen Auftragseingang oder die Rückkehrpflicht.
Übungsbeispiel: Zwei Kurzfahrten, aber kein pauschaler Bestellpreis
Übungsannahme: Eine Person winkt in Berlin an zwei verschiedenen Tagen jeweils eine fahrende Taxe heran, verlangt den Kurzstreckentarif und fährt ohne gewünschten Zwischenstopp genau zwei Kilometer. Zuschlagspflichtige Umstände bestehen nicht. Jede Fahrt kostet 6,00 Euro; beide Fahrten zusammen kosten 2 × 6,00 = 12,00 Euro.
Für eine dritte Fahrt wird ein Taxi telefonisch bestellt. Obwohl diese Strecke ebenfalls zwei Kilometer lang ist, darf die Disposition daraus keinen Anspruch auf den Kurzstreckentarif ableiten. Jetzt ist die Bestellfahrt nach der einschlägigen Tarifregel abzurechnen oder ein zulässiger Festpreis mit seinen eigenen Voraussetzungen zu vereinbaren. Die gleiche Strecke beseitigt den Unterschied im Auftrag nicht.
2. Einen Berliner Festpreis rechnen und belegen
Ein Berliner Festpreis nach § 3a setzt eine vorherige Bestellung mit vereinbartem Abfahrts- und Zielort voraus. Der Preis wird bei der Bestellung vor der Fahrt vereinbart. Der bloße Wunsch nach einem Rabatt beim Einsteigen am Taxistand genügt nicht. Zuschlagspflichtige Umstände sind vorab vollständig zu benennen. Die Bestätigung vor Fahrtbeginn muss den Preis, gegebenenfalls enthaltene Zuschläge sowie Datum und Uhrzeit der Vereinbarung erkennen lassen.
Der Vergleichspreis für den Korridor folgt einer genau bezeichneten Rechengröße: Grundpreis der Tarifstufe 2 plus Kilometeranteil der vorher mit üblicher Routenplanungssoftware bestimmten kürzesten Strecke. Die Sätze sind 4,30 Euro Grundpreis, 2,80 Euro je Kilometer für die ersten drei Kilometer, 2,60 Euro für den Abschnitt über drei bis sieben Kilometer und 2,10 Euro darüber. Zerlegen Sie die Gesamtstrecke zuerst in Abschnitte. Der niedrigere letzte Satz gilt nicht rückwirkend für die gesamte Strecke.
Für diese Vergleichsrechnung werden die Grund- und Streckenbeträge nach § 3a Abs. 5 zusammengeführt. Sie ist weder die Vorhersage eines späteren Taxameterstands noch eine selbst entwickelte Taxametersoftware. Die Tarifstufe 2 kennt daneben Wartezeitregelungen und Teilstreckenschritte. In die hier vorgegebene Festpreis-Vergleichsbasis setzen wir keine geschätzten Stau-Minuten ein. Der zulässige Grundkorridor reicht von 90 Prozent bis 120 Prozent des Vergleichspreises.
Der pauschale Großraumzuschlag nach § 5 Abs. 2 Buchstabe a kann zusätzlich zum Festpreis berechnet werden. Er beträgt sechs Euro für die dort erfasste Beförderung ab der fünften bis zur achten Person oder für Gegenstände, die ein Großraumtaxi benötigen. Je zwei Kinder unter zehn Jahren zählen als eine Person. Es handelt sich nicht um sechs Euro für jede weitere Person. Benötigte Rollstühle und Kinderwagen sind nach § 5 Abs. 3 bei geeigneter Fahrzeugbauart kostenlos mitzunehmen. Unsere Grundrechnung setzt vier Erwachsene ohne Zuschlagsgrund voraus.
Ein belastbarer Festpreis benötigt auch einen Nachweis: Vereinbarung, Auftragszuordnung, Vergleichspreis, vorab kalkulierte Kilometer, tatsächliche Belegtkilometer, Fahrtdatum und Fahrtzeiten sowie Gesamtkilometerstände sind entsprechend § 3a zu dokumentieren. Die Fahrt ist unveränderbar zu erfassen, Änderungen werden nachvollziehbar ergänzt. Wird sie auf Fahrgastwunsch vor dem Ziel länger als fünf Minuten unterbrochen, ist nach § 3a Abs. 5 der vereinbarte Festpreis zu zahlen und die Fahrt beendet; der Abbruch ist zu dokumentieren. Das ist nicht dieselbe Situation wie ein Verkehrsstau.
Übungsbeispiel: Zwölf Kilometer innerhalb Berlins
Übungsannahme: Vier Erwachsene bestellen vorab eine Berliner Taxifahrt. Der Routenplaner weist zwölf Kilometer als kürzeste Strecke aus. Keine zuschlagspflichtigen Umstände liegen vor. Die Streckenanteile sind 3 km, 4 km und 5 km. Vergleichspreis: 4,30 + 3 × 2,80 + 4 × 2,60 + 5 × 2,10 = 4,30 + 8,40 + 10,40 + 10,50 = 33,60 Euro.
Untergrenze: 33,60 × 0,90 = 30,24 Euro. Obergrenze: 33,60 × 1,20 = 40,32 Euro. Ein vorab vereinbarter Preis von 35,70 Euro liegt innerhalb dieses Korridors. Ein Preis von 29,00 Euro liegt 1,24 Euro darunter und wird nicht allein durch Zustimmung des Fahrgastes zulässig. Auch 41,00 Euro wäre ohne zulässigen gesonderten Zuschlag zu hoch.
Selbstkontrolle: Addieren Sie die drei Streckenanteile wieder zu zwölf Kilometern. Rechnen Sie dann die Grenzen vom selben Vergleichspreis aus, nicht nacheinander voneinander. Die Dokumentation übernimmt 33,60 Euro als Vergleichspreis, zwölf kalkulierte Kilometer und 35,70 Euro als vereinbarten Preis. Für die Festpreisfahrt sind außerdem die vorgeschriebenen tatsächlichen Fahrtdaten zu erfassen.
3. Den ganzen Auftrag kalkulieren, nicht nur die besetzten Kilometer
Ein Mietwagenauftrag bindet Fahrzeug und Fahrer bereits vor dem Einstieg. Ermitteln Sie Anfahrt, Fahrgaststrecke und anschließende Rückfahrt getrennt. Eine mögliche Anschlussfahrt darf nicht einfach als sichere Einnahme eingeplant werden. In unserem Modell liegt kein rechtmäßiger Anschlussauftrag und keine einschlägige behördliche Rückkehrausnahme vor. Deshalb endet die kalkulierte Bindung erst nach der Rückkehr und dem vorgesehenen Auftragsabschluss. Diese Annahme verbindet die Kostenrechnung mit § 49 Abs. 4, ohne eine Rückfahrt in jedem denkbaren Sonderfall zu behaupten.
Die folgende Modellrechnung ist ausdrücklich keine Branchenkennzahl und keine Lohnempfehlung. Ein Übungsbetrieb hat monatlich 180 bezahlte Fahrerarbeitsstunden mit angenommenen vollständigen Arbeitgeberkosten von 24,00 Euro je bezahlter Stunde. Das sind 4.320,00 Euro. Nur 120 Stunden lassen sich tatsächlich Aufträgen zuordnen; darin stecken bereits deren Anfahrten, Fahrgastzeiten, auftragsbezogene Wartezeiten und Rückfahrten. Die übrigen 60 Stunden verursachen trotzdem Personalkosten, etwa durch nicht zugeordnete Bereitschaft und betriebliche Nebenarbeiten.
Teilen Sie die 4.320,00 Euro deshalb durch 120 auftragsgebundene Stunden. Der deckende Personalkostensatz beträgt 36,00 Euro je solcher Stunde, nicht 24,00 Euro. Hinzu kommen angenommene monatliche Fahrzeug- und Betriebsgemeinkosten von 1.800,00 Euro: 900,00 Euro Fahrzeugleasing, 300,00 Euro Versicherung und Fahrzeugsteuer sowie 600,00 Euro Disposition, Betriebsräume und Verwaltung. Das sind weitere 15,00 Euro je auftragsgebundener Stunde. Der kombinierte Zeitkostensatz lautet 51,00 Euro. Diese Zuordnung ist unser Rechenmodell, kein gesetzlich vorgeschriebener Verteilungsschlüssel.
Variable Fahrzeugkosten fallen im Modell mit 0,30 Euro je gefahrenem Gesamtkilometer an. Darin sind 0,18 Euro Energie, 0,08 Euro laufleistungsabhängige Wartung und 0,04 Euro Reifen enthalten. Diese Werte werden nicht zusätzlich in den 1.800,00 Euro angesetzt. Zum geleasten Fahrzeug wird keine zweite Abschreibung gerechnet. Die übernommenen Kosten sind nach einer gegebenenfalls zulässigen Vorsteuerentlastung angegeben; bei Lohn, Steuer oder anderen Positionen ohne abziehbare Umsatzsteuer wird kein erfundener Steueranteil herausgerechnet.
Für einen Auftrag ergibt sich damit: gebundene Stunden × 51,00 Euro plus Gesamtkilometer × 0,30 Euro plus unmittelbar zugeordnete Einzelkosten. Provision und Gewinn kommen erst im nächsten Schritt hinzu. Prüfen Sie jede Zahl auf Zeitraum, Einheit und Bezugsgröße. Wer die Leerfahrt weglässt, die gesamte Fahrerzeit nur mit dem Fahrgastanteil ansetzt oder Leasing und Abschreibung doppelt zählt, erzeugt einen methodischen Fehler. Eine spätere Rundung kann diesen Fehler nicht reparieren.
Übungsbeispiel: Der vollständige Transferauftrag
Übungsannahmen: 8 km Anfahrt, 22 km mit Fahrgast und 18 km Rückfahrt ergeben 48 km. Die Zeiten sind 15 Minuten Anfahrt, 10 Minuten auftragsbezogenes Warten, 35 Minuten Fahrgastfahrt, 25 Minuten Rückfahrt und 5 Minuten Auftragsabschluss. Summe: 90 Minuten = 1,50 Stunden. Ein zusätzlicher, bereits steuerlich bereinigter Parkkostenbetrag von 3,60 Euro gehört zu diesem Auftrag.
Zeitkosten: 1,50 × 51,00 = 76,50 Euro. Kilometerkosten: 48 × 0,30 = 14,40 Euro. Vollkosten vor Provision und Gewinn: 76,50 + 14,40 + 3,60 = 94,50 Euro. Davon sind 54,00 Euro zugerechnete Personalkosten und 22,50 Euro Fixkostenanteil. Beide Beträge zusammen ergeben wieder die 76,50 Euro Zeitkosten.
Selbstkontrolle: 22 von 48 Kilometern sind besetzt; das sind rund 45,83 Prozent. Die übrigen 26 Kilometer verschwinden nicht aus der Rechnung. Der Quotient 94,50 / 22 = rund 4,30 Euro je besetztem Kilometer beschreibt nur diesen Auftrag. Er ist weder ein allgemein gültiger Mietwagentarif noch ein gesetzlicher Kilometerpreis.
4. Fahrpreis, Umsatzsteuer und Kosten auseinanderhalten
Der Fahrgast zahlt einen Gesamtpreis. Für die Rentabilität benötigen Sie daraus den Nettoerlös ohne die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer. § 10 Abs. 1 UStG trennt das Entgelt von dieser Steuer. Bei einem Steuersatz von 19 Prozent lautet die Rückrechnung deshalb Brutto / 1,19. Es ist falsch, einfach 19 Prozent vom Bruttobetrag abzuziehen: Der Steuersatz bezieht sich auf die kleinere Nettobasis. Die Differenz zwischen Brutto und Netto ist noch kein Unternehmensgewinn.
Für die hier behandelten steuerpflichtigen gewöhnlichen Mietwagen-Personentransfers im Inland wird der Regelsteuersatz von 19 Prozent nach § 12 Abs. 1 angewendet. Die Taxibegünstigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchstabe b erfasst Taxibeförderungen innerhalb einer Gemeinde oder bei einer Beförderungsstrecke von höchstens 50 Kilometern. Das Wort oder ist entscheidend: Eine gemeindeübergreifende Taxifahrt kann bei höchstens 50 Kilometern begünstigt sein; eine Fahrt innerhalb einer Gemeinde scheitert nicht allein an einer längeren Strecke.
Die Beispiele setzen Regelbesteuerung und eine eindeutig eingeordnete inländische Personenbeförderung voraus. Kleinunternehmerfälle, Krankenfahrten mit besonderen Vereinbarungen, Steuerbefreiungen, grenzüberschreitende Leistungen und zusammengesetzte Reiseleistungen werden nicht mitentschieden. Insbesondere darf aus einem gewöhnlichen Mietwagenfall nicht die Aussage entstehen, jede denkbare Beförderung mit einem Mietwagen unterliege ausnahmslos demselben Satz. Bei abweichenden Umständen muss zuerst die steuerliche Einordnung geklärt werden.
Auf der Kostenseite ist Umsatzsteuer nur dann auszuklammern, wenn der Vorsteuerabzug tatsächlich zulässig ist. § 15 UStG enthält Voraussetzungen und Ausschlüsse. Ein Betrieb ohne entsprechenden Abzug darf nicht mit Kosten nach einer bloß gedachten Steuererstattung kalkulieren. Auch Lohnkosten werden nicht durch 1,19 geteilt. Unser Kostenwert von 94,50 Euro ist bereits als wirtschaftlicher Kostenbetrag vorgegeben. Er wird deshalb nicht nochmals pauschal um Umsatzsteuer vermindert.
Gegenüber Verbrauchern muss der angebotene Gesamtpreis nach §§ 2 und 3 PAngV die Umsatzsteuer und die sonstigen Preisbestandteile einschließen. Eine interne Netto-Kalkulation ist somit noch kein vollständiges Verbraucherangebot. Runden Sie Geldbeträge nachvollziehbar auf Cent und zeigen Sie beim Nachrechnen die ungerundete Formel. Kleine Rundungsdifferenzen sind etwas anderes als falsche Steuersätze. Prüfen Sie zum Schluss, ob ausgewiesener Nettobetrag und Steuerbetrag wieder den Gesamtpreis ergeben.
Übungsbeispiel: Gleicher Nettoerlös, verschiedene Gesamtpreise
Übungsannahme A: Eine steuerpflichtige Taxifahrt innerhalb einer Gemeinde hat einen ordnungsgemäß ermittelten Gesamtpreis von 53,50 Euro. Netto: 53,50 / 1,07 = 50,00 Euro. Enthaltene Umsatzsteuer: 53,50 - 50,00 = 3,50 Euro. Wir berechnen hier ausschließlich den Steueranteil, keinen Berliner Fahrpreisanzeiger.
Übungsannahme B: Ein gewöhnlicher steuerpflichtiger Mietwagentransfer wird mit 59,50 Euro angeboten. Netto: 59,50 / 1,19 = 50,00 Euro; Umsatzsteuer: 9,50 Euro. Beide Beispiele ergeben denselben Nettoerlös, obwohl die Kundenpreise verschieden sind. Die Kosten und damit der Gewinn müssen anschließend gesondert verglichen werden.
Für einen intern berechneten Mietwagen-Nettoangebotspreis von 135,00 Euro lautet der Kundenpreis 135,00 × 1,19 = 160,65 Euro. Kontrolle: 135,00 Euro plus 25,65 Euro Steuer sind 160,65 Euro. Die falsche Rückrechnung 160,65 × 0,81 liefert 130,13 Euro nach Rundung und würde den Nettoerlös um 4,87 Euro zu niedrig ansetzen.
5. Provision und Gewinnziel mit der richtigen Basis rechnen
Eine Prozentangabe ohne Bezugsgröße ist für ein Angebot unvollständig. Fragen Sie bei einer Vermittlung: Bezieht sich die Provision auf den Nettofahrpreis oder auf den Gesamtfahrpreis? Ist der genannte Provisionsbetrag selbst vor oder nach einer gegebenenfalls abzugsfähigen Umsatzsteuer angegeben? Unser Grundmodell setzt eine wirtschaftliche Provisionsbelastung von 20 Prozent des Nettofahrpreises voraus. Steuerfragen der Vermittlungsleistung sind bereits bereinigt; diese Annahme beschreibt keinen realen Plattformvertrag.
Nennen wir den Nettofahrpreis P und die Vollkosten vor Provision C. Dann verbleibt nach einer Provision von p × P und den Vollkosten der kalkulatorische Überschuss P - p × P - C. Im Grundfall sind C = 94,50 Euro und p = 0,20. Zur bloßen Deckung dieser Kosten ist P = C / (1 - p) erforderlich. Einfach 20 Prozent auf die Kosten aufzuschlagen genügt nicht, weil die Provision anschließend vom höheren Verkaufspreis berechnet wird.
Unser Gewinnziel ist ausdrücklich eine Umsatzmarge: Zehn Prozent des Nettofahrpreises sollen nach Provision und sämtlichen Modellkosten übrig bleiben, vor Steuern auf den Unternehmensgewinn. Mit m = 0,10 lautet die Gleichung P - 0,20P - 94,50 = 0,10P. Daraus folgt P = 94,50 / (1 - 0,20 - 0,10). Der Nenner muss positiv sein. Eine Summe aus Provisionsquote und Zielmarge von 100 Prozent oder mehr liefert bei positiven Kosten keinen endlichen tragfähigen Preis.
Ein Gewinnzuschlag von zehn Prozent auf die Kosten ist etwas anderes. Dann beträgt das Gewinnziel 9,45 Euro, unabhängig vom späteren Umsatz. Nach Berücksichtigung der Provision folgt P = (94,50 × 1,10) / 0,80 = 129,9375 Euro. Der Überschuss von 9,45 Euro entspricht vor Cent-Rundung nur rund 7,27 Prozent dieses Nettoerlöses. Zuschlag und Marge dürfen deshalb weder sprachlich noch in einem Kalkulationsfeld dieselbe Bezeichnung tragen.
Trennen Sie schließlich Tarifprüfung und Rechenergebnis. Das Modell ergibt einen wirtschaftlichen Zielpreis, keine Zusage einer zulässigen Preisgestaltung an jedem Ort und keinen Beweis, dass Kunden diesen Preis kaufen. Gilt ein Mindestentgelt, ist es zusätzlich einzuhalten. Für eine verlässliche Preisuntergrenze wird ein Bruchteil eines Cents nicht nach unten abgeschnitten. Ein verkaufsfähiger Gesamtpreis muss außerdem mit der angegebenen Steuer, dem Leistungsumfang und den vereinbarten Zuschlägen übereinstimmen.
Übungsbeispiel: 135 Euro netto sind hier das Zehn-Prozent-Ziel
Zielpreis: 94,50 / (1 - 0,20 - 0,10) = 94,50 / 0,70 = 135,00 Euro netto. Provision: 135,00 × 0,20 = 27,00 Euro. Überschuss: 135,00 - 27,00 - 94,50 = 13,50 Euro. Marge: 13,50 / 135,00 = 10 Prozent. Gesamtpreis bei den vorgegebenen 19 Prozent Umsatzsteuer: 160,65 Euro.
Ohne Gewinnziel liegt die mathematische Kostendeckung bei 94,50 / 0,80 = 118,125 Euro netto, also auf volle Cent nicht darunter bei 118,13 Euro. Der falsche Provisionsaufschlag 94,50 × 1,20 ergibt dagegen 113,40 Euro. Davon verbleiben nach 20 Prozent Provision nur 90,72 Euro. Das sind 3,78 Euro weniger als die Kosten.
Selbstkontrolle: Setzen Sie den gefundenen Preis immer zurück in die ursprüngliche Rechnung. Wenn Kosten plus Provision plus Zielüberschuss nicht wieder den Nettofahrpreis ergeben, ist entweder die Bezugsgröße, die Gleichung oder die Rundung falsch. Ein bloß plausibel aussehender Endpreis reicht als Begründung nicht.
Was muss nach der Vermittlung übrig bleiben?
Berechnen Sie den Kundenpreis für den Mietwagentransfer. Prüfen Sie Schritt für Schritt, ob nach Provision und Kosten die gewünschte Umsatzmarge übrig bleibt.
Annahmen des Übungsfalls
Ein gewöhnlicher steuerpflichtiger Mietwagentransfer im Inland verursacht 94,50 Euro wirtschaftliche Vollkosten vor Provision.
Die wirtschaftliche Provisionsbelastung beträgt 20 Prozent des Nettofahrpreises; Steuerfragen der Vermittlungsleistung sind im Modell bereits bereinigt.
Nach Provision und Kosten sollen zehn Prozent des Nettofahrpreises als kalkulatorischer Überschuss verbleiben, vor Steuern auf den Unternehmensgewinn.
Für den Kundenpreis sind unter der vorgegebenen Regelbesteuerung 19 Prozent Umsatzsteuer anzusetzen.
Die Werte sind Übungsannahmen, kein tatsächliches Angebot und keine Aussage über steuerliche Sonderfälle.
- Vollkosten vor Provision
- 94,50 Euro je Auftrag
- Wirtschaftliche Provision
- 20 Prozent des Nettofahrpreises
- Zielmarge nach Provision und Kosten
- 10 Prozent des Nettofahrpreises
- Umsatzsteuer im Übungsfall
- 19 Prozent des Nettofahrpreises
Den Preis aufteilen
Welcher Anteil des Nettofahrpreises bleibt für die 94,50 Euro Kosten, wenn 20 Prozent Provision und zehn Prozent Überschuss vorgesehen sind? Geben Sie den Anteil in Prozent an.
Rechenhinweis: Ziehen Sie die Provisionsquote und die Zielmarge jeweils vom vollständigen Nettofahrpreis ab: 100 Prozent minus 20 Prozent minus zehn Prozent.
100 − 20 − 10 = 70 Prozent
70 Prozent des Nettofahrpreises stehen zur Kostendeckung bereit. Provision und Zielmarge beziehen sich auf denselben Nettofahrpreis; ihre Anteile werden deshalb beide von 100 Prozent abgezogen.
Andere Rechenansätze einordnen
80 Prozent bleiben nach der Provision. Davon müssen aber noch zehn Prozentpunkte des Nettofahrpreises für den gewünschten Überschuss vorgesehen werden.
90 Prozent berücksichtigen nur das Zehn-Prozent-Ziel. Die Provision von 20 Prozent des Nettofahrpreises fehlt noch.
Den Nettozielpreis berechnen
94,50 Euro entsprechen 70 Prozent des gesuchten Nettofahrpreises. Wie hoch ist der vollständige Nettofahrpreis?
Rechenhinweis: Teilen Sie die Kosten durch ihren Anteil am Nettofahrpreis. Schreiben Sie 70 Prozent dazu als Dezimalzahl 0,70.
94,50 ÷ 0,70 = 135,00 Euro
Die 94,50 Euro Kosten sind nur der 70-Prozent-Anteil. Durch Division durch 0,70 erhalten Sie den vollständigen Nettofahrpreis von 135,00 Euro.
Andere Rechenansätze einordnen
113,40 Euro entstehen durch 20 Prozent Aufschlag auf die Kosten. Nach 20 Prozent Provision bleiben davon nur 90,72 Euro: weniger als die 94,50 Euro Kosten. Ein Kostenaufschlag verwendet hier die falsche Bezugsgröße.
Dieser Betrag passt näherungsweise zu zehn Prozent Zuschlag auf die Kosten. Gefordert sind hier zehn Prozent des Nettofahrpreises. Verwenden Sie den verbleibenden Kostenanteil von 70 Prozent.
Die Vermittlungskosten prüfen
Wie hoch sind die wirtschaftlichen Vermittlungskosten bei 135,00 Euro Nettofahrpreis und 20 Prozent Provision vom Nettofahrpreis?
Rechenhinweis: Multiplizieren Sie den Nettofahrpreis mit 0,20. Die Kosten und der Bruttogesamtpreis sind hier nicht die vereinbarte Provisionsbasis.
135,00 × 0,20 = 27,00 Euro
Die Provision beträgt 27,00 Euro. Für sie zählt im vorgegebenen Modell der Nettofahrpreis von 135,00 Euro, nicht der Kostenbetrag.
Andere Rechenansätze einordnen
18,90 Euro sind 20 Prozent der 94,50 Euro Kosten. Im Übungsfall wird die Provision vom Nettofahrpreis von 135,00 Euro berechnet.
32,13 Euro wären 20 Prozent des Gesamtpreises von 160,65 Euro. Hier ist ausdrücklich der Nettofahrpreis die Provisionsbasis.
Den Überschuss nachrechnen
Wie viel bleibt von 135,00 Euro nach 27,00 Euro Provision und 94,50 Euro Kosten übrig?
Rechenhinweis: Ziehen Sie sowohl die wirtschaftliche Provision als auch die Vollkosten vom Nettofahrpreis ab.
135,00 − 27,00 − 94,50 = 13,50 Euro; 13,50 ÷ 135,00 × 100 = 10 Prozent
Es bleiben 13,50 Euro. Das sind genau zehn Prozent von 135,00 Euro Nettofahrpreis. Die Zielmarge nach Provision und Modellkosten ist erfüllt, vor Steuern auf den Unternehmensgewinn.
Andere Rechenansätze einordnen
40,50 Euro sind Nettofahrpreis minus Kosten. Die 27,00 Euro Vermittlungskosten müssen ebenfalls abgezogen werden.
9,45 Euro sind zehn Prozent der Kosten. Gefragt ist der tatsächliche Restbetrag nach Provision und Kosten; das Gewinnziel bezieht sich auf den Nettofahrpreis.
Den Kundenpreis bilden
Wie hoch ist der Gesamtpreis bei 135,00 Euro netto einschließlich der vorgegebenen 19 Prozent Umsatzsteuer?
Rechenhinweis: Berechnen Sie 19 Prozent des Nettopreises als Steuerbetrag und addieren Sie diesen zum Nettopreis.
135,00 × 0,19 = 25,65 Euro Steuer; 135,00 + 25,65 = 160,65 Euro Gesamtpreis
Der Gesamtpreis beträgt 160,65 Euro. Er setzt sich aus 135,00 Euro netto und 25,65 Euro Umsatzsteuer zusammen. Die Steuer ist kein zusätzlicher Unternehmensgewinn.
Andere Rechenansätze einordnen
135,00 Euro sind der Nettopreis. Für den Gesamtpreis fehlt noch die Umsatzsteuer von 25,65 Euro.
25,65 Euro sind der Steuerbetrag allein. Addieren Sie ihn zum Nettopreis von 135,00 Euro.
94,50 Euro Kosten + 27,00 Euro Provision + 13,50 Euro Überschuss = 135,00 Euro netto. Hinzu kommen 25,65 Euro Umsatzsteuer: 160,65 Euro Gesamtpreis. Die Rechnung erfüllt die Übungsannahmen. Örtliche Preisvorgaben, der konkrete Vertrag und tatsächliche Nachfrage müssen vor einem echten Angebot gesondert geprüft werden. Der rechnerische Zielpreis ist keine Angebotsfreigabe.
Dies ist eine Lesefassung ohne Eingaben oder Bewertung. Die Rechts- und Fachgrundlagen stehen bei der zugehörigen Lektion.
6. Den Auftrag mit dem Monatsbudget abgleichen
Die Auslastung muss zu der Größe passen, die sie beschreibt. In unserem Modell sind 120 von 180 bezahlten Fahrerarbeitsstunden Aufträgen zugeordnet: 66,67 Prozent nach Rundung. Das ist eine Zeitauslastung, nicht der Anteil besetzter Kilometer. Leerfahrten innerhalb eines konkreten Auftrags gehören bereits zu seinen gebundenen Stunden. Wer diese Stunden erst in der Kalkulation einrechnet und anschließend erneut pauschal als Auslastungsverlust aufschlägt, würde sie doppelt belasten.
Sinkt die auftragsgebundene Zeit bei unveränderten bezahlten Stunden auf 90 Stunden, verteilen sich 4.320 Euro Personal- und 1.800 Euro sonstige Fixkosten auf eine kleinere Basis. Die Sätze steigen auf 48,00 und 20,00 Euro je auftragsgebundener Stunde, zusammen 68,00 Euro. Eine einzelne Fahrt wird dadurch nicht plötzlich länger. Ihr Kostenanteil wächst, weil weniger Aufträge die weiterlaufenden Monatskosten tragen. Diese Unterscheidung ist für die Entscheidung über Preise, Vertrieb und Kapazität wichtig.
Ein Monatsbudget prüft, ob die verteilten Kosten tatsächlich wieder gedeckt werden. Bei 120 auftragsgebundenen Stunden passen rechnerisch 80 Aufträge zu je 1,50 Stunden in das Modell. Mit 135,00 Euro Nettoerlös je Auftrag entstehen 10.800,00 Euro Nettoerlöse. Nach 2.160,00 Euro Provision, 1.440,00 Euro auftragsabhängigen Kilometer- und Einzelkosten sowie 6.120,00 Euro Personal- und Fixkosten bleiben 1.080,00 Euro. Das entspricht wieder zehn Prozent des Nettoerlöses. Es ist ein Rechenfall, keine Umsatzprognose für einen echten Betrieb.
Für die Nachkalkulation erfassen Sie die tatsächlichen Gesamtkilometer, gebundenen Minuten, Einzelkosten, Nettoerlöse und Vermittlungsabzüge. Das sind betriebliche Prüffelder; nicht jedes Feld wird damit zu einem gesetzlich vorgeschriebenen Auftragsdatensatz erklärt. Unterschiede zur Planung werden nach Ursache getrennt: mehr Leerstrecke, längeres Warten, ungünstigere Provisionsbasis oder weniger Aufträge. Ein einziger Durchschnittswert verschleiert, ob Disposition, Vertrag oder Absatz die Abweichung verursacht.
Ein positiver Betrag nach unmittelbar auftragsabhängigen Kosten kann zur Deckung laufender Monatskosten beitragen, ist aber noch kein Gewinn. Ebenso rechtfertigt ein rechnerischer Zusatzbeitrag weder das Unterlaufen von Tarifgrenzen noch unbezahlte Arbeitszeit. Für Entscheidungen sind freie Kapazität, verdrängte andere Aufträge und der vollständige Zeitraum zu betrachten. Selbstkontrolle heißt hier: die eigene Begründung mit Kriterien abgleichen. Eine automatisch als fachlich richtig korrigierte Unternehmerentscheidung oder eine Bestehensprognose wird nicht angeboten.
Übungsbeispiel: Weniger Aufträge bei gleichbleibenden Monatskosten
Übungsannahme: Im Folgemonat sind nur 90 Stunden Aufträgen zugeordnet, aber die 180 bezahlten Stunden und die 1.800 Euro sonstigen Fixkosten bleiben bestehen. Kosten je Transfer: 1,50 × 68,00 + 48 × 0,30 + 3,60 = 102,00 + 14,40 + 3,60 = 120,00 Euro. Beim bisherigen Nettofahrpreis von 135,00 Euro verbleiben nach 27,00 Euro Provision nur 108,00 Euro; es fehlen 12,00 Euro je Auftrag.
Die ungerundete Zielpreisformel mit derselben Provision und zehn Prozent Umsatzmarge ergibt 120,00 / 0,70 = 171,428571… Euro netto. Auf volle Cent aufgerundet sind das 171,43 Euro. Wird aber die Provision für jeden Einzelbeleg kaufmännisch auf Cent gerundet, entstehen 34,29 Euro Provision; der Überschuss beträgt nur 17,14 Euro und liegt knapp unter zehn Prozent von 171,43 Euro, nämlich 17,143 Euro. Unter genau dieser Abrechnungsannahme sind mindestens 171,44 Euro netto nötig: 34,29 Euro Provision lassen 17,15 Euro übrig, mindestens die geforderten 17,144 Euro. Mit 32,57 Euro Umsatzsteuer nach Cent-Rundung ergibt sich ein Gesamtpreis von 204,01 Euro. Deshalb den Preis nach allen vereinbarten Rundungen zurückprüfen. Rechtliche Zulässigkeit und tatsächliche Nachfrage bleiben weitere Prüfungen.
Bei unverändert 135,00 Euro netto und 60 Aufträgen entstehen 8.100,00 Euro Nettoerlöse. Abzüglich 1.620,00 Euro Provision, 1.080,00 Euro auftragsabhängiger Kosten und 6.120,00 Euro Monatskosten ergibt sich ein Verlust von 720,00 Euro. Kontrollrechnung: 60 × 12,00 Euro Unterdeckung = 720,00 Euro. Mehr Anzeigen allein sind keine belegte Lösung; erforderlich sind überprüfbare Änderungen bei Auftragsertrag, tatsächlicher Auslastung oder Kosten.
Entscheidungen an Praxisfällen üben
Bearbeiten Sie die Fragen zunächst für sich. Öffnen Sie danach die jeweilige Musterlösung zum eigenen Vergleich. Diese Lesefassung speichert und bewertet keine Antworten.
Transferfall 1: Die unvollständige Festpreisbestätigung des Hotels
Originärer Übungsfall zur Selbstkontrolle: Ein Berliner Hotel bestellt für fünf erwachsene Gäste ein geeignetes Berliner Großraumtaxi zu einem Ziel innerhalb Berlins. Der Routenplaner weist zwölf Kilometer als kürzeste Strecke aus. Die Disposition bietet 28,00 Euro Grund-Festpreis zuzüglich pauschal 6,00 Euro Großraumzuschlag an. In der Bestätigung steht nur Gesamtpreis 34,00 Euro; Datum und Uhrzeit der Vereinbarung fehlen. Nach einer zulässigen Korrektur und Fahrtbeginn verlangen die Gäste unterwegs vor dem vereinbarten Ziel einen siebenminütigen Einkaufsstopp. Es handelt sich nicht um einen Stau. Prüfen Sie Preis, Beleg und den weiteren Ablauf getrennt.
1. Rechnen Sie den Vergleichspreis und die Grenzen nach. Ist das angebotene Gesamtentgelt von 34,00 Euro trotz des Zuschlags zulässig begründet?
Musterlösung und Prüfkriterien öffnen
Die Vergleichsrechnung lautet 4,30 + 3 × 2,80 + 4 × 2,60 + 5 × 2,10 = 33,60 Euro. Ohne gesonderten Großraumzuschlag reicht der Korridor von 30,24 bis 40,32 Euro. Die angebotenen 28,00 Euro liegen unter der Untergrenze. Der zulässige pauschale Zuschlag von 6,00 Euro darf diesen Fehler nicht verdecken: Bei getrennter Berechnung liegt der Gesamtkorridor hier bei 36,24 bis 46,32 Euro. Beispielsweise wären 32,00 Euro Grund-Festpreis plus 6,00 Euro Zuschlag = 38,00 Euro rechnerisch innerhalb der Grenzen. Die übrigen Voraussetzungen der Vorbestellung und Dokumentation müssen ebenfalls erfüllt sein. Dies ist eine Selbstkontrolle des Übungsfalls, keine allgemeine Preisfreigabe.
Darauf kommt es an
- Drei Streckenabschnitte und 33,60 Euro Vergleichspreis vollständig herleiten.
- 30,24 und 40,32 Euro als Grenzen des Grund-Festpreises nennen.
- Den pauschalen Zuschlag getrennt behandeln und 34,00 Euro als unzureichend erkennen.
- Eine korrigierte mögliche Vereinbarung mit 38,00 Euro Gesamtpreis nachvollziehbar rechnen.
§ 3a Abs. 1, 2 und 5 sowie § 5 Abs. 2 Buchstabe a TaxBefEntgV BE
Eigene Antwort Schritt für Schritt vergleichen
Vergleichen Sie jedes Kriterium mit Ihrer eigenen Antwort. Die Beispiele zeigen auch unvollständige oder falsche Antworten. Sie sind keine zusätzlichen Musterlösungen. Es werden keine Punkte vergeben und keine Antworten automatisch bewertet.
Hinweise zu Teilantworten und anderen Lösungswegen
Vergleichen Sie Ihre eigene Antwort mit dem jeweiligen Originalkriterium. Diese redaktionelle Lernhilfe vergibt keine Punkte, bewertet keine Antwort automatisch und entscheidet nicht über ein Bestehen.
Sinngleiche richtige Formulierungen, andere nachvollziehbare Rechenwege und die ausdrücklich beschriebenen gleichwertigen Lösungen sind zulässig. Die Beispiele sind keine auswendig zu lernenden Pflichtsätze.
Betrachten Sie jedes Kriterium getrennt und wählen Sie dafür höchstens eine beschreibende Stufe. Stufen werden nicht addiert. Dieselbe Aussage wird nicht allein durch Wiederholung zu einer weiteren Leistung.
Eine fehlende Antwort erfüllt das Kriterium nicht. Ein zutreffendes Stichwort mit einer widersprechenden Fortsetzung erfüllt es nicht vollständig. Bei einem grundlegenden Widerspruch zur verlangten Aussage ist das Kriterium nicht erfüllt; unabhängig richtige Teilaspekte anderer Kriterien bleiben gesondert vergleichbar.
Trennen Sie einen erkennbar richtigen Ansatz von einem Rechenfehler. Eine nachvollziehbare Folgeoperation kann methodisch richtig sein, ersetzt aber keine ausdrücklich verlangten richtigen Beträge. Nutzen Sie dann die beschriebene Teilstufe, sofern das Kriterium eine solche vorsieht.
Alle Fallzahlen stammen aus den fiktiven Übungen des gebundenen Moduls. Die Hilfen begründen weder einen real zulässigen Fahrpreis noch gesicherte Nachfrage, individuelle Rechts- oder Steuerberatung oder einen Anspruch auf persönliche Korrektur.
Kriterium 1: Drei Streckenabschnitte und 33,60 Euro Vergleichspreis vollständig herleiten.
Abschnittsbildung und vollständige Addition sind getrennt erkennbare Leistungen derselben Vergleichsrechnung.
- Kriterium noch nicht erfüllt
Die Streckenstaffel fehlt oder ein einziger Satz wird auf alle zwölf Kilometer übertragen. Auch ein bloßer Endbetrag ohne erkennbaren Ansatz reicht nicht als Herleitung.
Beispiel für diese Stufe: Zwölf Kilometer kosten 12 × 2,10 + 4,30 = 29,50 Euro; die früheren Kilometerstufen entfallen.
- Kriterium teilweise erfüllt
Mindestens ein relevanter Streckenabschnitt oder der Grundpreis ist richtig zugeordnet und in einen erkennbaren Rechenansatz aufgenommen. Weitere Bestandteile oder die vollständige Summe fehlen noch oder werden falsch addiert; die ganze Staffel wird nicht ausdrücklich geleugnet.
Beispiel für diese Stufe: 3 × 2,80 + 4 × 2,60 + 5 × 2,10 = 29,30 Euro. Den Grundpreis habe ich noch nicht einbezogen.
- Kriterium erfüllt
Alle drei Streckenabschnitte und der Grundpreis ergeben nachvollziehbar 33,60 Euro. Gleichwertige Darstellungen mit Zwischensummen oder einer einzigen vollständigen Gleichung genügen.
Beispiel für diese Stufe: Die zwölf Kilometer bestehen aus 3 + 4 + 5 km. 4,30 + 8,40 + 10,40 + 10,50 = 33,60 Euro Vergleichspreis.
Kriterium 2: 30,24 und 40,32 Euro als Grenzen des Grund-Festpreises nennen.
Die untere und die obere Grenze können unabhängig richtig oder falsch bestimmt werden.
- Kriterium noch nicht erfüllt
Beide Grenzen sind falsch oder es werden keine Beträge als untere und obere Grenze des Grund-Festpreises zugeordnet.
Beispiel für diese Stufe: Als Grund-Festpreis darf ich frei zwischen 28,00 und 45,00 Euro wählen; weitere Grenzen gibt es nicht.
- Kriterium teilweise erfüllt
Eine Grenze ist richtig erkannt, die andere fehlt oder ist falsch. Eine korrekt belegte Untergrenze bleibt eine Teilleistung, auch wenn die Obergrenze fälschlich symmetrisch angesetzt wird; vollständig ist dieser Korridor nicht.
Beispiel für diese Stufe: 33,60 × 0,90 = 30,24 Euro als Untergrenze ist richtig. Als Obergrenze habe ich fälschlich 33,60 × 1,10 = 36,96 Euro statt der erlaubten zwanzig Prozent darüber verwendet.
- Kriterium erfüllt
Untergrenze 30,24 Euro und Obergrenze 40,32 Euro werden dem Grund-Festpreis ohne den gesonderten Großraumzuschlag zugeordnet. Eine zusätzliche Wiederholung der bereits hergeleiteten Vergleichsrechnung ist nicht nötig.
Beispiel für diese Stufe: Ohne den gesonderten Zuschlag reicht der Grund-Festpreis von 30,24 bis einschließlich 40,32 Euro.
Kriterium 3: Den pauschalen Zuschlag getrennt behandeln und 34,00 Euro als unzureichend erkennen.
Die gesonderte Zuschlagsbehandlung und die daraus folgende Ablehnung des angebotenen Betrags sind unterscheidbar.
- Kriterium noch nicht erfüllt
Der Zuschlag wird zur Rechtfertigung des zu niedrigen Grund-Festpreises benutzt oder je zusätzlichem Gast mehrfach angesetzt.
Beispiel für diese Stufe: 34,00 Euro liegen im Grundkorridor; deshalb ist 28,00 Euro plus 6,00 Euro ohne weitere Trennung zulässig.
- Kriterium teilweise erfüllt
Der Zuschlag wird zutreffend als einmaliger gesonderter Betrag behandelt, aber die Unterdeckung von 34,00 Euro wird noch nicht folgerichtig festgestellt.
Beispiel für diese Stufe: Die sechs Euro werden einmal zusätzlich berechnet. Ob die angebotenen 34,00 Euro insgesamt genügen, habe ich noch nicht geprüft.
- Kriterium erfüllt
Der pauschale Zuschlag bleibt getrennt; 28,00 Euro unterschreiten die Grunduntergrenze und die angebotenen 34,00 Euro reichen daher nicht. Der gleichwertige Vergleich mit 36,24 Euro Gesamtuntergrenze genügt ebenfalls.
Beispiel für diese Stufe: 30,24 Euro Mindest-Grundpreis plus 6,00 Euro ergeben mindestens 36,24 Euro. Die angebotenen 34,00 Euro sind 2,24 Euro zu niedrig.
Kriterium 4: Eine korrigierte mögliche Vereinbarung mit 38,00 Euro Gesamtpreis nachvollziehbar rechnen.
Das Originalmuster bezeichnet 38 Euro als Beispiel, nicht als einzig zulässige Vereinbarung. Maßgeblich ist eine begründete zulässige Zusammensetzung.
- Kriterium noch nicht erfüllt
Die vermeintliche Korrektur bleibt unter der Grunduntergrenze oder ein beliebiger Gesamtbetrag wird ohne nachvollziehbare Zusammensetzung als freigegeben bezeichnet.
Beispiel für diese Stufe: Wir lassen es bei 28,00 + 6,00 = 34,00 Euro; die Zustimmung der Gäste ersetzt den Korridor.
- Kriterium teilweise erfüllt
Ein möglicher korrigierter Betrag wird genannt, seine Aufteilung und Einordnung werden jedoch nicht nachvollziehbar gemacht.
Beispiel für diese Stufe: Ich schlage stattdessen 38,00 Euro vor. Grund-Festpreis und Zuschlag habe ich dabei noch nicht getrennt.
- Kriterium erfüllt
Im Originalbeispiel werden 32,00 Euro innerhalb des Grundkorridors plus 6,00 Euro zu 38,00 Euro addiert. Ein anderer korrekt hergeleiteter Grund-Festpreis innerhalb derselben Grenzen plus der gesonderte Zuschlag ist fachlich gleichwertig; 38,00 Euro ist keine einzig zulässige Zahl.
Beispiel für diese Stufe: 32,00 Euro liegen zwischen 30,24 und 40,32 Euro. Mit dem einmaligen Zuschlag sind 32,00 + 6,00 = 38,00 Euro rechnerisch möglich, vorbehaltlich der übrigen Festpreisvoraussetzungen.
2. Welche Angaben müssen vor der Fahrt ergänzt werden, und wie ist der spätere Einkaufsstopp nach der hier geltenden Festpreisregel einzuordnen?
Musterlösung und Prüfkriterien öffnen
Vor Fahrtbeginn benötigt der Fahrgast eine Bestätigung der korrigierten Vereinbarung mit Gesamtpreis, enthaltenem beziehungsweise gesondertem Zuschlag sowie Datum und Uhrzeit der Vereinbarung. Der Betrieb muss die Vereinbarung dem Auftrag zuordnen und die gesetzlich bezeichneten Plan- und Ist-Daten erfassen; Beginn und Ende der Festpreisfahrt gehören in den Fahrpreisanzeiger. Der siebenminütige, von den Gästen gewünschte Stopp vor dem Ziel überschreitet fünf Minuten. Nach § 3a Abs. 5 ist damit der vereinbarte Festpreis zu zahlen und die Fahrt beendet; der Abbruch ist zu dokumentieren. Die Disposition darf nicht einfach einen selbst erfundenen Warteaufschlag zum weiterlaufenden Festpreis ergänzen. Eine weitere Beförderung benötigt eine gesondert rechtmäßig geklärte Abrechnung. Der Fall erlaubt keine nachträgliche Änderung der ursprünglichen Vereinbarungszeit.
Darauf kommt es an
- Preisbestätigung, Zuschlag sowie Datum und Uhrzeit vor Fahrtbeginn nennen.
- Unveränderbare Fahrtdokumentation und vorgeschriebene Plan-/Ist-Daten unterscheiden.
- Fahrgastwunsch und mehr als fünf Minuten als entscheidende Stoppmerkmale erkennen.
- Fahrtende und Dokumentation begründen, ohne einen erfundenen Zuschlag oder eine rückdatierte Vereinbarung vorzuschlagen.
§ 3a Abs. 2 bis 6 TaxBefEntgV BE
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Betrachten Sie jedes Kriterium getrennt und wählen Sie dafür höchstens eine beschreibende Stufe. Stufen werden nicht addiert. Dieselbe Aussage wird nicht allein durch Wiederholung zu einer weiteren Leistung.
Eine fehlende Antwort erfüllt das Kriterium nicht. Ein zutreffendes Stichwort mit einer widersprechenden Fortsetzung erfüllt es nicht vollständig. Bei einem grundlegenden Widerspruch zur verlangten Aussage ist das Kriterium nicht erfüllt; unabhängig richtige Teilaspekte anderer Kriterien bleiben gesondert vergleichbar.
Trennen Sie einen erkennbar richtigen Ansatz von einem Rechenfehler. Eine nachvollziehbare Folgeoperation kann methodisch richtig sein, ersetzt aber keine ausdrücklich verlangten richtigen Beträge. Nutzen Sie dann die beschriebene Teilstufe, sofern das Kriterium eine solche vorsieht.
Alle Fallzahlen stammen aus den fiktiven Übungen des gebundenen Moduls. Die Hilfen begründen weder einen real zulässigen Fahrpreis noch gesicherte Nachfrage, individuelle Rechts- oder Steuerberatung oder einen Anspruch auf persönliche Korrektur.
Kriterium 1: Preisbestätigung, Zuschlag sowie Datum und Uhrzeit vor Fahrtbeginn nennen.
Die vorherige Bestätigung und ihre einzelnen Angaben erlauben eine echte Unterscheidung zwischen vollständiger und unvollständiger Antwort.
- Kriterium noch nicht erfüllt
Eine bloße nachträgliche Quittung oder eine rückdatierte Bestätigung wird anstelle der vorherigen Vereinbarung vorgeschlagen.
Beispiel für diese Stufe: Preis und Vereinbarungszeit tragen wir erst nach der Fahrt ein und datieren sie auf die Bestellung zurück.
- Kriterium teilweise erfüllt
Die Bestätigung vor Fahrtbeginn ist erkannt, aber mindestens eine ausdrücklich verlangte Angabe bleibt offen.
Beispiel für diese Stufe: Vor der Fahrt erhält der Gast die Bestätigung über 38,00 Euro einschließlich 6,00 Euro Zuschlag und das Datum. Die Uhrzeit fehlt noch.
- Kriterium erfüllt
Eine Bestätigung des korrigierten Preises mit erkennbarem Zuschlag und dem tatsächlichen Datum sowie der Uhrzeit der Vereinbarung vor Fahrtbeginn wird verlangt. Kein bestimmtes zulässiges Übermittlungsmedium ist Pflichtbestandteil dieser Antwort.
Beispiel für diese Stufe: Vor dem Start bestätigen wir den vereinbarten korrigierten Gesamtpreis, den darin enthaltenen Zuschlag sowie das tatsächliche Datum und die Uhrzeit der Vereinbarung.
Kriterium 2: Unveränderbare Fahrtdokumentation und vorgeschriebene Plan-/Ist-Daten unterscheiden.
Auftragsbezogene unveränderbare Erfassung und die unterschiedlichen geplanten beziehungsweise tatsächlichen Fahrtdaten sind eigenständige Teile des Kriteriums.
- Kriterium noch nicht erfüllt
Geplante Werte werden als tatsächliche Fahrtwerte ausgegeben oder die Originalaufzeichnung soll still überschrieben werden.
Beispiel für diese Stufe: Die geplanten zwölf Kilometer übernehmen wir ungeprüft als tatsächliche Belegtkilometer und überschreiben Änderungen ohne Verlauf.
- Kriterium teilweise erfüllt
Unveränderbare Dokumentation oder die Plan-/Ist-Unterscheidung ist richtig benannt, die Verbindung zum anderen Teil fehlt noch.
Beispiel für diese Stufe: Der Vergleichspreis und die vorab berechneten Kilometer sind Planwerte, die gefahrenen Belegtkilometer und Fahrtzeiten Ist-Werte. Zur unveränderbaren Auftragsdokumentation habe ich noch nichts festgelegt.
- Kriterium erfüllt
Unveränderbare, dem Auftrag zugeordnete Erfassung und die gesetzlich verlangten Plan-/Ist-Daten werden sachlich verbunden. Die zutreffende zusammenfassende Beschreibung des Originalmusters reicht aus; eine wörtliche Liste sämtlicher Datenfelder ist keine neue Zusatzpflicht.
Beispiel für diese Stufe: Die Vereinbarung bleibt dem Auftrag zugeordnet. Wir erfassen die vorgeschriebenen Plan- und Ist-Daten unveränderbar und dokumentieren Beginn und Ende der Festpreisfahrt im Fahrpreisanzeiger; geplante Kilometer ersetzen keine tatsächlichen Fahrtwerte.
Kriterium 3: Fahrgastwunsch und mehr als fünf Minuten als entscheidende Stoppmerkmale erkennen.
Die Dauer allein genügt nicht. Der ausdrückliche Wunsch vor dem Ziel ist ein zusätzliches, separat prüfbares Merkmal des gegebenen Falls.
- Kriterium noch nicht erfüllt
Jede Unterbrechung ab fünf Minuten wird gleich behandelt oder ein verkehrsbedingter Stau ohne Fahrgastwunsch diesem Fall gleichgesetzt.
Beispiel für diese Stufe: Schon exakt fünf Minuten Stau beenden jede Festpreisfahrt, auch ohne gewünschten Stopp.
- Kriterium teilweise erfüllt
Ein entscheidendes Merkmal ist zutreffend erkannt, aber der Zusammenhang mit den übrigen Fallmerkmalen bleibt unvollständig.
Beispiel für diese Stufe: Sieben Minuten sind länger als fünf Minuten. Den Grund der Unterbrechung habe ich noch nicht berücksichtigt.
- Kriterium erfüllt
Der ausdrücklich gewünschte Einkaufsstopp vor dem vereinbarten Ziel wird mit seiner Dauer von mehr als fünf Minuten zusammen eingeordnet. Die Grenze ist nicht schon bei exakt fünf Minuten überschritten.
Beispiel für diese Stufe: Die Gäste verlangen vor dem Ziel sieben Minuten Einkaufspause. Das ist ein Fahrgastwunsch über fünf Minuten, kein bloßer Verkehrsstau.
Kriterium 4: Fahrtende und Dokumentation begründen, ohne einen erfundenen Zuschlag oder eine rückdatierte Vereinbarung vorzuschlagen.
Das zutreffende Fahrtende und die Dokumentation sind positive Teilleistungen; erfundene Fortsetzungspreise oder Rückdatierung widersprechen der Lösung im Kern.
- Kriterium noch nicht erfüllt
Der alte Festpreis soll mit frei erfundenem Warteaufschlag weiterlaufen oder eine rückdatierte Änderung soll den Ablauf nachträglich rechtfertigen.
Beispiel für diese Stufe: Wir addieren für sieben Minuten einen eigenen Wartepreis zum unverändert weiterlaufenden Festpreis und ändern nachträglich den vereinbarten Zielort.
- Kriterium teilweise erfüllt
Das Ende der Festpreisfahrt wird richtig erkannt, aber die notwendige Dokumentation des Abbruchs bleibt unerwähnt; es wird keine widersprechende Fortsetzung erfunden.
Beispiel für diese Stufe: Mit diesem gewünschten Stopp ist die Festpreisfahrt beendet und der vereinbarte Festpreis zu zahlen. Wie der Abbruch festgehalten wird, fehlt noch.
- Kriterium erfüllt
Das Fahrtende nach der besonderen Stoppregel und die Dokumentation des Abbruchs werden begründet. Es wird weder ein beliebiger Zusatzpreis noch eine Rückdatierung vorgeschlagen; eine weitere Fahrt bleibt gesondert rechtmäßig zu klären.
Beispiel für diese Stufe: Wegen des gewünschten Stopps über fünf Minuten endet die Festpreisfahrt; der vereinbarte Preis ist zu zahlen. Den Abbruch dokumentieren wir schriftlich oder elektronisch, ohne die ursprüngliche Vereinbarung umzudatieren.
Transferfall 2: Der günstige Auftrag mit versteckter Unterdeckung
Originärer Übungsfall zur Selbstkontrolle: Die Disposition kalkuliert einen gewöhnlichen inländischen Mietwagentransfer mit 22 besetzten Kilometern und 35 Minuten Fahrgastzeit. Im vollständigen Auftragsblatt stehen zusätzlich 8 km und 15 Minuten Anfahrt, 10 Minuten auftragsbezogenes Warten, 18 km und 25 Minuten Rückfahrt sowie 5 Minuten Abschluss. Ein Anschlussauftrag und eine einschlägige Rückkehrausnahme liegen nicht vor. Die Monatskosten und Verteilungsbasis entsprechen Lektion 3: 4.320 Euro Personal, 1.800 Euro übrige Fixkosten, 120 auftragsgebundene Stunden. Gesamtkilometer kosten 0,30 Euro; unmittelbar zugeordnete Parkkosten betragen wirtschaftlich 3,60 Euro. Der vorgeschlagene Preis lautet 88,00 Euro netto, die Provision 20 Prozent dieses Nettofahrpreises. Regelbesteuerung mit 19 Prozent ist vorgegeben.
1. Erstellen Sie aus dem vollständigen Auftragsblatt eine prüfbare Kostenrechnung und beziffern Sie die Unterdeckung beim vorgeschlagenen Preis.
Musterlösung und Prüfkriterien öffnen
Zuerst werden 8 + 22 + 18 = 48 km und 15 + 10 + 35 + 25 + 5 = 90 Minuten erfasst. 90 Minuten entsprechen 1,50 Stunden. Der Personalkostensatz beträgt 4.320 / 120 = 36,00 Euro; der übrige Fixkostensatz 1.800 / 120 = 15,00 Euro. Kosten: 1,50 × 51,00 + 48 × 0,30 + 3,60 = 94,50 Euro. Bei 88,00 Euro Nettofahrpreis kostet die Vermittlung 17,60 Euro; es bleiben 70,40 Euro vor den übrigen Kosten. Die Unterdeckung beträgt 94,50 - 70,40 = 24,10 Euro. Das Weglassen von Rückfahrt und Nebenzeiten wäre kein sparsamer Betrieb, sondern eine unvollständige Rechnung. Der erforderliche Rücklauf folgt den konkreten Angaben; es wird keine ausnahmslose Rückkehrbehauptung für sämtliche denkbaren Aufträge aufgestellt.
Darauf kommt es an
- 48 Gesamtkilometer und 1,50 gebundene Stunden aus allen Einzelangaben bilden.
- 36,00 Euro Personal plus 15,00 Euro übrige Fixkosten je gebundener Stunde begründen.
- 94,50 Euro Vollkosten vor Vermittlung vollständig rechnen.
- 17,60 Euro Provision, 70,40 Euro verbleibenden Erlös und 24,10 Euro Unterdeckung ausweisen.
§ 49 Abs. 4 PBefG; Anlage 3 PBZugV, A 2.3; originäre Übungsannahmen
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Vergleichen Sie jedes Kriterium mit Ihrer eigenen Antwort. Die Beispiele zeigen auch unvollständige oder falsche Antworten. Sie sind keine zusätzlichen Musterlösungen. Es werden keine Punkte vergeben und keine Antworten automatisch bewertet.
Hinweise zu Teilantworten und anderen Lösungswegen
Vergleichen Sie Ihre eigene Antwort mit dem jeweiligen Originalkriterium. Diese redaktionelle Lernhilfe vergibt keine Punkte, bewertet keine Antwort automatisch und entscheidet nicht über ein Bestehen.
Sinngleiche richtige Formulierungen, andere nachvollziehbare Rechenwege und die ausdrücklich beschriebenen gleichwertigen Lösungen sind zulässig. Die Beispiele sind keine auswendig zu lernenden Pflichtsätze.
Betrachten Sie jedes Kriterium getrennt und wählen Sie dafür höchstens eine beschreibende Stufe. Stufen werden nicht addiert. Dieselbe Aussage wird nicht allein durch Wiederholung zu einer weiteren Leistung.
Eine fehlende Antwort erfüllt das Kriterium nicht. Ein zutreffendes Stichwort mit einer widersprechenden Fortsetzung erfüllt es nicht vollständig. Bei einem grundlegenden Widerspruch zur verlangten Aussage ist das Kriterium nicht erfüllt; unabhängig richtige Teilaspekte anderer Kriterien bleiben gesondert vergleichbar.
Trennen Sie einen erkennbar richtigen Ansatz von einem Rechenfehler. Eine nachvollziehbare Folgeoperation kann methodisch richtig sein, ersetzt aber keine ausdrücklich verlangten richtigen Beträge. Nutzen Sie dann die beschriebene Teilstufe, sofern das Kriterium eine solche vorsieht.
Alle Fallzahlen stammen aus den fiktiven Übungen des gebundenen Moduls. Die Hilfen begründen weder einen real zulässigen Fahrpreis noch gesicherte Nachfrage, individuelle Rechts- oder Steuerberatung oder einen Anspruch auf persönliche Korrektur.
Kriterium 1: 48 Gesamtkilometer und 1,50 gebundene Stunden aus allen Einzelangaben bilden.
Die Streckensumme und die vollständige Zeitbindung können getrennt nachvollzogen werden.
- Kriterium noch nicht erfüllt
Nur die Fahrgaststrecke oder Fahrgastzeit wird als vollständiger Auftrag gerechnet; notwendige Leerfahrten und Nebenzeiten werden systematisch ausgeschlossen.
Beispiel für diese Stufe: Der Auftrag umfasst nur 22 Kilometer und 35 Minuten; Anfahrt, Rückfahrt und Abschluss gehören grundsätzlich nicht dazu.
- Kriterium teilweise erfüllt
Mindestens ein relevanter Strecken- oder Zeitanteil ist nachvollziehbar richtig erfasst, aber vollständige Summen oder die Stundenumrechnung fehlen noch. Dazu gehört auch eine richtige Gesamtsumme bei noch lückenhafter anderer Summe.
Beispiel für diese Stufe: 8 + 22 + 18 = 48 km. Bei der Zeit zähle ich 15 + 10 + 35 + 25 = 85 Minuten; die fünf Minuten Abschluss fehlen noch.
- Kriterium erfüllt
Alle drei Strecken und fünf Zeitanteile führen zu 48 Kilometern und 90 Minuten beziehungsweise 1,50 Stunden. Die Zeit darf ebenso zunächst vollständig in Minuten gerechnet werden.
Beispiel für diese Stufe: 8 + 22 + 18 = 48 km; 15 + 10 + 35 + 25 + 5 = 90 Minuten. 90 / 60 = 1,50 gebundene Stunden.
Kriterium 2: 36,00 Euro Personal plus 15,00 Euro übrige Fixkosten je gebundener Stunde begründen.
Zwei Kostenarten werden über dieselbe ausdrücklich gegebene Verteilungsbasis umgelegt.
- Kriterium noch nicht erfüllt
Die 180 bezahlten statt 120 auftragsgebundenen Stunden werden ohne weitere Auslastungsberücksichtigung als deckende Auftragsbasis verwendet oder die Kostenarten verwechselt.
Beispiel für diese Stufe: 4.320 / 180 = 24,00 Euro Personal je auftragsgebundener Stunde; die übrigen Fixkosten sind darin automatisch enthalten.
- Kriterium teilweise erfüllt
Ein Kostensatz und seine Basis sind richtig, der zweite ist noch nicht hergeleitet oder der richtige gemeinsame Satz bleibt ohne Aufteilung.
Beispiel für diese Stufe: 4.320 / 120 = 36,00 Euro Personal je gebundener Stunde. Die 1.800 Euro übrigen Fixkosten muss ich noch auf dieselbe Basis verteilen.
- Kriterium erfüllt
Beide Monatskosten werden durch 120 gebundene Stunden geteilt und ergeben 36,00 plus 15,00 Euro. Eine gleichwertige Herleitung über die gegebenen Einzelkosten oder den korrekt aufgeteilten gemeinsamen Satz genügt.
Beispiel für diese Stufe: 4.320 / 120 = 36,00 Euro und 1.800 / 120 = 15,00 Euro; zusammen 51,00 Euro je auftragsgebundener Stunde.
Kriterium 3: 94,50 Euro Vollkosten vor Vermittlung vollständig rechnen.
Zeit-, Kilometer- und Einzelkosten sind einzeln sichtbare Beiträge zur vollständigen Kostensumme.
- Kriterium noch nicht erfüllt
Wesentliche Kosten werden grundsätzlich ausgeschlossen, doppelt angesetzt oder der Ergebnisbetrag wird ohne jede prüfbare Rechnung behauptet.
Beispiel für diese Stufe: Die 76,50 Euro Zeitkosten sind bereits sämtliche Vollkosten; Kilometer und Parken dürfen nicht zusätzlich hinein.
- Kriterium teilweise erfüllt
Mindestens ein Kostenbestandteil ist richtig berechnet oder die vollständige Kostenstruktur ist richtig angelegt. Weitere Bestandteile fehlen noch oder ein begrenzter Rechenfehler verhindert die vollständige Summe; notwendige Kosten werden nicht grundsätzlich ausgeschlossen.
Beispiel für diese Stufe: 1,50 × 51,00 = 76,50 Euro und 48 × 0,30 = 14,40 Euro, zusammen 90,90 Euro. Die Einzelkosten fehlen noch.
- Kriterium erfüllt
Zeitkosten 76,50 Euro, Kilometerkosten 14,40 Euro und Einzelkosten 3,60 Euro ergeben 94,50 Euro vor Vermittlung. Getrennte Personal-/Fixkostenanteile oder eine Minutenrechnung sind gleichwertig, wenn nichts fehlt oder doppelt gezählt wird.
Beispiel für diese Stufe: 54,00 Euro Personal + 22,50 Euro Fixkostenanteil + 14,40 Euro Fahrtkosten + 3,60 Euro Parken = 94,50 Euro vor Provision.
Kriterium 4: 17,60 Euro Provision, 70,40 Euro verbleibenden Erlös und 24,10 Euro Unterdeckung ausweisen.
Provision, Erlös nach Provision und Unterdeckung sind drei aufeinander bezogene, einzeln nachvollziehbare Rechenschritte.
- Kriterium noch nicht erfüllt
Die Provision wird ignoriert oder die Unterdeckung nur aus dem Abstand zwischen Kosten und Nettofahrpreis bestimmt.
Beispiel für diese Stufe: 94,50 - 88,00 = 6,50 Euro Unterdeckung; eine Provision verändert das Ergebnis nicht.
- Kriterium teilweise erfüllt
Mindestens eine der verlangten Größen ist richtig nachvollziehbar ermittelt, die übrigen fehlen noch oder enthalten einen begrenzten Rechenfehler. Auch die korrekt allein berechnete Provision ist eine Teilleistung, solange sie nicht durch eine widersprechende Fortsetzung entwertet wird.
Beispiel für diese Stufe: 88,00 × 20 Prozent = 17,60 Euro Provision. Verbleibenden Erlös und Unterdeckung habe ich noch nicht berechnet.
- Kriterium erfüllt
Alle drei Beträge und ihre Bedeutung stimmen. Die Unterdeckung kann als positiver Fehlbetrag von 24,10 Euro oder als negatives Auftragsergebnis von minus 24,10 Euro ausgewiesen werden.
Beispiel für diese Stufe: 88,00 - 17,60 = 70,40 Euro nach Provision. 70,40 - 94,50 = minus 24,10 Euro; der Auftrag ist um 24,10 Euro unterdeckt.
2. Ermitteln Sie einen rechnerischen Angebotspreis mit zehn Prozent Umsatzmarge nach Provision. Was muss vor einer Veröffentlichung als Verbraucherangebot zusätzlich geklärt werden?
Musterlösung und Prüfkriterien öffnen
Die Marge bezieht sich auf den Nettofahrpreis. Deshalb lautet die Rechnung 94,50 / (1 - 0,20 - 0,10) = 135,00 Euro netto. Nach 27,00 Euro Provision und 94,50 Euro Kosten bleiben 13,50 Euro, also zehn Prozent von 135,00 Euro. Unter der vorgegebenen Steuerannahme entstehen 25,65 Euro Umsatzsteuer und 160,65 Euro Gesamtpreis. Ein Zuschlag von zehn Prozent auf die Kosten wäre ein anderes Gewinnziel. Vor einem echten Angebot sind insbesondere örtlich geltende Mietwagen-Mindestentgelte, der genaue Leistungsumfang und die tatsächliche Provisionsbasis zu prüfen. Gegenüber Verbrauchern ist der vollständige Gesamtpreis anzugeben. Das Kostenmodell belegt keine Nachfrage und ersetzt keine Prüfung besonderer steuerlicher Sachverhalte.
Darauf kommt es an
- Die Gleichung mit Provision und Umsatzmarge auf derselben Nettopreisbasis aufstellen.
- 135,00 Euro netto, 27,00 Euro Provision und 13,50 Euro Überschuss zurückprüfen.
- 25,65 Euro Umsatzsteuer und 160,65 Euro Gesamtpreis berechnen.
- Rechtliche Preisgrenzen, Leistungsumfang und die Grenze der Modellannahmen ausdrücklich nennen.
§ 51a Abs. 1 und 4 PBefG; § 12 Abs. 1 UStG; §§ 2 Nr. 3 und 3 PAngV; Anlage 3 PBZugV, A 2.3
Eigene Antwort Schritt für Schritt vergleichen
Vergleichen Sie jedes Kriterium mit Ihrer eigenen Antwort. Die Beispiele zeigen auch unvollständige oder falsche Antworten. Sie sind keine zusätzlichen Musterlösungen. Es werden keine Punkte vergeben und keine Antworten automatisch bewertet.
Hinweise zu Teilantworten und anderen Lösungswegen
Vergleichen Sie Ihre eigene Antwort mit dem jeweiligen Originalkriterium. Diese redaktionelle Lernhilfe vergibt keine Punkte, bewertet keine Antwort automatisch und entscheidet nicht über ein Bestehen.
Sinngleiche richtige Formulierungen, andere nachvollziehbare Rechenwege und die ausdrücklich beschriebenen gleichwertigen Lösungen sind zulässig. Die Beispiele sind keine auswendig zu lernenden Pflichtsätze.
Betrachten Sie jedes Kriterium getrennt und wählen Sie dafür höchstens eine beschreibende Stufe. Stufen werden nicht addiert. Dieselbe Aussage wird nicht allein durch Wiederholung zu einer weiteren Leistung.
Eine fehlende Antwort erfüllt das Kriterium nicht. Ein zutreffendes Stichwort mit einer widersprechenden Fortsetzung erfüllt es nicht vollständig. Bei einem grundlegenden Widerspruch zur verlangten Aussage ist das Kriterium nicht erfüllt; unabhängig richtige Teilaspekte anderer Kriterien bleiben gesondert vergleichbar.
Trennen Sie einen erkennbar richtigen Ansatz von einem Rechenfehler. Eine nachvollziehbare Folgeoperation kann methodisch richtig sein, ersetzt aber keine ausdrücklich verlangten richtigen Beträge. Nutzen Sie dann die beschriebene Teilstufe, sofern das Kriterium eine solche vorsieht.
Alle Fallzahlen stammen aus den fiktiven Übungen des gebundenen Moduls. Die Hilfen begründen weder einen real zulässigen Fahrpreis noch gesicherte Nachfrage, individuelle Rechts- oder Steuerberatung oder einen Anspruch auf persönliche Korrektur.
Kriterium 1: Die Gleichung mit Provision und Umsatzmarge auf derselben Nettopreisbasis aufstellen.
Geprüft wird eine zusammenhängende Modellgleichung mit derselben Bezugsgröße. Ein Kostenaufschlag ist ein anderes Gewinnziel, keine abgeschwächte richtige Fassung dieser Gleichung. Ein bloßes Teilstück ohne vollständige Gleichung wird nicht künstlich zur Teilstufe.
- Kriterium noch nicht erfüllt
Die vollständige Gleichung fehlt oder mindestens ein Prozentsatz bezieht sich auf die falsche Größe. Ein richtiger Endpreis ohne Gleichung erfüllt gerade dieses Ansatzkriterium nicht.
Beispiel für diese Stufe: P = (94,50 × 1,10) / 0,80; zehn Prozent Aufschlag auf die Kosten sind dieselbe Umsatzmarge.
- Kriterium erfüllt
Provision und Zielüberschuss werden jeweils vom Nettofahrpreis P berechnet. Jede algebraisch gleichwertige vollständige Form ist zulässig, etwa 0,70P = 94,50 oder P = 94,50 / 0,70.
Beispiel für diese Stufe: P - 0,20P - 94,50 = 0,10P. Also tragen 70 Prozent des Nettofahrpreises die Kosten: 0,70P = 94,50.
Kriterium 2: 135,00 Euro netto, 27,00 Euro Provision und 13,50 Euro Überschuss zurückprüfen.
Ein Ergebnis und seine Prüfung anhand der ursprünglichen Kosten- und Provisionsrechnung sind unterschiedliche nachvollziehbare Schritte.
- Kriterium noch nicht erfüllt
Der Kostenaufschlagspreis wird als Margenziel ausgegeben oder der Überschuss wird ohne Abzug der Provision bestimmt.
Beispiel für diese Stufe: 135,00 - 94,50 = 40,50 Euro Überschuss; die Provision müssen wir für die Zielmarge nicht abziehen.
- Kriterium teilweise erfüllt
Mindestens einer der drei verlangten Beträge ist richtig zugeordnet oder die Rückprüfung ist methodisch richtig mit einem begrenzten Rechenfehler. Eine vollständige richtige Prüfung von Nettopreis, Provision und Überschuss liegt noch nicht vor.
Beispiel für diese Stufe: Der Zielpreis ist 135,00 Euro netto. Den Provisionsbetrag und die Rückrechnung habe ich noch nicht aufgeschrieben.
- Kriterium erfüllt
135,00 Euro netto, 27,00 Euro Provision und 13,50 Euro Restüberschuss werden stimmig zurückgerechnet. Die Zehn-Prozent-Beziehung darf durch Division oder durch 0,10 × 135 gezeigt werden.
Beispiel für diese Stufe: 135,00 × 0,20 = 27,00 Euro. 135,00 - 27,00 - 94,50 = 13,50 Euro, genau 0,10 × 135,00.
Kriterium 3: 25,65 Euro Umsatzsteuer und 160,65 Euro Gesamtpreis berechnen.
Steuerbetrag und Gesamtpreis sind getrennte Größen, die auch getrennt unvollständig angegeben sein können.
- Kriterium noch nicht erfüllt
Die vorgegebenen 19 Prozent werden von einer falschen Basis berechnet oder ein anderer Steuersatz wird ohne passenden Sachverhalt eingesetzt.
Beispiel für diese Stufe: Bei 135,00 Euro netto nehme ich pauschal die Taxibegünstigung von sieben Prozent, obwohl ein gewöhnlicher Mietwagentransfer vorgegeben ist.
- Kriterium teilweise erfüllt
Der Steuerbetrag oder der Gesamtpreis ist korrekt, die andere verlangte Größe fehlt oder ein begrenzter Additionsfehler bleibt.
Beispiel für diese Stufe: 135,00 × 0,19 = 25,65 Euro Umsatzsteuer. Den daraus folgenden Gesamtpreis habe ich noch nicht angegeben.
- Kriterium erfüllt
Unter der vorgegebenen Steuerannahme werden 25,65 Euro Steuer und 160,65 Euro Gesamtpreis nachvollziehbar ausgewiesen. Direkte Bruttomultiplikation mit anschließender Differenzrechnung ist gleichwertig.
Beispiel für diese Stufe: 135,00 × 1,19 = 160,65 Euro Gesamtpreis; 160,65 - 135,00 = 25,65 Euro Umsatzsteuer.
Kriterium 4: Rechtliche Preisgrenzen, Leistungsumfang und die Grenze der Modellannahmen ausdrücklich nennen.
Rechtliche Zulässigkeit, zugesagte Leistung und Aussagekraft der Kalkulation sind eigenständige Prüfgegenstände vor einem Angebot.
- Kriterium noch nicht erfüllt
Aus dem berechneten Zielpreis wird unmittelbar eine bundesweite Preisfreigabe oder garantierte Nachfrage abgeleitet.
Beispiel für diese Stufe: 160,65 Euro sind rechnerisch richtig; damit darf der Preis überall ohne weitere Prüfung veröffentlicht werden und ist sicher verkäuflich.
- Kriterium teilweise erfüllt
Mindestens ein konkreter Vorbehalt ist richtig benannt, die übrigen verlangten Bereiche bleiben jedoch offen. Ein unspezifisches Wort wie Rechtssicherheit allein genügt nicht.
Beispiel für diese Stufe: Vor dem Angebot prüfen wir örtlich festgesetzte Mietwagen-Mindestentgelte. Leistungsumfang und Grenzen der Kalkulationsannahmen habe ich noch nicht benannt.
- Kriterium erfüllt
Tatsächlich geltende Preisgrenzen, der konkrete Leistungsumfang und die begrenzten Rechenannahmen werden ausdrücklich unterschieden. Fachlich gleichwertige Modellvorbehalte sind zulässig; eine vollständige Rechts- oder Marktprüfung wird nicht verlangt oder behauptet.
Beispiel für diese Stufe: Örtlich geltende Mindestentgelte und der angebotene Leistungsumfang bleiben zu prüfen. Die Rechnung gilt nur für unsere Kosten-, Provisions- und Steuerannahmen und belegt keine Nachfrage; Verbrauchern ist der vollständige Gesamtpreis zu nennen.
Transferfall 3: Mehr Vermittlung oder zuerst den Vertrag prüfen?
Originärer Übungsfall zur Selbstkontrolle: Ein Mietwagenbetrieb plant mit 60 tatsächlich möglichen Aufträgen pro Monat, jeweils 1,50 gebundenen Stunden. Jeder Auftrag erzielt 135,00 Euro netto und verursacht 18,00 Euro unmittelbar auftragsabhängige Kilometer- und Einzelkosten. Insgesamt bleiben 4.320 Euro Personalkosten und 1.800 Euro übrige Fixkosten bestehen. Im bisherigen Modell beträgt die wirtschaftliche Vermittlungsbelastung 20 Prozent des Nettofahrpreises. Ein neuer Vermittler wirbt ebenfalls mit 20 Prozent. Sein Vertragsentwurf bezeichnet jedoch den Bruttofahrpreis einschließlich 19 Prozent Umsatzsteuer als Basis; der daraus berechnete Betrag ist ausdrücklich eine wirtschaftliche Provisionsbelastung vor einer gegebenenfalls abziehbaren Steuer auf die Vermittlungsleistung. Für den Einzelvertragsvergleich gelten wieder die ursprünglichen Auftragskosten von 94,50 Euro aus Lektion 3; vermischen Sie diese Betrachtung nicht mit dem 60-Aufträge-Monatsbudget.
1. Prüfen Sie das Monatsbudget beim bisherigen Vermittlungsmodell. Wie viele gleichartige Aufträge wären rechnerisch zur bloßen Deckung der Monatskosten nötig, und passt das zur geplanten Kapazität?
Musterlösung und Prüfkriterien öffnen
60 Aufträge ergeben 8.100,00 Euro Nettoerlös. Nach 1.620,00 Euro Provision und 1.080,00 Euro auftragsabhängigen Kosten stehen 5.400,00 Euro zur Deckung von 6.120,00 Euro Monatskosten bereit. Das Ergebnis ist minus 720,00 Euro. Je Auftrag bleiben 135,00 × 0,80 - 18,00 = 90,00 Euro zur Deckung der Monatskosten. 6.120 / 90 = 68 Aufträge würden diese Kosten genau decken, ohne Gewinnziel. Sie binden 68 × 1,50 = 102 Stunden. Geplant sind aber nur 60 Aufträge beziehungsweise 90 gebundene Stunden. Es fehlen acht Aufträge und zwölf gebundene Stunden zur rechnerischen Kostendeckung. Ob diese zusätzlich gewonnen und durchgeführt werden können, ist nicht durch die Rechnung belegt. Ein Verkaufsplan darf diese Lücke nicht als bereits gesicherte Nachfrage behandeln.
Darauf kommt es an
- Monatserlös, Vermittlung, auftragsabhängige Kosten und Monatskosten getrennt rechnen.
- 720,00 Euro Verlust feststellen, ohne fixe Kosten doppelt abzuziehen.
- 90,00 Euro Deckungsbeitrag und 68 Aufträge bis zur bloßen Kostendeckung herleiten.
- 102 gegenüber 90 gebundenen Stunden vergleichen und die unbewiesene Absatzannahme erkennen.
Anlage 3 PBZugV, A 2.3; originäre Budget- und Kapazitätsannahmen
Eigene Antwort Schritt für Schritt vergleichen
Vergleichen Sie jedes Kriterium mit Ihrer eigenen Antwort. Die Beispiele zeigen auch unvollständige oder falsche Antworten. Sie sind keine zusätzlichen Musterlösungen. Es werden keine Punkte vergeben und keine Antworten automatisch bewertet.
Hinweise zu Teilantworten und anderen Lösungswegen
Vergleichen Sie Ihre eigene Antwort mit dem jeweiligen Originalkriterium. Diese redaktionelle Lernhilfe vergibt keine Punkte, bewertet keine Antwort automatisch und entscheidet nicht über ein Bestehen.
Sinngleiche richtige Formulierungen, andere nachvollziehbare Rechenwege und die ausdrücklich beschriebenen gleichwertigen Lösungen sind zulässig. Die Beispiele sind keine auswendig zu lernenden Pflichtsätze.
Betrachten Sie jedes Kriterium getrennt und wählen Sie dafür höchstens eine beschreibende Stufe. Stufen werden nicht addiert. Dieselbe Aussage wird nicht allein durch Wiederholung zu einer weiteren Leistung.
Eine fehlende Antwort erfüllt das Kriterium nicht. Ein zutreffendes Stichwort mit einer widersprechenden Fortsetzung erfüllt es nicht vollständig. Bei einem grundlegenden Widerspruch zur verlangten Aussage ist das Kriterium nicht erfüllt; unabhängig richtige Teilaspekte anderer Kriterien bleiben gesondert vergleichbar.
Trennen Sie einen erkennbar richtigen Ansatz von einem Rechenfehler. Eine nachvollziehbare Folgeoperation kann methodisch richtig sein, ersetzt aber keine ausdrücklich verlangten richtigen Beträge. Nutzen Sie dann die beschriebene Teilstufe, sofern das Kriterium eine solche vorsieht.
Alle Fallzahlen stammen aus den fiktiven Übungen des gebundenen Moduls. Die Hilfen begründen weder einen real zulässigen Fahrpreis noch gesicherte Nachfrage, individuelle Rechts- oder Steuerberatung oder einen Anspruch auf persönliche Korrektur.
Kriterium 1: Monatserlös, Vermittlung, auftragsabhängige Kosten und Monatskosten getrennt rechnen.
Die vier unterschiedlichen Budgetpositionen lassen sich einzeln kontrollieren und müssen anschließend in denselben Monatszeitraum eingeordnet werden.
- Kriterium noch nicht erfüllt
Der Nettoerlös wird als Gewinn ausgegeben oder Kostenarten und Perioden werden so vermischt, dass keine prüfbare Monatsrechnung entsteht.
Beispiel für diese Stufe: 60 × 135,00 = 8.100,00 Euro Gewinn; die Provision und die Monatskosten spielen erst später eine Rolle.
- Kriterium teilweise erfüllt
Mindestens eine der vier Positionen ist richtig nachvollziehbar berechnet und ihrer Kosten- oder Erlösart zugeordnet. Andere Positionen fehlen noch oder sind fehlerhaft; ein richtig bezeichneter Nettoerlös allein ist bereits eine Teilleistung, aber kein vollständiges Monatsbudget.
Beispiel für diese Stufe: 60 × 135,00 = 8.100,00 Euro Nettoerlös. Provision, auftragsabhängige Kosten und Monatskosten habe ich noch nicht berechnet.
- Kriterium erfüllt
Für 60 Aufträge werden 8.100,00 Euro Nettoerlös, 1.620,00 Euro Vermittlung, 1.080,00 Euro auftragsabhängige Kosten und 6.120,00 Euro Monatskosten nachvollziehbar getrennt. Eine gegliederte Gleichung ist einer Tabelle gleichwertig.
Beispiel für diese Stufe: 60 × 135,00 = 8.100,00; davon 20 Prozent = 1.620,00. 60 × 18,00 = 1.080,00 und 4.320,00 + 1.800,00 = 6.120,00 Euro Monatskosten.
Kriterium 2: 720,00 Euro Verlust feststellen, ohne fixe Kosten doppelt abzuziehen.
Ein benannter Verlustbetrag und die nachvollziehbare einmalige Berücksichtigung der Fixkosten sind unterschiedliche Teile der verlangten Begründung.
- Kriterium noch nicht erfüllt
Fixkosten werden sowohl über vollständige Stückkosten als auch nochmals als Monatssumme abgezogen oder der Fehlbetrag als Gewinn ausgegeben.
Beispiel für diese Stufe: Ich ziehe von jedem Auftrag bereits sämtliche Vollkosten ab und danach zusätzlich noch einmal 6.120,00 Euro fixe Monatskosten.
- Kriterium teilweise erfüllt
Der richtige Verlustbetrag ist genannt, aber der einmalige Kostenabzug noch nicht gezeigt; ebenso zählt ein richtiger einmaliger Kostenansatz mit begrenztem Additionsfehler als Teilleistung. Eine tatsächlich doppelte Berücksichtigung ist dagegen kein bloßer Darstellungsfehler.
Beispiel für diese Stufe: Ich rechne 8.100 - 1.620 - 1.080 - 6.120, ziehe also die Monatskosten einmal ab, addiere aber fälschlich zu minus 710 Euro statt minus 720 Euro.
- Kriterium erfüllt
Das Ergebnis beträgt minus 720,00 Euro und die fixen Monatskosten werden genau einmal erfasst. Die direkte Monatsrechnung und die gleichwertige Rechnung aus Deckungsbeiträgen sind zulässig.
Beispiel für diese Stufe: 60 × (135,00 - 27,00 - 18,00) - 6.120,00 = 5.400,00 - 6.120,00 = minus 720,00 Euro.
Kriterium 3: 90,00 Euro Deckungsbeitrag und 68 Aufträge bis zur bloßen Kostendeckung herleiten.
Deckungsbeitrag und davon abhängige Kostendeckungsmenge sind aufeinanderfolgende, getrennt begründbare Ergebnisse.
- Kriterium noch nicht erfüllt
Der volle Nettofahrpreis wird als Deckungsbeitrag verwendet oder die Fixkosten werden bei jedem einzelnen Deckungsbeitrag erneut pauschal abgezogen.
Beispiel für diese Stufe: 6.120 / 135 ergibt gut 45 Aufträge; Provision und variable Kosten ändern die Mindestzahl nicht.
- Kriterium teilweise erfüllt
Deckungsbeitrag oder Kostendeckungsmenge sind richtig hergeleitet, die jeweils andere Herleitung oder die Einordnung als bloße Kostendeckung fehlt noch. Ein erkennbar richtiger mehrstufiger Ansatz mit begrenztem Rechenfehler ist ebenfalls eine Teilleistung.
Beispiel für diese Stufe: 135,00 - 27,00 - 18,00 = 90,00 Euro je Auftrag für die Monatskosten. Die erforderliche Auftragszahl habe ich noch nicht berechnet.
- Kriterium erfüllt
90,00 Euro je Auftrag werden hergeleitet und mit 6.120,00 Euro Monatskosten zu 68 Aufträgen ohne Gewinnziel verbunden. Eine Gleichung 90 × n = 6.120 ist gleichwertig zur Division.
Beispiel für diese Stufe: 135,00 × 0,80 - 18,00 = 90,00 Euro. 6.120 / 90 = 68 Aufträge decken genau die Monatskosten; ein Gewinn ist damit noch nicht eingeplant.
Kriterium 4: 102 gegenüber 90 gebundenen Stunden vergleichen und die unbewiesene Absatzannahme erkennen.
Der Stundenvergleich ist rechnerisch; die fehlende Gewissheit über zusätzliche Nachfrage ist eine gesonderte betriebliche Aussage.
- Kriterium noch nicht erfüllt
Zusätzliche Aufträge werden ohne Nachweis als sicher oder ohne zusätzliche Fahrzeug-/Fahrerbindung behandelt.
Beispiel für diese Stufe: Die fehlenden acht Aufträge kommen automatisch durch den neuen Preis. Die geplanten 90 gebundenen Stunden reichen unverändert aus.
- Kriterium teilweise erfüllt
102 statt 90 Stunden werden richtig berechnet, aber die zusätzliche Absatzannahme wird noch nicht kritisch eingeordnet; alternativ ist der Vorbehalt richtig, der konkrete Stundenvergleich fehlt.
Beispiel für diese Stufe: 68 × 1,50 = 102 Stunden, geplant sind 60 × 1,50 = 90 Stunden. Der Unterschied beträgt zwölf gebundene Stunden.
- Kriterium erfüllt
102 erforderliche und 90 geplante gebundene Stunden werden verglichen. Die Lücke von zwölf Stunden beziehungsweise acht Aufträgen darf nicht als gesicherte Nachfrage oder verfügbare Mehrkapazität ausgegeben werden.
Beispiel für diese Stufe: Es fehlen acht Aufträge mit zusammen zwölf gebundenen Stunden. Die Rechnung zeigt 102 statt 90 Stunden Bedarf, aber nicht, dass diese Aufträge tatsächlich gewonnen und zusätzlich durchgeführt werden können.
2. Vergleichen Sie für den einzelnen Auftrag die beiden Provisionsbasen. Welcher Nettofahrpreis wäre beim neuen Vertragsmodell mit 94,50 Euro Kosten und zehn Prozent Umsatzmarge rechnerisch nötig?
Musterlösung und Prüfkriterien öffnen
Beim bisherigen Modell beträgt die wirtschaftliche Provision 135,00 × 0,20 = 27,00 Euro. Der Bruttofahrpreis ist 160,65 Euro. Im ausdrücklich vorgegebenen neuen Vertrag beträgt die wirtschaftliche Provision 160,65 × 0,20 = 32,13 Euro. Das sind 5,13 Euro mehr. Bei 135,00 Euro Nettoerlös und 94,50 Euro Kosten bleiben nur 8,37 Euro, also 6,20 Prozent Umsatzmarge. Die effektive Provisionsquote vom Nettoerlös ist 0,20 × 1,19 = 0,238. Für zehn Prozent Zielmarge folgt P = 94,50 / (1 - 0,238 - 0,10) = 142,749244… Euro netto. Auf volle Cent nicht darunter liegen 142,75 Euro netto; mit 27,12 Euro Umsatzsteuer nach Rundung ergeben sich 169,87 Euro Gesamtpreis. Dieser Vergleich gilt nur für die ausdrücklich beschriebene wirtschaftliche Provisionsbelastung. Ein anderer Vertrag mit enthaltenem statt zusätzlich bereinigtem Steueranteil müsste anders gelesen werden.
Darauf kommt es an
- 27,00 Euro bei Nettobasis und 32,13 Euro bei der vorgegebenen Bruttobasis unterscheiden.
- 5,13 Euro Mehrkosten und 8,37 Euro verbleibenden Überschuss berechnen.
- Die effektive Quote von 23,8 Prozent und den positiven Nenner 0,662 verwenden.
- 142,75 Euro netto und 169,87 Euro Gesamtpreis nach Rundung begründen und die Vertragsannahme nennen.
§§ 10 Abs. 1, 12 Abs. 1 und 15 UStG; Anlage 3 PBZugV, A 2.3; ausdrücklich definierte Provisionsannahme
Eigene Antwort Schritt für Schritt vergleichen
Vergleichen Sie jedes Kriterium mit Ihrer eigenen Antwort. Die Beispiele zeigen auch unvollständige oder falsche Antworten. Sie sind keine zusätzlichen Musterlösungen. Es werden keine Punkte vergeben und keine Antworten automatisch bewertet.
Hinweise zu Teilantworten und anderen Lösungswegen
Vergleichen Sie Ihre eigene Antwort mit dem jeweiligen Originalkriterium. Diese redaktionelle Lernhilfe vergibt keine Punkte, bewertet keine Antwort automatisch und entscheidet nicht über ein Bestehen.
Sinngleiche richtige Formulierungen, andere nachvollziehbare Rechenwege und die ausdrücklich beschriebenen gleichwertigen Lösungen sind zulässig. Die Beispiele sind keine auswendig zu lernenden Pflichtsätze.
Betrachten Sie jedes Kriterium getrennt und wählen Sie dafür höchstens eine beschreibende Stufe. Stufen werden nicht addiert. Dieselbe Aussage wird nicht allein durch Wiederholung zu einer weiteren Leistung.
Eine fehlende Antwort erfüllt das Kriterium nicht. Ein zutreffendes Stichwort mit einer widersprechenden Fortsetzung erfüllt es nicht vollständig. Bei einem grundlegenden Widerspruch zur verlangten Aussage ist das Kriterium nicht erfüllt; unabhängig richtige Teilaspekte anderer Kriterien bleiben gesondert vergleichbar.
Trennen Sie einen erkennbar richtigen Ansatz von einem Rechenfehler. Eine nachvollziehbare Folgeoperation kann methodisch richtig sein, ersetzt aber keine ausdrücklich verlangten richtigen Beträge. Nutzen Sie dann die beschriebene Teilstufe, sofern das Kriterium eine solche vorsieht.
Alle Fallzahlen stammen aus den fiktiven Übungen des gebundenen Moduls. Die Hilfen begründen weder einen real zulässigen Fahrpreis noch gesicherte Nachfrage, individuelle Rechts- oder Steuerberatung oder einen Anspruch auf persönliche Korrektur.
Kriterium 1: 27,00 Euro bei Nettobasis und 32,13 Euro bei der vorgegebenen Bruttobasis unterscheiden.
Die zwei Vertragsbasen sind gesondert auszurechnen; dieselbe Prozentzahl führt nicht zum selben wirtschaftlichen Betrag.
- Kriterium noch nicht erfüllt
Beide Provisionsbeträge werden allein wegen derselben Quote gleichgesetzt oder die ausdrücklich vorgegebene wirtschaftliche Bruttobasis wird ohne Vertragsgrundlage herausgerechnet.
Beispiel für diese Stufe: Beide Vermittler verlangen 20 Prozent, daher kosten beide 27,00 Euro. Die Bruttobasis im neuen Vertrag ist unerheblich.
- Kriterium teilweise erfüllt
Mindestens einer der Provisionsbeträge ist mit seiner richtigen Basis berechnet oder die unterschiedlichen Bezugsgrößen sind sachlich erkannt. Der vollständige richtige Vergleich beider Beträge fehlt noch.
Beispiel für diese Stufe: Bisher sind es 135,00 × 0,20 = 27,00 Euro. Beim neuen Vertrag muss ich mit 160,65 Euro als Basis rechnen; der Provisionsbetrag fehlt noch.
- Kriterium erfüllt
27,00 Euro auf 135,00 Euro Nettobasis werden von 32,13 Euro auf 160,65 Euro Bruttobasis getrennt. Die vorgegebene wirtschaftliche Provisionsbelastung wird nicht nachträglich in ein anderes Vertragsmodell umgedeutet.
Beispiel für diese Stufe: Bisher: 135,00 × 0,20 = 27,00 Euro. Neu: 160,65 × 0,20 = 32,13 Euro wirtschaftliche Belastung nach der ausdrücklichen Vertragsannahme.
Kriterium 2: 5,13 Euro Mehrkosten und 8,37 Euro verbleibenden Überschuss berechnen.
Der Vergleich der Provisionen und das verbleibende Auftragsergebnis verwenden unterschiedliche Subtraktionen.
- Kriterium noch nicht erfüllt
Provisionen werden addiert statt verglichen oder der Bruttofahrpreis wird als Nettoerlös zur Gewinnberechnung benutzt.
Beispiel für diese Stufe: 160,65 - 32,13 - 94,50 = 34,02 Euro Überschuss; die im Fahrpreis enthaltene Umsatzsteuer ist ebenfalls Ertrag.
- Kriterium teilweise erfüllt
Die Mehrkosten von 5,13 Euro oder der verbleibende Überschuss von 8,37 Euro sind nachvollziehbar richtig, die andere Rechnung fehlt noch oder enthält einen begrenzten Rechenfehler. Keine feste Reihenfolge dieser zwei Teilrechnungen ist erforderlich.
Beispiel für diese Stufe: 135,00 - 32,13 - 94,50 = 8,37 Euro verbleibender Überschuss. Den Mehrkostenvergleich der Provisionen habe ich noch nicht berechnet.
- Kriterium erfüllt
Mehrkosten 5,13 Euro und verbleibender Überschuss 8,37 Euro werden richtig hergeleitet. Die direkte Kostenrechnung und der Abzug vom bisherigen Überschuss sind gleichwertig; die zusätzliche Prozentmarge ist hier keine Pflicht.
Beispiel für diese Stufe: Die Mehrkosten sind 5,13 Euro. Vom bisherigen Überschuss 13,50 Euro bleiben 13,50 - 5,13 = 8,37 Euro; ebenso 135,00 - 32,13 - 94,50.
Kriterium 3: Die effektive Quote von 23,8 Prozent und den positiven Nenner 0,662 verwenden.
Die Umrechnung der Provisionsbasis und die anschließende Berücksichtigung der Zielmarge sind zwei überprüfbare Modellschritte.
- Kriterium noch nicht erfüllt
Weder die effektive Quote noch der positive Kostenanteil werden richtig erkannt oder nachvollziehbar verwendet. Ein falscher Nenner allein entwertet nicht die unabhängig richtige Umrechnung auf 23,8 Prozent; diese bleibt eine Teilleistung.
Beispiel für diese Stufe: 20 Prozent Provision plus 19 Prozent Steuer ergeben 39 Prozent Provision vom Nettoerlös. Ich verwende deshalb 1 - 0,39 - 0,10.
- Kriterium teilweise erfüllt
Die effektive Quote oder der positive Kostenanteil ist richtig erkannt, aber die andere Größe oder deren Verwendung im Modell bleibt offen. Dazu gehört die richtige Quote von 23,8 Prozent bei noch fehlender Zielmarge im Preisnenner.
Beispiel für diese Stufe: 0,20 × 1,19 = 0,238 vom Nettopreis. Im Nenner habe ich bislang nur 1 - 0,238 = 0,762 stehen; die Zielmarge fehlt noch.
- Kriterium erfüllt
Die wirtschaftliche Provision entspricht 0,238 des Nettopreises; nach zusätzlichen 0,10 Zielmarge bleibt der positive Kostenanteil 0,662. Gleichwertige Bruch- oder Gleichungsdarstellungen mit genau diesen Größen genügen.
Beispiel für diese Stufe: 0,20 × 1,19 = 0,238. Für die Kosten bleiben 1 - 0,238 - 0,10 = 0,662 des Nettofahrpreises; der Nenner ist positiv.
Kriterium 4: 142,75 Euro netto und 169,87 Euro Gesamtpreis nach Rundung begründen und die Vertragsannahme nennen.
Das gerundete Nettoziel, der zugehörige Gesamtpreis und die Bedeutung der vorgegebenen wirtschaftlichen Vertragsbasis sind getrennte Teile der Lösung.
- Kriterium noch nicht erfüllt
Der Preis wird unter das mathematische Ziel abgeschnitten, mit einer anderen unbenannten Provisionsbasis begründet oder als allgemein verbindlicher Mindestpreis für sämtliche Verträge ausgegeben.
Beispiel für diese Stufe: 142,74 Euro netto genügen durch Abrunden immer. Diese Untergrenze gilt für jeden Vermittlungsvertrag unabhängig von seiner Steuer- und Provisionsbasis.
- Kriterium teilweise erfüllt
Ein Preis mit nachvollziehbarer Rundung oder die ausdrücklich wirtschaftlich verstandene Vertragsbasis ist richtig erklärt, während andere verlangte Teile noch fehlen oder einen begrenzten Rechenfehler enthalten. Die Vertragsannahme kann auch ohne schon berechnete Zielpreise eine eigenständige Teilleistung sein.
Beispiel für diese Stufe: Im vorgegebenen Vertrag beträgt die wirtschaftliche Provisionsbelastung 20 Prozent des Bruttofahrpreises. Den neuen Nettozielpreis, die Rundung und den Gesamtpreis habe ich noch nicht berechnet.
- Kriterium erfüllt
Das Formelziel wird auf 142,75 Euro netto nicht unterschritten; gerundete Steuer von 27,12 Euro ergibt 169,87 Euro gesamt. Die ausdrücklich vorgegebene wirtschaftliche Belastung von 20 Prozent des Bruttofahrpreises wird benannt. Eine zusätzliche vollständige Centpreis-Suche oder die Übertragung auf andere Verträge ist nicht verlangt.
Beispiel für diese Stufe: 94,50 / 0,662 = 142,749244… Euro, auf volle Cent nicht darunter 142,75 Euro netto. Mit 27,12 Euro Steuer sind es 169,87 Euro. Das gilt nur für die im Fall bereits wirtschaftlich definierte Provision von 20 Prozent der Bruttobasis; andere Steuervereinbarungen wären gesondert zu lesen.