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Der Auftrag bestimmt die Verkehrsform
Ein Verein mietet den ganzen Bus und legt Zweck, Ziel und Ablauf fest. Seine Mitglieder bilden einen zusammengehörigen Personenkreis und sind sich über die Fahrt einig. Das entspricht Mietomnibusverkehr nach § 49 Abs. 1 PBefG. Entscheidend ist die Organisation des Auftrags, nicht das Ausflugsziel allein.
Abgrenzung: Organisiert der Unternehmer selbst das Ausflugsprogramm und bietet einzelne Plätze an, dürfen Sie diese Fahrt nicht allein wegen desselben Fahrziels als Mietomnibusverkehr behandeln.
