Alle Lektionen und Transferfälle als Lesetext
Hier können Sie die Erklärungen und Beispiele ohne Zwischensicherung lesen. Für Verständnisfragen, eigene Antworten und gezielte Wiederholung nutzen Sie den Lernstand oben.
1. Ein Unternehmen anmelden ist noch keine Betriebserlaubnis
Dieses Modul behandelt ein in Deutschland gegründetes, gewerbliches Busunternehmen mit Kraftomnibussen für mehr als neun Personen einschließlich Fahrer. Für die Finanzrechnungen hat jeder betrachtete Bus eine zulässige Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen. Nichtgewerbliche Sonderfälle, leichte Fahrzeugflotten und grenzüberschreitende Marktberechtigungen werden nicht pauschal mitentschieden. Diese Abgrenzung ist wichtig: Aus einer Regel für einen schweren Reisebus folgt nicht automatisch dieselbe Berechnung für jedes andere Fahrzeug.
Für den Berufszugang verlangt Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 vier Voraussetzungen: eine tatsächliche und dauerhafte Niederlassung, Zuverlässigkeit, angemessene finanzielle Leistungsfähigkeit und fachliche Eignung. § 13 Absatz 1a PBefG verweist für Kraftomnibusse darauf. Keine dieser Voraussetzungen ersetzt die anderen. Ein gut gefülltes Bankkonto macht eine ungeeignete Verkehrsleitung ebenso wenig geeignet wie eine Fachkundebescheinigung einen unterfinanzierten Betrieb zahlungsfähig macht.
Daneben steht die Genehmigungspflicht für die konkrete Beförderung nach dem PBefG. Eine Gewerbeanmeldung, ein Handelsregistereintrag, eine bestandene Fachkundeprüfung oder ein unterschriebener Kaufvertrag sind jeweils andere Vorgänge. Im hier behandelten genehmigungspflichtigen Grundfall darf die Fahrt nicht allein deshalb beginnen, weil der Antrag abgegeben wurde. Auch die bloße Benennung eines Hauptauftraggebers beseitigt die Genehmigungspflicht eines entgeltlich tätigen Bus-Nachunternehmers nicht; § 2 Absatz 1a PBefG enthält dafür einen eigenen Grundsatz und ausdrücklich geregelte Ausnahmen.
Eine Niederlassung muss tatsächlich funktionieren. Zu den hier relevanten Anforderungen des Artikels 5 gehören zugängliche wesentliche Unternehmensunterlagen, tatsächlich und dauerhaft ausgeübte Verwaltung und geeignete betriebliche Ausstattung. Elektronisch zugängliche Originalunterlagen sind ausdrücklich möglich. Eine reine Briefkastenadresse ohne Zugriff auf Beförderungsverträge, Fahrzeug- und Personaldaten löst diese Aufgabe nicht. Fahrzeuge können auch gemietet oder geleast sein; Eigentum ist nicht die einzige zugelassene Verfügungsform.
Für die fachliche Eignung sind die Bus-Sachgebiete nach Anhang I Teil I maßgeblich; § 3 Absatz 1 PBZugV bestätigt diese Zuordnung. Eine Fahrerlaubnis allein belegt diese unternehmerische Fachkunde nicht. Der Regelweg über die Fachkundeprüfung und die gesetzlich vorgesehenen anderen Nachweiswege sind voneinander zu unterscheiden. Ein Lernmodul ersetzt weder die Prüfung noch eine Entscheidung über die Anerkennung vorhandener Nachweise.
Eine zweckmäßige Gründungsakte beantwortet für jede Voraussetzung drei Fragen: Was wird behauptet, welcher überprüfbare Nachweis trägt die Behauptung und was ist noch offen? Die betriebliche Entscheidung folgt erst danach. Selbst bei erteilter Genehmigung müssen das eingesetzte Fahrzeug und die eingeplanten Personen für den konkreten Auftrag geeignet sein. Die detaillierte Fahrzeug-, Fahrer- und Einsatzprüfung gehört zu den weiteren Bus-Modulen; hier wird keine vollständige Abfahrtsfreigabe erteilt.
Gründungsakte mit einer gefährlichen Lücke
Fiktiver Fall: Eine neue Busgesellschaft hat eine Geschäftsadresse, drei verbindliche Fahrzeugangebote und die Fachkundebescheinigung ihrer künftigen Verkehrsleiterin. Der Genehmigungsantrag ist eingereicht. Ein Reiseveranstalter möchte bereits am nächsten Montag eine entgeltliche Fahrt durch die Gesellschaft durchführen lassen. Eine Ausnahme von der Genehmigungspflicht ist ausdrücklich nicht gegeben.
Die vorhandenen Unterlagen zeigen Vorbereitung, aber noch keine Erlaubnis für diese Fahrt. Zuerst werden Antrag und tatsächlich erteilte Genehmigung unterschieden. Zusätzlich fehlen in der Akte der nachvollziehbare Finanznachweis, die konkrete Einbindung der Verkehrsleiterin und der Beleg einer funktionsfähigen Niederlassung. Drei Fahrzeugangebote belegen außerdem noch nicht die tatsächliche Verfügbarkeit einsatzfähiger Busse zum Fahrttermin.
Die Entscheidung lautet daher nicht: Auftrag bestätigen und Unterlagen später ergänzen. Für eine eigene Durchführung muss die erforderliche Genehmigung vorliegen und die betriebliche Einsatzfähigkeit geprüft sein. Eine mögliche Durchführung durch einen anderen befugten Unternehmer wäre als eigener Vertrags- und Beförderungssachverhalt zu prüfen, nicht als ausgeliehene Genehmigung für die neue Gesellschaft.
2. Verkehrsleitung braucht Aufgaben, Zugriff und Entscheidungsbefugnisse
Verkehrsleitung ist keine Vermietung eines Prüfungszeugnisses. Nach Artikel 4 muss eine benannte natürliche Person die Verkehrstätigkeiten tatsächlich und dauerhaft leiten und die Anforderungen an Zuverlässigkeit und fachliche Eignung erfüllen. Bei der internen Lösung besteht eine echte Beziehung zum Unternehmen, etwa als Beschäftigte, Geschäftsführerin oder Eigentümer. Die Person muss ihren ständigen Aufenthalt in der Europäischen Union haben. Der bloße Eintrag eines Namens in ein Formular bildet die tatsächliche Leitung noch nicht ab.
Für eine externe Verkehrsleitung nach Artikel 4 Absatz 2 sind die wirklich auszuführenden Aufgaben und Verantwortlichkeiten genau vertraglich festzulegen. Der Gesetzestext nennt insbesondere das Instandhaltungsmanagement, die Prüfung von Beförderungsverträgen und -dokumenten, grundlegende Rechnungsführung, die Zuweisung von Fahrdiensten an Fahrer und Fahrzeuge sowie die Prüfung von Sicherheitsverfahren. Ein Vertrag, der nur eine monatliche Unterschrift unter beliebige Listen vorsieht, lässt wesentliche Leitungsaufgaben ungeklärt.
Die Aufgabenbeschreibung muss im Arbeitsalltag funktionieren. Wer Wartungen steuert, braucht Informationen über Mängel und Termine. Wer Fahrdienste zuweist, braucht die maßgeblichen Personal- und Einsatzdaten. Wenn die Geschäftsführung trotzdem jede Sicherheitsentscheidung ohne Prüfung übergeht, ist eine behauptete Leitung fragwürdig. Als betriebliches Organisationsmodell lassen sich Entscheidungsrechte, Zugang zu Unterlagen und die Behandlung von Konflikten ausdrücklich festlegen. Das ist keine gesetzlich vorgeschriebene Mustermatrix, sondern eine prüfbare Umsetzung der gesetzlichen Aufgabe.
Die externe Lösung hat unionsrechtliche Höchstgrenzen: höchstens vier Unternehmen mit zusammen höchstens 50 Fahrzeugen. Artikel 4 erlaubt den Mitgliedstaaten strengere Begrenzungen. In den folgenden Zahlenfragen wird nur diese EU-Obergrenze geprüft; nationale Vorgaben, weitere Mandate, die tatsächliche Arbeitsbelastung und die behördliche Beurteilung bleiben zusätzliche Prüfungen. Ein Ergebnis von 50 Fahrzeugen ist deshalb keine automatische Zulassungszusage.
Ein sinnvoller Nachweis verbindet Vertrag und Wirklichkeit. Zu einem konkreten Mangel gehören beispielsweise die Meldung des Fahrers, die Entscheidung über den Einsatz, der Werkstattauftrag und die dokumentierte Erledigung. Zu einer Auftragsspitze gehören der geprüfte Personalbedarf und ein zulässiger Einsatzplan. Eine große Zahl unterschriebener Formblätter ohne nachvollziehbare Entscheidungen beweist weniger als ein sauber dokumentierter betrieblicher Vorgang.
Auch Abwesenheit und Wechsel müssen geplant sein. Vertretungs- und Eskalationswege helfen, Entscheidungen nicht unbemerkt liegen zu lassen; sie ersetzen aber nicht die gesetzlichen Anforderungen an die benannte Verkehrsleitung. Änderungen werden nicht durch einen informellen Namensaustausch im Einsatzplan erledigt. Das Unternehmen meldet der zuständigen Behörde die benannte Person oder die benannten Personen; die konkrete Behandlung eines Wechsels ist mit ihr zu klären.
Vier Mandate können trotzdem zu viele Fahrzeuge sein
Fiktiver Fall: Ein externer Verkehrsleiter betreut drei Unternehmen mit 12, 14 und 18 Fahrzeugen. Ein viertes Unternehmen möchte ihn für sieben weitere Busse beauftragen. Er verweist darauf, dass vier Unternehmen erlaubt seien.
Die Unternehmenszahl wäre vier. Die Fahrzeugzahl beträgt jedoch 12 + 14 + 18 + 7 = 51. Beide EU-Grenzen gelten gleichzeitig; das angebotene Mandat überschreitet bereits die Fahrzeuggrenze. Mit nur sechs zusätzlichen Fahrzeugen ergäben sich 50. Damit wäre allein dieser rechnerische Hinderungsgrund beseitigt, nicht die tatsächliche Eignung des Gesamtmodells festgestellt.
Die weitere Prüfung betrifft die vollständigen bestehenden Mandate, die verfügbaren Arbeitskapazitäten, Vertragsaufgaben und Entscheidungsrechte sowie etwaige strengere Vorgaben. Für eine saubere Neuplanung kommt eine andere geeignete Person oder eine tatsächlich veränderte Mandatsverteilung in Betracht. Ein Bus verschwindet nicht aus der Betrachtung, nur weil sein Leasingvertrag bei einem anderen Vertragspartner liegt.
3. Finanzielle Leistungsfähigkeit ist mehr als ein Kontostand
Für Kraftomnibusse verweist § 2 Absatz 5 PBZugV auf Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009. Das Unternehmen muss im Verlauf des Geschäftsjahres jederzeit seinen finanziellen Verpflichtungen nachkommen können. Im regulären Nachweisweg werden für jedes Jahr geprüfte Jahresabschlüsse und Kapital sowie Reserven betrachtet. Das ist eine laufende Voraussetzung, nicht nur eine Zahl, die einmal am Gründungstag auf einem Konto erscheinen soll.
Für die hier ausschließlich betrachtete Flotte mit Kraftomnibussen über 3,5 Tonnen gelten 9.000 Euro für das erste genutzte Kraftfahrzeug und 5.000 Euro für jedes weitere. Damit ergeben sich für einen Bus 9.000 Euro, für zwei 14.000 Euro, für drei 19.000 Euro und für vier 24.000 Euro. Diese Beträge stammen aus dem Gesetz; alle anderen Zahlen dieses Moduls sind Übungsannahmen. Die reduzierten Taxi- und Mietwagenbeträge werden nicht auf Busse übertragen.
Die Rechnung bezieht sich auf genutzte Fahrzeuge, nicht ausschließlich auf gekaufte. Deshalb wird ein geleaster Bus nicht allein wegen des fehlenden Eigentums aus der Flotte gestrichen. Vor einer Erweiterung ist die nach Erweiterung zu nutzende Flotte zu betrachten. Bei abweichenden Fahrzeuggewichten oder gemischten Flotten muss die einschlägige Regel gesondert geprüft werden; die einfache Formel dieses Moduls deckt diese Sonderfälle nicht ab.
Kapital und Reserven sind kein Synonym für Bargeld. Ein gewöhnlicher Kredit erhöht bei Auszahlung den Zahlungsmittelbestand, begründet aber zugleich eine Rückzahlungsverpflichtung und schafft dadurch für sich genommen kein zusätzliches bilanzielles Eigenkapital. Umgekehrt können Vermögenswerte vorhanden sein, die nicht rechtzeitig zur Bezahlung einer fälligen Rechnung verfügbar sind. Auch der Mindestnachweis ist weder ein festes Startbudget noch automatisch ein behördlich gesperrter Geldbetrag.
Der Jahresabschluss ist nicht der einzig denkbare Nachweisweg. Nach Artikel 7 Absatz 2 kann die zuständige Behörde die dort bezeichneten anderen Sicherungsnachweise gelten lassen oder verlangen. Für das Jahr der Eintragung gibt es in Absatz 2a bei fehlenden geprüften Jahresabschlüssen einen eigenen Weg: Die Behörde lässt die vorgesehenen geeigneten Nachweise zu, darunter eine Bankbürgschaft oder ein von einem Finanzinstitut ausgestelltes Dokument über Kreditzugang im Namen des Unternehmens. Daraus folgt weder die freie Austauschbarkeit jedes Dokuments noch die Gleichsetzung eines bloßen Kreditangebots mit einem belastbaren Nachweis.
Eine professionelle Prüfung hält deshalb zwei Fragen auseinander: Welcher Nachweis ist im konkreten Verfahren zulässig, und kann das Unternehmen seine fälligen Zahlungen tatsächlich leisten? Ein alternativer Finanznachweis kann rechtlich relevant sein, ohne ein Darlehen in bilanzielles Eigenkapital zu verwandeln. Welche Unterlagen die konkrete Behörde benötigt und ob das vorgelegte Dokument die Voraussetzungen erfüllt, wird vor der Antragstellung beziehungsweise Erweiterung geklärt. Ein Konzernabschluss oder das private Vermögen einer fremden Person ersetzt nicht automatisch den Nachweis der antragstellenden wirtschaftlichen Einheit.
Drei gekaufte Busse und ein geleaster Bus
Fiktiver Grundfall: Ein bestehendes Unternehmen möchte drei eigene und einen geleasten Bus, jeweils über 3,5 Tonnen, einsetzen. Für den regulären Nachweisweg sind 23.000 Euro anrechenbares Kapital und Reserven nach geprüften Unterlagen vorgegeben. Andere zulässige Nachweise sind im Fall nicht vorhanden. Auf dem Bankkonto stehen 40.000 Euro, teilweise aus einem gewöhnlichen Kredit.
Die Flotte umfasst vier Busse. Der Mindestbetrag beträgt 9.000 + 3 × 5.000 = 24.000 Euro. Gegenüber den vorgegebenen 23.000 Euro fehlen 1.000 Euro. Die Aussage, nur drei Busse seien gekauft und deshalb reichten 19.000 Euro, ist falsch. Ebenso wenig kann die Lücke allein mit dem Kontostand von 40.000 Euro als erledigt gelten.
Eine Lösung benötigt eine tatsächlich wirksame und nachweisbare Stärkung oder einen im konkreten Verfahren zulässigen anderen Nachweis. Danach bleibt die Zahlungsplanung erforderlich. Selbst 24.800 Euro nachgewiesenes Kapital wären kein dauerhaft sicherer Abstand: Ein zusätzlicher Verlust von 1.500 Euro ergäbe bei sonst unveränderten Positionen 23.300 Euro, also 700 Euro unter dem Mindestbetrag. Diese vereinfachte Veränderungsrechnung ersetzt keine neue fachgerechte Bewertung der Nachweisunterlagen.
4. Ein Buskredit: Zins, Tilgung und Gewinn getrennt rechnen
Bei einem Darlehen werden Bereitstellung, Zins und Rückzahlung vertraglich geregelt. Die Auszahlung ist keine verdiente Beförderungsleistung. Tilgung senkt die Schuld und kostet Zahlungsmittel; sie ist im hier verwendeten bilanziellen Grundmodell kein erneuter Aufwand für den Bus. Zinsen sind davon getrennt zu betrachten. Wer die gesamte Kreditrate zusätzlich zur Abschreibung als Fahrzeugaufwand ansetzt, vermischt Finanzierung und Werteverzehr.
Beim gekauften, betrieblich genutzten Bus wird der zeitlich begrenzte Nutzungswert über planmäßige Abschreibungen abgebildet. Die folgende Nutzungsdauer ist ausschließlich eine fiktive Rechenannahme, keine amtliche Abschreibungstabelle und keine steuerliche Empfehlung. Der Kaufpreis wird im Beispiel nicht noch einmal vollständig im ersten Betriebsmonat als Aufwand behandelt. Für reale Abschlüsse sind Ansatz, Bewertung, Nutzungsdauer und gegebenenfalls Wertminderungen fachgerecht zu bestimmen.
Eine konstante Tilgung bedeutet nicht eine konstante Gesamtrate. Sinkt die Restschuld und werden Zinsen jeweils auf die Restschuld am Monatsanfang berechnet, sinkt bei unverändertem Zinssatz der Zinsbetrag. Eine Annuitätenfinanzierung mit konstanter Gesamtrate wäre ein anderes Modell. Deshalb beginnt die Prüfung eines Angebots mit der Frage, welche Größe konstant bleibt und ob am Ende eine Schlussrate offen ist.
Erfolg und Zahlung fallen ebenfalls nicht zwingend zusammen. Im bilanziellen Grundmodell werden Erträge und Aufwendungen ihrem Geschäftsjahr zugeordnet, unabhängig von den zugehörigen Zahlungszeitpunkten. Eine ordnungsgemäß realisierte, noch nicht bezahlte Beförderungsforderung kann deshalb zum Erfolg beitragen, obwohl das Geld noch fehlt. Ein Kontoeingang aus einem alten Auftrag kann umgekehrt Geld bringen, ohne im aktuellen Monat nochmals Umsatz zu sein.
Alle nachfolgenden Finanzierungsvergleiche rechnen in vereinfachten Eurobeträgen ohne Umsatzsteuer, Ertragsteuern, Gebühren und Abzinsung. Das dient der isolierten Lernrechnung und bedeutet nicht, dass diese Positionen in einem wirklichen Liquiditätsplan fehlen dürfen. Reale Zahlungstermine, Bruttobeträge, Vorsteuer- und Steuerzahlungen, Sicherheiten sowie vertragliche Nebenkosten müssen zusätzlich eingeplant werden. Aus den Modellzinsen lässt sich kein verfügbares Kreditangebot ableiten.
Gewinn von 4.780 Euro, aber 5.720 Euro weniger auf dem Konto
Fiktive Finanzierung: Kaufpreis 180.000 Euro, eigene Anzahlung 36.000 Euro und Darlehen 144.000 Euro. Der Kauf ist vor dem ersten betrachteten Betriebsmonat bezahlt. Vereinbart sind 48 monatliche Tilgungen von jeweils 3.000 Euro, dazu monatlich 0,5 Prozent Zins auf die Restschuld zu Monatsbeginn, Zahlung jeweils am Monatsende; keine Gebühren und keine Schlussrate. Monat 1: Zins 720 Euro, Gesamtrate 3.720 Euro, Restschuld 141.000 Euro. Monat 2: Zins 705 Euro, Rate 3.705 Euro, Restschuld 138.000 Euro. Monat 3: Zins 690 Euro, Rate 3.690 Euro, Restschuld 135.000 Euro.
Für Monat 1 werden 24.000 Euro vollständig verdiente Beförderungserträge und 17.000 Euro weitere, zugleich bezahlte Aufwendungen angenommen. Der Bus wird im reinen Modell über 120 Monate ohne Restwert abgeschrieben: 180.000 ÷ 120 = 1.500 Euro monatlich. Der Modellgewinn beträgt 24.000 − 17.000 − 1.500 − 720 = 4.780 Euro. Die 3.000 Euro Tilgung werden nicht nochmals als Aufwand abgezogen.
Von den 24.000 Euro Erträgen gehen in Monat 1 erst 15.000 Euro ein; 9.000 Euro bleiben als werthaltige Forderung offen. Der Zahlungsmittelüberschuss ist damit negativ: 15.000 − 17.000 − 3.720 = −5.720 Euro. Aus einem Anfangsbestand von 12.000 Euro werden 6.280 Euro. Die Kontrollrechnung verbindet beide Sichten: 4.780 Gewinn + 1.500 Abschreibung − 3.000 Tilgung − 9.000 Forderungszunahme = −5.720 Euro. Weitere Veränderungen sind im Beispiel ausdrücklich ausgeschlossen.
5. Leasing und Kauf: gleiche Laufzeit, gleiche Leistung, andere Risiken
Ein Vergleich nur der Monatsraten kann in die Irre führen. Vor der Rechnung müssen Nutzungsdauer, Fahrzeugleistung und einbezogene Dienstleistungen vergleichbar sein. Sind Wartung, Reifen oder Ersatzfahrzeug nur in einem Angebot enthalten, müssen diese Unterschiede bewertet werden. Sonst wird eine umfangreichere Leistung mit einem scheinbar günstigeren Grundpreis verglichen.
Beim Kauf ist nach der Finanzierung zu fragen, welche Restschuld am Vergleichsende verbleibt und welchen verwertbaren Vermögenswert das Unternehmen dann besitzt. Bei Leasing sind Sonderzahlung, laufende Raten, Laufleistung, Rückgabezustand, Mehrkilometer, mögliche Nachbelastungen und vertragliche Beendigungsmöglichkeiten zu prüfen. Eine niedrige Rate beweist weder geringe Gesamtkosten noch eine günstige vorzeitige Kündigung. Ein Kaufrecht oder garantierter Übernahmepreis besteht nicht allein deshalb, weil viele Raten bezahlt wurden.
Kaution und Sonderzahlung sind ebenfalls verschieden. Eine vereinbarungsgemäß rückzahlbare Kaution bindet während der Laufzeit Geld, ist aber im Modell bei vollständiger Rückzahlung kein endgültiger Verbrauch. Eine nicht rückzahlbare Sonderzahlung gehört dagegen zu den vertraglichen Auszahlungen. Ob und wie Zahlungen im wirklichen Abschluss zu erfassen sind, hängt unter anderem vom Vertrag und der wirtschaftlichen Zuordnung ab. Dieses Modul nimmt keine pauschale steuerliche oder bilanzielle Einordnung aller Leasingverträge vor.
Der folgende Vergleich ist eine nominale Zahlungsrechnung über 48 Monate. Er stellt keine Kapitalwertrechnung dar: Der Zeitwert des Geldes bleibt unberücksichtigt. Ein geschätzter Verkaufserlös am Ende ist eine unsichere Modellannahme, keine verbindliche Zusage. Deshalb werden zunächst die vertraglich vorgegebenen Zahlungen ermittelt und erst danach Restwert und Rückgaberisiken ausdrücklich ergänzt. Eine wirtschaftliche Entscheidung braucht außerdem die Zahlungsbelastung am Anfang und während der Laufzeit.
Die passende Finanzierung muss zum Geschäftsmodell passen. Wer vor der ersten Saison nur wenig freie Liquidität besitzt, kann an einer hohen Anzahlung scheitern, obwohl der Kauf im Basismodell günstiger ist. Umgekehrt kann Leasing bei rückläufiger Nachfrage langfristige Zahlungsverpflichtungen verursachen. Die Entscheidung wird deshalb mit einer Belastungsprobe verbunden: Was passiert bei geringerem Wiederverkaufserlös, längerer Standzeit oder veränderten Rückgabekosten? Eine bloße Umsatzhoffnung ersetzt keine Finanzierung dieser Risiken.
48 Monate: geringere Startzahlung ist nicht automatisch günstiger
Für den Kauf wird genau das Darlehen der vorigen Lektion verwendet. Über 48 Monate werden 144.000 Euro getilgt. Die Zinsen auf die monatlichen Anfangsschulden summieren sich auf 17.640 Euro; der letzte Monatszins beträgt 15 Euro. Einschließlich 36.000 Euro Anzahlung entstehen 197.640 Euro Auszahlungen. Am Ende ist die Restschuld null. Ein ausdrücklich nur angenommener Nettoverkaufserlös von 60.000 Euro reduziert den nominalen Zahlungsmittelverbrauch auf 137.640 Euro.
Das fiktive Leasingangebot verlangt 18.000 Euro nicht rückzahlbare Sonderzahlung und 48 Raten zu je 2.900 Euro. Ein Kaufrecht besteht im Fall nicht. Die vertraglichen Grundzahlungen betragen 157.200 Euro. Für erwartete Rückgabebelastungen wird zusätzlich eine reine Planannahme von 6.000 Euro angesetzt: insgesamt 163.200 Euro. Wartung, Versicherung und Betriebskosten seien in beiden Varianten gleich und sind auf beiden Seiten ausgeklammert; Steuern und Abzinsung bleiben ebenfalls außerhalb dieses Modells.
Mit dem angenommenen Verkaufserlös ist der Kauf nominal um 25.560 Euro günstiger. Dafür bindet seine Anzahlung zu Beginn 18.000 Euro mehr als die Leasing-Sonderzahlung. Sinkt der tatsächliche Verkaufserlös unter 34.440 Euro, kippt dieser reine Summenvergleich zugunsten des Leasingmodells bei unveränderten 6.000 Euro Rückgabebelastung: 197.640 − 34.440 = 163.200 Euro. Das Ergebnis ist deshalb eine bedingte Modellentscheidung, keine allgemeine Empfehlung für Fahrzeugkauf.
6. Vier Monate vorausdenken und Zahlungen rechtzeitig absichern
Ein Liquiditätsplan beginnt mit tatsächlich verfügbaren Zahlungsmitteln. Dann werden erwartete Einzahlungen und fällige Auszahlungen nach Zeitpunkten zugeordnet. Ein unterschriebener Auftrag ist noch kein Kontoeingang. Bereits erhaltene Anzahlungen dürfen beim späteren Zahlungseingang nicht ein zweites Mal als Geldzufluss gezählt werden. Kreditzusagen werden nur mit ihren wirklichen Abrufbedingungen und verfügbaren Beträgen berücksichtigt, nicht als bloßer Wunschwert.
Für jeden Zeitraum gilt: Anfangsbestand plus Einzahlungen minus Auszahlungen ergibt Endbestand. Der Endbestand wird zum Anfangsbestand des nächsten Zeitraums. In die Zahlungsplanung gehören auch Tilgungen und Investitionszahlungen, obwohl sie nicht im gleichen Umfang den Gewinn mindern. Abschreibungen sind dagegen keine zusätzliche Auszahlung des Monats. Im echten Betrieb werden außerdem insbesondere Steuer-, Personal-, Versicherungs- und sonstige vertragliche Zahlungstermine berücksichtigt; die folgenden vereinfachten Zahlen bilden keinen vollständigen Kontenplan ab.
Monatssummen reichen nicht immer. Ein positiver Monatsendbestand kann einen Engpass am fünften Tag verdecken, wenn der große Kundeneingang erst am zwanzigsten Tag kommt. In einer angespannten Phase wird deshalb auf Wochen oder konkrete Fälligkeitstage verdichtet. Auch ein positiver rechnerischer Mindestbestand ist nicht automatisch ein ausreichender Sicherheitspuffer: Zahlungsabweichungen und ungeplante Ausgaben müssen gesondert untersucht werden.
Eine Belastungsprobe verändert klar bezeichnete Annahmen und führt die Folgewirkung bis zum späteren Zahlungseingang fort. Bei einer verspäteten Zahlung sinkt zunächst die Liquidität; wenn das Geld später eingeht, wird es zu diesem späteren Zeitpunkt gebucht. Ein echter Forderungsausfall wäre ein anderer Fall mit weiteren Erfolgs- und Bewertungsfolgen. Ein zusätzlicher Werkstattaufenthalt kann neben Reparaturzahlungen auch Erlösausfälle oder Ersatzfahrzeugkosten verursachen. Im Zahlenfall werden nur ausdrücklich genannte Folgen gerechnet.
Gegenmaßnahmen müssen vor der ersten ungedeckten Fälligkeit wirksam werden. Möglich sind beispielsweise tatsächlich vereinbarte Kundenanzahlungen, ein bestätigter und rechtzeitig abrufbarer Kreditrahmen oder ein vertraglich vereinbarter Aufschub einer nicht sicherheitsrelevanten Investition. Einseitiges Verschieben fälliger Löhne oder notwendiger Instandhaltung ist keine saubere Finanzierung. Eine zusätzliche Kreditlinie bringt neue Rückzahlungs- und gegebenenfalls Zinslasten; diese gehören in die Fortschreibung des Plans.
Die Gründungsentscheidung wird dadurch prüfbar: Berufs- und Genehmigungsvoraussetzungen sind belegt, die Leitung funktioniert, der passende Finanznachweis ist geklärt und die Zahlungen sind mit nachvollziehbaren Annahmen geplant. Keiner dieser Punkte wird allein durch einen positiven Modellgewinn erledigt. Eine rechnerische Unterdeckung ist ein Warnsignal des Plans, aber noch keine abschließende insolvenzrechtliche Diagnose. Reale Zahlungsprobleme erfordern eine konkrete fachkundige Prüfung; dieses Lernmodell entscheidet keine gesetzlichen Handlungspflichten.
Der verspätete Großkundeneingang trifft auf eine Reparatur
Drei Zahlungswege durch dieselben vier Monate
Vergleichen Sie den Grundplan mit einer verspäteten Kundenzahlung und einer zusätzlichen Reparatur. Die spätere Zahlung wird im April vollständig nachgeholt; sie ist kein Forderungsausfall.
Fiktive Zahlungswerte ohne Steuern. Sämtliche Einzahlungen eines Monats treffen ausdrücklich vor allen Auszahlungen desselben Monats ein. Nur deshalb lassen sich die niedrigsten Bestände aus dieser Monatsfolge bestimmen. Konkrete Zahlungstage und eine Jahreszahl sind nicht vorgegeben.
Grundplan: Zahlungsplan ohne zusätzliche Mittel
Alle geplanten Kundenzahlungen treffen im vorgesehenen Monat ein; keine zusätzliche Reparatur.
Kein negativer Bestand an den dargestellten PrüfpunktenDie gewählte Reserve bleibt an den dargestellten Prüfpunkten erhalten.
- Verfügbar am Plananfang
- 18.000,00 €
- Niedrigster dargestellter Bestand
- 6.000,00 €
Januar- Bestand am Planende
- 12.000,00 €
Januar
- Einzahlungen
- 12.000,00 €
- Auszahlungen
- 24.000,00 €
- Bestand danach
- 6.000,00 €
Rechenweg: Januar
18.000,00 € + 12.000,00 € − 24.000,00 € = 6.000,00 €
21.000 Euro laufende Auszahlungen plus 3.000 Euro Tilgung.
Februar
- Einzahlungen
- 26.000,00 €
- Auszahlungen
- 26.000,00 €
- Bestand danach
- 6.000,00 €
Rechenweg: Februar
6.000,00 € + 26.000,00 € − 26.000,00 € = 6.000,00 €
23.000 Euro laufende Auszahlungen plus 3.000 Euro Tilgung.
März
- Einzahlungen
- 30.000,00 €
- Auszahlungen
- 28.000,00 €
- Bestand danach
- 8.000,00 €
Rechenweg: März
6.000,00 € + 30.000,00 € − 28.000,00 € = 8.000,00 €
25.000 Euro laufende Auszahlungen plus 3.000 Euro Tilgung.
April
- Einzahlungen
- 34.000,00 €
- Auszahlungen
- 30.000,00 €
- Bestand danach
- 12.000,00 €
Rechenweg: April
8.000,00 € + 34.000,00 € − 30.000,00 € = 12.000,00 €
27.000 Euro laufende Auszahlungen plus 3.000 Euro Tilgung.
Kontrollrechnung: Anfangsbestand 18.000,00 € + Einzahlungen 102.000,00 € − Auszahlungen 108.000,00 € = Endbestand 12.000,00 €.
- Zusatzbedarf des Ausgangsszenarios bis null
- 0,00 €
- Zusatzbedarf einschließlich der gewählten Reserve
- 0,00 €
Gewählte Reserve: 4.000,00 €. Frei gewählte Übungsannahme, kein gesetzlicher Mindestbetrag. Der Zusatzbedarf bezieht sich immer auf das Szenario ohne zusätzliche Mittel. Die zeitliche Aussage gilt ausschließlich unter der angegebenen Reihenfolge der Zahlungen. Dies ist keine Kreditzusage, kein vollständiger Finanzierungsplan und keine Insolvenzdiagnose.
Kunde zahlt später: Zahlungsplan ohne zusätzliche Mittel
12.000 Euro aus Februar treffen erst im April ein; alle übrigen Werte bleiben gleich.
Rechnerische Unterdeckung: FebruarDie gewählte Reserve wird erstmals unterschritten: Februar.
- Verfügbar am Plananfang
- 18.000,00 €
- Niedrigster dargestellter Bestand
- -6.000,00 €
Februar- Bestand am Planende
- 12.000,00 €
Januar
- Einzahlungen
- 12.000,00 €
- Auszahlungen
- 24.000,00 €
- Bestand danach
- 6.000,00 €
Rechenweg: Januar
18.000,00 € + 12.000,00 € − 24.000,00 € = 6.000,00 €
21.000 Euro laufende Auszahlungen plus 3.000 Euro Tilgung.
Februar
- Einzahlungen
- 14.000,00 €
- Auszahlungen
- 26.000,00 €
- Bestand danach
- -6.000,00 €
Rechenweg: Februar
6.000,00 € + 14.000,00 € − 26.000,00 € = -6.000,00 €
23.000 Euro laufende Auszahlungen plus 3.000 Euro Tilgung. 12.000 Euro Eingang fehlen in diesem Monat.
März
- Einzahlungen
- 30.000,00 €
- Auszahlungen
- 28.000,00 €
- Bestand danach
- -4.000,00 €
Rechenweg: März
-6.000,00 € + 30.000,00 € − 28.000,00 € = -4.000,00 €
25.000 Euro laufende Auszahlungen plus 3.000 Euro Tilgung.
April
- Einzahlungen
- 46.000,00 €
- Auszahlungen
- 30.000,00 €
- Bestand danach
- 12.000,00 €
Rechenweg: April
-4.000,00 € + 46.000,00 € − 30.000,00 € = 12.000,00 €
27.000 Euro laufende Auszahlungen plus 3.000 Euro Tilgung. Der verspätete Eingang von 12.000 Euro wird zusätzlich berücksichtigt.
Kontrollrechnung: Anfangsbestand 18.000,00 € + Einzahlungen 102.000,00 € − Auszahlungen 108.000,00 € = Endbestand 12.000,00 €.
- Zusatzbedarf des Ausgangsszenarios bis null
- 6.000,00 €
- Zusatzbedarf einschließlich der gewählten Reserve
- 10.000,00 €
Gewählte Reserve: 4.000,00 €. Frei gewählte Übungsannahme, kein gesetzlicher Mindestbetrag. Der Zusatzbedarf bezieht sich immer auf das Szenario ohne zusätzliche Mittel. Die zeitliche Aussage gilt ausschließlich unter der angegebenen Reihenfolge der Zahlungen. Dies ist keine Kreditzusage, kein vollständiger Finanzierungsplan und keine Insolvenzdiagnose.
Späterer Eingang + Reparatur: Zahlungsplan ohne zusätzliche Mittel
Zusätzlich zur verschobenen Zahlung werden im März 6.000 Euro Reparatur bezahlt. Weitere Folgen sind im Beispiel ausgeschlossen.
Rechnerische Unterdeckung: FebruarDie gewählte Reserve wird erstmals unterschritten: Februar.
- Verfügbar am Plananfang
- 18.000,00 €
- Niedrigster dargestellter Bestand
- -10.000,00 €
März- Bestand am Planende
- 6.000,00 €
Januar
- Einzahlungen
- 12.000,00 €
- Auszahlungen
- 24.000,00 €
- Bestand danach
- 6.000,00 €
Rechenweg: Januar
18.000,00 € + 12.000,00 € − 24.000,00 € = 6.000,00 €
21.000 Euro laufende Auszahlungen plus 3.000 Euro Tilgung.
Februar
- Einzahlungen
- 14.000,00 €
- Auszahlungen
- 26.000,00 €
- Bestand danach
- -6.000,00 €
Rechenweg: Februar
6.000,00 € + 14.000,00 € − 26.000,00 € = -6.000,00 €
23.000 Euro laufende Auszahlungen plus 3.000 Euro Tilgung. 12.000 Euro Eingang fehlen in diesem Monat.
März
- Einzahlungen
- 30.000,00 €
- Auszahlungen
- 34.000,00 €
- Bestand danach
- -10.000,00 €
Rechenweg: März
-6.000,00 € + 30.000,00 € − 34.000,00 € = -10.000,00 €
25.000 Euro laufende Auszahlungen plus 3.000 Euro Tilgung sowie 6.000 Euro zusätzliche Reparatur.
April
- Einzahlungen
- 46.000,00 €
- Auszahlungen
- 30.000,00 €
- Bestand danach
- 6.000,00 €
Rechenweg: April
-10.000,00 € + 46.000,00 € − 30.000,00 € = 6.000,00 €
27.000 Euro laufende Auszahlungen plus 3.000 Euro Tilgung. Der verspätete Eingang von 12.000 Euro wird zusätzlich berücksichtigt.
Kontrollrechnung: Anfangsbestand 18.000,00 € + Einzahlungen 102.000,00 € − Auszahlungen 114.000,00 € = Endbestand 6.000,00 €.
- Zusatzbedarf des Ausgangsszenarios bis null
- 10.000,00 €
- Zusatzbedarf einschließlich der gewählten Reserve
- 14.000,00 €
Gewählte Reserve: 4.000,00 €. Frei gewählte Übungsannahme, kein gesetzlicher Mindestbetrag. Der Zusatzbedarf bezieht sich immer auf das Szenario ohne zusätzliche Mittel. Die zeitliche Aussage gilt ausschließlich unter der angegebenen Reihenfolge der Zahlungen. Dies ist keine Kreditzusage, kein vollständiger Finanzierungsplan und keine Insolvenzdiagnose.
Fiktiver Viermonatsplan ohne Steuern und Finanzierungskosten einer zusätzlichen Reserve: Anfangsbestand im Januar 18.000 Euro. Januar: Einzahlungen 12.000 Euro, laufende Auszahlungen 21.000 Euro, Tilgung 3.000 Euro, Endbestand 6.000 Euro. Februar: Einzahlungen 26.000 Euro, laufende Auszahlungen 23.000 Euro, Tilgung 3.000 Euro, Endbestand 6.000 Euro. März: Einzahlungen 30.000 Euro, laufende Auszahlungen 25.000 Euro, Tilgung 3.000 Euro, Endbestand 8.000 Euro. April: Einzahlungen 34.000 Euro, laufende Auszahlungen 27.000 Euro, Tilgung 3.000 Euro, Endbestand 12.000 Euro.
Für dieses vereinfachte Beispiel ist ausdrücklich angenommen, dass die Einzahlungen jedes Monats vor sämtlichen Auszahlungen dieses Monats eintreffen; nur deshalb werden die niedrigsten Bestände hier durch die Monatsenden sichtbar. Nun werden 12.000 Euro des Februareingangs erst im April bezahlt. Die Endbestände ändern sich auf 6.000 Euro im Januar, −6.000 Euro im Februar, −4.000 Euro im März und wieder 12.000 Euro im April. Die Zahlung ist verspätet, nicht ausgefallen; sie wird im April zusätzlich berücksichtigt.
Kommt im März eine zusätzliche Reparaturzahlung von 6.000 Euro hinzu, ohne weitere Auswirkungen auf die übrigen Annahmen, lauten die Endbestände 6.000, −6.000, −10.000 und 6.000 Euro. Ohne wirksame Gegenmaßnahme ist der Plan bereits im Februar nicht gedeckt. Die größte rechnerische Unterdeckung beträgt 10.000 Euro. Für einen selbst gewählten Mindestbestand von 4.000 Euro wäre im unveränderten Modell eine zusätzliche verfügbare Finanzierung von 14.000 Euro erforderlich, rechtzeitig vor den ungedeckten Zahlungen. Dieser Puffer ist eine Übungsentscheidung, kein gesetzlich vorgeschriebener Betrag; echte Zinsen, Abrufbedingungen und Rückzahlung wären ergänzend einzuplanen.
Entscheidungen an Praxisfällen üben
Bearbeiten Sie die Fragen zunächst für sich. Öffnen Sie danach die jeweilige Musterlösung zum eigenen Vergleich. Diese Lesefassung speichert und bewertet keine Antworten.
Gründungsakte: Name auf dem Formular, Lücken im Betrieb
Fiktiver Fall: Eine neu eingetragene Busgesellschaft plant drei geleaste Reisebusse über 3,5 Tonnen. Geprüfte Jahresabschlüsse für ihr Eintragungsjahr liegen noch nicht vor. Ein fachgerecht belegter eigener Kapitalbetrag beträgt 17.000 Euro. Zusätzlich legt die Geschäftsführung den Abschluss ihrer rechtlich getrennten Muttergesellschaft vor und verweist auf deren 80.000 Euro Eigenkapital. Eine Bank hat bisher nur unverbindlich erklärt, einen Betriebsmittelkredit zu prüfen. Ein externer Verkehrsleiter besitzt die erforderliche Fachkundebescheinigung; sein Vertragsentwurf umfasst aber ausschließlich die Abstimmung von Werkstattterminen, ohne Zugriff auf Einsatzpläne oder Beförderungsverträge. Die notwendige Beförderungsgenehmigung ist beantragt, nicht erteilt. Gesetzliche Ausnahmen von der Genehmigungspflicht sind ausgeschlossen.
1. Darf die Gesellschaft den Betrieb auf Grundlage dieser Akte aufnehmen? Begründen Sie die Entscheidung und die notwendigen organisatorischen Ergänzungen.
Musterlösung und Prüfkriterien öffnen
Nein. Für den ausdrücklich genehmigungspflichtigen Grundfall ersetzt der Antrag die Genehmigung nicht. Unabhängig davon ist der externe Leitungsvertrag unvollständig: Tatsächliche und dauerhafte Leitung umfasst mehr als Werkstatttermine. Die Aufgaben und Verantwortlichkeiten für Vertrags- und Dokumentenprüfung, grundlegende Rechnungsführung, Fahrdienstzuweisung und Sicherheitsverfahren müssen genau geregelt und mit wirksamen Zugriffs- und Entscheidungswegen umgesetzt werden. Die vollständigen Mandate und die Kapazität der Person sind zu prüfen. Die übrigen Berufsanforderungen, insbesondere tatsächliche Niederlassung, Zuverlässigkeit und Finanznachweis, bleiben ebenfalls nachzuweisen. Die Akte rechtfertigt daher noch keine Aufnahme der eigenen Beförderung.
Darauf kommt es an
- Antrag und erteilte Genehmigung zutreffend unterscheiden.
- Die Fachkundebescheinigung nicht mit tatsächlicher Verkehrsleitung gleichsetzen.
- Mindestens drei konkret fehlende Leitungsaufgaben und den erforderlichen Datenzugriff erläutern.
- Andere Berufszugangsvoraussetzungen nicht als automatisch erfüllt behandeln.
§ 2 Abs. 1 und § 13 Abs. 1a PBefG; Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1071/2009; Grundfall ohne Ausnahme.
2. Berechnen Sie den Mindestbetrag für die geplante Flotte. Wie sind der Abschluss der Muttergesellschaft und das Bankgespräch einzuordnen, und welcher Gründungsnachweisweg ist zu prüfen?
Musterlösung und Prüfkriterien öffnen
Für drei genutzte Busse über 3,5 Tonnen sind 9.000 + 2 × 5.000 = 19.000 Euro maßgeblich; Leasing ändert die Fahrzeugzahl nicht. Gegenüber dem vorgegebenen eigenen Kapitalbetrag fehlen rechnerisch 2.000 Euro, soweit allein dieser reguläre Kapitalnachweis zugrunde gelegt wird. Die 80.000 Euro der Muttergesellschaft dürfen nicht einfach zum Kapital der antragstellenden wirtschaftlichen Einheit addiert werden. Eine wirksame tatsächliche Kapitalzuführung wäre ein gesondert zu belegender Vorgang. Im Eintragungsjahr ohne geprüfte Jahresabschlüsse ist Artikel 7 Absatz 2a zu prüfen: Ein geeignetes Dokument des Finanzinstituts über Kreditzugang im Namen der Busgesellschaft kann einen vorgesehenen Nachweis darstellen. Das bisher nur unverbindliche Prüfgespräch ist noch kein solcher belastbarer Nachweis. Die konkrete Unterlage und ihre Eignung sind mit der Behörde zu klären; zusätzlich braucht die Gesellschaft eine eigenständige Zahlungsplanung.
Darauf kommt es an
- 19.000 Euro Mindestbetrag und 2.000 Euro rechnerische Lücke korrekt bestimmen.
- Die drei geleasten Busse vollständig berücksichtigen.
- Muttergesellschaft und Antragstellerin wirtschaftlich nicht ohne Nachweis zusammenrechnen.
- Art. 7 Abs. 2a als möglichen Gründungsnachweisweg erklären, nicht als freie Anerkennung jedes Bankangebots.
- Den rechtlichen Nachweis von tatsächlicher Liquiditätsplanung unterscheiden.
Art. 7 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a und b, Abs. 2a und Abs. 3 VO (EG) Nr. 1071/2009; § 2 Abs. 5 PBZugV; fiktive Kapitaldaten.
Zwei Saisons: Kauf, Leasing und eine gebundene Kaution
Fiktiver 24-Monats-Vergleich für denselben Bus und identische Nutzung. Kauf: 120.000 Euro, davon 24.000 Euro Anzahlung und 96.000 Euro Darlehen; 24 monatliche Tilgungen zu 4.000 Euro plus 0,5 Prozent Zins auf die jeweilige Monatsanfangsschuld, Zahlungen am Monatsende, keine Gebühren oder Schlussrate. Angenommener Verkaufserlös nach Monat 24: 70.000 Euro. Leasing: 8.000 Euro nicht rückzahlbare Sonderzahlung, 24 Monatsraten zu 2.200 Euro, zusätzlich 6.000 Euro Kaution bei Beginn, am Laufzeitende vertragsgemäß vollständig zurückgezahlt. Unabhängig davon werden 4.000 Euro Rückgabebelastung als Übungsannahme bezahlt. Es gibt kein Kaufrecht. Betrieb und Wartung seien gleich; Steuern, Abzinsung und weitere Finanzierungskosten sind ausgeklammert. In einer Belastungsprobe sinkt ausschließlich der Verkaufserlös auf 55.000 Euro.
1. Ermitteln Sie den nominalen Zahlungsmittelverbrauch beider Angebote über 24 Monate und prüfen Sie die Wirkung des niedrigeren Verkaufserlöses.
Musterlösung und Prüfkriterien öffnen
Beim Kauf sinkt die Anfangsschuld monatlich von 96.000 auf zuletzt 4.000 Euro. Die Summe der Monatszinsen beträgt 6.000 Euro; zusammen mit 96.000 Euro Tilgung und 24.000 Euro Anzahlung sind das 126.000 Euro Auszahlungen. Nach 70.000 Euro Verkaufserlös verbleiben nominal 56.000 Euro Zahlungsmittelverbrauch. Beim Leasing ergeben 8.000 + 24 × 2.200 + 4.000 = 64.800 Euro. Die Kaution erhöht vorübergehend die Bindung, wird aber im Fall vollständig zurückgezahlt und verändert deshalb die nominale Gesamtsumme nicht. Der Kauf ist im Basismodell um 8.800 Euro günstiger. Bei nur 55.000 Euro Verkaufserlös steigt sein Verbrauch auf 71.000 Euro; dann ist Leasing um 6.200 Euro günstiger. Bei 61.200 Euro Verkaufserlös sind die beiden nominalen Verbräuche gleich. Das Ergebnis bleibt an die genannten Leistungs- und Risikoannahmen gebunden.
Darauf kommt es an
- 6.000 Euro Gesamtzins und 126.000 Euro Kauf-Auszahlungen herleiten.
- 56.000 Euro Kaufverbrauch und 64.800 Euro Leasingverbrauch korrekt berechnen.
- Die vollständig zurückgezahlte Kaution nicht als endgültige Zusatzkosten zählen.
- Die Belastungsprobe mit 71.000 Euro und 6.200 Euro Vorteil für Leasing rechnen.
- Den Gleichstand bei 61.200 Euro Verkaufserlös als Modellschwelle, nicht als sicheren Marktwert einordnen.
Eigenes nominales 24-Monats-Modell; § 488 Abs. 1 BGB; Anhang I Teil I E Nr. 2, 5 und 6 VO (EG) Nr. 1071/2009; keine Steuer- oder Leasingbilanzierungsregel.
2. Welche Zahlungsbelastung entsteht jeweils bei Beginn und im ersten Monat? Welche Vertragsinformationen müssen vor einer Entscheidung zusätzlich geprüft werden?
Musterlösung und Prüfkriterien öffnen
Zu Beginn bindet der Kauf 24.000 Euro. Leasing bindet zunächst 14.000 Euro aus 8.000 Euro Sonderzahlung und 6.000 Euro Kaution, nicht nur 8.000 Euro. Im ersten Monat beträgt die Kreditrate 4.000 + 96.000 × 0,005 = 4.480 Euro; die Leasingrate beträgt 2.200 Euro. Ein niedrigerer nominaler Gesamtverbrauch des Kaufs beweist daher nicht, dass das Startgeld reicht. Zu prüfen sind insbesondere die tatsächlichen Bedingungen und der Zeitpunkt der Kautionsrückzahlung, Mehrkilometer und Rückgabezustand, einbezogene Wartungs- und Ersatzleistungen, Sicherheiten und Abrufbedingungen des Darlehens sowie Folgen vorzeitiger Vertragsbeendigung. Ein Kaufrecht wird nicht hinzuerfunden. Der vollständige Zahlungsplan muss die realen Brutto- und Steuertermine sowie nicht ausgeklammerte Kosten ergänzen.
Darauf kommt es an
- 24.000 Euro gegenüber 14.000 Euro anfänglicher Mittelbindung unterscheiden.
- 4.480 Euro erste Kreditrate und 2.200 Euro Leasingrate korrekt bestimmen.
- Kaution und nicht rückzahlbare Sonderzahlung begrifflich trennen.
- Mindestens drei konkrete Vertragsrisiken benennen und die Gleichwertigkeit der Leistungen prüfen.
- Die Entscheidung nicht allein aus der Monatsrate oder dem Basisergebnis ableiten.
Fiktive Zahlungs- und Vertragsannahmen des Falls; § 488 Abs. 1 BGB; Anhang I Teil I E Nr. 2, 5 und 6 VO (EG) Nr. 1071/2009.
Drei profitable Monate und trotzdem ein ungedeckter Lohntermin
Fiktives bilanzielles Modell ohne Steuern: Anfang April sind 22.000 Euro frei verfügbar; weitere Anfangsforderungen bestehen nicht. April: verdiente Erlöse 30.000 Euro, Kundeneingänge 18.000 Euro, sonstige Aufwendungen und gleich hohe Auszahlungen 24.000 Euro. Mai: Erlöse 40.000 Euro, Eingänge 42.000 Euro, sonstige Aufwendungen und Auszahlungen 29.000 Euro. Juni: Erlöse 35.000 Euro, Eingänge 45.000 Euro, sonstige Aufwendungen und Auszahlungen 26.000 Euro. Die sonstigen Aufwendungen enthalten bereits sämtliche Modellzinsen. Jeden Monat kommen 2.000 Euro Abschreibung und 3.000 Euro Tilgungszahlung hinzu. Die April-Eingänge treffen vor sämtlichen April-Auszahlungen ein. Im Mai sind 16.000 Euro der sonstigen Auszahlungen am 5. Mai fällig, der gesamte Kundeneingang ist für den 20. Mai geplant; alle übrigen Mai-Zahlungen erfolgen danach. In der Belastungsprobe werden 30.000 Euro des Mai-Eingangs erst im Juni bezahlt und zusätzlich im Mai nach dem 20. eine Reparatur von 5.000 Euro sofort als Aufwand und Auszahlung erfasst. Die Juni-Eingänge treffen vor den Juni-Auszahlungen ein. Weitere Veränderungen sind ausgeschlossen.
1. Berechnen Sie für April bis Juni die monatlichen Modellgewinne und Monatsendbestände ohne Belastungsprobe. Warum beweist der positive Mai-Endbestand noch keine durchgehende Zahlungsfähigkeit?
Musterlösung und Prüfkriterien öffnen
Die Gewinne betragen im April 30.000 − 24.000 − 2.000 = 4.000 Euro, im Mai 40.000 − 29.000 − 2.000 = 9.000 Euro und im Juni 35.000 − 26.000 − 2.000 = 7.000 Euro, zusammen 20.000 Euro. Tilgung wird nicht erneut als Aufwand abgezogen. Die Zahlungsmittelbestände lauten Ende April 22.000 + 18.000 − 24.000 − 3.000 = 13.000 Euro, Ende Mai 13.000 + 42.000 − 29.000 − 3.000 = 23.000 Euro und Ende Juni 23.000 + 45.000 − 26.000 − 3.000 = 39.000 Euro. Vor dem Eingang am 20. Mai werden aber bereits am 5. Mai 16.000 Euro benötigt. Aus 13.000 Euro Anfangsbestand ergäben sich dann −3.000 Euro. Deshalb braucht der Betrieb schon im Grundplan vor diesem Termin zusätzliche verfügbare Mittel oder eine tatsächlich vereinbarte zulässige Änderung des Zahlungsablaufs.
Darauf kommt es an
- Monatsgewinne 4.000, 9.000 und 7.000 Euro sowie Gesamtergebnis 20.000 Euro rechnen.
- Monatsendbestände 13.000, 23.000 und 39.000 Euro korrekt fortschreiben.
- Abschreibung und Tilgung in den richtigen Rechnungen berücksichtigen.
- Die Unterdeckung von 3.000 Euro am 5. Mai erkennen.
- Positive Monatssummen nicht als Beweis für ausreichende Mittel an jedem Zahlungstag verwenden.
§ 252 Abs. 1 Nr. 5 und § 253 Abs. 3 HGB; § 488 Abs. 1 BGB; eigenes Drei-Monats-Modell; Anhang I Teil I E Nr. 5 und 6 VO (EG) Nr. 1071/2009.
2. Rechnen Sie die Belastungsprobe bis Ende Juni nach. Welche zusätzliche Finanzierung wäre im Modell für einen gewählten Mindestbestand von 3.000 Euro nötig, und ab wann muss sie nutzbar sein?
Musterlösung und Prüfkriterien öffnen
Der April bleibt bei 13.000 Euro. Am 5. Mai ergibt sich zunächst −3.000 Euro. Am 20. Mai kommen statt 42.000 nur 12.000 Euro an: Zwischenbestand 9.000 Euro. Danach gehen die übrigen laufenden 13.000 Euro, 3.000 Euro Tilgung und 5.000 Euro Reparatur ab; der Mai endet rechnerisch bei −12.000 Euro. Im Juni gehen 45.000 + 30.000 = 75.000 Euro ein; nach 26.000 Euro laufenden Auszahlungen und 3.000 Euro Tilgung bleiben Ende Juni 34.000 Euro. Der verspätete Betrag wird nicht als Ausfall behandelt und nicht vergessen. Für den gewählten Mindestbestand von 3.000 Euro sind bis zur tiefsten Stelle 15.000 Euro zusätzliche Mittel nötig. Eine passende, im Modell kostenfrei angenommene Kreditlinie müsste bereits vor dem 5. Mai rechtlich gesichert und rechtzeitig abrufbar sein; ihr voller Bedarf entsteht bis zu den späteren Mai-Auszahlungen. Eine bloße Zusage, Ende Mai nochmals mit der Bank zu sprechen, reicht nicht. Tatsächliche Zinsen, Bedingungen und Rückzahlung müssen zusätzlich geplant werden. Die Reparatur senkt den Mai-Gewinn zugleich von 9.000 auf 4.000 Euro; die reine Zahlungsverzögerung allein senkt den Gewinn bei unveränderter Werthaltigkeit nicht.
Darauf kommt es an
- Mai-Endbestand −12.000 Euro und Juni-Endbestand 34.000 Euro nachrechnen.
- Den verzögerten Eingang von 30.000 Euro im Juni nachholen.
- 15.000 Euro zusätzlichen Modellbedarf einschließlich des gewählten 3.000-Euro-Puffers bestimmen.
- Die notwendige Verfügbarkeit bereits vor dem 5. Mai erkennen.
- Bindende Finanzierung von Hoffnung unterscheiden und reale Finanzierungskosten nachfordern.
- Reparaturaufwand und bloße Zahlungsverschiebung in ihrer Erfolgswirkung unterscheiden.
Eigene Belastungsprobe mit fiktivem Puffer und kostenfreier Zusatzlinie; Art. 7 Abs. 1 und Anhang I Teil I E Nr. 5 und 6 VO (EG) Nr. 1071/2009; § 252 Abs. 1 Nr. 5 HGB; § 488 Abs. 1 BGB; keine Insolvenzdiagnose.
Nach dem Verlust: Betrieb stabilisieren oder den sechsten Bus übernehmen?
Eigenständig entwickelter, fiktiver Betriebsfall: Die seit 2019 tätige Aster-Reisen GmbH nutzt fünf Reisebusse, davon drei eigene und zwei geleaste. Jeder Bus ist für mehr als neun Personen einschließlich Fahrer bestimmt und hat mehr als 3,5 Tonnen zulässige Gesamtmasse. Nach einem Verlust sind am 29. September fachgerecht ermittelte Kapital- und Reservenwerte von 26.500 Euro nachweisbar. Ein alternativ anerkannter Nachweis nach Artikel 7 Absatz 2 liegt nicht vor. Die zuständige Behörde verlangt wegen Zweifeln an der finanziellen Leistungsfähigkeit eine Stellungnahme bis 6. Oktober. Sie hat weder eine Behebungsfrist eingeräumt noch die bestehende Zulassung ausgesetzt oder entzogen. Die Geschäftsführung meint: Wir haben automatisch sechs Monate Zeit. Am 29. September sind 4.500 Euro frei auf dem Geschäftskonto. Ein verbindlich vereinbartes gewöhnliches Bankdarlehen von 12.000 Euro wird am 30. September vollständig gutgeschrieben; eine Anerkennung als alternativer Finanznachweis ist damit nicht verbunden. Am 1. Oktober sind 9.000 Euro Personalverbindlichkeiten und am 2. Oktober 4.000 Euro Werkstattverbindlichkeiten zu bezahlen. Am 5. Oktober geht eine werthaltige Kundenforderung von 8.000 Euro ein. Ein Gesellschafter hat bislang nur unverbindlich angekündigt, am 8. Oktober 8.000 Euro endgültig als Eigenkapital einzuzahlen; dies wäre kein Darlehen und der Betrag ist noch nicht in den 26.500 Euro enthalten. Am 9. Oktober werden weitere 6.500 Euro bestehende Verbindlichkeiten bezahlt. Die am 1., 2. und 9. Oktober zu begleichenden betrieblichen Verbindlichkeiten, die Kundenforderung vom 5. Oktober und ihre zugehörigen Ergebniswirkungen sind bereits in den Ausgangswerten berücksichtigt; ihre Bezahlung verändert den Kapitalbetrag im Modell nicht nochmals. Für den betrachteten Zeitraum bis 9. Oktober sind keine weiteren Zahlungen, Zinsen oder Gebühren anzusetzen; die Darlehensrückzahlung und spätere Kosten gehören in den anschließenden Plan. Die Geschäftsführung möchte einen sechsten gleichartigen Bus ab 1. Oktober zusätzlich leasen und nutzen. Noch besteht dafür keine Verpflichtung; bei Annahme des Angebots wären am 2. Oktober zusätzlich 6.000 Euro vollständig rückzahlbare Kaution zu überweisen. Diese bleibt über den 9. Oktober hinaus gebunden; weitere Zahlungen für den sechsten Bus fallen im betrachteten Ausschnitt nicht an. Für die Kapitalrechnung werden vom 29. September bis einschließlich 9. Oktober außerhalb der beschriebenen Eigenkapitaleinlage keine weiteren Ergebnis-, Bewertungs- oder Eigenkapitaländerungen angesetzt, ausdrücklich auch in der Erweiterungsvariante. Insbesondere werden in diesem kurzen Modell keine zusätzlichen Leasingaufwendungen oder Abschreibungen erfasst. Diese künstliche Modellgrenze ist keine Aussage über einen tatsächlichen Betrieb: Nicht zahlungswirksame Aufwendungen und Wertänderungen müssen dort unabhängig vom Zahlungskalender geprüft werden. Für Zeiten nach dem 9. Oktober ist auch in der Verzögerungsvariante eine neue Kapital- und Zahlungsrechnung erforderlich. Der betriebsintern gewählte Mindestbestand frei verfügbarer Mittel beträgt 2.000 Euro und ist kein gesetzlicher Mindestbetrag.
1. Bewerten Sie die behauptete automatische Sechsmonatsfrist. Was muss die Geschäftsführung gegenüber der Behörde jetzt veranlassen, und welche Bedeutung hat die Frist zum 6. Oktober?
Musterlösung und Prüfkriterien öffnen
Eine automatische Sechsmonatsfrist besteht nicht. Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c ermöglicht der Behörde eine Behebungsfrist von höchstens sechs Monaten; Ziel ist der Nachweis wieder dauerhaft erfüllter finanzieller Anforderungen. Die Stellungnahme bis 6. Oktober ist im Fall keine solche Behebungsfrist. Die Geschäftsführung muss die Kapitalentwicklung offenlegen, einen belegbaren Wiederherstellungsplan vorlegen und das weitere Verfahren mit der Behörde klären. Eine Anhörung ist weder eine Aussetzung noch eine Zusicherung unveränderten Weiterbetriebs. Konkrete behördliche Entscheidungen sind zu beachten; bei fortbestehendem Mangel kommt nach Artikel 13 Absatz 3 die Aussetzung oder der Entzug der Zulassung in Betracht. Diese Aufgabe ersetzt keine Beurteilung des gesamten Genehmigungs- oder Insolvenzfalls.
Darauf kommt es an
- Eine automatische Schonfrist verneinen.
- Die behördlich einzuräumende Behebungsfrist von höchstens sechs Monaten und die dauerhafte Wiederherstellung nennen.
- Die Stellungnahmefrist zum 6. Oktober von einer Behebungsfrist unterscheiden.
- Kapitalentwicklung und belegbaren Maßnahmenplan als Inhalt der fristgerechten Reaktion benennen.
- Weder eine bereits ausgesetzte Zulassung noch eine pauschale Weiterbetriebsfreigabe erfinden.
Art. 13 Abs. 1 Buchst. c und Abs. 3 VO (EG) Nr. 1071/2009; fiktives Behördenanschreiben, keine automatisch gewährte Behebungsfrist.
2. Berechnen Sie die Kapitalunterdeckung bei fünf und bei sechs Bussen. Trennen Sie die Wirkung des Bankdarlehens von der angekündigten Eigenkapitaleinzahlung und bestimmen Sie den verbleibenden Abstand zum Mindestbetrag nach einer tatsächlich erfolgten Einlage.
Musterlösung und Prüfkriterien öffnen
Bei fünf Bussen sind 9.000 + 4 × 5.000 = 29.000 Euro erforderlich; zu 26.500 Euro fehlen 2.500 Euro. Bei sechs Bussen wären es 34.000 Euro, also 7.500 Euro Unterdeckung. Die geleasten Busse zählen mit. Der gewöhnliche Kredit erhöht Bankguthaben und Rückzahlungsschuld jeweils um 12.000 Euro, nicht das Eigenkapital. Erst die im Fall entsprechend ausgestaltete tatsächliche Eigenkapitaleinzahlung erhöht den angesetzten Betrag auf 26.500 + 8.000 = 34.500 Euro. Dann beträgt der rechnerische Abstand 5.500 Euro bei fünf beziehungsweise nur 500 Euro bei sechs Bussen. Die bloße Ankündigung darf nicht als bereits eingezahltes Kapital dargestellt werden. Die heutige Lücke bleibt bis zu ihrer belegten Behebung bestehen; ein positiver Kontostand allein beseitigt sie nicht. Die Ausnahme für das Eintragungsjahr ohne geprüfte Jahresabschlüsse wird für die seit 2019 bestehende Gesellschaft nicht unterstellt.
Darauf kommt es an
- 29.000 und 34.000 Euro Mindestbetrag sowie 2.500 und 7.500 Euro Unterdeckung korrekt berechnen.
- Die vorhandenen Leasingbusse und den zusätzlich geplanten Bus vollständig mitzählen.
- Die gleich hohe Kreditverbindlichkeit berücksichtigen, statt 12.000 Euro als Eigenkapital zu addieren.
- 34.500 Euro nach tatsächlicher Einlage sowie 5.500 beziehungsweise 500 Euro Abstand bestimmen.
- Die unverbindliche Einlageankündigung und einen automatisch anerkannten Alternativnachweis nicht als bereits erfüllt behandeln.
Art. 7 Abs. 1, 2 und 2a VO (EG) Nr. 1071/2009; § 2 Abs. 5 PBZugV; § 488 Abs. 1 BGB; ausdrücklich vorgegebene Kapital- und Einlageannahmen.
3. Erstellen Sie für die fünf vorhandenen Busse den Zahlungsplan vom 30. September bis 9. Oktober. Unterstellen Sie zunächst, dass die Einlage am 8. Oktober tatsächlich eingeht. Wie hoch ist der niedrigste Kontostand, und welcher Kreditbetrag wäre zur Einhaltung des gewählten Mindestbestands mindestens nötig?
Musterlösung und Prüfkriterien öffnen
Nach der Kreditgutschrift am 30. September stehen 4.500 + 12.000 = 16.500 Euro zur Verfügung. Nach 9.000 Euro am 1. Oktober bleiben 7.500 Euro, nach weiteren 4.000 Euro am 2. Oktober 3.500 Euro. Der Kundeneingang am 5. Oktober erhöht den Bestand auf 11.500 Euro, die angenommene Einlage am 8. Oktober auf 19.500 Euro. Nach der Zahlung am 9. Oktober bleiben 13.000 Euro. Der Tiefpunkt beträgt 3.500 Euro am 2. Oktober. Ohne Kredit wäre der rechnerische Bestand dort 4.500 − 9.000 − 4.000 = −8.500 Euro; für den gewählten Puffer von 2.000 Euro wären mindestens 10.500 Euro Kredit nötig. Der zugesagte Kredit von 12.000 Euro deckt diesen Modellbedarf. Die erst am 8. Oktober erwartete Einlage kann den Zahlungsbedarf am 2. Oktober nicht rückwirkend decken. Diese Liquiditätsdeckung ist noch kein Nachweis, dass die Kapitalunterdeckung behoben ist.
Darauf kommt es an
- Die sechs Bestände 16.500, 7.500, 3.500, 11.500, 19.500 und 13.000 Euro chronologisch berechnen.
- Den Tiefpunkt am 2. Oktober mit 3.500 Euro erkennen.
- Den Bedarf ohne Kredit von −8.500 Euro und den Mindestkredit von 10.500 Euro einschließlich Puffer herleiten.
- Die zeitgerechte Kreditgutschrift von der späteren Einlage trennen.
- Den 2.000-Euro-Puffer als Betriebsannahme, nicht als Rechtsvorschrift behandeln.
Eigener taggenauer Zahlungsplan mit fiktiven Werten; Art. 7 Abs. 1 und Anhang I Teil I E Nr. 5 und 6 VO (EG) Nr. 1071/2009; § 488 Abs. 1 BGB.
4. Verfassen Sie eine begründete Entscheidung zum noch unverbindlichen sechsten Bus. Rechnen Sie die Kaution und zusätzlich die Belastungsprobe ein, dass die Einlage nicht am 8., sondern erst am 16. Oktober eingeht. Welche Unterlagen und Folgeplanung fehlen für eine belastbare Freigabe?
Musterlösung und Prüfkriterien öffnen
Das Angebot sollte unter den vorliegenden Bedingungen noch nicht angenommen werden. Die 6.000 Euro Kaution senken den bisherigen Tiefpunkt am 2. Oktober von 3.500 auf −2.500 Euro. Für weiterhin 2.000 Euro freie Mittel fehlen dann 4.500 Euro zusätzlich zum zugesagten Kredit; insgesamt wären 16.500 Euro Kredit nötig. Die rückzahlbare Kaution ist gebundenes Geld, kein frei nutzbarer Puffer und im Modell kein Aufwand. Kommt die Einlage erst am 16. Oktober, beträgt der Bestand am 9. Oktober ohne Erweiterung 13.000 − 8.000 = 5.000 Euro; mit Kaution wären es −1.000 Euro. In dieser Verzögerungsvariante bleibt der Kapitalbetrag unter der ausdrücklich gesetzten Modellgrenze bis einschließlich 9. Oktober bei 26.500 Euro. Die Rechnung 26.500 + 8.000 − 34.000 = 500 Euro zeigt für sechs Busse nur den Abstand ohne weitere Kapitaländerungen. Sie belegt keinen unveränderten Kapitalstand am 16. Oktober: Ergebnis- und Bewertungseffekte nach dem 9. Oktober sind neu zu ermitteln. Anzufordern sind der aktualisierte fachgerechte Kapitalnachweis, der belegte Einlagevollzug, Kreditvertrag und Verfügbarkeitsnachweis sowie eine geklärte Behördenantwort. Eine fortgeschriebene Planung muss weitere Verluste, neue Leasingraten, Kautionsrückzahlung und Darlehensdienst nach dem 9. Oktober erfassen. Eine spätere Erweiterung verlangt eine erneute Prüfung von Finanzierung, Nachweisen und Genehmigungsumfang; weder der Kreditzufluss noch die Verschiebung des sechsten Busses löst allein die bereits bestehende Kapitallücke.
Darauf kommt es an
- Die noch nicht verpflichtend bestellte Erweiterung begründet zurückstellen, ohne bestehende Verträge oder Genehmigungen umzudeuten.
- −2.500 Euro Tiefpunkt, 4.500 Euro zusätzlichen Bedarf und 16.500 Euro Gesamtkredit bestimmen.
- Die Kaution als gebundene Liquidität und nicht als sofortigen Aufwand einordnen.
- Bei verzögerter Einlage die Bestände am 9. Oktober von 5.000 Euro ohne und −1.000 Euro mit Erweiterung berechnen.
- Fortbestehende Kapitalunterdeckung erkennen und den 500-Euro-Modellabstand nicht ohne neue Ergebnisprüfung auf den 16. Oktober übertragen.
- Konkrete Belege sowie eine Planung über den kurzen Ausschnitt hinaus verlangen, statt eine automatische Freigabe abzuleiten.
Eigene Entscheidungs- und Verzögerungsprobe; Art. 7 und 13 sowie Anhang I Teil I E Nr. 5 und 6 VO (EG) Nr. 1071/2009; § 2 Abs. 5 PBZugV; § 488 Abs. 1 BGB; § 252 Abs. 1 Nr. 5 HGB; keine Genehmigungs- oder Insolvenzentscheidung.