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Fachmodul · Bus

Buseinsätze mit Lenk-, Ruhe- und Arbeitszeiten planen

Einen Auftrag vom Dienstbeginn bis zur nächsten Ruhezeit prüfen: Verkehrsart zuordnen, Tätigkeiten richtig erfassen, vollständige Zeitpläne nachrechnen und bei Änderungen nachvollziehbar umdisponieren. Eigens entwickelte Übungen, keine amtlichen Originalprüfungsfragen. Alle Uhrzeiten, Unterlagen und betrieblichen Annahmen sind ausdrücklich Übungswerte, keine freigegebenen Fahrpläne.

Lektionen
6
Verständnisfragen
12
Transferfälle
3

Kostenlose Fachprobe. Eigenständige Übungsaufgaben, keine Originalfragen der IHK. Der vollständige Kurs ist noch im Aufbau.

Ihr Lernstand bleibt nur in diesem Browser-Tab gespeichert. Keine Anmeldung und keine Übertragung Ihrer Antworten an FRACHTKUNDE. Verwenden Sie in Freitextantworten keine personenbezogenen Daten.

Ihr Lernweg

Verstehen. Entscheiden. Begründen.

  • Den EU-Grundfall vom deutschen Linienverkehr bis 50 Kilometer und von hier nicht behandelten Sonderfällen abgrenzen.
  • Lenken, andere Arbeit, Bereitschaft, Fahrtunterbrechung und tägliche Ruhezeit anhand der tatsächlichen Pflichten unterscheiden.
  • Einen Tagesplan gleichzeitig auf Lenkabschnitte, Arbeitszeit, Pausen und rechtzeitige tägliche Ruhezeit prüfen.
  • Wochen- und Zweiwochenlenkzeiten sowie vorhandene Verkürzungen aus der Vorgeschichte berücksichtigen.
  • Die Besonderheiten des Gelegenheitsverkehrs mit ihren Voraussetzungen erkennen, ohne daraus pauschale Mehrarbeitserlaubnisse abzuleiten.
  • Personal, Fahrzeug und Nachweise vor der Freigabe zusammen prüfen und im Störungsfall eine ausführbare Alternative formulieren.

In Ihrem Tempo

Jede Lektion verbindet Erklärung und Beispiel. Prüfen Sie anschließend Ihr Verständnis und wenden Sie es auf neue Aufträge an.

Sichern Sie eigene Freitexte vor einem neuen Beginn. Das ist auch nach einer Inhaltsänderung möglich, ohne alte Bewertungen oder Musterlösungen zu übernehmen.

Alle Lektionen und Transferfälle als Lesetext

Hier können Sie die Erklärungen und Beispiele ohne Zwischensicherung lesen. Für Verständnisfragen, eigene Antworten und gezielte Wiederholung nutzen Sie den Lernstand oben.

1. Erst die Verkehrsart klären, dann mit Zeiten rechnen

Die Zahl der heute gebuchten Gäste entscheidet nicht über den Anwendungsbereich der EU-Lenkzeitvorschriften. Entscheidend ist zunächst, ob das Fahrzeug für mehr als neun Personen einschließlich Fahrer gebaut oder dauerhaft angepasst und zu dieser Beförderung bestimmt ist. Ein entsprechend eingerichteter Reisebus fällt deshalb nicht allein dadurch heraus, dass nur acht Gäste mitfahren. Auch die zugehörige Leerfahrt auf öffentlichen Straßen gehört grundsätzlich zur Beförderung im Sinne der Verordnung.

Eine wichtige Abzweigung betrifft den Linienverkehr: Beträgt die Linienstrecke nicht mehr als 50 Kilometer, greift die Ausnahme des Artikels 3 Buchstabe a der VO (EG) 561/2006. In Deutschland gelten dann insbesondere die nationalen Vorgaben des § 1 FPersV. Die 50 Kilometer bezeichnen die Linienlänge, weder den Tageskilometerstand noch einen Radius um den Betriebshof. Mehrere Umläufe einer kurzen Linie werden nicht durch Addition automatisch zu einer langen Linie.

Auch die deutsche Kurzlinie ist kein rechtsfreier Bereich. Bei durchschnittlich mehr als drei Kilometern Haltestellenabstand sieht § 1 Absatz 3 Nummer 1 FPersV nach viereinhalb Stunden Lenkzeit mindestens 30 zusammenhängende Minuten vor; alternativ kommen zwei Teilunterbrechungen von mindestens je 20 oder drei von mindestens je 15 Minuten nach der dort bestimmten Verteilung in Betracht. Für durchschnittlich höchstens drei Kilometer Haltestellenabstand gibt es eine andere Regelung. Diese darf nicht ungeprüft mit der ersten Variante vermischt werden.

Die nachfolgenden Reisebus-Zeitpläne betreffen volljährige angestellte Fahrer in Deutschland, einen Fahrer je Fahrabschnitt und gewerblichen Gelegenheitsverkehr im EU-Anwendungsbereich. Genehmigung und Qualifikation werden vorausgesetzt, soweit der Fall keinen Prüfauftrag dazu nennt. Tarifliche Abweichungen, behördliche Ausnahmen und Nachtarbeit werden nicht beansprucht. Selbstfahrende Unternehmer, AETR-Reisen, Fähren, echte Mehrfahrerbesatzungen und gemischte Kurzlinien-/Reisebusdienste benötigen eine zusätzliche Prüfung und werden hier nicht durch einen pauschalen Rechner freigegeben.

42 Kilometer Linie sind nicht 420 Kilometer Tagesstrecke

Übungsunterlagen: Ein Bus bedient zehnmal eine genehmigte Linie mit 42 Kilometern Linienlänge. Der durchschnittliche Haltestellenabstand beträgt vier Kilometer. Eine andere Anfrage betrifft einen einmaligen, von einer Reisegruppe bestimmten Ausflug über 110 Kilometer. Die Voraussetzungen der jeweiligen Verkehrsart sind in diesem Beispiel bereits geprüft; andere Ausnahmen greifen nicht.

Für die Linie ist die nationale Regelung einschlägig, obwohl sich zehn Fahrten rechnerisch auf 420 Kilometer summieren. Beim Ausflug gibt es keine Kurzlinienausnahme. Die Pausenregeln werden deshalb in getrennten Einsatzplänen geprüft. Würde derselbe Fahrer beide Dienste übernehmen, müssten zusätzlich seine Tätigkeiten und Nachweise über den Wechsel hinweg zusammengeführt werden; ein Wechsel der Verkehrsart löscht seine bisherige Belastung nicht.

2. Der stehende Bus beweist noch keine Pause

Erfassen Sie zuerst den tatsächlichen Ablauf. Lenken ist zugleich Arbeit. Fahrzeugkontrolle, Gepäckhilfe, Reinigung, Fahrgastbetreuung und betriebliche Abrechnung sind andere Arbeiten. Eine Pause setzt voraus, dass keine Arbeitsaufgabe erledigt werden muss; die Fahrtunterbrechung dient ausschließlich der Erholung. Auch ein einstündiger Museumsaufenthalt der Gruppe ist deshalb keine Fahrerunterbrechung, wenn der Fahrer währenddessen Tickets organisiert oder den Bus reinigt.

Für die hier erfassten Arbeitnehmer kann ein Zeitraum des Bereithaltens nach § 21a Absatz 3 Nummer 1 oder 2 ArbZG von der Arbeitszeit ausgenommen sein. Dafür müssen Zeitraum und voraussichtliche Dauer spätestens unmittelbar vorher bekannt sein. Eine unbestimmte Warteanweisung wird nicht rückwirkend dadurch zur solchen Bereitschaft, dass später ihre Dauer feststeht. Tatsächliche Arbeiten während des Fensters sind gesondert zu erfassen. Die genannten Bereitschaftszeiten sind weder Ruhepausen noch Ruhezeiten; die tägliche Ruhefrist läuft währenddessen weiter.

Zwei Prüfungen laufen nebeneinander: § 3 ArbZG sieht grundsätzlich acht Stunden werktägliche Arbeit vor, bis zu zehn nur mit dem vorgeschriebenen Ausgleich. § 21a Absatz 4 begrenzt die Wochenarbeitszeit grundsätzlich auf 48 Stunden; bis zu 60 setzen den dort bestimmten Durchschnitt von 48 innerhalb von vier Kalendermonaten oder 16 Wochen voraus. Die tägliche und wöchentliche Ausgleichsprüfung werden nicht durch einen freien nächsten Vormittag ersetzt. Andere Arbeitgeber sind einzubeziehen; der Arbeitgeber fordert die entsprechenden Angaben schriftlich an.

Nach § 4 ArbZG sind bei mehr als sechs bis neun Stunden Arbeit insgesamt mindestens 30 Minuten Ruhepause, bei mehr als neun Stunden mindestens 45 Minuten erforderlich, aufteilbar in Abschnitte von mindestens 15 Minuten. Länger als sechs Stunden darf nicht ohne Ruhepause gearbeitet werden. Eine zulässige Fahrtunterbrechung kann zugleich diese Arbeitspause erfüllen, sofern ihre Bedingungen ebenfalls vorliegen. Umgekehrt kann eine Arbeitspause von 30 Minuten zu kurz sein, um im EU-Grundfall einen ausgeschöpften Lenkabschnitt vollständig zu unterbrechen.

Acht Stunden Einsatzspanne, aber nicht acht Stunden Arbeit

Der vollständige Übungstag von 06:00 bis 14:00
UhrzeitTätigkeitMin.
bis Andere Arbeit
Fahrzeugkontrolle
30
bis Lenken
Fahrt
180
bis Andere Arbeit
Gepäckhilfe
30
bis Pause
Feststehende arbeitsfreie Erholungspause
45
bis Bereitschaft
Vorher festgelegtes Bereithalten ohne tatsächliche Arbeit
45
bis Lenken
Fahrt
120
bis Andere Arbeit
Abschlussarbeiten
30
Lenken
5:00 Std.
Andere Arbeit
1:30 Std.
Pause
0:45 Std.
Bereitschaft
0:45 Std.
Arbeitszeit: Lenken + andere Arbeit
6:30 Std.
Gesamte Einsatzspanne
8:00 Std.

Die Summen werden aus den eingetragenen Abschnitten berechnet. Sie sind keine automatische Einsatzfreigabe. Die Voraussetzungen zu Pausen, Ruhe und Ausgleich stehen im Beispieltext.

Übungsplan: 06:00–06:30 Fahrzeugkontrolle; 06:30–09:30 Fahren; 09:30–10:00 Gepäckhilfe. 10:00–10:45 feststehende, vollständig arbeitsfreie Erholungspause. 10:45–11:30 vorher festgelegtes Bereithalten ohne tatsächliche Tätigkeit nach § 21a Absatz 3 Nummer 1; 11:30–13:30 Fahren; 13:30–14:00 Abschlussarbeiten. Vorherige Ruhezeit und Wochenkonten sind ausreichend.

Lenkzeit: 3:00 + 2:00 = 5:00 Stunden. Andere Arbeit: 0:30 + 0:30 + 0:30 = 1:30 Stunden. Arbeitszeit: 6:30 Stunden. Hinzu kommen 0:45 Pause und 0:45 Bereitschaft; zusammen ergibt das die Einsatzspanne von 8:00 Stunden. Die Bereitschaft ersetzt keine weitere Ruhepause, ist hier aber auch keine zusätzliche Arbeitsstunde. Die tägliche Ruhezeit kann frühestens nach dem tatsächlichen Dienstende um 14:00 beginnen, sofern dann keine weiteren Pflichten bestehen.

3. Einen Tagesplan in überprüfbare Abschnitte zerlegen

Im EU-Grundfall beträgt die tägliche Lenkzeit höchstens neun Stunden. Höchstens zweimal in der Woche darf sie bis auf zehn verlängert werden. Das betrifft nur das Lenken, nicht die gesamte Arbeitszeit. Zehn Stunden Lenken zuzüglich Fahrzeugkontrolle und Abschlussarbeiten passen deshalb im hier verwendeten Arbeitnehmer-Grundfall ohne abweichende Regelung nicht in einen Zehn-Stunden-Arbeitstag.

Nach spätestens viereinhalb Stunden kumulierter Lenkdauer ist eine Unterbrechung von mindestens 45 Minuten erforderlich, sofern nicht eine Ruhezeit beginnt. Alternativ gilt im allgemeinen Fall zuerst mindestens 15, danach mindestens 30 Minuten. Dazwischen liegende Gepäckarbeit oder Bereitschaft löscht die bis dahin gesammelte Lenkdauer nicht. Eine neue tägliche Lenkzeit beginnt auch nicht nach einer bloßen Fahrtunterbrechung.

Im Gelegenheitsverkehr erlaubt Artikel 7 Absatz 3 zusätzlich zwei Unterbrechungen von jeweils mindestens 15 Minuten, die zusammen mindestens 45 Minuten ergeben. Deshalb können etwa 30 + 15 oder 20 + 25 Minuten passen; 15 + 15 genügen nicht. Die zeitliche Einordnung, tatsächliche Erholung und erforderlichen Nachweise sind trotzdem zu prüfen. Der folgende Grundplan verwendet bewusst 15 + 30 und benötigt diese besondere Aufteilung nicht.

Eine praktische Prüftabelle enthält für jeden Zeitraum Beginn, Ende, Tätigkeit und Minuten. Summieren Sie danach getrennt die Lenkabschnitte, Tageslenkzeit und Arbeitszeit. Kontrollieren Sie außerdem, wo echte Pausen liegen und wann alle Arbeiten enden. Die nachstehende Planung liegt bei zehn Stunden Arbeit genau an der im Grundfall möglichen Obergrenze. Die erforderlichen Ausgleichs- und Wochenbedingungen sind im Übungsfall ausdrücklich erfüllt; für einen realen Auftrag wären sie vor Freigabe zu belegen.

Tagesauftrag von 06:00 bis 19:00

Der vollständige Tagesauftrag von 06:00 bis 19:00
UhrzeitTätigkeitMin.
bis Andere Arbeit
Vorbereitung
30
bis Lenken
Fahrt
120
bis Pause
Erster Pausenteil
15
bis Lenken
Fahrt
150
bis Pause
Zweiter Pausenteil
30
bis Andere Arbeit
Ausstieg und Gepäck
15
bis Pause
Vorher festgelegte, uneingeschränkt freie Pause
120
bis Andere Arbeit
Einstieg
15
bis Lenken
Fahrt
120
bis Pause
Pause; allein kein vollständiger Neustart des Lenkabschnitts
15
bis Lenken
Fahrt einschließlich Rückfahrt zum Hof
120
bis Andere Arbeit
Abschlussarbeiten
30
Lenken
8:30 Std.
Andere Arbeit
1:30 Std.
Pause
3:00 Std.
Bereitschaft
0:00 Std.
Arbeitszeit: Lenken + andere Arbeit
10:00 Std.
Gesamte Einsatzspanne
13:00 Std.

Die Summen werden aus den eingetragenen Abschnitten berechnet. Sie sind keine automatische Einsatzfreigabe. Die Voraussetzungen zu Pausen, Ruhe und Ausgleich stehen im Beispieltext.

06:00–06:30 Vorbereitung; 06:30–08:30 Fahren; 08:30–08:45 Pause; 08:45–11:15 Fahren; 11:15–11:45 Pause; 11:45–12:00 Ausstieg und Gepäck. Damit liegen im ersten Lenkabschnitt 2:00 + 2:30 = 4:30 Stunden und die vollständige Teilung 0:15 + 0:30 vor.

12:00–14:00 vorher festgelegte, uneingeschränkt arbeitsfreie Pause; 14:00–14:15 Einstieg; 14:15–16:15 Fahren; 16:15–16:30 Pause; 16:30–18:30 Fahren einschließlich Rückfahrt zum Hof; 18:30–19:00 Abschlussarbeiten. Danach bestehen keine Dienstpflichten mehr. Vorherige tägliche Ruhezeit endete um 06:00; die nächste dauert ununterbrochen von 19:00 bis 06:00 am Folgetag.

Ergebnis: 8:30 Stunden Lenken, 1:30 andere Arbeit, insgesamt 10:00 Arbeitsstunden; 3:00 Stunden echte Pausen und 13:00 Stunden Einsatzspanne. Der zweite Lenkabschnitt umfasst nur 4:00 Stunden. Die dortige 15-Minuten-Pause allein wäre kein vollständiger Neustart des Lenkabschnitts; ein solcher wird vor dem Dienstende aber nicht benötigt. Von 19:00 bis 06:00 liegen elf Stunden tägliche Ruhe innerhalb des maßgeblichen 24-Stunden-Zeitraums.

4. Ruhezeit und Vorgeschichte begrenzen den nächsten Auftrag

Die tägliche Ruhezeit wird nicht vom Kalenderwechsel aus berechnet. Grundsätzlich muss innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine neue tägliche Ruhezeit genommen worden sein. Im verwendeten Einfahrer-Grundfall sind regelmäßig mindestens elf ununterbrochene Stunden vorgesehen. Die regelmäßige Teilung besteht aus mindestens drei Stunden und anschließend mindestens neun Stunden; drei plus acht genügt nicht.

Eine reduzierte tägliche Ruhezeit beträgt mindestens neun und weniger als elf Stunden. Zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten sind höchstens drei Reduzierungen zulässig. Verzichtet ein Übungsfall auf Reduzierungen oder sind sie bereits ausgeschöpft, darf die Disposition nicht trotzdem mit neun Stunden rechnen. Ob eine tatsächlich längere Ruhe insgesamt vorliegt, beantwortet außerdem nicht allein, wie viel davon innerhalb des maßgeblichen 24-Stunden-Fensters liegt.

Für das Lenkzeitkonto gelten höchstens 56 Stunden in einer Woche und 90 Stunden in zwei aufeinanderfolgenden Wochen. Woche bedeutet Montag 00:00 bis Sonntag 24:00. Prüfen Sie daher immer auch die Vorwoche. Im allgemeinen Wochenruhe-Grundfall beginnt die nächste Wochenruhe spätestens nach sechs aufeinanderfolgenden 24-Stunden-Zeiträumen. In zwei aufeinanderfolgenden Wochen sind grundsätzlich zwei regelmäßige Wochenruhen oder eine regelmäßige und eine reduzierte von mindestens 24 Stunden erforderlich. Reduzierungen haben eigene Ausgleichsregeln; sie werden in den nachfolgenden Zahlenfällen nicht beansprucht.

Die Disposition braucht somit mehr als die heutige Fahrerkarte-Anzeige: Beginn und Ende der letzten Ruhe, bereits genutzte tägliche Reduzierungen und Zehn-Stunden-Lenktage, Wochenlenkzeiten, geleistete andere Arbeit und den nächsten Dienst. Eine frei gewordene Buchung im Kalender beweist keine rechtlich freie Kapazität. Für die Kontrolle und Nachkalkulation werden tatsächliche Zeiten festgehalten; der vorherige Plan wird nicht nachträglich als tatsächlicher Ablauf ausgegeben.

Zwei Grenzen, die eine freie Kalenderzelle nicht zeigt

Beispiel A: Die letzte Ruhe endet um 06:00. Im Tagesverlauf gab es keinen zusammenhängenden Ruheblock von mindestens drei Stunden; eine regelmäßige Teilung aus drei und anschließend neun Stunden scheidet deshalb aus. Statt um 19:00 endet die Arbeit erst um 19:20. Eine Ruhe bis 06:20 am Folgetag dauert zwar elf Stunden; innerhalb des zuerst ablaufenden 24-Stunden-Fensters bis 06:00 liegen aber nur 10:40 Stunden. Nach Artikel 8 Absatz 2 ist dieser Anteil als reduzierte tägliche Ruhe einzuordnen. Sind bereits drei Reduzierungen verbraucht und greift keine andere Ausnahme, ist das keine passende Lösung.

Beispiel B: Vorwoche 54:00 Stunden Lenkzeit, laufende Woche bisher 31:00. Die isolierte Wochengrenze ließe noch 25:00 zu. Die Zweiwochengrenze lässt jedoch nur 90:00 − 54:00 − 31:00 = 5:00 Stunden. Ein zusätzlicher Auftrag mit 4:30 Gästefahrt und 0:30 Leerfahrt schöpft diesen Betrag vollständig aus. Tägliche Grenzen, Arbeit und Wochenruhe sind daneben gesondert zu prüfen; die Rechnung allein ist keine Einsatzfreigabe.

5. Sonderregeln des Gelegenheitsverkehrs gezielt prüfen

Die Änderungen durch die VO (EU) 2024/1258 gelten seit dem 22. Mai 2024. Die betreffende Definition erfasst inländischen und grenzüberschreitenden Personengelegenheitsverkehr. Ein Auftrag wird jedoch nicht durch die Bezeichnung Reisebus zum Gelegenheitsdienst. Erst die Verkehrsart, dann die jeweilige Ausnahme, danach die Nachweise prüfen. Die besondere Pausenteilung aus der vorherigen Lektion ist etwas anderes als eine Verschiebung der täglichen oder wöchentlichen Ruhe.

Artikel 8 Absatz 2a erlaubt bei einem einzelnen Gelegenheitsdienst von mindestens sechs aufeinanderfolgenden 24-Stunden-Zeiträumen einmal ein auf höchstens 25 Stunden erweitertes Fenster für die tägliche Ruhe. Voraussetzung sind unter anderem höchstens sieben Stunden summierte Lenkzeit an diesem Tag sowie unveränderte Sicherheit und Arbeitsbedingungen. Bei einem einzelnen Dienst von mindestens acht solchen Zeiträumen kann die Ausnahme unter denselben Bedingungen zweimal angewandt werden. Ein Wochenkalender mit sechs einzelnen Tagesausflügen erfüllt die Voraussetzung eines einzelnen mehrtägigen Dienstes nicht automatisch.

Die zusätzliche Stunde verkürzt nicht die verlangte Ruhe selbst und setzt das Arbeitszeitrecht nicht außer Kraft. Soll eine ununterbrochene regelmäßige Ruhe von elf Stunden in das ausnahmsweise zulässige 25-Stunden-Fenster passen, dürfen davor höchstens 14 Stunden seit Ende der vorherigen Ruhe liegen. In diesen 14 Stunden können Pausen und zulässige Bereitschaft enthalten sein; 14 Stunden tatsächliche Arbeit werden daraus nicht erlaubt. Sieben Stunden und eine Minute Lenkzeit überschreiten bereits die ausdrücklich genannte Tagesvoraussetzung.

Die Verschiebung der Wochenruhe auf bis zu zwölf aufeinanderfolgende 24-Stunden-Zeiträume ist eine weitere, eigenständige Ausnahme nach Artikel 8 Absatz 6a. Sie verlangt einen einzelnen Gelegenheitsdienst, eine vorherige regelmäßige Wochenruhe und weitere Bedingungen insbesondere zu anschließenden Ruhezeiten, Aufzeichnungstechnik und Fahrten zwischen 22:00 und 06:00. Sie setzt weder die Tages- und Zweiwochenlenkgrenzen noch die Arbeitszeitgrenzen außer Kraft. Dieses Modul übt keine vollständige Zwölf-Tage-Disposition; eine Anwendung wird in allen Zeitplänen ausgeschlossen.

Bei Nutzung der bezeichneten Ausnahmen verlangt Artikel 16 Absatz 4 bis zur Verfügbarkeit eines digitalen Fahrtenblatts ein ausgefülltes Fahrtenblatt für die Fahrt und grundsätzlich die dort verlangten Kopien für die vorangegangenen 56 Tage. Für die Kopienpflicht enthält die Vorschrift eine besondere Beendigung bei Verwendung eines Fahrtenschreibers mit der vorgesehenen Erfassung der Verkehrsart. Diese gerätebezogene Erleichterung darf nicht als pauschaler Wegfall aller Fahrtenblätter verstanden werden. Die normalen Kontrollnachweise nach Artikel 36 der VO (EU) 165/2014 bleiben getrennt zu prüfen. In den Übungen sind die erforderlichen Nachweise ausdrücklich vorhanden, wenn eine Ausnahme tatsächlich genutzt wird.

Ein erweitertes Fenster ist keine verlängerte Arbeitserlaubnis

Der Übungstag mit dem ausnahmsweise erweiterten Ruhefenster
UhrzeitTätigkeitMin.
bis Andere Arbeit
Vorbereitung
30
bis Lenken
Fahrt
120
bis Pause
Erster Pausenteil im Gelegenheitsverkehr
30
bis Lenken
Fahrt
150
bis Pause
Zweiter Pausenteil im Gelegenheitsverkehr
15
bis Andere Arbeit
Gepäck
15
bis Pause
Arbeitsfreie Pause
135
bis Andere Arbeit
Erforderliche Innenreinigung
15
bis Pause
Arbeitsfreie Pause
135
bis Andere Arbeit
Einstieg
15
bis Lenken
Fahrt
120
bis Andere Arbeit
Abschlussarbeiten
15
bis Bereitschaft
Vorher bestimmtes Bereithalten für Rückfragen ohne tatsächliche Arbeit
45
Lenken
6:30 Std.
Andere Arbeit
1:30 Std.
Pause
5:15 Std.
Bereitschaft
0:45 Std.
Arbeitszeit: Lenken + andere Arbeit
8:00 Std.
Gesamte Einsatzspanne
14:00 Std.

Die Summen werden aus den eingetragenen Abschnitten berechnet. Sie sind keine automatische Einsatzfreigabe. Die Voraussetzungen zu Pausen, Ruhe und Ausgleich stehen im Beispieltext.

Übungsfall: Ein einzelner Gelegenheitsdienst dauert nachweislich 144 Stunden. Der betrachtete Reisetag liegt innerhalb dieser Reise; die Ausnahme wird erstmals genutzt. Die letzte tägliche Ruhe endet um 07:00. Wochenruhe und Lenkzeitkonten, Sicherheit, Arbeitsbedingungen und Nachweise stehen der Nutzung im Sachverhalt nicht entgegen. Der Fahrer arbeitet tatsächlich acht Stunden und lenkt davon 6:30 Stunden.

Vollständiger Tag: 07:00–07:30 Vorbereitung; 07:30–09:30 Fahren; 09:30–10:00 Pause; 10:00–12:30 Fahren; 12:30–12:45 Pause; 12:45–13:00 Gepäck. 13:00–15:15 arbeitsfreie Pause; 15:15–15:30 erforderliche Innenreinigung; 15:30–17:45 arbeitsfreie Pause; 17:45–18:00 Einstieg; 18:00–20:00 Fahren; 20:00–20:15 Abschlussarbeiten; 20:15–21:00 im Voraus bestimmtes Bereithalten für Rückfragen ohne tatsächliche Tätigkeit. Erst ab 21:00 ist der Fahrer vollständig frei.

Die Pausenteilung 30 + 15 nutzt hier ebenfalls die Gelegenheitsverkehrsregel. Lenkzeit 6:30, andere Arbeit 1:30, Pause 5:15 und Bereitschaft 0:45 ergeben 14:00 Stunden Einsatzspanne. Die Ruhe 21:00–08:00 am Folgetag dauert elf Stunden und endet genau 25 Stunden nach 07:00. Keine Tagespause erreicht zusammenhängend drei Stunden; eine regelmäßige Teilung aus mindestens drei und anschließend neun Stunden liegt somit nicht vor. Ohne das nachgewiesene erweiterte Fenster wäre diese Planung nicht als regelmäßige tägliche Ruhe innerhalb von 24 Stunden abgedeckt. Der nächste Beginn um 08:00 ist nur unter den weiteren, ausdrücklich vorausgesetzten Grenzen möglich.

6. Freigeben, überwachen und bei Störungen umdisponieren

Die Zeitprüfung ist eine von mehreren Voraussetzungen. Der Unternehmer prüft, ob der Fahrer für Fahrzeug und Aufgabe befähigt und geeignet ist. Für den großen Reisebus ist eine passende gültige Fahrerlaubnis erforderlich; ein Qualifikationsnachweis ersetzt sie nicht. Umgekehrt ersetzt der Führerschein nicht den erforderlichen Nachweis der Berufskraftfahrerqualifikation. Für das tatsächlich eingesetzte Fahrzeug gehören Kapazität, betrieblicher Zustand und fällige Hauptuntersuchung beziehungsweise Sicherheitsprüfung zur Prüfung.

Vergleichen Sie Unterlagen mit dem realen Bus: Kennzeichen, nutzbare Sitzplätze, Gepäckunterbringung, Untersuchungsnachweise und offene Mängel. Eine gültige Prüfplakette bestätigt einen Untersuchungsstand, nicht die Behebung jedes erst später entstandenen Defekts. Ist etwa ein sicherheitsrelevanter Türmangel ungeklärt, ist eine pünktlich ausgerechnete Abfahrt keine Freigabegrundlage. Ein Ersatzbus muss dieselbe konkrete Aufgabe erfüllen können; ein Kalendereintrag frei genügt nicht.

Bei digitalem Fahrtenschreiber benötigt der Fahrer die Fahrerkarte und die nach Artikel 36 erforderlichen vorhandenen manuellen Aufzeichnungen und Ausdrucke für den laufenden Tag und die vorangegangenen 56 Tage; dazu gegebenenfalls Schaublätter aus analogen Einsätzen desselben Zeitraums. Tätigkeiten außerhalb des Fahrzeugs werden nach den vorgesehenen Verfahren nachgetragen. Ein digitaler Fahrtenschreiber und ein eigener Dienstplan verfolgen unterschiedliche Zwecke. Für Arbeitszeitaufzeichnungen nach § 21a Absatz 7 gilt außerdem eine mindestens zweijährige Aufbewahrung durch den Arbeitgeber.

Bei einer Streckensperrung ermittelt die Disposition zuerst tatsächliche bisherige Zeiten, verbleibende Fahrt und einen sicheren Halteort. Danach vergleicht sie die Alternativen: geänderter Reiseablauf, geeigneter Ersatzfahrer, Ersatzfahrzeug oder Unterbringung. Eine Ablösung setzt nur den Einsatz des bisherigen Fahrers ab, nicht dessen persönliche Konten zurück. Beim Ersatzfahrer sind Vorgeschichte, Anreise, Übernahme und spätere Arbeiten mitzuzählen; eine Anreise zum entfernt stehenden Bus ist nicht ohne Weiteres Ruhezeit.

Artikel 12 erlaubt unter seinen Voraussetzungen eine erforderliche Abweichung, um ohne Gefährdung einen geeigneten Halteplatz zur Sicherheit von Personen, Fahrzeug oder Ladung zu erreichen. Das ist kein vorab einzuplanender Puffer für enge Kundenwünsche. Anlass und Art einer beanspruchten Abweichung sind spätestens am geeigneten Halteplatz manuell festzuhalten. Die besonderen Heimkehrmöglichkeiten des Artikels 12 haben zusätzliche Voraussetzungen und werden hier nicht angewandt. Steht bereits ein geeigneter sicherer Halteplatz zur Verfügung, lässt sich aus dieser allgemeinen Vorschrift nicht einfach die gesamte Weiterfahrt zum Kundenwunschziel ableiten.

Eine Freigabe mit zwei unabhängigen offenen Punkten

Übungsakte: Zeitplan mit 8:30 Stunden Lenken und 1:30 sonstiger Arbeit; erforderlicher Ausgleich ist bestätigt. Fahrzeugakte: 49 Fahrgastsitzplätze, 47 angemeldete Gäste, Untersuchungen gültig. Im aktuellen Mängelbuch steht jedoch Türverriegelung hinten unzuverlässig; eine Behebung oder fachliche Freigabe ist nicht dokumentiert. Zusätzlich soll der Fahrer während der bisher freien Mittagspause zwei Stunden die Veranstaltungskasse führen.

Der Zeitplan würde auf zwölf Stunden Arbeit steigen und passt damit nicht in den verwendeten Grundfall. Die Kassenaufgabe muss anderweitig organisiert oder der Personaleinsatz grundlegend geändert werden. Unabhängig davon muss der Türmangel fachlich geklärt oder ein geeigneter mangelfreier Ersatzbus disponiert werden. Die Lösung nur eines Problems reicht nicht. Im freigegebenen Auftrag werden tatsächlich ausgewähltes Fahrzeug, bestätigte Aufgabenverteilung, Zeiten und verantwortliche Entscheidung festgehalten.

Entscheidungen an Praxisfällen üben

Bearbeiten Sie die Fragen zunächst für sich. Öffnen Sie danach die jeweilige Musterlösung zum eigenen Vergleich. Diese Lesefassung speichert und bewertet keine Antworten.

Fachtagung: Die neue Zusatzaufgabe verändert den ganzen Dienst

Übung: Ein eintägiger deutscher Gelegenheitsauftrag nutzt den vollständigen Plan aus Lektion 3: 06:00–06:30 Vorbereitung; 06:30–08:30 Fahrt; 08:30–08:45 Pause; 08:45–11:15 Fahrt; 11:15–11:45 Pause; 11:45–12:00 Gepäck; 12:00–14:00 freie Pause; 14:00–14:15 Einstieg; 14:15–16:15 Fahrt; 16:15–16:30 Pause; 16:30–18:30 Fahrt einschließlich Hofrückkehr; 18:30–19:00 Abschluss. Vorherige Ruhe endet 06:00; nächste Ruhe 19:00–06:00. Wochenkonten und erforderlicher Ausgleich sind bestätigt. Der Veranstalter ergänzt: Der Fahrer betreut von 12:00 bis 14:00 unseren Empfang. Fahrzeug A hat 49 Fahrgastsitzplätze und einen ungeklärten sicherheitsrelevanten Türmangel; Fahrzeug B hat ebenfalls 49 Plätze, passende Gepäckkapazität und einen bestätigten vorschriftsmäßigen Zustand. 47 Gäste sind angemeldet. Fahrerlaubnis, Fahrerqualifikation und Kontrollnachweise sind gültig und für die Aufgabe passend.

1. Berechnen Sie ursprüngliche Lenkzeit, Arbeitszeit und tägliche Ruhe. Welche Größe verändert die Empfangsaufgabe, und kann der veränderte Plan so freigegeben werden?

Musterlösung und Prüfkriterien öffnen

Die Fahrtblöcke ergeben 2:00 + 2:30 + 2:00 + 2:00 = 8:30 Stunden Lenkzeit. Die sonstigen Arbeiten ergeben 0:30 + 0:15 + 0:15 + 0:30 = 1:30; ursprünglich sind es damit 10:00 Arbeitsstunden. Die Pausen umfassen 3:00 Stunden. 19:00–06:00 sind elf Stunden tägliche Ruhe innerhalb von 24 Stunden ab 06:00. Die Empfangsaufgabe ersetzt zwei Stunden echte Pause durch Arbeit: 12:00 Arbeitsstunden bei unverändert 8:30 Lenkzeit und 13:00 Einsatzspanne. Ohne hier ausgeschlossene abweichende Regelung überschreitet dies die tägliche Arbeitszeitgrenze; ein freies Lenkzeitbudget oder die Zustimmung des Fahrers hilft nicht. Deshalb keine Freigabe in dieser Fassung.

Darauf kommt es an
  • Lenkzeit 8:30 und ursprüngliche Arbeitszeit 10:00 getrennt berechnet.
  • Regelmäßige Ruhe 19:00–06:00 innerhalb des 24-Stunden-Fensters geprüft.
  • Empfang als Arbeit eingestuft: neue Arbeitszeit 12:00, nicht zusätzliche Lenkzeit.
  • Freigabe des veränderten Plans begründet abgelehnt.

Art. 4 Buchst. d und e, Art. 6 und Art. 8 Abs. 2 VO (EG) 561/2006; §§ 3 und 4 ArbZG; Zeitplan der Fachtagungsübung

Eigene Antwort Schritt für Schritt vergleichen

Vergleichen Sie jedes Kriterium mit Ihrer eigenen Antwort. Die Beispiele zeigen auch unvollständige oder falsche Antworten. Sie sind keine zusätzlichen Musterlösungen. Es werden keine Punkte vergeben und keine Antworten automatisch bewertet.

Hinweise zu Teilantworten und anderen Lösungswegen

Vergleichen Sie Ihre eigene Antwort mit dem jeweiligen Originalkriterium. Diese beschreibende Lernhilfe vergibt keine Punkte, bewertet keine Antwort automatisch und entscheidet nicht über ein Bestehen.

Sinngleiche richtige Antworten und andere nachvollziehbare Rechenwege sind gleichwertig. Stunden und Minuten dürfen auch als eindeutig bezeichnete Minutenwerte dargestellt werden. Die Beispiele sind keine auswendig zu lernenden Pflichtsätze; zusätzliche Paragrafenzitate werden nicht verlangt.

Betrachten Sie jedes Kriterium getrennt und wählen Sie dafür höchstens eine beschreibende Stufe. Stufen werden nicht addiert. Bei den binären Kriterien steht eine einzelne Entscheidung oder Handlung im Mittelpunkt; bei mehrteiligen Kriterien bleiben richtig bearbeitete Teilaspekte sichtbar.

Eine fehlende Antwort erfüllt das Kriterium nicht. Ein richtiges Stichwort mit einer widersprechenden Fortsetzung erfüllt es nicht vollständig. Ein Widerspruch entwertet die Aussage, auf die er sich bezieht, nicht automatisch davon unabhängige richtige Teilbeiträge. Derselbe Satz wird nicht allein durch Wiederholung zu einer weiteren Leistung.

Ein richtiger Ansatz mit einem begrenzten Rechenfehler kann eine Teilleistung sein. Eine methodisch richtige Folgeoperation wird als solche berücksichtigt, ersetzt aber keine ausdrücklich verlangten richtigen Zeitwerte. Lenken grundsätzlich mit der gesamten Arbeit gleichzusetzen oder Dienstpflichten nur umzubenennen ist kein bloßer Rechenfehler.

Alle Einsatzdaten und Minuten stammen aus fiktiven Übungsfällen, nicht aus gemessenen Lernzeiten oder freigegebenen Fahrplänen. Die im Original bestätigten Ausgleichs-, Wochen- und Nachweisbedingungen gelten weiter. Ausgeschlossene Sonderabweichungen und die Zwölf-Tage-Disposition werden nicht als zusätzliche Lösungswege oder neue Anforderungen eingeführt.

Der Selbstvergleich ist ein interner Entwurf ohne Import-, Veröffentlichungs- oder Kursfreigabe. Er bietet keine persönliche Korrektur und keinen Anspruch auf individuelle Lernkontrolle. Eine richtige Fallantwort bescheinigt keine reale Fahrer-, Fahrzeug- oder Einsatzfreigabe.

Kriterium 1: Lenkzeit 8:30 und ursprüngliche Arbeitszeit 10:00 getrennt berechnet.

Die Fahrtsumme und die um andere Tätigkeiten ergänzte Arbeitssumme sind zwei nachvollziehbare Rechenschritte.

Kriterium noch nicht erfüllt

Weder die Fahrtsumme noch ein tragfähiger Arbeitszeitansatz ist erkennbar; die gesamte Einsatzspanne wird beispielsweise ungegliedert als Lenken ausgegeben.

Beispiel für diese Stufe: Von 06:00 bis 19:00 sind es 13 Stunden. Das sind vollständig Lenkzeit und gleichzeitig vollständig Arbeitszeit.

Kriterium teilweise erfüllt

Eine der beiden Größen ist richtig ermittelt, die andere fehlt oder ist fehlerhaft. Auch ein richtiger Ansatz aus Fahrblöcken und anderer Arbeit mit begrenztem Summenfehler ist eine Teilleistung.

Beispiel für diese Stufe: 120 + 150 + 120 + 120 = 510 Minuten Lenken, also 8:30 Stunden. Die zusätzliche andere Arbeit habe ich noch nicht summiert.

Kriterium erfüllt

8:30 Stunden Lenken und 10:00 Stunden ursprüngliche Arbeit werden getrennt nachvollziehbar berechnet. Eine gegliederte Minutenrechnung ist ebenso zulässig wie die Rechnung in Stunden und Minuten.

Beispiel für diese Stufe: Die Fahrten ergeben 510 Minuten. Vorbereitung, Gepäck, Einstieg und Abschluss ergeben 30 + 15 + 15 + 30 = 90 Minuten; 510 + 90 = 600 Minuten Arbeit.

Kriterium 2: Regelmäßige Ruhe 19:00–06:00 innerhalb des 24-Stunden-Fensters geprüft.

Dauer der freien Ruhe und ihre Lage innerhalb des maßgeblichen Fensters sind zwei getrennt prüfbare Aussagen.

Kriterium noch nicht erfüllt

Weder die elf Stunden freie Ruhe von 19:00 bis 06:00 noch das richtige Fenster ab dem vorherigen Ruheende werden zutreffend bestimmt. Ein falscher Fensterbeginn allein führt nicht zu dieser Stufe, wenn die Ruhezeit unabhängig richtig angegeben ist.

Beispiel für diese Stufe: Die 24 Stunden beginnen erst mit Dienstende um 19:00. Deshalb spielt das Ende der vorherigen Ruhe um 06:00 keine Rolle; die neue Ruhedauer habe ich nicht bestimmt.

Kriterium teilweise erfüllt

Die elf Stunden von 19:00 bis 06:00 oder das richtige Fenster ab dem Ende der vorherigen Ruhe sind erkannt, aber noch nicht richtig miteinander verbunden.

Beispiel für diese Stufe: 19:00 bis 06:00 am Folgetag ergeben elf Stunden freie Ruhe. Den Bezug zum vorherigen Ruheende habe ich noch nicht geprüft.

Kriterium erfüllt

Die ununterbrochene freie Ruhe von 19:00 bis 06:00 wird als elf Stunden innerhalb des von 06:00 bis 06:00 reichenden Fensters eingeordnet. Eine Rückrechnung vom Fensterende ist gleichwertig.

Beispiel für diese Stufe: Das Fenster endet am Folgetag um 06:00. Elf Stunden davor ist 19:00; genau dann enden im ursprünglichen Plan alle Pflichten.

Kriterium 3: Empfang als Arbeit eingestuft: neue Arbeitszeit 12:00, nicht zusätzliche Lenkzeit.

Tätigkeitseinordnung, neue Arbeitssumme und unverändertes Lenkkonto sind gesondert erkennbare Teilbeiträge.

Kriterium noch nicht erfüllt

Weder eine richtige Einordnung als andere Arbeit noch eine richtige Kontenänderung wird gezeigt. Das bloße Fortführen eines angeblich unveränderten Arbeitskontos ist keine sachgerechte Unterscheidung.

Beispiel für diese Stufe: Der Bus steht zwei Stunden. Deshalb sind Empfang und Lenken für mich dasselbe wie freie Pause; eine getrennte Einordnung oder neue Arbeitssumme nehme ich nicht vor.

Kriterium teilweise erfüllt

Die Empfangsbetreuung ist richtig als andere Arbeit erkannt oder eine der verlangten Kontenänderungen ist richtig bestimmt; die übrigen Teile fehlen oder enthalten Fehler. Eine falsche Lenkaddition nimmt der zutreffenden Arbeitseinordnung nicht automatisch ihren eigenständigen Wert.

Beispiel für diese Stufe: Der Empfang ist andere Arbeit. Er erhöht die bisherige Arbeitszeit um zwei Stunden; die neue Summe und das unveränderte Lenkkonto habe ich noch nicht angegeben.

Kriterium erfüllt

Die zwei Stunden ersetzen echte Pause durch andere Arbeit: zwölf Stunden Arbeit bei unverändert 8:30 Stunden Lenken. Der Umstand, dass die Einsatzspanne gleich bleibt, darf ergänzend erklärt werden, ist hier aber keine zusätzliche Pflicht.

Beispiel für diese Stufe: 600 + 120 = 720 Minuten Arbeit, also 12:00 Stunden. Die Fahrtblöcke bleiben 510 Minuten; Empfang ist keine zusätzliche Lenkzeit.

Kriterium 4: Freigabe des veränderten Plans begründet abgelehnt.

Entscheidung und ihr auf den veränderten Zeitplan bezogener Grund können getrennt vorhanden oder unvollständig sein.

Kriterium noch nicht erfüllt

Weder die Ablehnung noch ein richtiger arbeitszeitbezogener Ablehnungsgrund ist enthalten. Ein genanntes Verbot mit noch fehlender Entscheidungsfolge gehört dagegen zum Teilvergleich.

Beispiel für diese Stufe: Der Fahrer lenkt weniger als neun Stunden. Mit Zustimmung des Fahrers können deshalb zwölf Stunden tatsächliche Arbeit freigegeben werden.

Kriterium teilweise erfüllt

Die Freigabe wird abgelehnt, aber die Begründung zum veränderten Zeitplan fehlt; alternativ wird die Arbeitszeitgrenze zutreffend angesprochen, ohne die Entscheidung klar auszusprechen.

Beispiel für diese Stufe: Ich gebe den veränderten Zeitplan nicht frei. Welche Grenze die zusätzliche Empfangsaufgabe überschreitet, habe ich noch nicht erläutert.

Kriterium erfüllt

Der veränderte Plan wird wegen seiner über zehn Stunden liegenden Arbeit im vorgegebenen Grundfall abgelehnt. Eine erneute vollständige Rechnung oder ein zusätzliches Gesetzeszitat ist nicht erforderlich.

Beispiel für diese Stufe: Keine Freigabe dieser Fassung: Zwölf Stunden Arbeit überschreiten die im Fall anwendbare tägliche Obergrenze von zehn Stunden. Der bestätigte Ausgleich hebt diese Grenze nicht auf.

2. Formulieren Sie eine ausführbare Alternative mit Fahrzeugentscheidung und klarer Aufgabenverteilung. Welche Bestätigung darf nicht fehlen?

Musterlösung und Prüfkriterien öffnen

Der Veranstalter setzt eigenes Empfangspersonal ein; der Busfahrer hat von 12:00 bis 14:00 tatsächlich frei und übernimmt dort weder Empfang noch Rufbereitschaft. Der ursprüngliche Zeitplan bleibt einschließlich Vorbereitung, Leerfahrt und Abschluss erhalten. Fahrzeug B wird eingesetzt, nachdem die vorgegebenen passenden Nachweise und Kapazitäten dem konkreten Kennzeichen zugeordnet wurden. Fahrzeug A wird nicht allein wegen einer gültigen Prüfplakette trotz ungeklärten Mangels freigegeben. Die Disposition hält die bestätigte Aufgabenverteilung, B als Einsatzfahrzeug, den geprüften Zeitausgleich und die nächste Ruhe fest. Das ist eine bedingte Lösung innerhalb der vollständigen Fallannahmen, keine allgemeine Bescheinigung der Betriebssicherheit.

Darauf kommt es an
  • Empfang wird tatsächlich einer anderen Person zugewiesen; Fahrerpause bleibt frei.
  • Geeignetes Fahrzeug B statt ungeklärtem Fahrzeug A ausgewählt.
  • Aktuelle Fahrzeug- und Personennachweise dem konkreten Einsatz zugeordnet.
  • Bestätigung von Aufgaben, Zeiten, Ausgleich und nächstem Dienst dokumentiert.

§ 3 Abs. 1 BOKraft; § 31 Abs. 2 StVZO; § 3 ArbZG; Art. 10 Abs. 2 VO (EG) 561/2006; Organisationsalternative der Übung

Eigene Antwort Schritt für Schritt vergleichen

Vergleichen Sie jedes Kriterium mit Ihrer eigenen Antwort. Die Beispiele zeigen auch unvollständige oder falsche Antworten. Sie sind keine zusätzlichen Musterlösungen. Es werden keine Punkte vergeben und keine Antworten automatisch bewertet.

Hinweise zu Teilantworten und anderen Lösungswegen

Vergleichen Sie Ihre eigene Antwort mit dem jeweiligen Originalkriterium. Diese beschreibende Lernhilfe vergibt keine Punkte, bewertet keine Antwort automatisch und entscheidet nicht über ein Bestehen.

Sinngleiche richtige Antworten und andere nachvollziehbare Rechenwege sind gleichwertig. Stunden und Minuten dürfen auch als eindeutig bezeichnete Minutenwerte dargestellt werden. Die Beispiele sind keine auswendig zu lernenden Pflichtsätze; zusätzliche Paragrafenzitate werden nicht verlangt.

Betrachten Sie jedes Kriterium getrennt und wählen Sie dafür höchstens eine beschreibende Stufe. Stufen werden nicht addiert. Bei den binären Kriterien steht eine einzelne Entscheidung oder Handlung im Mittelpunkt; bei mehrteiligen Kriterien bleiben richtig bearbeitete Teilaspekte sichtbar.

Eine fehlende Antwort erfüllt das Kriterium nicht. Ein richtiges Stichwort mit einer widersprechenden Fortsetzung erfüllt es nicht vollständig. Ein Widerspruch entwertet die Aussage, auf die er sich bezieht, nicht automatisch davon unabhängige richtige Teilbeiträge. Derselbe Satz wird nicht allein durch Wiederholung zu einer weiteren Leistung.

Ein richtiger Ansatz mit einem begrenzten Rechenfehler kann eine Teilleistung sein. Eine methodisch richtige Folgeoperation wird als solche berücksichtigt, ersetzt aber keine ausdrücklich verlangten richtigen Zeitwerte. Lenken grundsätzlich mit der gesamten Arbeit gleichzusetzen oder Dienstpflichten nur umzubenennen ist kein bloßer Rechenfehler.

Alle Einsatzdaten und Minuten stammen aus fiktiven Übungsfällen, nicht aus gemessenen Lernzeiten oder freigegebenen Fahrplänen. Die im Original bestätigten Ausgleichs-, Wochen- und Nachweisbedingungen gelten weiter. Ausgeschlossene Sonderabweichungen und die Zwölf-Tage-Disposition werden nicht als zusätzliche Lösungswege oder neue Anforderungen eingeführt.

Der Selbstvergleich ist ein interner Entwurf ohne Import-, Veröffentlichungs- oder Kursfreigabe. Er bietet keine persönliche Korrektur und keinen Anspruch auf individuelle Lernkontrolle. Eine richtige Fallantwort bescheinigt keine reale Fahrer-, Fahrzeug- oder Einsatzfreigabe.

Kriterium 1: Empfang wird tatsächlich einer anderen Person zugewiesen; Fahrerpause bleibt frei.

Die Übertragung der Aufgabe und die verbleibende tatsächliche Freiheit des Fahrers sind zwei betriebliche Prüfgegenstände.

Kriterium noch nicht erfüllt

Weder eine tatsächliche andere Aufgabenübernahme noch eine freie Fahrerpause ist vorgesehen. Die unveränderte Empfangsarbeit nur als Pause zu bezeichnen schafft keinen dieser beiden Teilbeiträge.

Beispiel für diese Stufe: Der Fahrer bleibt von 12:00 bis 14:00 am Empfang. Wir tragen dafür trotzdem Mittagspause ein, damit die Arbeitssumme wieder passt.

Kriterium teilweise erfüllt

Anderes Empfangspersonal wird konkret vorgesehen, aber die freie Fahrerpause bleibt ungeklärt oder wird durch verbleibende Rückfragepflichten eingeschränkt. Umgekehrt ist eine freie Pause ohne zugewiesene Empfangsaufgabe noch keine vollständige Aufgabenverteilung.

Beispiel für diese Stufe: Eine Mitarbeiterin des Veranstalters übernimmt den Empfang. Ob der Fahrer währenddessen für Rückfragen bereitstehen muss, ist noch nicht geklärt.

Kriterium erfüllt

Eine andere Person übernimmt den Empfang tatsächlich, und der Fahrer hat von 12:00 bis 14:00 uneingeschränkt frei. Eine gleichwertige klare Aufgabenverteilung genügt; ein bestimmter Name des Empfangspersonals ist nicht verlangt.

Beispiel für diese Stufe: Der Veranstalter stellt eigenes Empfangspersonal. Der Fahrer ist von 12:00 bis 14:00 vollständig frei, ohne Empfangs-, Bereitschafts- oder Rückfragepflicht.

Kriterium 2: Geeignetes Fahrzeug B statt ungeklärtem Fahrzeug A ausgewählt.

Verlangt ist eine konkrete Fahrzeugauswahl zwischen den zwei vorgegebenen Bussen. Eine bloße allgemeine Mängelwarnung trifft diese einzelne Auswahl noch nicht; zusätzliche Reparatur- oder Zulassungsnachweise werden diesem Kriterium nicht hinzugefügt.

Kriterium noch nicht erfüllt

B wird nicht als Einsatzfahrzeug ausgewählt oder A wird trotz des ungeklärten sicherheitsrelevanten Mangels als gleichwertige Wahl offengehalten.

Beispiel für diese Stufe: Beide Busse haben 49 Plätze. Wir können deshalb A oder B nehmen; der ungeklärte Türmangel ändert an der Auswahl nichts.

Kriterium erfüllt

Der im Sachverhalt geeignete Bus B wird anstelle des ungeklärten A eindeutig ausgewählt. Eine knappe eindeutige Auswahl genügt; das gesonderte Nachweiskriterium bleibt getrennt.

Beispiel für diese Stufe: Für diesen Auftrag wird der passende Bus B eingesetzt. Fahrzeug A mit dem ungeklärten Türmangel ist nicht meine Einsatzwahl.

Kriterium 3: Aktuelle Fahrzeug- und Personennachweise dem konkreten Einsatz zugeordnet.

Fahrzeugbezogene und personenbezogene Nachweise betreffen unterschiedliche Akten und können unabhängig richtig zugeordnet sein.

Kriterium noch nicht erfüllt

Eine beliebige allgemeine Akte wird als ausreichend behandelt; weder der eingesetzte Bus noch der tatsächlich eingeteilte Fahrer ist den passenden Nachweisen zugeordnet.

Beispiel für diese Stufe: Irgendeine gültige Busakte im Büro reicht. Ob sie zu Fahrzeug B und zum eingeteilten Fahrer gehört, müssen wir nicht abgleichen.

Kriterium teilweise erfüllt

Nur die aktuellen Fahrzeugnachweise oder nur die passenden Personennachweise sind dem konkreten Auftrag zugeordnet. Die andere Zuordnung fehlt oder bleibt allgemein.

Beispiel für diese Stufe: Ich ordne die aktuellen Untersuchungs- und Zustandsnachweise dem Kennzeichen von B und dieser Fahrt zu. Die Fahrerunterlagen habe ich dem Auftrag noch nicht zugeordnet.

Kriterium erfüllt

Die aktuellen Nachweise passen sowohl zu B als auch zum eingesetzten Fahrer und werden dem konkreten Auftrag zugeordnet. Die im Fall bestätigten Voraussetzungen dürfen verwendet werden; neue Dokumentenarten werden nicht verlangt.

Beispiel für diese Stufe: In der Auftragsakte werden B mit seinem Kennzeichen und den aktuellen Fahrzeugnachweisen sowie der eingeteilte Fahrer mit passender Fahrerlaubnis, Qualifikation und Kontrollnachweisen zusammengeführt.

Kriterium 4: Bestätigung von Aufgaben, Zeiten, Ausgleich und nächstem Dienst dokumentiert.

Aufgabenverteilung, Zeiten, Ausgleich und Folgeeinsatz sind vier unterscheidbare Bestätigungsgegenstände, keine neue pauschale Freigabeerklärung.

Kriterium noch nicht erfüllt

Keiner der vier Bestätigungsgegenstände wird konkret richtig dokumentiert. Ein allgemeines Freigabewort ersetzt weder Aufgabenverteilung noch Zeiten, Ausgleich oder Folgeeinsatz.

Beispiel für diese Stufe: Ich schreibe nur alles freigegeben in den Auftrag. Aufgabenverteilung, Zeiten, Ausgleich und nächsten Dienst müssen wir nicht festhalten.

Kriterium teilweise erfüllt

Mindestens einer der vier verlangten Gegenstände wird konkret bestätigt und dokumentiert; andere fehlen noch. Eine richtige bestätigte Aufgabenverteilung bleibt ein Teilbeitrag, auch wenn der Ausgleich noch nicht festgehalten ist.

Beispiel für diese Stufe: Der Veranstalter bestätigt schriftlich sein eigenes Empfangspersonal und die freie Mittagspause. Zeitplan, Ausgleich und Folgeeinsatz sind in meiner Dokumentation noch offen.

Kriterium erfüllt

Aufgabenverteilung, maßgebliche Dienst- und Ruhezeiten, bestätigter Ausgleich und nächster Dienst werden nachvollziehbar dokumentiert. Eine bestimmte Formularform oder erneute vollständige Wochenrechnung ist nicht verlangt.

Beispiel für diese Stufe: Ich halte die bestätigte Empfangsübernahme, den ursprünglichen Dienst von 06:00 bis 19:00, die freie Ruhe bis 06:00, den vorausgesetzten Ausgleich und den dazu passenden nächsten Dienst in der Auftragsakte fest.

Rundreise: Eine Viertelstunde verhindert die behauptete Ausnahme

Übung: Am vierten Tag eines einzelnen Gelegenheitsdienstes von insgesamt 144 Stunden endet die vorherige tägliche Ruhe um 06:00. Seit der letzten Wochenruhe wurden bereits drei tägliche Reduzierungen genutzt. Wochenruhe wird rechtzeitig nach dem allgemeinen Grundfall eingelegt; Tages- und Wochenarbeitsausgleich sowie übrige Konten sind bestätigt. Plan: 06:00–06:30 Vorbereitung; 06:30–09:00 Fahrt; 09:00–09:30 Pause; 09:30–11:30 Fahrt; 11:30–11:45 Pause; 11:45–12:00 Gepäck; 12:00–13:45 freie Pause; 13:45–14:00 erforderliche Innenreinigung; 14:00–15:45 freie Pause; 15:45–16:00 Einstieg; 16:00–18:45 Fahrt; 18:45–19:30 Abschluss am Hotel. Die Pause 30 + 15 ist als Gelegenheitsverkehrsvariante mit den erforderlichen Nachweisen abgesichert. Neue Ruhe soll 19:30–06:30 dauern. Die Disposition meint: Sechs Tage Reise erlauben das 25-Stunden-Fenster. Die letzten 30 Minuten Abschluss sind organisatorische Zimmerunterlagen, die das Hotelpersonal vollständig übernehmen kann. Der Fahrer benötigt persönlich nur 18:45–19:00 für Gepäck und Fahrzeugabschluss.

1. Rechnen Sie die Tageslenkzeit und Arbeitszeit aus. Warum tragen weder die behauptete Ausnahme noch eine weitere Reduzierung den ursprünglichen Plan?

Musterlösung und Prüfkriterien öffnen

Die Lenkzeit beträgt 2:30 + 2:00 + 2:45 = 7:15 Stunden. Andere Arbeit beträgt 0:30 + 0:15 + 0:15 + 0:15 + 0:45 = 2:00 Stunden, damit insgesamt 9:15 Arbeit. Die freie Pause umfasst 4:15 Stunden; die Einsatzspanne ist 13:30. Die Ruhe 19:30–06:30 dauert zwar elf Stunden insgesamt, innerhalb des 24-Stunden-Fensters bis 06:00 aber nur 10:30. Eine weitere tägliche Reduzierung ist bei drei bereits genutzten nicht verfügbar. Auch eine regelmäßige Teilung aus drei plus neun Stunden liegt nicht vor, weil keine Tagespause drei zusammenhängende Stunden erreicht. Artikel 8 Absatz 2a hilft ebenfalls nicht: Die Reise erfüllt zwar die Mindestdauer, aber die Tageslenkzeit von 7:15 überschreitet sieben Stunden. Die unabhängige Zulässigkeit von 30 + 15 Minuten Pause beseitigt diesen anderen Fehler nicht.

Darauf kommt es an
  • 7:15 Lenkzeit, 2:00 andere Arbeit und 9:15 Gesamtarbeit richtig berechnet.
  • Nur 10:30 Ruhe innerhalb des maßgeblichen 24-Stunden-Zeitraums erkannt.
  • Drei verbrauchte Reduzierungen berücksichtigt.
  • 25-Stunden-Ausnahme wegen 7:15 Tageslenkzeit abgelehnt, nicht wegen einer erfundenen Auslandsbedingung.

Art. 6 Abs. 1, Art. 8 Abs. 2, 2a und 4 VO (EG) 561/2006; §§ 3 und 4 ArbZG; Rundreise-Übungsplan

Eigene Antwort Schritt für Schritt vergleichen

Vergleichen Sie jedes Kriterium mit Ihrer eigenen Antwort. Die Beispiele zeigen auch unvollständige oder falsche Antworten. Sie sind keine zusätzlichen Musterlösungen. Es werden keine Punkte vergeben und keine Antworten automatisch bewertet.

Hinweise zu Teilantworten und anderen Lösungswegen

Vergleichen Sie Ihre eigene Antwort mit dem jeweiligen Originalkriterium. Diese beschreibende Lernhilfe vergibt keine Punkte, bewertet keine Antwort automatisch und entscheidet nicht über ein Bestehen.

Sinngleiche richtige Antworten und andere nachvollziehbare Rechenwege sind gleichwertig. Stunden und Minuten dürfen auch als eindeutig bezeichnete Minutenwerte dargestellt werden. Die Beispiele sind keine auswendig zu lernenden Pflichtsätze; zusätzliche Paragrafenzitate werden nicht verlangt.

Betrachten Sie jedes Kriterium getrennt und wählen Sie dafür höchstens eine beschreibende Stufe. Stufen werden nicht addiert. Bei den binären Kriterien steht eine einzelne Entscheidung oder Handlung im Mittelpunkt; bei mehrteiligen Kriterien bleiben richtig bearbeitete Teilaspekte sichtbar.

Eine fehlende Antwort erfüllt das Kriterium nicht. Ein richtiges Stichwort mit einer widersprechenden Fortsetzung erfüllt es nicht vollständig. Ein Widerspruch entwertet die Aussage, auf die er sich bezieht, nicht automatisch davon unabhängige richtige Teilbeiträge. Derselbe Satz wird nicht allein durch Wiederholung zu einer weiteren Leistung.

Ein richtiger Ansatz mit einem begrenzten Rechenfehler kann eine Teilleistung sein. Eine methodisch richtige Folgeoperation wird als solche berücksichtigt, ersetzt aber keine ausdrücklich verlangten richtigen Zeitwerte. Lenken grundsätzlich mit der gesamten Arbeit gleichzusetzen oder Dienstpflichten nur umzubenennen ist kein bloßer Rechenfehler.

Alle Einsatzdaten und Minuten stammen aus fiktiven Übungsfällen, nicht aus gemessenen Lernzeiten oder freigegebenen Fahrplänen. Die im Original bestätigten Ausgleichs-, Wochen- und Nachweisbedingungen gelten weiter. Ausgeschlossene Sonderabweichungen und die Zwölf-Tage-Disposition werden nicht als zusätzliche Lösungswege oder neue Anforderungen eingeführt.

Der Selbstvergleich ist ein interner Entwurf ohne Import-, Veröffentlichungs- oder Kursfreigabe. Er bietet keine persönliche Korrektur und keinen Anspruch auf individuelle Lernkontrolle. Eine richtige Fallantwort bescheinigt keine reale Fahrer-, Fahrzeug- oder Einsatzfreigabe.

Kriterium 1: 7:15 Lenkzeit, 2:00 andere Arbeit und 9:15 Gesamtarbeit richtig berechnet.

Fahrtsumme, andere Arbeit und deren Addition zur Gesamtarbeit sind drei gesondert nachvollziehbare Rechenschritte.

Kriterium noch nicht erfüllt

Die Einsatzspanne wird ohne Tätigkeitsgliederung als Arbeit oder Lenken angesetzt; keine der verlangten Größen oder ein tragfähiger Rechenansatz ist erkennbar.

Beispiel für diese Stufe: 06:00 bis 19:30 sind 13:30 Stunden. Ich trage diese ganze Spanne sowohl als Lenkzeit als auch als Gesamtarbeit ein.

Kriterium teilweise erfüllt

Mindestens eine der drei Größen ist richtig berechnet oder der gegliederte Ansatz ist mit einem begrenzten Rechenfehler nachvollziehbar. Fehlende oder falsche andere Summen machen einen unabhängigen richtigen Teil nicht unsichtbar.

Beispiel für diese Stufe: 150 + 120 + 165 = 435 Minuten, also 7:15 Stunden Lenken. Die anderen Tätigkeiten und die Gesamtarbeit fehlen in meiner Rechnung noch.

Kriterium erfüllt

7:15 Stunden Lenken, 2:00 Stunden andere Arbeit und 9:15 Stunden Gesamtarbeit werden richtig getrennt berechnet. Eine Tabelle mit Minutenwerten ist gleichwertig zur ausformulierten Rechnung.

Beispiel für diese Stufe: Fahren: 150 + 120 + 165 = 435 Minuten. Andere Arbeit: 30 + 15 + 15 + 15 + 45 = 120 Minuten. Zusammen sind es 555 Minuten, also 9:15 Stunden Arbeit.

Kriterium 2: Nur 10:30 Ruhe innerhalb des maßgeblichen 24-Stunden-Zeitraums erkannt.

Das richtige Fensterende und der darin verbleibende Ruheanteil sind zwei aufeinander bezogene, getrennt erkennbare Schritte.

Kriterium noch nicht erfüllt

Weder das richtige Fensterende um 06:00 noch sein Ruheanteil von 10:30 Stunden ist erkannt. Die elf Stunden Gesamtruhe allein beantworten keinen dieser beiden verlangten Schritte.

Beispiel für diese Stufe: 19:30 bis 06:30 sind elf Stunden. Ich setze das Ende des maßgeblichen Fensters ebenfalls auf 06:30 und ordne ihm deshalb sämtliche elf Stunden zu.

Kriterium teilweise erfüllt

Das richtige Fenster bis 06:00 ist erkannt, der Ruheanteil fehlt, ist begrenzt falsch gerechnet oder wird diesem Fenster fehlerhaft zugeordnet. Ebenso ist ein richtig genannter Anteil ohne richtige Zuordnung zu diesem Fenster noch unvollständig.

Beispiel für diese Stufe: Die 24 Stunden laufen am Folgetag um 06:00 ab. Wie viel der ab 19:30 geplanten Ruhe davor liegt, habe ich noch nicht berechnet.

Kriterium erfüllt

Der Ruheanteil von 19:30 bis 06:00 wird als nur 10:30 Stunden innerhalb des richtigen 24-Stunden-Fensters erkannt. Die darüber hinausgehende halbe Stunde wird nicht rückwirkend hineingezählt.

Beispiel für diese Stufe: Das Fenster läuft von 06:00 bis 06:00. Von 19:30 bis Mitternacht liegen 4:30 und danach bis 06:00 sechs Stunden darin, zusammen nur 10:30.

Kriterium 3: Drei verbrauchte Reduzierungen berücksichtigt.

Die vorgegebene Anzahl führt hier zu einer einzelnen verfügbaren oder nicht verfügbaren Reduzierung. Das bloße Abschreiben der Zahl ohne Berücksichtigung im Plan beantwortet diese Entscheidung nicht.

Kriterium noch nicht erfüllt

Die bereits drei genutzten Reduzierungen werden ignoriert oder trotz ihrer Nennung wird eine weitere tägliche Reduzierung zwischen denselben Wochenruhen angenommen.

Beispiel für diese Stufe: Drei Reduzierungen wurden schon genutzt; für diesen zusätzlichen Reisetag nehmen wir einfach noch eine vierte in Anspruch.

Kriterium erfüllt

Die drei bereits verbrauchten Reduzierungen werden als Grund berücksichtigt, hier keine weitere tägliche Reduzierung einzuplanen. Eine knappe klare Folgerung genügt.

Beispiel für diese Stufe: Zwischen den maßgeblichen Wochenruhen sind bereits drei tägliche Reduzierungen verbraucht. Für diesen Plan steht deshalb keine weitere zur Verfügung.

Kriterium 4: 25-Stunden-Ausnahme wegen 7:15 Tageslenkzeit abgelehnt, nicht wegen einer erfundenen Auslandsbedingung.

Das Erkennen der Tageslenkgrenze und die daraus begründete Ablehnung der besonderen Ausnahme sind unterscheidbar. Eine erfundene Auslandsbedingung darf die zutreffende Abgrenzung nicht ersetzen.

Kriterium noch nicht erfüllt

Kein zutreffender Tageslenkgrund ist erkannt; stattdessen wird die Ausnahme allein wegen sechs Tagen Reise erlaubt oder ausschließlich wegen einer behaupteten Auslandsbedingung abgelehnt. Eine solche Ortsregel ersetzt keinen richtigen Teil der geforderten Abgrenzung.

Beispiel für diese Stufe: Das 25-Stunden-Fenster gilt ausschließlich für Auslandsreisen. Nur deshalb darf diese Rundreise die Ausnahme nicht nutzen; die Tageslenkzeit wäre egal.

Kriterium teilweise erfüllt

Die Sieben-Stunden-Grenze oder ihre Überschreitung ist richtig erkannt, die ausdrückliche Ablehnung fehlt noch. Auch ein richtiger Tageslenkgrund neben einer zusätzlichen falschen Ortsbehauptung ist keine Vollleistung; der richtige eigenständige Teil bleibt sichtbar.

Beispiel für diese Stufe: 7:15 Stunden liegen eine Viertelstunde über der Tagesvoraussetzung von höchstens sieben Stunden. Welche Konsequenz das für die behauptete Ausnahme hat, habe ich noch nicht ausgesprochen.

Kriterium erfüllt

Das 25-Stunden-Fenster wird wegen 7:15 statt höchstens sieben Stunden Tageslenkzeit abgelehnt. Eine Auslandsbedingung wird nicht erfunden; die bereits passende Reisedauer ersetzt die Tagesvoraussetzung nicht.

Beispiel für diese Stufe: Die 144 Stunden Reise erfüllen zwar die Daueranforderung. 435 Minuten Tageslenkzeit überschreiten aber 420 Minuten; deshalb trägt Artikel 8 Absatz 2a diesen Plan nicht.

2. Bauen Sie mit der ausdrücklich verfügbaren Hotelunterstützung eine Alternative ohne weitere Reduzierung und ohne 25-Stunden-Ausnahme. Nennen Sie Dienstende, nächste Ruhe und neue Arbeitszeit.

Musterlösung und Prüfkriterien öffnen

Das Hotel übernimmt die Zimmerunterlagen von 19:00 bis 19:30 vollständig. Der Fahrer ist nach Gepäck- und Fahrzeugabschluss um 19:00 von allen Pflichten einschließlich Rückfragen freigestellt; seine Unterkunft ist zu diesem Zeitpunkt am Ort verfügbar. Neue Ruhe: 19:00–06:00 am Folgetag, elf Stunden innerhalb von 24 Stunden ab 06:00. Die Lenkzeit bleibt 7:15; andere Arbeit sinkt um 0:30 auf 1:30, Gesamtarbeit auf 8:45. Die im Fall bestätigten Ausgleichsbedingungen bleiben erforderlich. Die Disposition bestätigt die tatsächliche Übergabe der Aufgabe und den Folgeeinsatz; eine bloße Umbenennung der letzten halben Stunde in Pause genügt nicht.

Darauf kommt es an
  • Tatsächliche Übernahme der Zimmerunterlagen durch Hotelpersonal vorgesehen.
  • Dienstende 19:00 und elf Stunden freie Ruhe bis 06:00 bestimmt.
  • Lenkzeit unverändert 7:15, Arbeitszeit reduziert auf 8:45 berechnet.
  • Keine vierte Reduzierung oder unzulässige 25-Stunden-Ausnahme beansprucht.

Art. 4 Buchst. g und Art. 8 Abs. 2 VO (EG) 561/2006; § 3 ArbZG; konkrete Aufgabenverlagerung im Übungsfall

Eigene Antwort Schritt für Schritt vergleichen

Vergleichen Sie jedes Kriterium mit Ihrer eigenen Antwort. Die Beispiele zeigen auch unvollständige oder falsche Antworten. Sie sind keine zusätzlichen Musterlösungen. Es werden keine Punkte vergeben und keine Antworten automatisch bewertet.

Hinweise zu Teilantworten und anderen Lösungswegen

Vergleichen Sie Ihre eigene Antwort mit dem jeweiligen Originalkriterium. Diese beschreibende Lernhilfe vergibt keine Punkte, bewertet keine Antwort automatisch und entscheidet nicht über ein Bestehen.

Sinngleiche richtige Antworten und andere nachvollziehbare Rechenwege sind gleichwertig. Stunden und Minuten dürfen auch als eindeutig bezeichnete Minutenwerte dargestellt werden. Die Beispiele sind keine auswendig zu lernenden Pflichtsätze; zusätzliche Paragrafenzitate werden nicht verlangt.

Betrachten Sie jedes Kriterium getrennt und wählen Sie dafür höchstens eine beschreibende Stufe. Stufen werden nicht addiert. Bei den binären Kriterien steht eine einzelne Entscheidung oder Handlung im Mittelpunkt; bei mehrteiligen Kriterien bleiben richtig bearbeitete Teilaspekte sichtbar.

Eine fehlende Antwort erfüllt das Kriterium nicht. Ein richtiges Stichwort mit einer widersprechenden Fortsetzung erfüllt es nicht vollständig. Ein Widerspruch entwertet die Aussage, auf die er sich bezieht, nicht automatisch davon unabhängige richtige Teilbeiträge. Derselbe Satz wird nicht allein durch Wiederholung zu einer weiteren Leistung.

Ein richtiger Ansatz mit einem begrenzten Rechenfehler kann eine Teilleistung sein. Eine methodisch richtige Folgeoperation wird als solche berücksichtigt, ersetzt aber keine ausdrücklich verlangten richtigen Zeitwerte. Lenken grundsätzlich mit der gesamten Arbeit gleichzusetzen oder Dienstpflichten nur umzubenennen ist kein bloßer Rechenfehler.

Alle Einsatzdaten und Minuten stammen aus fiktiven Übungsfällen, nicht aus gemessenen Lernzeiten oder freigegebenen Fahrplänen. Die im Original bestätigten Ausgleichs-, Wochen- und Nachweisbedingungen gelten weiter. Ausgeschlossene Sonderabweichungen und die Zwölf-Tage-Disposition werden nicht als zusätzliche Lösungswege oder neue Anforderungen eingeführt.

Der Selbstvergleich ist ein interner Entwurf ohne Import-, Veröffentlichungs- oder Kursfreigabe. Er bietet keine persönliche Korrektur und keinen Anspruch auf individuelle Lernkontrolle. Eine richtige Fallantwort bescheinigt keine reale Fahrer-, Fahrzeug- oder Einsatzfreigabe.

Kriterium 1: Tatsächliche Übernahme der Zimmerunterlagen durch Hotelpersonal vorgesehen.

Es geht um eine einzelne tatsächlich vorgesehene Aufgabenübernahme durch das verfügbare Hotelpersonal. Ein bloßes neues Etikett für unveränderte Fahrerarbeit ist keine abgeschwächte Übernahme.

Kriterium noch nicht erfüllt

Der Fahrer bearbeitet die Zimmerunterlagen weiter selbst oder es bleibt bei einem unverbindlichen Hinweis auf Hotelhilfe ohne vorgesehene Übernahme dieser Aufgabe.

Beispiel für diese Stufe: Der Fahrer erledigt die Zimmerunterlagen bis 19:30 weiterhin allein. Wir nennen die letzte halbe Stunde Hotelpause, weil die Arbeit im Hotel stattfindet.

Kriterium erfüllt

Das verfügbare Hotelpersonal übernimmt die Zimmerunterlagen tatsächlich anstelle des Fahrers. Eine knappe eindeutige Zuweisung reicht; ein bestimmtes Übergabeformular wird nicht verlangt.

Beispiel für diese Stufe: Die Zimmerunterlagen von 19:00 bis 19:30 übernimmt vollständig das dafür verfügbare Hotelpersonal, nicht der Busfahrer.

Kriterium 2: Dienstende 19:00 und elf Stunden freie Ruhe bis 06:00 bestimmt.

Das geänderte Ende aller Pflichten und die daran anschließende freie Ruhe mit Endzeit sind getrennt darstellbar.

Kriterium noch nicht erfüllt

Weder ein tatsächliches Dienstende um 19:00 noch eine passende freie Ruhe bis 06:00 wird bestimmt. Nur rechnerisch frühere Ruhe trotz ausdrücklich fortdauernder Pflichten ist kein richtiger Freiheitsnachweis.

Beispiel für diese Stufe: Der Dienst endet unverändert um 19:30, weil der Fahrer die Zimmerunterlagen weiter bearbeitet. Einen neuen freien Ruhezeitraum bestimme ich nicht.

Kriterium teilweise erfüllt

Das Dienstende um 19:00 oder die passende freie Ruhe ist richtig bestimmt, die andere Angabe fehlt oder die tatsächliche Freiheit ist noch ungeklärt.

Beispiel für diese Stufe: Nach der Hotelübernahme enden alle Fahrerpflichten um 19:00. Dauer und Ende der anschließenden Ruhe habe ich noch nicht genannt.

Kriterium erfüllt

Nach dem Ende aller Pflichten um 19:00 werden elf Stunden tatsächlich freie Ruhe bis 06:00 am Folgetag bestimmt. Die im Fall örtlich verfügbare Unterkunft darf vorausgesetzt werden.

Beispiel für diese Stufe: Dienstende ist 19:00 nach dem eigenen Gepäck- und Fahrzeugabschluss. Danach ist der Fahrer am Ort vollständig frei und ruht bis 06:00, also elf Stunden.

Kriterium 3: Lenkzeit unverändert 7:15, Arbeitszeit reduziert auf 8:45 berechnet.

Unveränderte Fahrtsumme und verringerte Arbeitssumme betreffen unterschiedliche Konten. Das Abgeben anderer Arbeit verringert nicht zugleich das Lenken.

Kriterium noch nicht erfüllt

Weder das unveränderte Lenkkonto noch die verringerte Arbeit oder ein richtiger Arbeitszeitansatz ist erkennbar. Ein bloßer Abzug der Hoteltätigkeit vom Lenken ersetzt diese Trennung nicht.

Beispiel für diese Stufe: Die Hotelhilfe nimmt dem Fahrer 30 Minuten ab. Deshalb rechne ich jetzt sowohl beim Lenken als auch bei der gesamten Arbeit nur noch 6:45 Stunden.

Kriterium teilweise erfüllt

7:15 Stunden unverändertes Lenken oder 8:45 Stunden neue Arbeit sind richtig bestimmt; die andere Größe fehlt oder enthält einen Fehler. Ein richtiger Abzug von 30 Arbeitsminuten mit begrenztem Rechenfehler ist ebenfalls eine Teilleistung.

Beispiel für diese Stufe: Die Fahrtblöcke bleiben unverändert 435 Minuten, also 7:15 Stunden. Die verminderte Gesamtarbeit nach der Aufgabenabgabe habe ich noch nicht berechnet.

Kriterium erfüllt

Die unveränderten 7:15 Stunden Lenken und die um 30 Minuten auf 8:45 Stunden verringerte Arbeit werden nachvollziehbar berechnet. Beide gleichwertigen Wege, Abzug oder Neusumme, sind zulässig.

Beispiel für diese Stufe: 555 - 30 = 525 Minuten Arbeit, also 8:45 Stunden. Die 435 Fahrminuten bleiben unverändert; alternativ ergeben 435 + 90 Minuten dieselbe neue Arbeitssumme.

Kriterium 4: Keine vierte Reduzierung oder unzulässige 25-Stunden-Ausnahme beansprucht.

Die Alternative muss ohne beide im ursprünglichen Plan unzulässigen Hilfskonstruktionen auskommen. Der zutreffende Verzicht auf eine davon ist von einem vollständig normalen Ruheplan zu unterscheiden.

Kriterium noch nicht erfüllt

Beide ausgeschlossenen Hilfskonstruktionen werden weiter beansprucht oder keine tragfähige Abgrenzung zum ursprünglichen Fehlplan ist erkennbar.

Beispiel für diese Stufe: Wir stützen den neuen Plan weiterhin auf die vierte tägliche Reduzierung und zusätzlich auf das 25-Stunden-Fenster, obwohl die Tageslenkzeit 7:15 bleibt.

Kriterium teilweise erfüllt

Auf eine der beiden unzulässigen Möglichkeiten wird zutreffend verzichtet, die andere bleibt offen oder wird noch falsch beansprucht. Der richtige Verzicht wird nicht als vollständige Lösung ausgegeben.

Beispiel für diese Stufe: Eine vierte Reduzierung plane ich nicht ein. Ob mein neuer Ablauf ohne das 25-Stunden-Fenster auskommt, habe ich noch nicht geprüft.

Kriterium erfüllt

Die Alternative kommt ohne vierte Reduzierung und ohne 25-Stunden-Ausnahme aus. Ein eindeutig dargestellter gewöhnlicher Ruheplan mit elf Stunden innerhalb von 24 Stunden genügt auch ohne beide Verbotsformeln zu wiederholen.

Beispiel für diese Stufe: Die freie Ruhe von 19:00 bis 06:00 erfüllt den normalen 24-Stunden-Rahmen. Daher benötige ich weder eine weitere Reduzierung noch das besondere 25-Stunden-Fenster.

Streckensperrung: Eine geprüfte Ablösung statt einer pauschalen Verlängerung

Übung: Fahrer A beginnt nach ausreichender Ruhe um 08:00. Plan: 08:00–08:30 Vorbereitung; 08:30–12:30 Fahrt; 12:30–13:15 Pause; 13:15–15:15 Fahrt; 15:15–15:45 Arbeit am Ziel; 15:45–16:30 Pause; 16:30–18:30 Rückfahrt; 18:30–19:00 Abschluss. Um 17:30 erreicht A einen geeigneten sicheren Halteplatz; eine unerwartete Sperrung macht die verbleibende Fahrt statt einer nun drei Stunden lang. A könnte in dieser Woche noch einmal bis zehn Stunden lenken. Keine arbeitszeitrechtliche Sonderabweichung wird beansprucht. Fahrer B ist am Halteort bereits untergebracht und hat dort vor 17:30 mehr als elf Stunden frei geruht; es gibt keine zusätzliche Anreise. Seine Vorgeschichte und Nachweise sowie der Buszustand sind passend geprüft. Erforderlicher Tages- und Wochenarbeitsausgleich sowie rechtzeitige Wochenruhe sind für beide Fahrer bestätigt. B kann ab 17:30 eine 15-minütige Übergabe übernehmen. A kann anschließend direkt die am Halteort verfügbare Unterkunft nutzen und ist von weiteren Pflichten frei. Für B sind am Ende weiterhin 30 Minuten Abschlussarbeit nötig. Alle Minuten sind Übungsannahmen, keine Zusage für eine reale Strecke.

1. Warum ist eine vollständige Weiterfahrt durch A im verwendeten Grundfall keine passende Disposition, obwohl noch ein Zehn-Stunden-Lenktag verfügbar wäre?

Musterlösung und Prüfkriterien öffnen

Ursprünglich sind 4:00 + 2:00 + 2:00 = 8:00 Lenkstunden und 1:30 andere Arbeit geplant, insgesamt 9:30 Arbeit. Die zusätzliche Fahrtzeit von zwei Stunden erhöht die Tageslenkzeit auf 10:00, die Arbeitszeit aber auf 11:30. Der verfügbare Zehn-Stunden-Lenktag beseitigt die Überschreitung der täglichen Arbeitszeitgrenze nicht. Der Lenkabschnitt seit 16:30 betrüge einschließlich Umleitung 4:00 Stunden; ein zusätzlicher Pausenverstoß liegt nach diesen Annahmen also nicht vor. Schon die Arbeitszeitüberschreitung verhindert jedoch die normale Freigabe. Am sicheren Halteplatz ist eine geeignete Ablösung verfügbar. Artikel 12 wird deshalb nicht als allgemeine Erlaubnis für die komplette zusätzliche Weiterfahrt zum Wunschziel benutzt; tatsächlich beanspruchte begrenzte Sicherheitsabweichungen wären getrennt zu begründen und aufzuzeichnen.

Darauf kommt es an
  • Ursprünglich 8:00 Lenkzeit und 9:30 Arbeit ermittelt.
  • Geänderte 10:00 Lenkzeit von 11:30 Arbeitszeit unterschieden.
  • Arbeitszeitüberschreitung trotz verfügbarer Lenkzeitverlängerung erkannt.
  • Sicheren Halteplatz und verfügbare Alternative berücksichtigt; Artikel 12 nicht pauschal genutzt.

§ 3 ArbZG; Art. 6 Abs. 1, Art. 7, Art. 10 Abs. 2 und Art. 12 VO (EG) 561/2006; Sperrungsfall als Übungsrechnung

Eigene Antwort Schritt für Schritt vergleichen

Vergleichen Sie jedes Kriterium mit Ihrer eigenen Antwort. Die Beispiele zeigen auch unvollständige oder falsche Antworten. Sie sind keine zusätzlichen Musterlösungen. Es werden keine Punkte vergeben und keine Antworten automatisch bewertet.

Hinweise zu Teilantworten und anderen Lösungswegen

Vergleichen Sie Ihre eigene Antwort mit dem jeweiligen Originalkriterium. Diese beschreibende Lernhilfe vergibt keine Punkte, bewertet keine Antwort automatisch und entscheidet nicht über ein Bestehen.

Sinngleiche richtige Antworten und andere nachvollziehbare Rechenwege sind gleichwertig. Stunden und Minuten dürfen auch als eindeutig bezeichnete Minutenwerte dargestellt werden. Die Beispiele sind keine auswendig zu lernenden Pflichtsätze; zusätzliche Paragrafenzitate werden nicht verlangt.

Betrachten Sie jedes Kriterium getrennt und wählen Sie dafür höchstens eine beschreibende Stufe. Stufen werden nicht addiert. Bei den binären Kriterien steht eine einzelne Entscheidung oder Handlung im Mittelpunkt; bei mehrteiligen Kriterien bleiben richtig bearbeitete Teilaspekte sichtbar.

Eine fehlende Antwort erfüllt das Kriterium nicht. Ein richtiges Stichwort mit einer widersprechenden Fortsetzung erfüllt es nicht vollständig. Ein Widerspruch entwertet die Aussage, auf die er sich bezieht, nicht automatisch davon unabhängige richtige Teilbeiträge. Derselbe Satz wird nicht allein durch Wiederholung zu einer weiteren Leistung.

Ein richtiger Ansatz mit einem begrenzten Rechenfehler kann eine Teilleistung sein. Eine methodisch richtige Folgeoperation wird als solche berücksichtigt, ersetzt aber keine ausdrücklich verlangten richtigen Zeitwerte. Lenken grundsätzlich mit der gesamten Arbeit gleichzusetzen oder Dienstpflichten nur umzubenennen ist kein bloßer Rechenfehler.

Alle Einsatzdaten und Minuten stammen aus fiktiven Übungsfällen, nicht aus gemessenen Lernzeiten oder freigegebenen Fahrplänen. Die im Original bestätigten Ausgleichs-, Wochen- und Nachweisbedingungen gelten weiter. Ausgeschlossene Sonderabweichungen und die Zwölf-Tage-Disposition werden nicht als zusätzliche Lösungswege oder neue Anforderungen eingeführt.

Der Selbstvergleich ist ein interner Entwurf ohne Import-, Veröffentlichungs- oder Kursfreigabe. Er bietet keine persönliche Korrektur und keinen Anspruch auf individuelle Lernkontrolle. Eine richtige Fallantwort bescheinigt keine reale Fahrer-, Fahrzeug- oder Einsatzfreigabe.

Kriterium 1: Ursprünglich 8:00 Lenkzeit und 9:30 Arbeit ermittelt.

Die ursprüngliche Fahrtsumme und die mit anderen Tätigkeiten ergänzte Arbeit sind zwei unterscheidbare Ausgangsgrößen.

Kriterium noch nicht erfüllt

Weder eine zutreffende Ausgangsgröße noch ein tragfähiger Tätigkeitsansatz ist erkennbar; etwa wird die ganze Dienstspanne als Lenken behandelt.

Beispiel für diese Stufe: 08:00 bis 19:00 sind elf Stunden. Vor der Sperrung waren deshalb elf Stunden Lenken und ebenso elf Stunden Arbeit geplant.

Kriterium teilweise erfüllt

Eine der beiden ursprünglichen Summen ist richtig ermittelt, die andere fehlt oder ist fehlerhaft. Eine korrekte Tätigkeitsgliederung mit begrenztem Additionsfehler bleibt eine Teilleistung.

Beispiel für diese Stufe: 240 + 120 + 120 = 480 Minuten ursprüngliches Lenken. Vorbereitung, Arbeit am Ziel und Abschluss habe ich der Arbeit noch nicht hinzugerechnet.

Kriterium erfüllt

Ursprünglich acht Stunden Lenken und neuneinhalb Stunden Arbeit werden getrennt nachvollziehbar ermittelt. 480 und 570 eindeutig bezeichnete Minuten sind gleichwertig.

Beispiel für diese Stufe: Fahrtblöcke: 240 + 120 + 120 = 480 Minuten. Andere Arbeit: 30 + 30 + 30 = 90 Minuten. Zusammen sind es 570 Minuten Arbeit, also 9:30 Stunden.

Kriterium 2: Geänderte 10:00 Lenkzeit von 11:30 Arbeitszeit unterschieden.

Die zusätzliche Fahrt erhöht zwei unterschiedliche Konten um denselben Betrag. Beide Ergebnisse können unabhängig richtig oder unvollständig sein.

Kriterium noch nicht erfüllt

Weder eine neue Summe noch ein richtiger Erhöhungsansatz ist erkennbar. Die zusätzliche Fahrt vollständig zu ignorieren liefert keine der beiden verlangten Kontenänderungen.

Beispiel für diese Stufe: Die Umleitung verändert für mich weder die ursprünglichen acht Lenkstunden noch die ursprünglichen 9:30 Arbeitsstunden. Die zusätzliche Fahrt berücksichtige ich nicht.

Kriterium teilweise erfüllt

Eine der neuen Summen ist richtig bestimmt, die andere fehlt oder ist fehlerhaft. Auch die korrekte Erhöhung beider Konten um zwei Stunden mit begrenztem Summenfehler wird als methodischer Teil berücksichtigt.

Beispiel für diese Stufe: 480 + 120 = 600 Minuten, also zehn Stunden Lenken. Die neue gesamte Arbeit einschließlich anderer Tätigkeiten habe ich noch nicht angegeben.

Kriterium erfüllt

Die Weiterfahrt durch A würde zehn Stunden Lenken und 11:30 Stunden Arbeit ergeben. Dabei werden zwei zusätzliche Stunden angesetzt, nicht die vollständigen drei verbleibenden Stunden nochmals auf den alten Plan addiert.

Beispiel für diese Stufe: Die Restfahrt wächst von einer auf drei Stunden, also um 120 Minuten. Lenken: 480 + 120 = 600; Arbeit: 570 + 120 = 690 Minuten, also 11:30 Stunden.

Kriterium 3: Arbeitszeitüberschreitung trotz verfügbarer Lenkzeitverlängerung erkannt.

Die Arbeitszeitgrenze und ihre Unabhängigkeit von der verfügbaren Lenkzeitverlängerung sind zwei verknüpfte, aber einzeln erkennbare Aussagen.

Kriterium noch nicht erfüllt

Weder die Arbeitszeitüberschreitung noch die Unabhängigkeit der beiden Grenzen ist erkannt. Eine pauschale Befreiung durch das Lenkbudget ist keine abgeschwächte Kontentrennung.

Beispiel für diese Stufe: Weil A noch einen Zehn-Stunden-Lenktag frei hat, darf er die daraus folgenden 11:30 Stunden Arbeit ohne weitere Voraussetzung leisten; eine eigene Arbeitszeitgrenze ist daneben bedeutungslos.

Kriterium teilweise erfüllt

Die Überschreitung der täglichen Arbeitshöchstgrenze ist erkannt, aber ihr Verhältnis zur verfügbaren Lenkzeitverlängerung bleibt unerklärt; ebenso ist eine richtige Kontentrennung ohne klare Überschreitungsentscheidung noch unvollständig.

Beispiel für diese Stufe: 11:30 Stunden liegen über der im Fall geltenden Zehn-Stunden-Arbeitsgrenze. Die Bedeutung des noch freien Zehn-Stunden-Lenktags habe ich noch nicht eingeordnet.

Kriterium erfüllt

Die Arbeitszeitüberschreitung wird trotz noch verfügbarer Zehn-Stunden-Lenkzeitverlängerung erkannt. Die im Grundfall nicht beanspruchten Sonderabweichungen werden nicht nachträglich erfunden.

Beispiel für diese Stufe: A hätte zwar noch den verlängerten Lenktag zur Verfügung. Die davon unabhängigen 11:30 Stunden Arbeit überschreiten aber die tägliche Arbeitszeitgrenze; deshalb trägt dieses Lenkbudget die Weiterfahrt nicht.

Kriterium 4: Sicheren Halteplatz und verfügbare Alternative berücksichtigt; Artikel 12 nicht pauschal genutzt.

Sicherer Ort, verfügbare Ablösung und begrenzter Zweck einer Sicherheitsabweichung sind drei eigenständige Entscheidungsgrundlagen.

Kriterium noch nicht erfüllt

Keiner der drei Gegenstände wird sachgerecht berücksichtigt. Der sichere Ort und die geeignete Alternative werden nicht als Entscheidungsgrundlagen anerkannt; Artikel 12 wird pauschal als Freibrief benutzt.

Beispiel für diese Stufe: Bei jeder unerwarteten Sperrung erlaubt Artikel 12 die gesamte restliche Kundenfahrt. Halteplatz und Ablösung prüfe ich nicht; eine Begrenzung der Ausnahme gibt es meiner Ansicht nach nicht.

Kriterium teilweise erfüllt

Mindestens ein konkreter Teil ist richtig berücksichtigt, etwa die geeignete Ablösung am sicheren Ort; der begrenzte Zweck von Artikel 12 oder ein anderer Teil bleibt offen. Eine falsche pauschale Ausnahme verhindert die Vollstufe, löscht aber nicht automatisch eine unabhängig richtig benannte Alternative.

Beispiel für diese Stufe: A ist bereits an einem sicheren Halteplatz; der dort verfügbare passende Fahrer B kann übernehmen. Die Grenze einer Berufung auf Artikel 12 habe ich noch nicht erläutert.

Kriterium erfüllt

Sicherer Halteplatz und verfügbare Ablösung werden genutzt oder als tragfähige Alternative eingeordnet; Artikel 12 wird nicht als pauschale Erlaubnis der kompletten Weiterfahrt behandelt. Ein vollständiges neues Störungsprotokoll ist hier keine Zusatzpflicht.

Beispiel für diese Stufe: Am bereits erreichten sicheren Ort kann B übernehmen. Es fehlt damit die Grundlage, Artikel 12 pauschal für die ganze weitere Fahrt zum Wunschziel zu benutzen; eine tatsächlich nötige begrenzte Sicherheitsabweichung wäre gesondert zu prüfen.

2. Erstellen Sie den vollständigen geänderten Ablauf ab 17:30 für beide Fahrer. Berechnen Sie die persönlichen Arbeitszeiten und nennen Sie die nächste regelmäßige tägliche Ruhe.

Musterlösung und Prüfkriterien öffnen

17:30–17:45 dokumentierte Übergabe an B, für beide andere Arbeit. A hat bis 17:30 4:00 + 2:00 + 1:00 = 7:00 Stunden gelenkt. Vorbereitung 0:30, Arbeit am Ziel 0:30 und Übergabe 0:15 ergeben 1:15 andere Arbeit; zusammen 8:15 Arbeit. A beendet um 17:45 alle Pflichten und ruht am Halteort mindestens 17:45–04:45 am Folgetag; für den Folgeeinsatz sind die im Fall vorausgesetzten Ausgleichs- und Wochenbedingungen zu beachten. B fährt 17:45–20:45 drei Stunden und erledigt 20:45–21:15 den Abschluss. Mit der Übergabe arbeitet B 3:45 Stunden, davon 3:00 Lenkzeit; seine nächste regelmäßige tägliche Ruhe kann 21:15–08:15 am Folgetag liegen. Die Übergabe enthält Ist-Zeiten, geänderte Route, Fahrzeug- und Kontrollnachweise sowie die Information an den Kunden über die neue Ankunft. A fährt nicht nach der Übergabe noch dienstlich zur Unterkunft. Die vorgelagerte freie Ruhe von B ist eine entscheidende Fallannahme, kein allgemeiner Zustand jedes Ersatzfahrers.

Darauf kommt es an
  • Übergabe 17:30–17:45 als Arbeit beider Fahrer eingeplant.
  • Für A 7:00 Lenken und 8:15 Arbeit, Dienstende 17:45 berechnet.
  • Für B Fahrt 17:45–20:45, Abschluss bis 21:15 und 3:45 Arbeit berechnet.
  • Regelmäßige Ruhe A 17:45–04:45 und B 21:15–08:15 bei tatsächlich freier Zeit genannt.
  • Vorgeschichte, fehlende Anreise, konkrete Nachweise und Kundeninformation in der Alternative berücksichtigt.

Art. 4 Buchst. e und g, Art. 8 Abs. 2, Art. 9 Abs. 2 und 3 sowie Art. 10 Abs. 2 VO (EG) 561/2006; § 3 ArbZG; Art. 34 VO (EU) 165/2014; Ablöseplan der Übung

Eigene Antwort Schritt für Schritt vergleichen

Vergleichen Sie jedes Kriterium mit Ihrer eigenen Antwort. Die Beispiele zeigen auch unvollständige oder falsche Antworten. Sie sind keine zusätzlichen Musterlösungen. Es werden keine Punkte vergeben und keine Antworten automatisch bewertet.

Hinweise zu Teilantworten und anderen Lösungswegen

Vergleichen Sie Ihre eigene Antwort mit dem jeweiligen Originalkriterium. Diese beschreibende Lernhilfe vergibt keine Punkte, bewertet keine Antwort automatisch und entscheidet nicht über ein Bestehen.

Sinngleiche richtige Antworten und andere nachvollziehbare Rechenwege sind gleichwertig. Stunden und Minuten dürfen auch als eindeutig bezeichnete Minutenwerte dargestellt werden. Die Beispiele sind keine auswendig zu lernenden Pflichtsätze; zusätzliche Paragrafenzitate werden nicht verlangt.

Betrachten Sie jedes Kriterium getrennt und wählen Sie dafür höchstens eine beschreibende Stufe. Stufen werden nicht addiert. Bei den binären Kriterien steht eine einzelne Entscheidung oder Handlung im Mittelpunkt; bei mehrteiligen Kriterien bleiben richtig bearbeitete Teilaspekte sichtbar.

Eine fehlende Antwort erfüllt das Kriterium nicht. Ein richtiges Stichwort mit einer widersprechenden Fortsetzung erfüllt es nicht vollständig. Ein Widerspruch entwertet die Aussage, auf die er sich bezieht, nicht automatisch davon unabhängige richtige Teilbeiträge. Derselbe Satz wird nicht allein durch Wiederholung zu einer weiteren Leistung.

Ein richtiger Ansatz mit einem begrenzten Rechenfehler kann eine Teilleistung sein. Eine methodisch richtige Folgeoperation wird als solche berücksichtigt, ersetzt aber keine ausdrücklich verlangten richtigen Zeitwerte. Lenken grundsätzlich mit der gesamten Arbeit gleichzusetzen oder Dienstpflichten nur umzubenennen ist kein bloßer Rechenfehler.

Alle Einsatzdaten und Minuten stammen aus fiktiven Übungsfällen, nicht aus gemessenen Lernzeiten oder freigegebenen Fahrplänen. Die im Original bestätigten Ausgleichs-, Wochen- und Nachweisbedingungen gelten weiter. Ausgeschlossene Sonderabweichungen und die Zwölf-Tage-Disposition werden nicht als zusätzliche Lösungswege oder neue Anforderungen eingeführt.

Der Selbstvergleich ist ein interner Entwurf ohne Import-, Veröffentlichungs- oder Kursfreigabe. Er bietet keine persönliche Korrektur und keinen Anspruch auf individuelle Lernkontrolle. Eine richtige Fallantwort bescheinigt keine reale Fahrer-, Fahrzeug- oder Einsatzfreigabe.

Kriterium 1: Übergabe 17:30–17:45 als Arbeit beider Fahrer eingeplant.

Zeitfenster und persönliche Arbeitserfassung für zwei Fahrer sind drei überprüfbare Aspekte derselben Übergabe.

Kriterium noch nicht erfüllt

Weder das Übergabefenster noch die Arbeitserfassung für wenigstens einen der beiden Fahrer ist richtig angegeben. Ein richtiges Zeitfenster mit falscher Pausenbuchung wäre dagegen ein eigenständiger Teilbeitrag.

Beispiel für diese Stufe: Die Übergabe findet erst von 18:00 bis 18:10 statt. Obwohl beide daran arbeiten, verbuche ich sie für A und B vollständig als freie Pause.

Kriterium teilweise erfüllt

Das Zeitfenster stimmt oder die Arbeitszeit eines Fahrers ist richtig erfasst; die zweite Person oder ein anderer verlangter Teil fehlt. Eine nur einseitige richtige Verbuchung bleibt ein Teilbeitrag.

Beispiel für diese Stufe: Die Übergabe dauert 17:30 bis 17:45 und zählt für A als andere Arbeit. Wie ich sie bei B einordne, habe ich noch nicht angegeben.

Kriterium erfüllt

Die Übergabe von 17:30 bis 17:45 wird für A und B jeweils als Arbeit eingeplant. Dass dieselben 15 Minuten in zwei persönlichen Konten stehen, ist keine unzulässige Doppelzählung eines Fahrerzeitkontos.

Beispiel für diese Stufe: 17:30 bis 17:45 führen beide die Übergabe durch. Deshalb erhält sowohl A als auch B jeweils 15 Minuten andere Arbeit in seinem eigenen Konto.

Kriterium 2: Für A 7:00 Lenken und 8:15 Arbeit, Dienstende 17:45 berechnet.

Lenksumme, um persönliche andere Arbeit ergänzte Summe und tatsächliches Dienstende sind drei getrennt prüfbare Ergebnisse.

Kriterium noch nicht erfüllt

Keine der drei verlangten Größen und kein tragfähiger auf A begrenzter Rechenansatz ist richtig. Die von B ausgeführte Weiterfahrt wird beispielsweise ohne persönliche Trennung weiter A zugerechnet.

Beispiel für diese Stufe: A behält die gesamte Umleitungsfahrt in seinem Konto, obwohl B fährt. Für A rechne ich deshalb weiterhin zehn Stunden Lenken und Dienstende erst nach Bs Abschluss.

Kriterium teilweise erfüllt

Mindestens eine verlangte Größe ist richtig bestimmt; weitere fehlen oder enthalten Fehler. Ein richtig auf A begrenzter Ansatz mit begrenztem Summenfehler zählt ebenfalls als methodischer Teil.

Beispiel für diese Stufe: A lenkt 240 + 120 + 60 = 420 Minuten, also sieben Stunden. Seine andere Arbeit und das Dienstende habe ich noch nicht vollständig ergänzt.

Kriterium erfüllt

A erhält sieben Stunden Lenken und 8:15 Stunden Arbeit bei Dienstende um 17:45. Die Zeitdauer 8:15 wird nicht als Dienstbeginn missverstanden; die Übergabe gehört zu seiner anderen Arbeit.

Beispiel für diese Stufe: A: 420 Fahrminuten plus 30 Vorbereitung, 30 Arbeit am Ziel und 15 Übergabe ergeben 495 Minuten Arbeit, also 8:15 Stunden. Um 17:45 enden seine Pflichten.

Kriterium 3: Für B Fahrt 17:45–20:45, Abschluss bis 21:15 und 3:45 Arbeit berechnet.

Fahrtfenster, Abschlussarbeit und gesamte persönliche Arbeit einschließlich Übergabe sind drei aufeinanderfolgende, einzeln nachvollziehbare Ergebnisse.

Kriterium noch nicht erfüllt

Weder Fahrtfenster, Abschlussende noch persönliche Arbeitssumme sind richtig bestimmt, und ein tragfähiger Teilansatz fehlt. Ein falscher Fahrbeginn allein führt nicht zu dieser Stufe, wenn etwa 225 Arbeitsminuten unabhängig richtig ermittelt sind.

Beispiel für diese Stufe: B beginnt die Fahrt schon um 17:30 und beendet seinen ganzen Dienst um 20:30. Mit Übergabe und Abschluss rechne ich nicht; es bleiben angeblich nur drei Stunden Arbeit.

Kriterium teilweise erfüllt

Fahrtfenster, Abschlussende oder Arbeitssumme sind zumindest teilweise richtig bestimmt; ein anderer Teil fehlt oder ist fehlerhaft. Ein richtiger Fahrblock bleibt nachvollziehbar, auch wenn die Übergabe bei der Summe vergessen wurde.

Beispiel für diese Stufe: B fährt nach der Übergabe von 17:45 bis 20:45. Abschlussarbeit und gesamte Arbeit einschließlich Übergabe habe ich noch nicht berechnet.

Kriterium erfüllt

B fährt 17:45 bis 20:45, arbeitet anschließend bis 21:15 und erreicht mit der 15-minütigen Übergabe 3:45 Stunden Arbeit. Eine Minutenrechnung mit 15 + 180 + 30 ist gleichwertig.

Beispiel für diese Stufe: B: Übergabe 15 Minuten, Fahrt 17:45 bis 20:45 mit 180 Minuten, Abschluss 20:45 bis 21:15 mit 30 Minuten. Zusammen sind es 225 Minuten Arbeit, also 3:45 Stunden.

Kriterium 4: Regelmäßige Ruhe A 17:45–04:45 und B 21:15–08:15 bei tatsächlich freier Zeit genannt.

Die zwei Fahrer benötigen jeweils ihren eigenen ununterbrochenen freien Ruhezeitraum; eine richtige Angabe für nur eine Person ist ein sachlicher Teilbeitrag.

Kriterium noch nicht erfüllt

Für keinen der Fahrer ist ein passender Ruhezeitraum oder ein zutreffender eigener Teil dazu bezeichnet. Aus fortdauernden Pflichten oder aus der Fahrt des anderen Fahrers wird keine tatsächlich freie Ruhe.

Beispiel für diese Stufe: A und B ruhen beide schon ab 17:30, obwohl sie übergeben und B anschließend fährt. Beide Ruhezeiten sollen um 04:30 enden; die fortdauernden Pflichten ignoriere ich.

Kriterium teilweise erfüllt

Ein Fahrer erhält den passenden freien Elf-Stunden-Zeitraum, beim anderen fehlen Zeiten oder Freiheit; ebenso sind richtige Uhrzeiten ohne geklärte tatsächliche Freiheit noch unvollständig.

Beispiel für diese Stufe: A ist nach 17:45 vollständig frei und ruht bis 04:45 am Folgetag. Bs eigene nächste Ruhe habe ich noch nicht angegeben.

Kriterium erfüllt

Für A werden mindestens 17:45 bis 04:45 und für B mindestens 21:15 bis 08:15 als tatsächlich freie elf Stunden genannt. Längere freie Ruhe ist ebenso zulässig, sofern die genannten Mindestfenster erkennbar enthalten sind; weitere Fallbedingungen bleiben bestehen.

Beispiel für diese Stufe: A ruht ohne weitere Dienstfahrt am Halteort von 17:45 bis mindestens 04:45. B ist erst nach dem Abschluss um 21:15 frei und ruht bis mindestens 08:15 am Folgetag.

Kriterium 5: Vorgeschichte, fehlende Anreise, konkrete Nachweise und Kundeninformation in der Alternative berücksichtigt.

Vorgeschichte, örtliche Verfügbarkeit ohne Zusatzanreise, einsatzbezogene Nachweise und Kundeninformation sind vier eigenständige Voraussetzungen beziehungsweise Organisationsaufgaben. Jede richtig bearbeitete Teilgruppe bleibt getrennt sichtbar.

Kriterium noch nicht erfüllt

B wird ohne irgendeine der verlangten Prüfungen als stets frischer Ersatzfahrer behandelt oder die Alternative beruht ausschließlich auf einer unbelegten pauschalen Verfügbarkeit.

Beispiel für diese Stufe: Jeder Ersatzfahrer hat automatisch leere Zeitkonten. Deshalb muss ich weder seine Vorgeschichte noch Anreise, Nachweise oder eine Mitteilung an den Kunden berücksichtigen.

Kriterium teilweise erfüllt

Mindestens einer der vier Bereiche wird konkret und richtig berücksichtigt, andere fehlen oder sind fehlerhaft. Auch nur die zutreffende Kundeninformation ist ein eigenständiger Teil; eine falsche Anreiseannahme entwertet nicht automatisch richtig zugeordnete Nachweise.

Beispiel für diese Stufe: Ich informiere den Kunden, dass B nach der Übergabe um 17:45 weiterfährt und die neue Ankunft um 20:45 geplant ist. Vorgeschichte, fehlende Anreise und Nachweise habe ich in meiner Alternative noch nicht behandelt.

Kriterium erfüllt

Die passende Vorgeschichte, Bs ausdrücklich entfallende Zusatzanreise, konkrete Fahrzeug- und Kontrollnachweise sowie die Information des Kunden werden in der Alternative berücksichtigt. Die bestätigten Fallannahmen dürfen übernommen werden; zusätzliche Nachweisarten oder eine vollständige Wochenneuberechnung werden nicht verlangt.

Beispiel für diese Stufe: Bs bestätigte Vorgeschichte mit mehr als elf Stunden freier Ruhe und die bestätigten Ausgleichs- und Wochenbedingungen bleiben Grundlage. B ist schon vor Ort, ohne zusätzliche Anreise. Ich ordne Bus- und Kontrollnachweise zu und teile dem Kunden die geplante Ankunft um 20:45 nach der Ablösung mit.

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  1. Busunternehmen gründen und zahlungsfähig führen

    Berufszugang, Genehmigung für die konkrete Beförderung und betriebliche Startbereitschaft getrennt prüfen.

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    Linienverkehr, Sonderformen des Linienverkehrs, Ausflugsfahrt und Mietomnibusverkehr anhand des tatsächlichen Ablaufs unterscheiden.

    6 Lektionen · 12 Verständnisfragen · 3 Transferfälle mit 6 offenen Aufgaben

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  3. Buseinsätze mit Lenk-, Ruhe- und Arbeitszeiten planen

    Den EU-Grundfall vom deutschen Linienverkehr bis 50 Kilometer und von hier nicht behandelten Sonderfällen abgrenzen.

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    Dieses Modul ist geöffnet.

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  5. Busse sicher einsetzen: Fahrzeug, Nachweise und Mängel

    M2 und M3 anhand von Fahrgastsitzplätzen und technisch zulässiger Gesamtmasse unterscheiden, ohne daraus eine Einsatzberechtigung abzuleiten.

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  6. Buspersonal: Qualifikation, Arbeitsbeginn und Fehlzeiten

    Fahrzeug, Fahrerlaubnisklasse, Auflagen und Gültigkeit für einen bestimmten Busauftrag abgleichen.

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  7. Busaufträge abrechnen und Belege abstimmen

    Eine Bus-Auftragsakte so ordnen, dass Leistung, Rechnung, Korrektur und Zahlung eindeutig zusammengehören.

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  8. Mit dem Reisebus nach Österreich: Auftrag, Nachweise und Abfahrtsentscheidung

    Einen geschlossenen grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr anhand der tatsächlichen Beförderung von einer offenen Linie und vom Werkverkehr unterscheiden.

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