Alle Lektionen und Transferfälle als Lesetext
Hier können Sie die Erklärungen und Beispiele ohne Zwischensicherung lesen. Für Verständnisfragen, eigene Antworten und gezielte Wiederholung nutzen Sie den Lernstand oben.
1. Der tatsächliche Ablauf entscheidet über die Verkehrsform
Ein Kunde bestellt einen Bus. Damit steht noch nicht fest, welche Verkehrsform vorliegt. Prüfen Sie zuerst: Wird eine regelmäßige Verbindung angeboten? Wer darf mitfahren? Wer legt Zweck, Ziel und Ablauf fest? Wird der gesamte Bus angemietet oder werden einzelne Plätze für ein vom Unternehmer gestaltetes Programm verkauft? Eine Überschrift wie Mietbus, Shuttle oder Vereinsfahrt ersetzt diese Prüfung nicht.
Linienverkehr nach § 42 PBefG verbindet bestimmte Ausgangs- und Endpunkte regelmäßig und ermöglicht den Ein- und Ausstieg an bestimmten Haltestellen. Ein minutengenauer Fahrplan oder eine Zwischenhaltestelle ist dafür nicht zwingend erforderlich. Bei den Sonderformen nach § 43 steht dagegen ein gesetzlich bestimmter, abgegrenzter Nutzerkreis im Vordergrund, etwa regelmäßig beförderte Berufstätige zwischen Wohnung und Arbeitsstelle. Auch wechselnde, an Schichten angepasste Fahrtzeiten schließen die Regelmäßigkeit nicht automatisch aus.
Beim Mietomnibus wird der Bus als Ganzes zur Beförderung angemietet. Der Mieter bestimmt Zweck, Ziel und Ablauf; die Teilnehmer bilden einen zusammengehörigen und über die Fahrt einig gewordenen Personenkreis. Bei einer Ausflugsfahrt gestaltet und vermarktet dagegen der Unternehmer den Plan für einen gemeinsamen Ausflugszweck. Die Rückfahrt zum Ausgangsort gehört zu dieser Verkehrsform. Entscheidend ist nicht allein, wer die Rechnung bezahlt, sondern wer das Beförderungsangebot tatsächlich gestaltet.
Für die Ausflugsfahrt müssen Fahrgäste einen Fahrschein besitzen, der für die gesamte Fahrt gilt und Strecke sowie Beförderungsentgelt ausweist. Bei einer als Pauschalfahrt ausgeführten Ausflugsfahrt genügt statt des Beförderungsentgelts das Gesamtentgelt. Diese Besonderheit ersetzt weder den Fahrschein noch die Angabe der Strecke. Ein wirtschaftlich tragfähiger Platzverkauf ist deshalb zusätzlich auf die erforderlichen Fahrgastunterlagen zu prüfen.
Für eine Durchführung sind außerdem Genehmigungslage und mögliche Ausnahmen gesondert zu prüfen. Nicht jede Schülerbeförderung ist automatisch genehmigungsfrei; dieses Modul setzt in seinen Fällen ausdrücklich keine Freistellung voraus. Ebenso darf die Rückkehrpflicht für Pkw-Mietwagen aus § 49 Absatz 4 nicht auf Mietomnibusse übertragen werden. Leerfahrten eines Busses werden nach der tatsächlichen Disposition kalkuliert, nicht aufgrund einer hier unterstellten Pkw-Regel.
Eine Ausschreibung, zwei unterschiedliche Leistungen
Ein Produktionsbetrieb fragt regelmäßige Fahrten seiner Beschäftigten zwischen Wohnorten und Werk an. Nur Beschäftigte fahren mit, der Fahrplan folgt den Schichten. Zusätzlich soll der Betrieb für seinen einmaligen Betriebsausflug den ganzen Bus buchen und Programm, Ziel sowie Rückkehr festlegen.
Die regelmäßigen Beschäftigtenfahrten sind nach dem beschriebenen Sachverhalt Berufsverkehr nach § 43. Der einmalige, vom Betrieb bestimmte Ausflug erfüllt dagegen die genannten Merkmale des Mietomnibusverkehrs. Dass derselbe Auftraggeber beide Leistungen bestellt, macht daraus keine einheitliche Verkehrsform. Eine etwaige gesetzliche Freistellung ist im Übungsfall ausgeschlossen.
2. Aus drei Dokumenten eine belastbare Auftragsakte machen
Prüfen Sie eine Anfrage in drei getrennten Schritten: Was ist bestellt? Ist die Leistung zulässig und betrieblich machbar? Ist sie wirtschaftlich tragfähig? Ein günstig kalkulierter Auftrag mit ungeklärter Durchführung ist noch kein zusagefähiger Auftrag. Eine Genehmigung wiederum sagt nichts darüber aus, ob das konkrete Fahrzeug oder Fahrpersonal am gewünschten Termin verfügbar ist.
Zur Leistungsbeschreibung gehören insbesondere Auftraggeber und Ansprechpartner, Teilnehmerzahl, notwendige Fahrzeugausstattung, Gepäck, Abholpunkte, Ziele, Zwischenstopps, Fahrtdatum, Bereitstellung und geplante Rückkehr. Klären Sie, ob der Bus am Ziel warten soll oder anderweitig eingesetzt werden darf. Die Disposition benötigt zusätzlich Fahrzeug- und Personalverfügbarkeit sowie eine gesonderte Prüfung der einschlägigen Lenk-, Ruhe- und Arbeitszeiten. Aus der Kilometerzahl allein kann diese Prüfung nicht abgeleitet werden.
Vergleichen Sie Anfrage, Angebot und Kundenantwort Zeile für Zeile. Nach § 145 BGB ist ein Vertragsangebot grundsätzlich bindend, wenn die Bindung nicht ausgeschlossen wurde. Eine Antwort mit erweitertem Leistungsumfang ist nach § 150 Absatz 2 grundsätzlich eine Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag. Im vereinfachten Fall ersetzt die Formulierung einverstanden daher keine inhaltliche Übereinstimmung. Individuelle Vertragsbedingungen, Vertretungsmacht und der tatsächliche Kommunikationsverlauf bleiben zusätzlich zu beachten.
Trennen Sie den Beförderungspreis von ausdrücklich benannten Zusatzleistungen. Notieren Sie, ob Parkkosten enthalten sind und auf welcher Strecke oder Einsatzdauer die Kalkulation beruht. Eine interne Kostenzeile ist noch keine vereinbarte Zusatzentgeltklausel. Die hier gezeigte Prüfreihenfolge ist eine Organisationshilfe, keine gesetzlich vorgeschriebene Dokumentenvorlage. Sie soll Widersprüche sichtbar machen, bevor sie in Fahreranweisung, Rechnung und Kundenerwartung übernommen werden.
Die scheinbar unveränderte Bestätigung
Anfrage: 42 Personen, Rückkehr am Sonntag um 19 Uhr. Angebot: Bus mit 49 Fahrgastsitzplätzen, zwei Einsatztage, Rückkehr um 19 Uhr, ausschließlich Beförderung. Antwort des Kunden: Einverstanden, wir sind jetzt 51 Personen und besuchen auf dem Rückweg noch ein Restaurant; Rückkehr gegen 22 Uhr.
Es liegen mindestens zwei wesentliche Änderungen vor: Die Teilnehmerzahl übersteigt das angebotene Sitzplatzkontingent, und der Ablauf wurde verlängert. Die Disposition prüft ein passendes Fahrzeug, Personal und Zeitplan neu. Der Vertrieb klärt Preis und Leistungsumfang. Die geänderte Antwort wird nicht als unveränderte Annahme in den Auftrag kopiert. Auch die automatische Erstellung eines Auftragsdokuments ersetzt diese Sachprüfung nicht.
3. Tageskosten und Kilometerkosten ohne blinde Flecken
Beginnen Sie nicht mit einem vermeintlich üblichen Preis je Kilometer. Bauen Sie zuerst ein zur Aufgabe passendes Kostenmodell. Zeitabhängige Kosten werden hier auf kalkulierte Einsatztage verteilt, fahrleistungsabhängige Kosten auf die tatsächlich gefahrenen Kilometer. Direkt zurechenbare Einzelkosten werden zusätzlich erfasst. Diese Zuordnung ist eine offengelegte Übungsannahme. Reale Betriebe können andere Kostenstellen, Fahrzeuggruppen und Verteilungsschlüssel benötigen.
Im Modell betragen die jährlichen fixen Fahrzeug- und Verwaltungskosten 126.000 Euro. Bei 210 kalkulierten Einsatztagen ergeben sich 600 Euro je Einsatztag. Die Jahresposition enthält ausdrücklich weder Fahrpersonal noch die nachfolgend einzeln gerechneten variablen Kosten. 210 ist keine gesetzliche Vorgabe und nicht die Zahl der Kalendertage. Werden tatsächlich nur 180 vergleichbare Tage verkauft, müssten unveränderte Jahreskosten rechnerisch auf 700 Euro je Tag verteilt werden. Eine zu optimistische Auslastung versteckt Unterdeckung.
Die variablen Modellkosten bestehen aus 0,42 Euro Kraftstoff, 0,14 Euro laufleistungsabhängiger Instandhaltung und 0,06 Euro Reifen je Kilometer. Zusammen sind es 0,62 Euro. Dazu zählen auch die gefahrenen Kilometer vom Betrieb zum Einstieg, zwischen Abstellort und Unterkunft sowie die Rückführung ohne Fahrgäste. Leerfahrt bedeutet nicht kostenfreie Fahrt. Rechnen Sie jedoch nur tatsächlich geplante Wege; eine alternative Leerfahrt und eine Standzeit am Ziel dürfen nicht gleichzeitig als ausgeführte Varianten eingerechnet werden.
Fahrpersonal, Unterkunft des Fahrers und Parkkosten werden in diesem Beispiel direkt dem Auftrag zugerechnet. Die Personalkosten sind vollständige angenommene Arbeitgeberkosten, nicht lediglich ein Nettolohn. Dieselbe Position darf nicht zusätzlich in Jahresfixkosten oder einem pauschalen Gemeinkostenzuschlag auftauchen. Alle Beträge in diesem Modul sind Nettowerte ohne Umsatzsteuerbetrachtung. Für einen tatsächlichen Endpreis sind die einschlägigen Steuerregeln getrennt zu prüfen. Das Modell erklärt Kostenrechnung, keine steuerliche Einordnung einer konkreten Fahrt.
Zweitägige Beförderung einer Sportgruppe
Übungsdaten: zwei Einsatztage, 680 Kilometer mit Fahrgästen und 100 Kilometer Leerfahrt. Der Bus bleibt über Nacht am Ziel. Hinzu kommen vollständige Personalkosten von 360 Euro je Einsatztag, 140 Euro Fahrerunterkunft und insgesamt 56 Euro Parkkosten. Weitere auftragsbezogene Kosten fallen nach der Aufgabenannahme nicht an.
Tageskosten: 126.000 ÷ 210 = 600,00 Euro; für zwei Tage 1.200,00 Euro. Gesamtfahrleistung: 680 + 100 = 780 Kilometer. Variable Kosten: 780 × 0,62 = 483,60 Euro. Personal: 2 × 360 = 720,00 Euro. Gesamtkosten: 1.200,00 + 483,60 + 720,00 + 140,00 + 56,00 = 2.599,60 Euro.
Plausibilitätsprobe: Nur die 680 besetzten Kilometer zu berücksichtigen, würde 62,00 Euro Kosten unterschlagen. Die fixen Kosten steigen nicht deshalb auf drei Tagessätze, weil eine Übernachtung vorkommt; der Fall legt zwei Einsatztage fest. Fahrzeitrechtliche Machbarkeit und tatsächliche Personalbesetzung werden unabhängig von diesem Rechenmodell geprüft.
4. Gewinnzuschlag, Marge und Vermittlung auseinanderhalten
Die Wörter Gewinn und Prozent reichen für eine Kalkulation nicht aus. Schreiben Sie die Bezugsgröße dazu. Ein Gewinnzuschlag von 15 Prozent auf Kosten bedeutet: Kosten mal 1,15. Eine Gewinnmarge von 15 Prozent des Erlöses bedeutet dagegen: Kosten geteilt durch 0,85. Der Erlös muss dann sowohl die Kosten als auch einen Gewinn von 15 Prozent eben dieses Erlöses tragen. Beide Verfahren liefern deshalb verschiedene Preise.
Eine Vermittlungsprovision kann wiederum einen Anteil am angebotenen Beförderungspreis ausmachen. Im folgenden Übungsmodell behält der Vermittler acht Prozent des Nettoverkaufspreises ein. Dem Busunternehmen verbleiben 92 Prozent. Soll ein bestimmter Betrag nach Provision übrig bleiben, wird dieser Betrag durch 0,92 geteilt. Acht Prozent auf den gewünschten Zufluss aufzuschlagen reicht nicht, weil die Provision vom anschließend höheren Verkaufspreis berechnet wird.
Prüfen Sie den Vermittlungsvertrag, bevor Sie die Formel verwenden: Bezieht sich die Provision auf Netto- oder Bruttobeträge? Werden Zusatzleistungen einbezogen? Gibt es feste Gebühren, Stornoregeln oder Staffelungen? Das Rechenmodell unterstellt ausschließlich acht Prozent des Nettoverkaufspreises ohne weitere Gebühr. Es behauptet weder einen marktüblichen Satz noch eine gesetzliche Provisionshöhe. Auch der Gewinnzuschlag ist eine kalkulatorische Zielsetzung, kein zugesicherter tatsächlicher Jahresgewinn.
Die Preisrechnung endet mit einer Rückwärtskontrolle. Ziehen Sie vom Angebot die Provision ab und vergleichen Sie den verbleibenden Betrag mit Kosten und Zielgewinn. Runden Sie Geldbeträge am festgelegten Rechenschritt auf Cent, nicht bereits jeden Prozentfaktor. Ein kundenfähiges Angebot benötigt außerdem einen klaren Leistungsumfang und die zutreffende Steuerbehandlung. Eine rechnerisch passende Zahl allein ist noch kein vollständiges Verkaufsdokument.
Warum 15 Prozent nicht immer denselben Preis ergeben
Ein unabhängiger Übungsauftrag hat 2.400,00 Euro vollständig erfasste Nettokosten. Mit 15 Prozent Gewinnzuschlag auf Kosten werden zunächst 2.400,00 × 1,15 = 2.760,00 Euro angestrebt. Ohne Vermittlung beträgt der Gewinn 360,00 Euro. Sein Anteil an 2.760,00 Euro Erlös liegt nur bei rund 13,04 Prozent.
Soll die Marge stattdessen 15 Prozent des Erlöses betragen, lautet die Rechnung 2.400,00 ÷ 0,85 = 2.823,53 Euro, auf Cent gerundet. Für das folgende Provisionsbeispiel gilt ausdrücklich wieder der Gewinnzuschlag: 2.760,00 ÷ 0,92 = 3.000,00 Euro Nettoverkaufspreis. Davon sind 240,00 Euro Provision, 2.400,00 Euro Kosten und 360,00 Euro Zielgewinn.
Die falsche Rechnung 2.760,00 × 1,08 ergibt 2.980,80 Euro. Acht Prozent davon sind nach Cent-Rundung 238,46 Euro; es bleiben 2.742,34 Euro. Der gewünschte Zufluss wird um 17,66 Euro verfehlt. Die Rückwärtsprobe deckt den Bezugsgrößenfehler sofort auf.
Welcher Preis deckt Kosten, Gewinn und Provision?
Für einen Busauftrag sind die vollständigen Nettokosten vorgegeben. Berechnen Sie den erforderlichen Nettoverkaufspreis und kontrollieren Sie anschließend den Gewinn.
Annahmen des Übungsfalls
Sämtliche Werte sind Übungsannahmen.
Weitere Gebühren werden nicht angesetzt; die Umsatzsteuer wird hier nicht betrachtet.
- Vollständige Nettokosten
- 2.400,00 Euro
- Gewinnzuschlag
- 15 Prozent auf die Kosten
- Vermittlungsprovision
- 8 Prozent des Nettoverkaufspreises
- Modellgrenze
- Keine weiteren Gebühren; Rechnung ohne Umsatzsteuer
Gewinnziel bestimmen
Wie hoch ist der angestrebte Gewinn in Euro? Die 15 Prozent beziehen sich auf die Kosten von 2.400,00 Euro.
Rechenhinweis: Gesucht ist zunächst nur der Zuschlag, noch nicht die Summe aus Kosten und Gewinn.
2.400,00 × 15 ÷ 100 = 360,00 Euro
Der Gewinnzuschlag beträgt 360,00 Euro und wird auf die Kosten gerechnet. Er ist nicht mit einer Gewinnmarge von 15 Prozent des Erlöses gleichzusetzen.
Andere Rechenansätze einordnen
2.760,00 Euro enthalten bereits Kosten und Gewinn. In diesem Schritt ist nur der Gewinnzuschlag gefragt.
Dieser Betrag ergibt sich bei einer Gewinnmarge von 15 Prozent des Erlöses. Hier sind stattdessen 15 Prozent der Kosten vorgegeben.
Benötigten Zufluss ermitteln
Welcher Betrag muss dem Busunternehmen nach Abzug der Provision verbleiben, damit 2.400,00 Euro Kosten und der berechnete Gewinn gedeckt sind?
Rechenhinweis: Addieren Sie Kosten und Gewinnziel. Die Provision wird erst im nächsten Rechenschritt berücksichtigt.
2.400,00 + 360,00 = 2.760,00 Euro
Das Unternehmen benötigt nach Provision 2.760,00 Euro für Kosten und Gewinn. Dieser Betrag ist deshalb noch nicht der gesuchte Nettoverkaufspreis.
Andere Rechenansätze einordnen
Mit 2.400,00 Euro wären nur die vorgegebenen Kosten gedeckt. Der Gewinnzuschlag fehlt.
360,00 Euro sind das Gewinnziel allein. Der verbleibende Betrag muss zusätzlich die Kosten decken.
Verbleibenden Preisanteil bestimmen
Von jeweils 100 Euro Nettoverkaufspreis erhält der Vermittler acht Euro. Wie viel Prozent des Nettoverkaufspreises verbleiben dem Busunternehmen? Geben Sie die Prozentzahl ein, nicht den Dezimalfaktor.
Rechenhinweis: Ziehen Sie den Provisionsanteil von 100 Prozent ab.
100 − 8 = 92 Prozent
Es verbleiben 92 Prozent des Nettoverkaufspreises. Der benötigte Betrag von 2.760,00 Euro entspricht somit 92 Prozent des gesuchten Preises. Als Dezimalfaktor wird dieser Anteil mit 0,92 geschrieben.
Andere Rechenansätze einordnen
Acht Prozent erhält der Vermittler. Gefragt ist der Anteil, der nach diesem Abzug verbleibt.
Die Provision wird vom Verkaufspreis abgezogen. Der verbleibende Anteil kann deshalb nicht über 100 Prozent liegen.
Angebotspreis berechnen
Welcher Nettoverkaufspreis ist erforderlich, wenn 92 Prozent davon den benötigten 2.760,00 Euro entsprechen?
Rechenhinweis: Gesucht sind 100 Prozent. Teilen Sie den benötigten Betrag durch den verbleibenden Anteil als Dezimalzahl.
2.760,00 ÷ 0,92 = 3.000,00 Euro
Der erforderliche Nettoverkaufspreis beträgt 3.000,00 Euro. Der Vermittler berechnet seine acht Prozent von diesem Verkaufspreis, nicht vom gewünschten Zufluss.
Andere Rechenansätze einordnen
Dieser Betrag entsteht durch 2.760,00 × 1,08. Die Provision wird aber vom anschließend höheren Verkaufspreis berechnet. Nach 238,46 Euro Provision blieben nur 2.742,34 Euro; zum Ziel fehlen 17,66 Euro.
2.760,00 × 0,92 zieht die Provision vom benötigten Betrag ab. Gesucht ist der höhere Preis vor Provision. Dafür wird durch 0,92 geteilt.
Gewinn rückwärts kontrollieren
Prüfen Sie den Nettoverkaufspreis von 3.000,00 Euro rückwärts. Welcher Gewinn bleibt nach acht Prozent Provision und 2.400,00 Euro Kosten?
Rechenhinweis: Berechnen Sie zuerst die Provision vom Verkaufspreis. Ziehen Sie danach Provision und Kosten jeweils einmal ab.
Provision: 3.000,00 × 0,08 = 240,00 Euro. Gewinn: 3.000,00 − 240,00 − 2.400,00 = 360,00 Euro.
Es bleiben 360,00 Euro Gewinn. Das Ergebnis entspricht dem ursprünglichen Gewinnziel. Der Verkaufspreis besteht somit aus 2.400,00 Euro Kosten, 240,00 Euro Provision und 360,00 Euro Gewinn.
Andere Rechenansätze einordnen
3.000,00 − 2.400,00 ergibt 600,00 Euro vor Provision. Die Vermittlungsprovision von 240,00 Euro muss ebenfalls abgezogen werden.
2.760,00 Euro verbleiben nach Provision, aber vor Abzug der Kosten. Gefragt ist der Gewinn nach beiden Abzügen.
Die Rückwärtsprobe bestätigt die Kalkulation. Entscheidend ist die Bezugsgröße: Der Gewinnzuschlag wird auf Kosten gerechnet, die Provision dagegen vom Verkaufspreis abgezogen. Diese geführte Rechnung vertieft das vorhandene Beispiel; sie ist keine zusätzliche Prüfungsfrage und keine steuerlich vollständige Angebotsvorlage.
Dies ist eine Lesefassung ohne Eingaben oder Bewertung. Die Rechts- und Fachgrundlagen stehen bei der zugehörigen Lektion.
5. Mehrkosten erklären, ohne einen Zahlungsanspruch zu erfinden
Vorkalkulation und Nachkalkulation beantworten unterschiedliche Fragen. Vor dem Auftrag schätzen Sie Kosten und wählen einen Angebotspreis. Danach vergleichen Sie die tatsächlich zurechenbaren Mengen und Preise mit der Planung. Mehrkilometer, zusätzliche Personalstunden und Parkbelege werden getrennt erfasst. So erkennen Sie, ob die Abweichung aus einer falschen Planungsmenge, einem geänderten Einkaufspreis oder einer zusätzlichen Kundenleistung entstanden ist.
Ein interner Mehrkostenbetrag verändert den Vertrag nicht von selbst. Für eine rechtsgeschäftliche Änderung ist nach § 311 Absatz 1 BGB grundsätzlich eine Vereinbarung erforderlich, soweit nicht das Gesetz etwas anderes vorsieht. Eine bereits wirksam vereinbarte Mehrleistungsregel kann ebenfalls relevant sein. Prüfen Sie deshalb die konkreten Vereinbarungen, bevor Sie einen Zuschlag abrechnen. Die hier geübte Kalkulation stellt keine abschließende Anspruchsprüfung für Streitfälle dar.
Kommt eine zusätzliche Leistung in Betracht, stehen drei Prüfungen nebeneinander: Darf und kann sie durchgeführt werden? Welcher zusätzliche Preis ist wirtschaftlich sinnvoll? Ist dieser Preis mit einer dazu berechtigten Person vereinbart? Eine Unterschrift unter einen Kilometerstand bestätigt nicht zwangsläufig einen zusätzlichen Preis. Ebenso erzeugt eine nachträglich erstellte Rechnung für sich allein keine zuvor fehlende Preisvereinbarung.
Für die Nachkalkulation werden Kosten und Erlöse auf derselben Grundlage verglichen. Ein Nettopreis wird nicht mit Bruttokosten vermischt. Provisionen sind abzuziehen, sofern sie im Modell auf den jeweiligen Erlös anfallen. Der verbleibende Auftragsgewinn ist kein Beleg dafür, dass jede einzelne Kostenannahme richtig war. Gerade ein noch positiver Auftrag kann systematische Fehler bei Leerwegen oder Wartezeiten verdecken.
Ein zusätzlicher Halt verändert das Ergebnis
Ausgangslage des unabhängigen Auftrags: 3.000,00 Euro Nettoverkaufspreis, acht Prozent Provision, 2.400,00 Euro geplante Kosten und 360,00 Euro Zielgewinn. Tatsächlich entstehen zusätzlich 100 Kilometer zu 0,62 Euro, 120,00 Euro Personalkosten und 18,00 Euro Parkkosten. Die Mehrkosten sind 62,00 + 120,00 + 18,00 = 200,00 Euro.
Ohne zusätzliche Erlöse verbleiben 3.000,00 − 240,00 − 2.600,00 = 160,00 Euro Auftragsgewinn. Ein kalkulatorischer Zusatzpreis mit 15 Prozent Zuschlag auf Mehrkosten und acht Prozent Provision lautet 200,00 × 1,15 ÷ 0,92 = 250,00 Euro netto. Davon verbleiben 230,00 Euro, also 30,00 Euro zusätzlicher Zielgewinn nach Deckung der Mehrkosten.
Nur falls die zusätzlichen 250,00 Euro wirksam vereinbart und tatsächlich erlöst werden, steigt der Gesamtpreis auf 3.250,00 Euro. Nach 260,00 Euro Provision und 2.600,00 Euro Kosten wären es 390,00 Euro Gewinn. Ob ein Anspruch besteht, wird anhand des Vertrags und der Änderung geprüft, nicht anhand dieser richtigen Rechnung entschieden.
6. Nicht jeder zusätzliche Umsatz ist ein guter Auftrag
Vollkosten zeigen, welchen Anteil ein Auftrag langfristig tragen soll. Für eine kurzfristige Zusatzentscheidung kann daneben relevant sein, welche Kosten durch Annahme wirklich zusätzlich entstehen. Der Deckungsbeitrag ist hier der Nettoerlös nach gegebenenfalls anfallender Provision abzüglich der entscheidungsrelevanten zusätzlichen Kosten. Er ist nicht automatisch identisch mit dem Gewinn nach allen verteilten Jahreskosten.
Eine freie Fahrzeugzeile im Kalender reicht als Entscheidungsgrundlage nicht. Auch Fahrpersonal, notwendige Vor- und Nachbereitung sowie anschließende Aufträge müssen verfügbar bleiben. Wenn ein Auftrag einen besser geeigneten Alternativauftrag verdrängt, gehört dessen entgangener Beitrag in den Vergleich. Diese Opportunitätskosten stehen meist nicht auf einer Rechnung, sind aber für die Entscheidung bedeutsam. Rechtliche oder sicherheitsbezogene Grenzen lassen sich durch einen hohen Deckungsbeitrag nicht aufheben.
Preisuntergrenzen hängen von den ausdrücklich getroffenen Annahmen ab. Ein kurzfristiger Auftrag oberhalb seiner zusätzlichen Kosten kann zur Deckung bereits vorhandener Fixkosten beitragen. Daraus folgt nicht, dass dieses Preisniveau dauerhaft ausreicht. Werden fortlaufend zu geringe Beiträge erwirtschaftet, fehlen Mittel für Fahrzeugersatz, Verwaltung und andere unvermeidbare Kosten. Unbezahlte eigene Arbeitszeit ist dabei kein kostenloser Produktionsfaktor.
Schließen Sie Ihre Bearbeitung mit einem kurzen Entscheidungsvermerk ab: Verkehrsform und Genehmigungslage, offene Durchführungsfragen, Kostenbasis, gewünschter Preis und Bedingungen einer Zusage. Bei unvollständigen Informationen lautet das fachliche Ergebnis nicht geraten, sondern konkret benennen, welcher Nachweis fehlt. Die Quellen dieses Moduls ordnen solche Kenntnisse dem Fachgebiet zu; sie ersetzen keine betrieblichen Kalkulationsdaten und keine Einzelfallprüfung.
Der freie Dienstag und der bessere Alternativauftrag
Ein kurzfristiger Auftrag bringt ohne Provision 950,00 Euro netto. Tatsächlich zusätzliche Kosten: 720,00 Euro. Außerdem würden in der Vollkostenrechnung 600,00 Euro ohnehin anfallende Tagesfixkosten zugeordnet. Der zusätzliche Deckungsbeitrag beträgt 230,00 Euro; nach zugeordneten Vollkosten ergibt sich rechnerisch ein Minus von 370,00 Euro.
Ohne andere Verwendung kann der Auftrag unter den genannten Annahmen einen Beitrag zu vorhandenen Fixkosten leisten. Ein gleichzeitig möglicher, gleich risikobehafteter Auftrag würde aber 400,00 Euro Deckungsbeitrag erwirtschaften und beansprucht dieselbe knappe Kapazität. Dann ist der erste Auftrag im Modell um 170,00 Euro ungünstiger. Voraussetzung beider Alternativen bleibt die zulässige und zuverlässige Durchführung.
Entscheidungen an Praxisfällen üben
Bearbeiten Sie die Fragen zunächst für sich. Öffnen Sie danach die jeweilige Musterlösung zum eigenen Vergleich. Diese Lesefassung speichert und bewertet keine Antworten.
Transferfall A: Die falsch bezeichnete Ausschreibung
Originärer Übungsfall: Eine Fabrik schreibt einen Mietbus für acht Monate aus. Nur Beschäftigte werden an Arbeitstagen zwischen ihren Wohnorten und dem Werk befördert. Die Zeiten ändern sich mit den Schichten; eine Freistellung greift ausdrücklich nicht. Das Leistungsverzeichnis nennt einen weiteren einmaligen Besuch einer Fachmesse. Dafür mietet die Fabrik den Bus vollständig und bestimmt Ziel, Programm und Rückkehr. Ein Mitarbeiter möchte die gesamte Anfrage ohne weitere Prüfung als Mietomnibusauftrag bestätigen.
1. Prüfen Sie die beiden Leistungen getrennt und erklären Sie, warum die Überschrift der Ausschreibung nicht genügt.
Musterlösung und Prüfkriterien öffnen
Die regelmäßigen Beschäftigtenfahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle sind nach dem Sachverhalt Berufsverkehr nach § 43 PBefG. Wechselnde Schichtzeiten schließen die Regelmäßigkeit nicht aus. Die einmalige, von der Fabrik vollständig bestimmte Messefahrt erfüllt die beschriebenen Merkmale des Mietomnibusverkehrs nach § 49 Absatz 1. Maßgeblich sind Ablauf und Teilnehmerkreis, nicht die Bezeichnung Mietbus oder der gemeinsame Rechnungsempfänger. Die Genehmigungslage ist für die jeweiligen Leistungen zu prüfen; der Fall schließt eine Freistellung aus.
Darauf kommt es an
- Regelmäßigen Berufsverkehr mit dem abgegrenzten Teilnehmerkreis begründen.
- Einmalige Messefahrt anhand der Gesamtanmietung und Bestimmung durch den Mieter einordnen.
- Bezeichnung, tatsächliche Merkmale und Genehmigungsprüfung auseinanderhalten.
§ 43 Nr. 1 und Satz 2, § 49 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 PBefG
2. Welche Informationen fehlen für eine verantwortbare Zusage? Nennen Sie mindestens vier konkrete Prüfpunkte.
Musterlösung und Prüfkriterien öffnen
Erforderlich sind insbesondere tatsächliche Teilnehmerzahlen je Fahrt, genaue Ein- und Ausstiegsorte, Schichtkalender einschließlich Änderungen, benötigte Fahrzeugausstattung, Fahrzeug- und Personalverfügbarkeit sowie die passende Genehmigungslage. Für die Messefahrt sind Bereitstellung, Rückkehr, Zwischenstopps und Verbleib des Busses am Ziel gesondert festzulegen. Die Zeitplanung ist fahrpersonalrechtlich zu prüfen. Für die Kalkulation fehlen unter anderem die vollständigen Leerwege und die Zuordnung von Warte- und Einsatztagen. Vier bloße Schlagwörter genügen nicht; jeder Punkt sollte mit seiner Bedeutung für Durchführung oder Preis erläutert werden.
Darauf kommt es an
- Mindestens vier konkrete, fallbezogene fehlende Informationen benennen.
- Durchführung einschließlich Personal und Genehmigung nicht auf Preisrechnung reduzieren.
- Wiederkehrenden Auftrag und einmalige Fahrt getrennt planen.
§ 2 Abs. 1 PBefG; VO (EG) 1071/2009, Anhang I Teil I C Nr. 4, E Nr. 7 und 8 sowie F Nr. 1 und 3
Transferfall B: Drei Unterlagen, ein drohendes Leistungsversprechen
Originärer Übungsfall: Anfrage einer Musikgruppe: 45 Reisende mit Instrumenten, zweitägige Fahrt, Rückkehr Sonntag 18 Uhr. Angebot: 49 Fahrgastsitzplätze, ein ausdrücklich vereinbartes Gepäckvolumen, Rückkehr 18 Uhr, 2.800 Euro netto ausschließlich für die Beförderung. Kundenantwort vor Annahme: Einverstanden, bitte 52 Reisende und zusätzlich einen Konzertbesuch; Rückkehr erst 23 Uhr, Instrumente wie zuvor. Die Änderung wurde noch nicht zugesagt. Es gibt weder eine automatische Mehrleistungsregel noch eine vertiefte Prüfung der neuen Personal- und Fahrzeugplanung.
1. Verfassen Sie einen kurzen internen Prüfvermerk. Welche Widersprüche verhindern eine ungeprüfte Übernahme der Kundenantwort?
Musterlösung und Prüfkriterien öffnen
Die Antwort ist keine inhaltlich unveränderte Annahme: 52 Personen überschreiten die angebotenen 49 Fahrgastsitzplätze; Konzertbesuch und Rückkehr um 23 Uhr erweitern Ablauf und Einsatzdauer. Ein passendes Fahrzeug und ausreichender Gepäckraum sind neu zu prüfen. Die verlängerte Personalplanung muss gesondert auf Zulässigkeit und Verfügbarkeit geprüft werden. Nach § 150 Absatz 2 BGB liegt im vereinfachten Fall ein neuer Antrag vor. Bevor eine Bestätigung erfolgt, werden Leistungsumfang und Preis geklärt. Die Zahl 2.800 Euro darf nicht automatisch mit den erweiterten Leistungen verbunden werden.
Darauf kommt es an
- Personenzahl sowie neue Leistung und spätere Rückkehr als getrennte Änderungen erkennen.
- Fahrzeug, Gepäck und Personalplanung konkret nachprüfen.
- Abändernde Annahme erklären und eine neue Preis-/Leistungsklärung verlangen.
§ 150 Abs. 2 BGB; VO (EG) 1071/2009, Anhang I Teil I C Nr. 4 und E Nr. 8
2. Formulieren Sie eine sachliche Kundenantwort, die den Änderungswunsch aufgreift, ohne eine noch ungeprüfte Leistung oder einen Mehrpreis als bereits vereinbart darzustellen.
Musterlösung und Prüfkriterien öffnen
Vielen Dank für Ihre Rückmeldung. Ihre aktualisierte Planung umfasst 52 Reisende, einen zusätzlichen Konzertbesuch und eine Rückkehr um 23 Uhr. Unser bisheriges Angebot bezieht sich auf 49 Fahrgastsitzplätze und eine Rückkehr um 18 Uhr. Wir prüfen daher zunächst ein geeignetes Fahrzeug, den Platzbedarf der Instrumente und die geänderte Einsatzplanung. Anschließend erhalten Sie ein abgestimmtes Angebot mit dem vollständigen Leistungsumfang und Preis. Die gewünschten Änderungen sind bislang noch nicht zugesagt. Bitte teilen Sie uns die genaue Konzertadresse und die vorgesehenen Abfahrtszeiten mit.
Darauf kommt es an
- Abweichungen konkret und verständlich benennen.
- Keine ungeprüfte Kapazität oder unveränderten Preis zusagen.
- Nächsten Klärungsschritt nennen, ohne eine automatische Zusatzforderung zu behaupten.
§§ 145, 150 Abs. 2 und 311 Abs. 1 BGB; originäre Formulierungsübung, keine Vertragsvorlage
Transferfall C: Eigene Ausflugsfahrt mit Absatzrisiko
Originärer Übungsfall: Der Busunternehmer plant und verkauft selbst eine Tagesfahrt zu einem gemeinsamen Museumsbesuch und zurück zum Ausgangsort. Betrachtet wird ausschließlich sein Beförderungsangebot; Eintrittskarten kaufen die Teilnehmer selbst. Es handelt sich nicht um die Anmietung des ganzen Busses durch eine bestehende Gruppe. 48 Plätze stehen zum Verkauf. Im ausdrücklich vereinfachten Nettomodell betragen die vollständigen Fahrtkosten unabhängig von der Teilnehmerzahl 1.680 Euro; Preis je verkauftem Platz 50 Euro; Zahlungsgebühr zwei Prozent des jeweiligen Platzpreises. Weitere mengenabhängige Kosten, Steuern und Gebühren werden hier nicht modelliert. Erst 30 verbindliche Buchungen liegen vor.
1. Ordnen Sie die Verkehrsform ein und berechnen Sie die kleinste ganze Zahl verkaufter Plätze, die im Modell die Fahrtkosten deckt. Prüfen Sie das Ergebnis bei 34 und bei 35 Plätzen.
Musterlösung und Prüfkriterien öffnen
Der Unternehmer gestaltet und verkauft eine Fahrt mit gemeinsamem Ausflugszweck und Rückkehr zum Ausgangsort; die Merkmale sprechen hier für eine Ausflugsfahrt nach § 48 Absatz 1 PBefG. Pro verkauftem Platz verbleiben 50,00 − 1,00 = 49,00 Euro nach Zahlungsgebühr. 1.680 ÷ 49 = rund 34,286 Plätze. Da nur ganze Plätze verkauft werden, sind mindestens 35 nötig. Bei 34 Plätzen verbleiben 1.666 Euro, also 14 Euro Unterdeckung. Bei 35 Plätzen verbleiben 1.715 Euro und damit 35 Euro Überschuss. Umsatz allein, ohne Gebührenabzug, würde die Schwelle unterschätzen.
Darauf kommt es an
- Ausflugsfahrt anhand des Unternehmerplans und gemeinsamen Zwecks einordnen.
- 49 Euro Beitrag je Platz und Aufrundung auf 35 ganze Plätze herleiten.
- Unterdeckung bei 34 und Überschuss bei 35 Plätzen korrekt nachweisen.
§ 48 Abs. 1 PBefG; VO (EG) 1071/2009, Anhang I Teil I E Nr. 7 und 14; alle Beträge und Gebühren sind Modellannahmen
2. Beurteilen Sie die Lage mit 30 Buchungen. Darf aus der fehlenden Kostendeckung ohne Weiteres auf ein kostenloses Absagerecht geschlossen werden?
Musterlösung und Prüfkriterien öffnen
Bei 30 Plätzen entstehen 1.500 Euro Nettoerlös vor Gebühr und 30 Euro Zahlungsgebühr. Nach Gebühren verbleiben 1.470 Euro; gegenüber 1.680 Euro Fahrtkosten fehlen 210 Euro. Das ist das wirtschaftliche Ergebnis unter den Modellannahmen. Daraus folgt kein automatisches kostenloses Absagerecht gegenüber bereits gebundenen Kunden. Maßgeblich sind die konkreten Verträge, wirksam vereinbarte Bedingungen und die anwendbaren gesetzlichen Regeln. Weitere Verkäufe dürfen nicht als bereits sicherer Erlös behandelt werden. Eine organisatorische Entscheidung benötigt deshalb getrennt Absatzplanung, Vertragsprüfung und eine zutreffende Kundenkommunikation.
Darauf kommt es an
- 210 Euro Unterdeckung bei 30 Buchungen korrekt bestimmen.
- Noch nicht verkaufte Plätze nicht als sichere Erlöse behandeln.
- Wirtschaftliches Absatzrisiko von vertraglichen Rechten und Pflichten trennen.
§§ 145 und 311 Abs. 1 BGB; VO (EG) 1071/2009, Anhang I Teil I E Nr. 5 und 7; keine abschließende Prüfung eines konkreten Absagerechts