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Fachmodul · Bus

Mit dem Reisebus nach Österreich: Auftrag, Nachweise und Abfahrtsentscheidung

Sie prüfen eine Gruppenfahrt von München nach Salzburg, ordnen die erforderlichen Dokumente zu und erkennen, wann ein Zusatzauftrag neu beurteilt werden muss. Die Fachprobe arbeitet mit vollständig fiktiven Reiseakten und Rechenwerten. Sie ersetzt weder eine tatsächliche Verkehrsfreigabe noch eine steuerliche Einzelfallprüfung.

Lektionen
6
Verständnisfragen
12
Transferfälle
3

Kostenlose Fachprobe. Eigenständige Übungsaufgaben, keine Originalfragen der IHK. Der vollständige Kurs ist noch im Aufbau.

Ihr Lernstand bleibt nur in diesem Browser-Tab gespeichert. Keine Anmeldung und keine Übertragung Ihrer Antworten an FRACHTKUNDE. Verwenden Sie in Freitextantworten keine personenbezogenen Daten.

Ihr Lernweg

Verstehen. Entscheiden. Begründen.

  • Einen geschlossenen grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr anhand der tatsächlichen Beförderung von einer offenen Linie und vom Werkverkehr unterscheiden.
  • Gemeinschaftslizenz, amtlich beglaubigte Lizenzkopie, Fahrtenblatt und betriebliche Reiseunterlagen ihren unterschiedlichen Zwecken zuordnen.
  • Eine Papier-Fahrtenblattakte vor Beginn der Fahrt auf Unternehmensbezug, vollständigen Reiseverlauf und richtigen Mitführort prüfen.
  • Einen örtlichen Ausflug mit der bereits beförderten Gruppe von einem selbstständigen österreichischen Inlandsauftrag abgrenzen.
  • Länderstrecken, Leerfahrten und Reiseausgaben nachvollziehbar abstimmen, ohne daraus ungeprüfte Umsatzsteuerbeträge abzuleiten.
  • Bei fehlenden Dokumenten eine begrenzte, dokumentierte Entscheidung und eine zeitlich nachvollziehbare Alternative formulieren.

In Ihrem Tempo

Jede Lektion verbindet Erklärung und Beispiel. Prüfen Sie anschließend Ihr Verständnis und wenden Sie es auf neue Aufträge an.

Sichern Sie eigene Freitexte vor einem neuen Beginn. Das ist auch nach einer Inhaltsänderung möglich, ohne alte Bewertungen oder Musterlösungen zu übernehmen.

Alle Lektionen und Transferfälle als Lesetext

Hier können Sie die Erklärungen und Beispiele ohne Zwischensicherung lesen. Für Verständnisfragen, eigene Antworten und gezielte Wiederholung nutzen Sie den Lernstand oben.

Zuerst den Auftrag lesen, dann den Verkehr einordnen

Der Grundfall dieser Einheit ist eng begrenzt: Ein in Deutschland niedergelassenes und dort zum gewerblichen Busverkehr berechtigtes Unternehmen befördert eine vorab gebildete Gruppe von München nach Salzburg und wieder zurück. Das Unternehmen setzt einen in Deutschland zugelassenen Kraftomnibus ein, der nach Bauart und Ausstattung mehr als neun Personen einschließlich Fahrer aufnehmen kann. Die Fahrt verläuft ausschließlich durch Deutschland und Österreich. Es werden keine zusätzlichen österreichischen Inlandsfahrgäste aufgenommen. Das Unternehmen verkauft hier ausschließlich die vereinbarte Beförderung, kein selbst zusammengestelltes Paket aus Busreise, Hotel und weiteren Reiseleistungen.

Die Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 stellt auf den tatsächlichen Verkehr ab. Eine Fahrt zwischen zwei Mitgliedstaaten ist grenzüberschreitend. Auch eine Reise mit Ausgangs- und Endpunkt in Deutschland kann darunter fallen, wenn Fahrgäste in einem anderen Mitgliedstaat aufgenommen oder abgesetzt werden. Deshalb wird die Gruppenfahrt nicht dadurch zum reinen Inlandsverkehr, dass der Bus am Abend wieder am deutschen Betriebshof steht. Zugehörige Leerfahrten werden vom Anwendungsbereich ebenfalls erfasst. Die Grenze von mehr als neun Personen bezieht sich auf Bauart und Ausstattung einschließlich Fahrer, nicht auf die zufällige Auslastung am Reisetag.

Gelegenheitsverkehr ist nach Artikel 2 Nummer 4 insbesondere durch eine auf Initiative eines Auftraggebers oder des Verkehrsunternehmens gebildete Gruppe geprägt und darf nicht unter die Definition des Linienverkehrs einschließlich seiner Sonderformen fallen. Im Fall bestellt ein Verein die Fahrt für seinen geschlossenen Teilnehmerkreis. Es gibt weder einen öffentlich angebotenen Streckenfahrplan noch eine frei buchbare Verbindung zwischen festgelegten Haltestellen. Der bloße Titel Vereinsfahrt wäre dagegen kein Beweis, wenn tatsächlich jede Person einen Sitz in einer dauerhaften öffentlichen Verbindung kaufen könnte. Umgekehrt macht eine wiederkehrende Gruppenreise allein wegen ihrer Wiederholung noch keinen Linienverkehr aus.

Für den hier beschriebenen Gelegenheitsverkehr ist nach Artikel 5 Absatz 3 grundsätzlich keine Genehmigung nach Kapitel III erforderlich. Diese Aussage ist nicht grenzenlos: Parallel- oder zeitweilige Dienste, die mit bestehenden Linienverkehren vergleichbar sind und sich an dieselben Fahrgäste richten, sind ausdrücklich ausgenommen. Die Lernakte schließt diesen Sachverhalt aus. Ebenso wenig werden die besonderen Regeln für Drittstaaten, die Schweiz oder einen selbstständigen österreichischen Inlandsauftrag mitgeprüft. Eine andere Route oder ein anderer Kundenkreis kann die Einordnung verändern.

Werkverkehr ist kein Sammelbegriff für Reisen, bei denen die Mitfahrenden nichts bezahlen. Die Definition verlangt unter anderem eine nicht kommerzielle, nicht auf Gewinnerzielung gerichtete Beförderung, die für den betreffenden Veranstalter nur eine Nebentätigkeit ist, sowie bestimmte Fahrzeug- und Personalanforderungen. Bezahlt der Verein einem gewerblichen Busunternehmen den Beförderungsauftrag, wird die Tätigkeit dieses Busunternehmens nicht dadurch zum Werkverkehr, dass der Verein seinen Mitgliedern die Fahrt schenkt. Der Vertragspartner und das ausführende Unternehmen gehören deshalb an den Anfang der Prüfung.

Akte M-S-41: Geschenk an die Vereinsmitglieder

Die fiktive Isar-Reisebus GmbH erhält von einem Musikverein einen reinen Beförderungsauftrag für 41 vorab feststehende Erwachsene. Alle wohnen in Deutschland. Die Mitglieder steigen in München gemeinsam ein, in Salzburg für den vereinbarten Aufenthalt aus und fahren anschließend gemeinsam zurück. Der Verein trägt den gesamten Buspreis. Der eingesetzte Bus hat 49 zugelassene Fahrgastplätze zusätzlich zum Fahrerplatz; seine Eignung für diesen konkreten Einsatz ist in einer gesonderten Fahrzeugakte bestätigt.

Die Entscheidung lautet: gewerblicher grenzüberschreitender Gelegenheitsverkehr des Busunternehmens unter den angegebenen Voraussetzungen. Dafür sprechen die tatsächliche Beförderung nach Österreich, die vorab gebildete geschlossene Gruppe und das Fehlen eines offenen Linienangebots. Der von den Mitgliedern gezahlte Betrag von null Euro ist für sich kein Werkverkehrsnachweis. Gemeinschaftslizenz und Kontrollpapier sind als nächste Prüfschritte weiterhin erforderlich.

Die vier tragenden Tatsachen werden im betrieblichen Prüfvermerk festgehalten: ausführendes deutsches Unternehmen, geschlossene Gruppe, Ausstieg in Österreich, ausschließlich vereinbarte Gruppenbeförderung ohne den genannten Parallelverkehr. Der Vermerk ist eine eigene Arbeitshilfe. Er ersetzt keines der amtlich vorgeschriebenen Dokumente.

Lizenz, Genehmigung und Kontrollpapier auseinanderhalten

Die Gemeinschaftslizenz betrifft den Marktzugang des Verkehrsunternehmens. Sie wird von der zuständigen Behörde seines Niederlassungsmitgliedstaats erteilt, lautet auf dieses Unternehmen und ist nicht übertragbar. Artikel 3 setzt außerdem die Berechtigung im Niederlassungsstaat und die einschlägigen Berufs-, Fahrer- und Fahrzeuganforderungen voraus. Die Lizenz ist deshalb kein Ersatz für eine passende Fahrerlaubnis, Fahrerqualifikation oder eine sichere Fahrzeugeinsatzplanung. Sie macht auch nicht jede denkbare Verkehrsform ohne zusätzliche Voraussetzungen zulässig.

Das Original der Gemeinschaftslizenz verbleibt beim Unternehmen. In jedem für den internationalen Verkehr eingesetzten Fahrzeug muss eine amtlich beglaubigte Kopie mitgeführt und bei einer berechtigten Kontrolle vorgelegt werden. Die Zahl der ausgegebenen beglaubigten Kopien richtet sich nach den Fahrzeugen, über die das Unternehmen für den internationalen Verkehr verfügt; hierzu können auch rechtmäßig gemietete oder geleaste Fahrzeuge gehören. Daraus folgt keine frei erfundene Bindung einer bestimmten Lizenzkopie an ein bestimmtes Kennzeichen. Geprüft werden aber der richtige Lizenzinhaber, die Gültigkeit, die amtliche Ausfertigung und die tatsächliche Verfügbarkeit eines zulässigen Nachweises je eingesetztem Fahrzeug.

Eine gewöhnliche Bürokopie, ein selbst gesetzter Beglaubigungsvermerk oder ein Foto auf dem Telefon sind nicht die in Artikel 4 verlangte amtlich beglaubigte Kopie. Auch die Kopie eines befreundeten Unternehmens kann nicht geliehen werden, um die eigene Berechtigung vorzutäuschen. Wird stattdessen ein anderes Unternehmen tatsächlich mit der Beförderung beauftragt, muss dessen gesamte Rolle neu und wahrheitsgemäß in der Auftrags- und Dokumentenakte abgebildet werden. Ein bloßer Austausch des Papiers ändert nicht den ausführenden Unternehmer.

Die unionsrechtliche Höchstdauer einer erneuerbaren Gemeinschaftslizenz beträgt bis zu zehn Jahre. Für den konkreten Einsatz zählt die tatsächlich erteilte Geltungsdauer, nicht eine selbst berechnete pauschale Zehnjahresfrist. Eine noch nicht begonnene oder bereits beendete Gültigkeit passt nicht zum Einsatz. Ein rechtzeitig gestellter Verlängerungsantrag darf in dieser Übungsakte nicht ohne nachgewiesene Rechtsgrundlage als Verlängerung behandelt werden. Unleserliche Daten oder Unklarheiten werden vor dem Einsatz mit der zuständigen Stelle geklärt.

Für den Österreich-Teil bestätigt § 11 Absatz 1 Ziffer 1 GelverkG den Zugang für im Niederlassungsstaat befugte Unternehmer mit Gemeinschaftslizenz. Absatz 3 regelt das Mitführen und Vorweisen der entsprechenden Nachweise. § 15 erfasst das Nichtmitführen der erforderlichen Lizenzabschrift oder des Fahrtenblatts sowohl auf Unternehmer- als auch auf Fahrerseite. Die richtige praktische Antwort lautet deshalb nicht, die Unterlagen erst bei einer Grenzkontrolle zu beschaffen. Der unternehmensbezogene Nachweis und der fahrtenbezogene Nachweis gehören vor Beginn an ihren vorgesehenen Ort.

Zwei Busse, ein noch ungeklärter Nachweis

Für einen fiktiven Auftrag fahren zwei Busse desselben deutschen Unternehmens gleichzeitig nach Salzburg. Beide Fahrzeuge stehen ihm rechtmäßig zur Verfügung. Die Gemeinschaftslizenz ist für den gesamten Einsatzzeitraum gültig. Bus A enthält eine passende amtlich beglaubigte Kopie. In Bus B liegt nur deren Scan-Ausdruck; eine zweite passende amtliche Kopie befindet sich nachweislich noch im Büro.

Die Dokumentenprüfung ist für Bus B noch nicht abgeschlossen. Der Ausdruck ist kein gleichwertiger Ersatz für die verlangte amtliche Kopie. Die vorhandene zweite amtliche Kopie wird vor Fahrtbeginn in Bus B gebracht und auf Unternehmensbezug und Gültigkeit geprüft. Ein im Büro zurückbleibendes Lizenzoriginal reicht für Bus B ebenfalls nicht als Mitführnachweis.

Erst nach diesem belegten Schritt kann die Lizenzposition beider Busse als erfüllt vermerkt werden. Damit sind weder die jeweils notwendigen Fahrtenblätter noch Personal, Kapazität, Ausrüstung oder andere Einsatzvoraussetzungen automatisch mitgeprüft. Die Akte führt für jeden Bus einen eigenen Prüfstand, statt den zweiten Bus vom ersten abzuleiten.

Die Reise vor dem ersten Kilometer nachvollziehbar dokumentieren

Für den hier abgegrenzten internationalen Gelegenheitsverkehr verlangt Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 ein Kontrollpapier in Form eines Fahrtenblatts. Mindestens müssen die Verkehrsart, der hauptsächliche Reiseverlauf und die beteiligten Verkehrsunternehmen erkennbar sein. Diese Mindestangaben sind keine Erlaubnis, ein beliebiges selbst entworfenes Blatt zu verwenden. Form und Verwendung werden durch die Verordnung (EU) Nr. 361/2014 konkretisiert. Diese Fachprobe enthält bewusst kein nachgebautes amtliches Formular.

Die Übungsakte verwendet ausdrücklich ein von der zuständigen Behörde oder einer von ihr bestimmten Stelle ausgegebenes Papier-Fahrtenblattheft. Die Hefte sind unternehmensbezogen und nicht übertragbar. Ein Heft enthält 25 abtrennbare Fahrtenblätter in doppelter Ausfertigung mit Heftnummer und zusätzlicher Blattnummerierung. Der Unternehmer oder Fahrer füllt das Blatt vor Beginn jeder Fahrt leserlich und dauerhaft in doppelter Ausfertigung aus. Es gilt für die gesamte Fahrtstrecke. Ein erst nach Erreichen der Staatsgrenze ausgefülltes Blatt wäre damit zu spät.

Das abgetrennte Original muss während der gesamten zugehörigen Fahrt im betreffenden Fahrzeug sein. Eine Durchschrift verbleibt am Sitz des Unternehmens. Ein auf dem Büroserver abrufbares Original erfüllt im hier ausdrücklich gewählten Papierverfahren nicht die Mitführpflicht im Bus. Die Verordnung berücksichtigt zwar staatliche Vorkehrungen für computergestützte Bearbeitung. Daraus wird hier aber keine allgemeine Erlaubnis abgeleitet, jedes Handyfoto oder jede selbst erzeugte Datei als anerkannten Ersatz zu verwenden. Eine tatsächlich eingesetzte andere Dokumentenform wäre gesondert an ihren anerkannten Voraussetzungen zu prüfen.

Die betriebliche Reiseakte liefert die Angaben zum amtlichen Blatt: Auftragskennung, tatsächlicher Unternehmer, eingesetzter Bus und Fahrer, Reisezeitraum, Abfahrts- und Zielorte, wesentliche Zwischenhalte, Gruppenzusammenhang und vorgesehene Leerbewegungen. Dabei wird jede Angabe mit der aktuellen Disposition abgeglichen. Der Ablauf auf einem internen Reiseplan darf nicht der einzige richtige Stand sein, während das amtliche Papier noch eine andere Fahrt beschreibt. Bei einer Änderung werden die dafür vorgesehenen Angaben im amtlichen Dokument nach dem anwendbaren Verfahren berichtigt oder ergänzt; eine betriebliche Änderungsnotiz allein heilt keinen fehlenden vorgeschriebenen Eintrag.

Eine interne Teilnehmer- oder Anwesenheitsliste kann helfen, den geschlossenen Auftrag und die Vollzähligkeit zu organisieren. Sie ist aber weder Gemeinschaftslizenz noch Fahrtenblatt. Ebenso wird aus der Kundenrechnung kein Kontrollpapier. Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 verlangt Einzel- oder Sammelfahrausweise ausdrücklich für den offenen Linienverkehr, nicht pauschal für jede geschlossene Gelegenheitsgruppe. Daraus folgt keine Aussage, dass bei Gruppenreisen keinerlei weitere Vertrags-, Reise- oder Personaldokumente erforderlich wären. Welche persönlichen Reisedokumente die konkreten Fahrgäste benötigen, bleibt außerhalb dieser Fachprobe gesondert zu klären.

Die Mappe ist voll, aber das richtige Blatt fehlt

Vor der Fahrt M-S-41 liegen im Bus eine passende beglaubigte Lizenzkopie, die Rechnung an den Verein, eine Teilnehmerliste und eine Kopie des Reiseplans. Das amtliche Fahrtenblatt wurde zwar vollständig und vor Fahrtbeginn erstellt, sein Original liegt jedoch im Büro. Der Fahrer hat nur ein Telefonfoto davon. Alle Angaben beziehen sich zutreffend auf den heutigen Auftrag.

Die Dokumentenprüfung bleibt trotzdem offen: Im gewählten Papierverfahren muss das Original des abgetrennten Fahrtenblatts in den Bus. Die Durchschrift verbleibt am Unternehmenssitz. Rechnung, Liste und Foto dürfen in der Begründung nicht zu einem Ersatznachweis zusammengerechnet werden. Die richtige Maßnahme ist die rechtzeitige Übergabe des vorhandenen Originals, nicht eine nachträgliche Erklärung, dass genügend andere Unterlagen vorhanden gewesen seien.

Nach der Übergabe prüft die Disposition nochmals den Reisebezug und dokumentiert intern, wer die Mappe zu welchem Zeitpunkt übernommen hat. Dieser Übergabevermerk ist eine sinnvolle betriebliche Sicherung, keine zusätzlich behauptete amtliche Formpflicht. Das Unternehmen bleibt für die Führung des Fahrtenblatts verantwortlich, auch wenn der Fahrer es ausgefüllt hat.

Ein Ausflug mit der Reisegruppe ist kein Freibrief für neue Aufträge

Bei einem mehrtägigen Aufenthalt kann die internationale Gruppe einen örtlichen Ausflug in Österreich wünschen. Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 erlaubt solche örtlichen Gelegenheitsverkehre im Rahmen eines internationalen Gelegenheitsverkehrs unter bestimmten Voraussetzungen. Die Fahrgäste müssen gebietsfremd und zuvor von demselben Verkehrsunternehmen im Rahmen der internationalen Beförderung befördert worden sein. Durchgeführt wird der Ausflug mit demselben Fahrzeug oder einem anderen Fahrzeug desselben Unternehmens beziehungsweise derselben Unternehmensgruppe im Sinne der Vorschrift.

Für die Prüfung reichen die Worte unsere Reisegäste nicht aus. Die Akte muss den Zusammenhang zeigen: Wer ist die Gruppe, wer hat sie grenzüberschreitend befördert, welcher Bus soll den Ausflug übernehmen und gehört dieser Bus zum passenden Unternehmen oder zur passenden Gruppe? In den Fällen dieser Lektion wohnen alle Teilnehmer in Deutschland, wurden vom selben deutschen Unternehmen nach Österreich gebracht und bleiben dessen ursprüngliche Reisegruppe. Ein Ersatzbus desselben Unternehmens ist nicht allein wegen seines anderen Kennzeichens ausgeschlossen. Seine tatsächliche Verfügbarkeit, Dokumentation und Eignung werden jedoch neu geprüft.

Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 361/2014 verlangt, den örtlichen Ausflug vor dessen Abfahrt im Fahrtenblatt einzutragen. Das Original bleibt auch während dieses Ausflugs im Fahrzeug. Die vorherige internationale Hinfahrt genügt also nicht, wenn der örtliche Ausflug im Kontrollpapier noch fehlt. Der Eintrag ersetzt wiederum nicht die Prüfung der Voraussetzungen des Artikels 13. Ein als Ausflug beschrifteter Auftrag für neue örtliche Kunden wird dadurch nicht Teil der früheren internationalen Gruppenreise.

Ein Hotelauftrag für eine andere, in Österreich aufgenommene und dort wieder abgesetzte Gruppe ist gesondert zu beurteilen. Er lässt sich nicht allein auf die Ausflugsregel für die bereits grenzüberschreitend beförderten Gäste stützen. Das ist kein pauschales Verbot jeder Kabotage: Kapitel V der Verordnung enthält eigene Voraussetzungen, zugelassene Verkehrsformen, Regeln des Aufnahmestaats und Kontrollpapiere. Diese Fachprobe prüft diesen neuen österreichischen Inlandsauftrag nicht vollständig. Die ehrliche Entscheidung lautet deshalb: nicht unter die vorhandene Ausflugsfreigabe übernehmen, sondern getrennt klären.

Auch wenn der enge Anwendungsfall des Artikels 13 erfüllt ist, ist damit nicht der gesamte Einsatz freigegeben. Personal- und Fahrzeuganforderungen, die tatsächliche Strecke, örtliche Zufahrts- und Haltemöglichkeiten sowie einschlägige weitere Pflichten benötigen ihren eigenen aktuellen Nachweis. Diese Einheit berechnet insbesondere keine Lenk- oder Ruhezeitausnahme und erteilt keine allgemeine Aussage zu Entsendung, Maut oder österreichischer Umsatzsteuer. Für die betriebliche Entscheidung wird zwischen dem beantworteten Marktzugangsaspekt und diesen noch gesonderten Prüfungen unterschieden.

Die gleiche Gruppe, aber zwölf neue Hotelgäste

36 in Deutschland wohnende Erwachsene wurden von der fiktiven Isar-Reisebus GmbH nach Salzburg befördert. Für den Folgetag wird ein örtlicher Ausflug mit demselben Unternehmen und Bus vereinbart. Der Zusammenhang mit der internationalen Gruppenreise ist belegt. Vor Ausflugsbeginn wird der Ausflug in das passende Fahrtenblatt eingetragen; sein Original fährt mit. Die übrigen Einsatzvoraussetzungen müssen gesondert bestätigt sein.

Der Hotelier möchte zusätzlich zwölf andere Gäste mitnehmen, die dieses Unternehmen nicht grenzüberschreitend befördert hat. Für diese neuen Personen trägt die Begründung nach Artikel 13 nicht. Die Disposition darf sie deshalb nicht einfach durch eine höhere Teilnehmerzahl in den bereits geprüften Fall einfügen. Sie trennt den neuen Auftrag und klärt dessen eigene Rechtsgrundlage, statt die vorhandene Dokumentation umzudeuten.

Die Grenze verläuft hier beim Beförderungszusammenhang, nicht bei einer erfundenen Höchstzahl örtlicher Gäste. Ebenso wenig wäre ein kostenloser Zusatzplatz automatisch unproblematisch. Ein Wechsel des Auftraggebers, des Unternehmens, der Gruppe oder des Verkehrswegs wird als sachliche Änderung erfasst und vor Durchführung beurteilt.

Länderstrecken und Reiseausgaben ohne Scheingenauigkeit abstimmen

Die Grenzfahrt erzeugt mehrere Aufzeichnungen mit unterschiedlichen Zwecken. Das Fahrtenblatt dokumentiert den Verkehr. Die betriebliche Streckenaufstellung verbindet den Auftrag mit tatsächlich gefahrenen Abschnitten. Belege erklären Ausgaben, Zahlungen und spätere Buchungen. Ein Parkplatzbeleg beweist weder eine vollständige Fahrtroute noch den richtigen Marktzugang. Ein Länderwechsel in einer Liste erklärt wiederum nicht, ob eine bestimmte Ausgabe steuerlich abziehbar ist. Aussagekräftig wird die Akte erst, wenn diese Unterlagen nachvollziehbar auf denselben tatsächlichen Vorgang bezogen sind.

Die folgenden Streckenwerte sind frei erfundene Lehrdaten, keine Entfernungsauskunft für eine reale Route zwischen München und Salzburg. Im Modell notiert die Disposition die Kilometerstände bei Betriebshofabfahrt, Gruppenaufnahme, beiden Länderwechseln, Gruppenabgabe und Rückkehr. Zusätzlich wird festgehalten, ob Personen befördert werden oder der Bus leer fährt. Eine solche interne Liste wird hier weder als amtliches Fahrtenblatt noch als Ersatz für vorgeschriebene Fahrtenschreiberaufzeichnungen bezeichnet. Aus der Rechnung muss erkennbar bleiben, welche Frage beantwortet wird: Gesamtlaufleistung, besetzte Strecke oder Länderanteil einer bestimmten Leistung.

Für die Personenbeförderung bestimmt § 3b Absatz 1 UStG den Leistungsort grundsätzlich nach dem tatsächlichen Beförderungsverlauf. Erstreckt sich die Beförderung nicht nur auf das Inland, fällt nach dieser Vorschrift nur der inländische Teil unter das deutsche Umsatzsteuergesetz. Das rechtfertigt weder die Behauptung, die ganze Auslandsreise sei steuerfrei, noch einen einheitlichen deutschen Steuersatz auf jede Teilstrecke. Auslandsbesteuerung, mögliche Sonderregeln, Leistungsumfang und konkrete Bemessungsgrundlage werden hier nicht berechnet. Die Rechenaufgabe verteilt ausschließlich betriebliche Kilometer und addiert ausdrücklich vorgegebene Zahlbeträge.

Gerade Leerfahrten dürfen nicht ungeprüft in einen steuerlichen Verteilungsschlüssel geraten. Für die Fahrzeugkosten kann jeder tatsächlich gefahrene Kilometer relevant sein. Für die steuerliche Zuordnung einer konkreten Personenbeförderungsleistung ist dagegen deren rechtliche Beurteilung erforderlich. Im Modell werden deshalb Gesamtstrecke und besetzte Beförderungsstrecke getrennt ausgewiesen. Der Prozentanteil an der Gesamtlaufleistung wird nicht als Umsatzsteuerquote ausgegeben. Ebenso wenig werden Reiseausgaben, Betriebsergebnis und steuerliche Bemessungsgrundlage miteinander gleichgesetzt.

In der kaufmännischen Akte erhält jeder Vorgang einen eindeutigen Bezug zu Auftrag, Beleg und Zahlungsweg. § 239 HGB verlangt vollständige, richtige, zeitgerechte und geordnete Aufzeichnungen; ursprüngliche Inhalte dürfen durch Änderungen nicht unkenntlich werden. Praktisch bedeutet das hier: Eine doppelt eingegangene Belegkopie erzeugt keine zweite Ausgabe. Eine Erstattung wird dem ursprünglichen Vorgang zugeordnet. Bei einer Streckenkorrektur bleiben alter Wert, begründeter neuer Wert und Änderung nachvollziehbar. Das ist keine pauschale Aufbewahrungs- oder Löschfrist und kein Recht, einen beschädigten Nachweis durch eine erfundene Rechnung zu ersetzen.

350 Kilometer und eine doppelte Parkbelegkopie

Fiktive Kilometerstände: Betriebshof 200.000; Aufnahme der Gruppe in Deutschland 200.015; Grenze auf der Hinfahrt 200.155; Ziel in Österreich 200.175; Grenze auf der Rückfahrt 200.195; Abgabe der Gruppe in Deutschland 200.335; Betriebshof 200.350. Hin- und Rückfahrt zwischen Gruppenaufnahme und Gruppenabgabe sind jeweils besetzt. Es gibt keine weiteren Fahrten oder Länderwechsel.

Damit ergeben sich 350 Kilometer insgesamt, davon 310 in Deutschland und 40 in Österreich. Die besetzte Strecke beträgt 320 Kilometer: 280 in Deutschland und 40 in Österreich. Hinzu kommen 30 deutsche Leerkilometer. Der österreichische Anteil beträgt an der Gesamtstrecke gerundet 11,43 Prozent, an der besetzten Strecke dagegen 12,50 Prozent. Gerundet wird kaufmännisch auf zwei Nachkommastellen. Beide Prozentwerte beschreiben lediglich die jeweils benannte Strecke; keiner wird hier als fertige steuerliche Aufteilung verwendet.

Die ausdrücklich fiktiven Zahlbelege lauten: Tanken 120,40 Euro per Firmenkarte, Parken 28,50 Euro bar und eine Streckennutzungsabrechnung von 46,80 Euro per Bankeinzug. Eine zweite Kopie desselben Parkbelegs ist kein weiterer Vorgang. Später werden 6,00 Euro aus der Streckennutzungsabrechnung auf das Firmenkonto erstattet. Die Zahlungsbelastung beträgt zunächst 195,70 Euro und nach der zugeordneten Erstattung 189,70 Euro. Davon entfallen 28,50 Euro auf Bargeld und 161,20 Euro auf Karte beziehungsweise Konto. Alle Beträge sind Modell-Zahlbeträge, keine behaupteten Mauttarife, Nettoaufwendungen oder Vorsteuerbeträge.

Offene Punkte benennen und eine tragfähige Alternative planen

Eine professionelle Abfahrtsentscheidung bezeichnet ihren Prüfumfang. In dieser Einheit lässt sich entscheiden, ob die Verkehrsart anhand der angegebenen Tatsachen eingeordnet ist, ob die einschlägige Lizenzkopie und das Kontrollpapier tatsächlich vorliegen und ob ein Zusatzauftrag noch zur geprüften Reise gehört. Ein bestandener Dokumentencheck ist aber keine vollständige Genehmigung des gesamten Betriebs. Die Akte enthält deshalb getrennte Positionen für Personal, Fahrzeug, tatsächliche Streckenanforderungen und weitere einschlägige Pflichten. Unbekannt wird nicht zu erledigt, nur weil der Kunde wartet.

Ein zweckmäßiger betrieblicher Prüfvermerk beantwortet vier Fragen: Welche Tatsache ist bestätigt? Welche konkrete Unterlage belegt sie? Welcher Punkt fehlt oder widerspricht dem Auftrag? Wer klärt ihn vor welchem tatsächlichen Einsatz? Die interne Form dieses Vermerks wird hier als Arbeitsmethode vorgeschlagen, nicht als gesetzlich vorgegebenes Formular behauptet. Mitgeführt werden weiterhin die vorgeschriebenen Nachweise selbst. Bei einem fehlenden Fahrtenblattoriginal lautet die Maßnahme beispielsweise Übergabe vor Fahrtbeginn; bei unklarer Verkehrsart dagegen erneute rechtliche Einordnung. Beides ist nicht dieselbe Aufgabe.

Der sachlich notwendige Gegenfall ist eine offene Verbindung zwischen München und Salzburg mit regelmäßigen Abfahrten auf einer festgelegten Strecke und vorbestimmten Haltestellen. Sie wird jedem interessierten Fahrgast gegen Einzelbuchung angeboten. Eine Reservierungspflicht beseitigt den Liniencharakter nicht. Nach Artikel 5 Absatz 1 ist für diesen Linienverkehr eine Genehmigung nach Kapitel III erforderlich. Ein Gelegenheitsfahrtenblatt kann die fehlende Liniengenehmigung nicht ersetzen. Der Antrag und eine Eingangsbestätigung der Behörde sind nicht bereits die erteilte Genehmigung.

Auch diese Abgrenzung braucht ihre Ausnahme: Sonderformen des Linienverkehrs, etwa eine Beförderung bestimmter Arbeitnehmer unter Ausschluss anderer Fahrgäste, werden anders behandelt. Soweit die Voraussetzungen des Artikels 5 Absatz 2 erfüllt sind und ein Vertrag zwischen Veranstalter und Verkehrsunternehmen vorliegt, besteht die dort geregelte Ausnahme von der Genehmigungspflicht nach Kapitel III. Artikel 12 Absatz 6 nennt dann den Vertrag oder seine beglaubigte Kopie als Kontrollpapier. Aus der Aussage offene Linie benötigt Genehmigung darf daher kein unzutreffender Satz über ausnahmslos jede regelmäßige Gruppenbeförderung werden.

Fehlende Unterlagen dürfen nicht durch eine unrealistische Zeitrechnung verdeckt werden. Für eine Alternative werden Beschaffungszeit, anschließende betriebliche Vorbereitung und neue Ankunft nachvollziehbar gerechnet. Die folgenden Minutenwerte sind ausschließlich frei gesetzte Dispositionsannahmen, kein Lenkzeitnachweis und keine Zusage einer realen Reisegeschwindigkeit. Ob der geänderte Einsatz mit den tatsächlichen Dienst-, Pausen- und Ruhezeiten vereinbar ist, muss gesondert bestätigt werden. Der Kunde erhält eine klare Aussage zum neuen Plan, nicht die Behauptung, eine verspätete Abfahrt habe rechtlich überhaupt keine Folgen.

Das Original kommt um 07:55 Uhr

Bei einer fiktiven geschlossenen Gruppenfahrt fehlt allein das bereits richtig ausgestellte Fahrtenblattoriginal im Bus. Seine Übergabe kann verlässlich erst um 07:55 Uhr erfolgen. Nach Übergabe und Dokumentenabgleich benötigt der Betrieb nach der ausdrücklich gesetzten Übungsannahme weitere 15 Minuten bis zur Abfahrt. Für die anschließende Fahrt werden im Modell 115 Minuten angesetzt. Der Kunde hatte eine Ankunft spätestens um 10:00 Uhr verlangt. Weitere Vorbereitungen finden in diesen 15 Minuten statt; keine wird in der Rechnung doppelt angesetzt.

Die früheste modellierte Abfahrt ist 08:10 Uhr, die Ankunft 10:05 Uhr. Das ursprüngliche Ziel wird um fünf Minuten verfehlt. Eine behauptete Ankunft um 10:00 Uhr wäre bei denselben Annahmen rechnerisch falsch. Der Betrieb kann etwa eine vom Kunden akzeptierte Ankunftsgrenze von 10:15 Uhr vereinbaren; dann beträgt der rechnerische Abstand zwischen Ankunft und neuer Grenze zehn Minuten. Das ist kein garantierter Verkehrspuffer und ersetzt nicht die Prüfung der tatsächlichen Verkehrslage.

Die Dokumentenposition darf erst nach realer Übergabe und Prüfung als erfüllt markiert werden. Die geänderten übrigen Einsatzvoraussetzungen sind zusätzlich zu bestätigen. Lehnt der Kunde den späteren Plan ab oder lässt sich der übrige Einsatz nicht zulässig darstellen, wird keine Abfahrt unter dem alten, nicht erfüllbaren Plan zugesagt. Eine Ersatzbeförderung benötigt ihre eigene passende Unternehmer-, Fahrzeug- und Dokumentenprüfung.

Entscheidungen an Praxisfällen üben

Bearbeiten Sie die Fragen zunächst für sich. Öffnen Sie danach die jeweilige Musterlösung zum eigenen Vergleich. Diese Lesefassung speichert und bewertet keine Antworten.

70 Personen, zwei Fahrzeuge und getrennte Unterlagen

Alle Angaben sind fiktiv. Ein in Deutschland niedergelassenes, zum gewerblichen Busverkehr berechtigtes Unternehmen befördert 70 in Deutschland wohnende Erwachsene als vorab geschlossene Vereinsgruppe von München nach Salzburg und zurück. Der Auftrag umfasst ausschließlich die Gruppenbeförderung ohne öffentliches Linienangebot, vergleichbaren Parallelverkehr oder zusätzliche österreichische Inlandsfahrgäste. Beide Busse sind in Deutschland zugelassen und bauartbedingt für mehr als neun Personen einschließlich Fahrer eingerichtet. Die geprüften Fahrgastkapazitäten betragen 40 Plätze in Bus A und 35 in Bus B, jeweils zusätzlich zum Fahrerplatz. Vorgesehen sind 38 Gäste in A und 32 in B. Die Gemeinschaftslizenz ist für die ganze Reise gültig. Bus A führt eine passende amtlich beglaubigte Lizenzkopie und sein korrektes Fahrtenblattoriginal mit. Bus B hat nur einen gewöhnlichen Ausdruck seiner passenden Lizenzkopie und ein Telefonfoto seines korrekt ausgefüllten Papier-Fahrtenblatts. Die passenden amtlichen Unterlagen für B liegen nachweislich im Büro. Sie können um 08:05 Uhr übergeben und unmittelbar geprüft werden; danach sind ausdrücklich noch 15 Minuten Vorbereitung erforderlich. Für den anschließenden Fahrabschnitt gelten fiktiv 110 Minuten. Der Kunde verlangt Ankunft beider Busse spätestens um 10:15 Uhr. Personal-, Fahrzeug- und übrige Streckenprüfungen sind gesondert dokumentiert; bei Zeitänderung ist ihre fortdauernde Passung erneut zu bestätigen.

1. Beurteilen Sie die Dokumentenlage beider Busse und beschreiben Sie den engsten sachgerechten Korrekturschritt. Darf Bus B sich auf die vollständige Mappe von A berufen?

Musterlösung und Prüfkriterien öffnen

Der Auftrag ist unter den gesetzten Tatsachen grenzüberschreitender Gelegenheitsverkehr. Die Lizenz- und Fahrtenblattpositionen von A sind nach Fallangabe erfüllt. Für B sind sie nicht erfüllt: In jedem eingesetzten Fahrzeug ist eine passende amtlich beglaubigte Lizenzkopie erforderlich; im gewählten Papierverfahren muss außerdem das Fahrtenblattoriginal während der ganzen zugehörigen Fahrt im betreffenden Fahrzeug liegen. Die vollständige Mappe von A deckt B nicht mit ab. Vor Fahrtbeginn werden die vorhandene passende amtliche Lizenzkopie und das Original des für B korrekt erstellten Fahrtenblatts aus dem Büro übergeben und auf Unternehmens-, Reise- und Gültigkeitsbezug geprüft. Lizenzoriginal und Fahrtenblattdurchschrift bleiben an ihrem vorgesehenen Aufbewahrungsort beim Unternehmen. Die Disposition dokumentiert die tatsächliche Übergabe getrennt für B und prüft den geänderten Einsatz erneut. 38 von 40 und 32 von 35 Fahrgastplätzen passen rechnerisch; diese Teilrechnung ersetzt keine darüber hinausgehende Fahrzeugeignung.

Darauf kommt es an
  • Verkehrsart aus geschlossener Gruppe und tatsächlicher Beförderung nach Österreich begründen.
  • Für B amtliche Lizenzkopie und Papier-Fahrtenblattoriginal getrennt als fehlend benennen.
  • Keine Mitabdeckung durch Bus A und keinen Foto- oder Ausdruckersatz behaupten.
  • Übergabe der tatsächlich passenden Originalunterlagen vor Fahrtbeginn mit anschließendem Abgleich beschreiben.
  • Den engen Dokumentenstatus und die rechnerische Platzverteilung von einer vollständigen Einsatzfreigabe trennen.

VO (EG) Nr. 1073/2009, Artikel 1, Artikel 2 Nummer 4, Artikel 4 Absätze 2 und 3, Artikel 12 und 19; VO (EU) Nr. 361/2014, Artikel 2; § 11 Absatz 3 GelverkG. Platzwerte sind ausdrückliche Fallannahmen.

2. Berechnen Sie die früheste modellierte Abfahrt und Ankunft von Bus B nach ordnungsgemäßer Übergabe. Welche Aussage kann der Betrieb zum Kundentermin und zur Freigabe treffen?

Musterlösung und Prüfkriterien öffnen

08:05 Uhr plus 15 Minuten ergibt die früheste modellierte Abfahrt um 08:20 Uhr. Nach 110 weiteren Minuten erreicht B das Ziel rechnerisch um 10:10 Uhr. Zur verlangten Grenze 10:15 Uhr verbleiben fünf Minuten. Das erfüllt die gesetzte Zeitrechnung, ist aber keine Garantie gegen reale Verzögerungen. Die Dokumentenposition darf erst nach tatsächlicher Übergabe und erfolgreichem Abgleich geschlossen werden. Die Disposition bestätigt zusätzlich, dass die gesondert geprüften Personal-, Fahrzeug- und Streckenvoraussetzungen auch zum geänderten Ablauf passen, und kommuniziert den neuen Plan. Eine Aussage über zulässige Tageslenkzeit oder vollständige Verkehrsfreigabe lässt sich aus 110 Minuten Fahrdauer allein nicht herleiten. Falls die Unterlagen später eintreffen oder eine andere Voraussetzung nicht mehr passt, muss neu disponiert werden.

Darauf kommt es an
  • 08:20 Uhr als früheste modellierte Abfahrt richtig berechnen.
  • 10:10 Uhr als modellierte Ankunft und fünf Minuten Abstand zur Grenze bestimmen.
  • Modellrechnung nicht als garantierte tatsächliche Ankunft ausgeben.
  • Tatsächliche Übergabe und Dokumentenprüfung vor dem Einsatz verlangen.
  • Fortdauernde übrige Einsatzvoraussetzungen und fehlenden vollständigen Lenkzeitnachweis ausdrücklich berücksichtigen.

Fiktives Minutenmodell dieses Falls; VO (EG) Nr. 1073/2009, Artikel 3 und Artikel 19 Absatz 1; VO (EU) Nr. 361/2014, Artikel 2 Absätze 2 und 3.

Örtlicher Ausflug und ein fremder Hotelauftrag

Fiktiver Vorgang S-36: 36 in Deutschland wohnende Erwachsene sind als geschlossene Gruppe vom deutschen Busunternehmen nach Salzburg gebracht worden und werden von ihm wieder nach Deutschland zurückbefördert. Während des Aufenthalts ist ein örtlicher Ausflug für dieselben 36 Gäste vorgesehen. Das Unternehmen soll ihn mit demselben Bus durchführen. Unternehmens- und Fahrzeugbezug sind belegt, die passende gültige Lizenzkopie ist im Bus. Das korrekte Papier-Fahrtenblattoriginal befindet sich ebenfalls dort, der neu vereinbarte örtliche Ausflug ist aber noch nicht eingetragen. Der Hotelier bietet zusätzlich einen eigenständigen österreichischen Inlandsauftrag für zwölf andere, nicht von diesem Unternehmen grenzüberschreitend beförderte Gäste an. Dieser Zusatzauftrag ist weder übernommen noch durchgeführt; eine eigenständige Prüfung liegt nicht vor. Nach ordnungsgemäßem Eintrag wird im Modell ausschließlich der Ausflug der ursprünglichen 36 Gäste gefahren. Für diesen Ausflug erhält der Fahrer 160,00 Euro Bargeldvorschuss. Er zahlt laut eindeutigen Belegen 34,50 Euro und 57,25 Euro bar; von der ersten Zahlung bekommt er später 4,50 Euro bar zurück. Ein Scan der 57,25-Euro-Quittung ist nur eine weitere Kopie desselben Vorgangs. Zusätzlich entstehen 48,60 Euro per Firmenkarte und 22,40 Euro auf später bezahlte Lieferantenrechnung. Sämtliche Beträge sind erfundene Zahlwerte, keine echten örtlichen Gebühren oder steuerlichen Nettowerte.

1. Entscheiden Sie getrennt über die Einordnung des Ausflugs für die 36 Gäste und des neuen Auftrags für zwölf andere Gäste. Was muss vor dem ursprünglichen Gruppenausflug noch geschehen?

Musterlösung und Prüfkriterien öffnen

Für die 36 Gäste sind die im Fall geprüften Voraussetzungen des örtlichen Ausflugs nach Artikel 13 erfüllt: gebietsfremde, zuvor vom selben Unternehmen international beförderte Gruppe und Einsatz desselben Busses im Zusammenhang mit dieser Reise. Der neue Ausflug ist vor seiner Abfahrt in das passende Fahrtenblatt einzutragen; dessen Original bleibt während des gesamten Ausflugs im Bus. Erst danach ist diese Dokumentenposition erfüllt, die übrigen Einsatzvoraussetzungen bleiben gesondert zu prüfen. Die zwölf anderen Gäste erfüllen den vorausgesetzten früheren internationalen Beförderungszusammenhang nicht. Ihr eigenständiger österreichischer Inlandsauftrag wird nicht durch die vorhandene Ausflugsakte abgedeckt und darf nicht einfach hinzugefügt werden. Ob er nach den gesonderten Kabotage- und weiteren einschlägigen Regeln durchgeführt werden könnte, wird hier nicht vollständig beurteilt. Weder automatische Zulässigkeit noch allgemeines Kabotageverbot sind eine richtige Antwort.

Darauf kommt es an
  • Gebietsfremdheit, frühere internationale Beförderung durch dasselbe Unternehmen und passenden Fahrzeugeinsatz für die 36 Gäste benennen.
  • Den fehlenden Ausflugseintrag vor dessen Abfahrt nachholen lassen.
  • Mitführung des Papieroriginals während des örtlichen Ausflugs festhalten.
  • Die zwölf anderen Gäste und ihren neuen Inlandsauftrag sachlich getrennt behandeln.
  • Keine pauschale Kabotageerlaubnis, kein Totalverbot und keine vollständige Einsatzfreigabe behaupten.

VO (EG) Nr. 1073/2009, Artikel 13 und gesondertes Kapitel V; VO (EU) Nr. 361/2014, Artikel 5.

2. Stimmen Sie den Bargeldvorschuss ab und berechnen Sie die gesamte Zahlungsbelastung nach Bezahlung der Lieferantenrechnung. Welche Zuordnungsfehler sind zu vermeiden?

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Die Nettobelastung des Bargeldbestands im rein rechnerischen Sinn beträgt 34,50 + 57,25 - 4,50 = 87,25 Euro; damit wird ausdrücklich kein steuerlicher Nettobetrag bezeichnet. Vom Vorschuss sind 160,00 - 87,25 = 72,75 Euro zurückzugeben. Die Kontrollgleichung lautet 160,00 + 4,50 = 34,50 + 57,25 + 72,75 Euro. Unter Einbeziehung der Firmenkarte und der später bezahlten Lieferantenrechnung beträgt die gesamte Zahlungsbelastung 87,25 + 48,60 + 22,40 = 158,25 Euro. Der 160-Euro-Vorschuss ist eine interne Geldübergabe und wird nicht zusätzlich als Reiseausgabe gezählt. Der Quittungsscan erzeugt ebenfalls keinen zweiten Zahlungsvorgang. Belege, Erstattung, Kartenumsatz und Rechnung werden eindeutig S-36 und den jeweiligen Zahlungswegen zugeordnet; der nicht durchgeführte andere Hotelauftrag wird nicht damit vermischt. Die Summe ist keine automatische Aussage zu Aufwand, Gewinn, Vorsteuer oder grenzüberschreitender Umsatzsteuer.

Darauf kommt es an
  • 87,25 Euro tatsächliche Bargeldbelastung und 72,75 Euro Rückgabe berechnen.
  • Die Vorschussgleichung mit 164,50 Euro auf beiden Seiten nachvollziehbar darstellen.
  • 158,25 Euro gesamte Zahlungsbelastung nach Bezahlung aller genannten Vorgänge bestimmen.
  • Vorschuss, Belegkopie und nicht durchgeführten anderen Auftrag nicht als zusätzliche Ausgabe erfassen.
  • Zahlungsrechnung von steuerlichen Nettowerten, Aufwand und Gewinn trennen.

§ 239 Absätze 2 und 3 HGB; fiktives Zahlungs- und Vorschussmodell mit ganzzahligen Centbeträgen. § 3b Absatz 1 UStG wird nur zur Abgrenzung einer gesonderten steuerlichen Prüfung herangezogen.

Ein Fahrtenblatt für ein offenes Linienangebot?

Der fiktive Plan L-08 betrifft eine für alle Interessierten buchbare Verbindung München–Salzburg. Über mehrere Monate sind jeden Freitag feste Abfahrtszeiten und dieselben vorbestimmten Ein- und Ausstiegshaltestellen vorgesehen. Fahrgäste kaufen einzelne reservierte Plätze; es gibt keine geschlossene, vom Auftraggeber bestellte Gruppe und keine vertraglich geregelte Sonderform des Linienverkehrs. Das deutsche Unternehmen besitzt eine gültige Gemeinschaftslizenz. Für diese neue Linie liegt jedoch nur eine Eingangsbestätigung seines Genehmigungsantrags vor, keine erteilte Liniengenehmigung oder sonstige belegte Grundlage zur Durchführung. Ein Mitarbeiter möchte ein Gelegenheitsfahrtenblatt ausfüllen und trotzdem starten. In derselben Planungsmappe steht getrennt eine reine Rechenübung für eine mögliche spätere Fahrt: 14 deutsche Leerkilometer zum ersten Halt, anschließend 126 deutsche und 18 österreichische Kilometer mit Fahrgästen. Auf der Rückfahrt sind es 18 österreichische und 126 deutsche Kilometer mit Fahrgästen sowie 14 deutsche Leerkilometer zum Betriebshof. Andere Fahrten, Länderwechsel oder unbesetzte Abschnitte gibt es in dieser Rechenübung nicht. Die Entfernungen sind bewusst fiktiv und keine tatsächliche Routen- oder Steuerberechnung.

1. Beurteilen Sie den Vorschlag des Mitarbeiters. Welche Unterlagen sind für den beschriebenen Linienverkehr grundsätzlich anders zu behandeln als für die geschlossene Gelegenheitsgruppe?

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Feste Abfahrten über Monate, dieselbe Strecke, vorbestimmte Haltestellen und allgemeine Buchbarkeit kennzeichnen hier den offenen Linienverkehr. Die Reservierungspflicht ändert diese Einordnung nicht. Nach Artikel 5 Absatz 1 ist die entsprechende Genehmigung nach Kapitel III erforderlich; eine Eingangsbestätigung ist noch keine erteilte Genehmigung. Ein Gelegenheitsfahrtenblatt kann diese Lücke nicht schließen. Deshalb wird der geplante Betrieb auf dieser unbelegten Grundlage nicht als durchführbar freigegeben. Für einen tatsächlich genehmigten Linienverkehr sind insbesondere die Genehmigung oder eine von der Genehmigungsbehörde beglaubigte Kopie im Fahrzeug und die passende beglaubigte Gemeinschaftslizenzkopie zu unterscheiden. Hinzu kommen die Einzel- oder Sammelfahrausweise nach Artikel 18 mit den dort genannten Angaben zu Abfahrt und Ziel, gegebenenfalls Rückfahrt, Gültigkeit und Fahrpreis. Die Sonderregel für bestimmte vertraglich geregelte Sonderformen des Linienverkehrs passt nach dem ausdrücklich beschriebenen Kundenkreis nicht. Der Antrag wird fachlich weiterbearbeitet; es wird keine bereits erteilte Genehmigung behauptet.

Darauf kommt es an
  • Linienmerkmale und unveränderten Charakter trotz Reservierungspflicht aus dem Fall ableiten.
  • Fehlende erteilte Genehmigung von vorhandenem Antrag und Gemeinschaftslizenz trennen.
  • Ein Gelegenheitsfahrtenblatt ausdrücklich als untauglichen Ersatz zurückweisen.
  • Mitführnachweis der Liniengenehmigung, Lizenzkopie und Fahrgast-Fahrausweise in ihren Funktionen unterscheiden.
  • Die hier nicht einschlägige Sonderform-Ausnahme nicht pauschal auf den offenen Kundenkreis übertragen.

VO (EG) Nr. 1073/2009, Artikel 2 Nummer 2, Artikel 4 Absatz 3, Artikel 5 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 18 und 19; VO (EU) Nr. 361/2014, Artikel 8 Absatz 2.

2. Berechnen Sie unabhängig von der fehlenden Genehmigung Gesamt-, Leer- und besetzte Strecke sowie die deutschen und österreichischen Teilstrecken. Welcher Schluss zur Umsatzsteuer ist daraus ausdrücklich nicht zulässig?

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Je Richtung ergeben sich 14 + 126 + 18 = 158 Kilometer, insgesamt also 316 Kilometer. Die beiden Leerfahrten umfassen 28 Kilometer und liegen vollständig in Deutschland. Besetzt werden insgesamt 288 Kilometer gefahren, davon 252 in Deutschland und 36 in Österreich. Die gesamte deutsche Laufleistung beträgt 280 Kilometer; zusammen mit 36 österreichischen Kilometern ergibt sie wieder 316. Der österreichische Anteil an der gesamten Laufleistung beträgt kaufmännisch auf zwei Nachkommastellen gerundet 11,39 Prozent; an der besetzten Strecke beträgt er 12,50 Prozent. Die unterschiedlichen Nenner müssen ausdrücklich genannt werden. Aus diesen Modellwerten folgt weder ein einheitlicher Steuersatz noch eine vollständige Umsatzsteuerrechnung oder eine pauschale Steuerfreiheit des Auslandsanteils. § 3b Absatz 1 UStG grenzt den Ort der Personenbeförderung nach ihrem tatsächlichen Verlauf ab; die weitere steuerliche Beurteilung bleibt gesondert. Auch eine fehlerfreie Kilometerrechnung ersetzt nicht die fehlende Liniengenehmigung.

Darauf kommt es an
  • 316 Gesamtkilometer, 28 Leerkilometer und 288 besetzte Kilometer richtig bestimmen.
  • 280 deutsche Gesamtkilometer und 36 österreichische Kilometer sowie 252 deutsche besetzte Kilometer unterscheiden.
  • 11,39 Prozent der Gesamtstrecke und 12,50 Prozent der besetzten Strecke mit richtigem Nenner ausweisen.
  • Keine pauschale Umsatzsteuerquote oder Steuerfreiheit aus den Modellkilometern ableiten.
  • Die reine Rechenübung ausdrücklich von der unverändert fehlenden verkehrsrechtlichen Grundlage trennen.

Fiktives Kilometer- und Rundungsmodell; § 3b Absatz 1 UStG und § 239 Absätze 2 und 3 HGB; Genehmigungsvoraussetzung nach VO (EG) Nr. 1073/2009, Artikel 5 Absatz 1.

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  1. Busunternehmen gründen und zahlungsfähig führen

    Berufszugang, Genehmigung für die konkrete Beförderung und betriebliche Startbereitschaft getrennt prüfen.

    6 Lektionen · 12 Verständnisfragen · 4 Transferfälle mit 10 offenen Aufgaben

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  2. Busaufträge prüfen, kalkulieren und verantwortbar zusagen

    Linienverkehr, Sonderformen des Linienverkehrs, Ausflugsfahrt und Mietomnibusverkehr anhand des tatsächlichen Ablaufs unterscheiden.

    6 Lektionen · 12 Verständnisfragen · 3 Transferfälle mit 6 offenen Aufgaben

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  3. Buseinsätze mit Lenk-, Ruhe- und Arbeitszeiten planen

    Den EU-Grundfall vom deutschen Linienverkehr bis 50 Kilometer und von hier nicht behandelten Sonderfällen abgrenzen.

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  4. Busverträge und Fahrgastrechte: verbindlich handeln, Störungen lösen

    Öffentlichen Linienverkehr, Gelegenheitsverkehr und Pauschalreisen anhand des konkreten Vertrags unterscheiden.

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  5. Busse sicher einsetzen: Fahrzeug, Nachweise und Mängel

    M2 und M3 anhand von Fahrgastsitzplätzen und technisch zulässiger Gesamtmasse unterscheiden, ohne daraus eine Einsatzberechtigung abzuleiten.

    6 Lektionen · 12 Verständnisfragen · 3 Transferfälle mit 6 offenen Aufgaben

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  6. Buspersonal: Qualifikation, Arbeitsbeginn und Fehlzeiten

    Fahrzeug, Fahrerlaubnisklasse, Auflagen und Gültigkeit für einen bestimmten Busauftrag abgleichen.

    6 Lektionen · 12 Verständnisfragen · 3 Transferfälle mit 6 offenen Aufgaben

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  7. Busaufträge abrechnen und Belege abstimmen

    Eine Bus-Auftragsakte so ordnen, dass Leistung, Rechnung, Korrektur und Zahlung eindeutig zusammengehören.

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  8. Mit dem Reisebus nach Österreich: Auftrag, Nachweise und Abfahrtsentscheidung

    Einen geschlossenen grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr anhand der tatsächlichen Beförderung von einer offenen Linie und vom Werkverkehr unterscheiden.

    6 Lektionen · 12 Verständnisfragen · 3 Transferfälle mit 6 offenen Aufgaben

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