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Fachmodul · Bus

Busse sicher einsetzen: Fahrzeug, Nachweise und Mängel

Vom Auftrag bis zur Ersatzdisposition: Fahrzeugklasse, tatsächlich nutzbare Plätze, Gepäck, HU und SP, Sicherheitsausrüstung und zugängliche Fahrzeugkonfigurationen begründet prüfen. Die Fälle sind eigenständige Lernaufgaben mit ausdrücklich fiktiven Übungswerten, keine amtlichen Originalprüfungsfragen und keine vollständige Prüfungsvorbereitung. Das Modul erteilt keine reale Fahrzeugfreigabe, ersetzt keine technische Untersuchung und enthält keine Reparaturanweisungen. Rechtsquellen wurden am 8. September 2026 abgeglichen; fahrzeugbezogene Genehmigungen, behördliche Vorgaben und technische Fachprüfungen bleiben erforderlich.

Lektionen
6
Verständnisfragen
12
Transferfälle
3

Kostenlose Fachprobe. Eigenständige Übungsaufgaben, keine Originalfragen der IHK. Der vollständige Kurs ist noch im Aufbau.

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Ihr Lernweg

Verstehen. Entscheiden. Begründen.

  • M2 und M3 anhand von Fahrgastsitzplätzen und technisch zulässiger Gesamtmasse unterscheiden, ohne daraus eine Einsatzberechtigung abzuleiten.
  • Sitzplätze, Stehplätze, Rollstuhlkonfigurationen und Gepäckgrenzen getrennt auf den konkreten Auftrag anwenden.
  • Die regulären HU- und SP-Termine eines Busses sowie den Umgang mit fehlenden und überfälligen Nachweisen erklären.
  • Fahrzeugübernahme, laufende Prüfungen und Mängelbearbeitung mit eindeutig zugeordneten Unterlagen organisieren.
  • Feuerlöscher, Erste-Hilfe-Material, Gurtinformation und Zugang anhand des tatsächlich eingesetzten Fahrzeugs prüfen.
  • Bei einer sicherheitsrelevanten Störung eine begründete Einsatzsperre und eine eigenständig geprüfte Ersatzlösung vorbereiten.

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1. Erst den Auftrag prüfen, dann die Plätze zählen

Eine sinnvolle Einsatzentscheidung beginnt mit vier Angaben: Verkehrsform, Zahl und Bedürfnisse der Fahrgäste, Gepäck sowie Strecke und Haltestellen. Danach folgt das konkrete Fahrzeug mit seinen Genehmigungsunterlagen. Die Bezeichnung Reisebus, eine Buchungsmaske oder die Größe des Fahrzeugs beweist noch keine passende Kapazität. In diesem Modul gelten die BOKraft-Regeln für ausdrücklich dem Personenbeförderungsgesetz unterliegende Unternehmen. Besondere Freistellungsfälle und individuell genehmigte Ausnahmen sind nicht stillschweigend Bestandteil der Übungen.

Artikel 4 der Verordnung (EU) 2018/858 ordnet Kraftfahrzeuge mit mehr als acht Sitzplätzen zusätzlich zum Fahrersitz der Klasse M2 oder M3 zu: M2 reicht bis einschließlich fünf Tonnen, M3 liegt darüber. Gesamtmasse bedeutet hier nach Anhang I die technisch zulässige Gesamtmasse. Ein leer gewogener großer Bus wird deshalb nicht zu M2. Die Fahrzeugklasse ist weder eine Fahrerlaubnisklasse noch eine Liniengenehmigung und sagt allein nicht, ob Stehplätze für den Auftrag eingesetzt werden dürfen.

Für die Besetzung sind die eingetragenen Plätze und die am Bus angegebenen zulässigen Fahrgastplätze maßgeblich. Angaben einschließlich Fahrer dürfen nicht ungeprüft als Zahl verkaufbarer Fahrgastsitze verwendet werden. Nach § 22 BOKraft sind Stehplätze nur in Obussen und Kraftomnibussen im Linienverkehr zulässig. Außerhalb des Orts- und Nachbarortslinienverkehrs kann die Genehmigungsbehörde sie ganz oder teilweise ausschließen. Ein eingetragener Stehplatz macht eine bestellte Ausflugsfahrt nicht zum Linienverkehr.

Bei einem Reisebus mit vorgeschriebenen Gurten und ohne zulässige Stehplatzbeförderung müssen Personen auf den dafür zulässigen Plätzen befördert werden. § 21 StVO stellt auf die mit Sicherheitsgurten ausgerüsteten Sitzplätze beziehungsweise auf vorhandene Sitze ab, soweit Gurte nicht vorgeschrieben sind; für zugelassene Stehplatzbeförderung enthält die Vorschrift eine eigene Ausnahme. Die Übungen verwenden ausschließlich erwachsene Fahrgäste und ausdrücklich geeignete, betriebsbereite Sitze. Kindersicherung und individuelle Befreiungen benötigen eine gesonderte Prüfung.

Gepäck ist eine zweite, unabhängige Grenze. Die zulässige Gepäckmasse nach § 34a StVZO darf ebenso wenig überschritten werden wie zulässiges Gesamtgewicht und Achslasten nach § 34. Freie Sitzplätze bedeuten keine automatische Gewichtsreserve. Auch eine passende Summe ersetzt nicht die Prüfung der Gewichtsverteilung. Im Lernfall werden Gepäckwerte vorgegeben; im Betrieb sind Fahrzeugunterlagen, tatsächliche Beladung und bei Bedarf geeignete Messungen erforderlich.

Zuletzt muss das Gepäck sicher untergebracht sein: § 22 StVO verlangt Sicherung auch bei Vollbremsung oder plötzlichem Ausweichen, § 15 BOKraft freie Durchgänge sowie Ein- und Ausstiege. Koffer im Gang sind deshalb keine zusätzliche Gepäckkapazität. Die Disposition dokumentiert getrennt, welche Platz-, Gewichts- und Unterbringungsfrage beantwortet ist. Ein noch offener Punkt bleibt offen, auch wenn die anderen drei grün sind.

Eine Vereinsfahrt mit zwei voneinander unabhängigen Engpässen

Fiktiver Übungsfall: Ein Verein bestellt eine genehmigte Mietomnibusfahrt für 47 volljährige Teilnehmende und vier weitere volljährige Begleitpersonen. Alle 51 Personen sind Fahrgäste; der Fahrer kommt hinzu. Fahrzeug A hat laut übereinstimmenden Unterlagen 50 Sitzplätze einschließlich Fahrer sowie 18 Stehplätze. Sein angeschriebener Gepäckhöchstwert beträgt 600 Kilogramm. Jede der 51 Personen bringt genau zwölf Kilogramm Reisegepäck mit; weiteres Gepäck ist nicht vorgesehen. Keine Ausnahmegenehmigung liegt vor.

A bietet 50 − 1 = 49 Fahrgastsitze; für 51 Fahrgäste fehlen zwei. Die 18 Stehplätze helfen bei dieser Gelegenheitsfahrt nicht. Außerdem ergeben 51 × 12 = 612 Kilogramm Gepäck eine Überschreitung von zwölf Kilogramm. Selbst eine Verringerung des Gepäcks auf 600 Kilogramm beseitigt den Sitzplatzmangel nicht. Eine Umbuchung von zwei Fahrgästen würde umgekehrt zwar beide Summen ändern, darf aber nicht ohne abgestimmte Beförderungslösung unterstellt werden.

Fahrzeug B besitzt nachweislich 53 nutzbare Fahrgastsitze und eine Gepäckgrenze von 750 Kilogramm. Damit verbleiben zwei freie Fahrgastsitze und 138 Kilogramm unter dieser Gepäckgrenze. Nur für das Beispiel sind auch zulässiges Gesamtgewicht, Achslasten, sichere Gepäckunterbringung und übrige Einsatzvoraussetzungen mit der konkreten Beladung als geprüft und erfüllt vorgegeben. Erst diese zusätzlichen Angaben machen B innerhalb des Lernfalls zur passenden Alternative; die beiden Subtraktionen allein würden dafür nicht reichen.

2. HU und SP als zusammenhängenden Kalender führen

§ 29 StVZO verpflichtet den Halter zu den regelmäßigen Untersuchungen nach Anlage VIII. Für die hier betrachteten gewöhnlich zugelassenen Kraftomnibusse nennt Nummer 2.1.3 eine jährliche Hauptuntersuchung. Eine Sicherheitsprüfung kommt abhängig vom Alter hinzu. Saisonkennzeichen, förmliche Außerbetriebsetzung und sonstige besondere Fristenfälle werden in den folgenden Zeitplänen ausdrücklich nicht angenommen.

Die Tabelle unterscheidet drei Zeiträume: In den ersten zwölf Monaten nach dem erstmaligen Inverkehrbringen ist keine zusätzliche SP vorgesehen. Für die weiteren Untersuchungen vom zwölften bis zum 36. Monat sind zwölf Monate HU-Abstand und sechs Monate SP-Abstand angegeben. Danach liegen die SP-Termine drei, sechs und neun Monate nach der letzten HU. Die SP-Monate werden also von der letzten Hauptuntersuchung aus bestimmt, nicht immer wieder neu von der zuletzt erledigten SP.

Die SP ist nach Anlage VIII Nummer 1.3.1 eine Sicht-, Wirkungs- und Funktionsprüfung unter anderem an Fahrgestell, Fahrwerk, Verbindungseinrichtungen, Lenkung, Reifen, Rädern und Bremsanlage. Sie ist keine allgemeine Inspektion des Herstellers und keine bloße Sichtkontrolle vor Abfahrt. Umgekehrt bestätigt eine HU-Plakette den vorschriftsmäßigen Zustand zum Untersuchungszeitpunkt; sie garantiert nicht den unveränderten Zustand an jedem späteren Einsatztag.

Eine SP darf bereits im unmittelbar vor dem vorgesehenen Monat liegenden Monat durchgeführt werden, ohne dass sich die folgenden SP-Fristen verschieben. Ein auf Dezember lautender SP-Termin kann daher im November erledigt werden; die Vorziehung macht aus den anschließenden Terminen keinen neuen Dreimonatsrhythmus ab November. Bei Änderungen des tatsächlichen HU-Monats muss die gesamte dazugehörige SP-Planung anhand der Vorschriften und Nachweise neu abgeglichen werden.

Es gibt keine allgemeine zusätzliche Schonfrist nur deshalb, weil die Disposition zu spät einen Termin gesucht hat. Anlage VIII Nummer 2.4 erlaubt eine Überschreitung um höchstens einen Monat nur, wenn die beauftragte Prüfstelle trotz rechtzeitigen Auftrags nicht prüfen konnte und dies im Prüfprotokoll bestätigt. Wird eine SP ohne diese Bestätigung versäumt, ist eine HU in Verbindung mit einer SP erforderlich. Eine isolierte HU ersetzt eine erforderliche SP nicht; Nummer 3.2.4 stellt das ausdrücklich klar.

Andere eng geregelte Fristwirkungen, etwa nach festgestellten Mängeln gemäß § 29 Absatz 7, sind gesondert zu behandeln. Sie sind keine pauschale Fahrberechtigung für einen unsicheren Bus. Ein guter Kalender führt Sollmonat, tatsächlichen Untersuchungstag, Ergebnis, nächste Fälligkeit und Beleg zusammen. Erinnerungen erleichtern die Arbeit, belegen aber weder eine bestandene Untersuchung noch eine wirksame Ausnahme.

Eine vorgezogene SP verändert nicht den Bezugspunkt

Fiktiver Übungsfall: Bus C wurde im Februar 2019 erstmals in Verkehr gebracht und bleibt durchgehend regulär zugelassen. Die letzte HU fand im März 2026 statt; die nächste ist für März 2027 dokumentiert. Am 8. September 2026 prüft die Disposition den Kalender. Die Juni-SP wurde im Mai 2026 ordnungsgemäß vorgezogen. Sonderregelungen, behördliche Ausnahmen und zwischenzeitliche HU-Termine liegen nicht vor.

C ist längst älter als 36 Monate. Aus dem HU-Monat März folgen die SP-Monate Juni, September und Dezember 2026. März + 3 = Juni, März + 6 = September und März + 9 = Dezember. Die SP im Mai war für Juni innerhalb des zulässigen Vormonats; sie verschiebt die nächste SP nicht auf August. Der am 8. September noch laufende September-Termin wird spätestens bis zum 30. September erledigt.

Für die Disposition steht damit fest: Dezember bleibt der dritte SP-Monat, März 2027 der nächste HU-Monat. Wird die Dezember-SP zulässig im November durchgeführt, bleibt März 2027 trotzdem der HU-Bezugstermin. Diese Rechnung gilt unter den vollständig angegebenen unveränderten Umständen; sie setzt weder einen Terminverzug noch ein bestandenes Ergebnis einer erst geplanten Prüfung voraus.

3. Nachweise dem richtigen Bus und dem richtigen Ergebnis zuordnen

Eine Prüfdatei ist erst verwertbar, wenn sie zum Fahrzeug gehört und ein nachvollziehbares Ergebnis enthält. Die Fahrzeug-Identifizierungsnummer ist dabei der zuverlässigere Zuordnungsschlüssel als ein interner Spitzname oder ein Dateiname. HU-Bericht, SP-Protokoll, Zulassungsunterlagen und Prüfbuch müssen inhaltlich zusammenpassen. Ein Bericht über das ähnlich benannte Ersatzfahrzeug schließt keine Nachweislücke des geplanten Busses.

Nach § 29 Absatz 10 StVZO sind HU-Berichte mindestens bis zur nächsten HU und SP-Protokolle mindestens bis zur nächsten SP aufzubewahren und zuständigen Personen auf Verlangen vorzulegen. Fehlt der letzte Bericht oder das letzte Protokoll, sind grundsätzlich eine Zweitschrift zu beschaffen oder die entsprechende Untersuchung zu wiederholen. Die Vorschrift enthält eine begrenzte Ausnahme für den HU-Bericht bei der Zulassungsbehörde, wenn die Fälligkeit aus einem anderen amtlichen Dokument hervorgeht. Daraus folgt kein allgemeiner Verzicht auf SP-Nachweise und auch keine pauschale Pflicht, jedes Archivdokument ständig im Bus mitzuführen.

Die BOKraft ergänzt die Untersuchungsperspektive: Bei der HU ist auch ihre Einhaltung festzustellen. § 41 verlangt die unverzügliche Vorlage des Nachweises bei der Genehmigungsbehörde oder der landesrechtlich bestimmten Behörde; bei Kraftomnibussen ist das Prüfbuch vorzulegen. Ein interner Upload dokumentiert noch keine erfolgte Behördenvorlage. Sinnvoll sind deshalb getrennte Einträge für bestandene Untersuchung und erledigte Nachweisübermittlung.

Beim Zugang eines Fahrzeugs in ein Unternehmen kommt § 42 BOKraft hinzu: Absatz 1 verlangt vor der ersten Inbetriebnahme in diesem Unternehmen eine außerordentliche HU und die unverzügliche Nachweisvorlage. Das betrifft nicht nur das erste Fahrzeugleben. Absatz 2 Satz 1 erlaubt bei fabrikneuen Fahrzeugen mit Allgemeiner Betriebserlaubnis eine Beschränkung auf die BOKraft-Prüfung. Satz 2 erlaubt das Unterbleiben der außerordentlichen HU, wenn die BOKraft-Übereinstimmung des Kraftomnibusses bei Erteilung der Allgemeinen Betriebserlaubnis festgestellt wurde und deren Inhaber dies im Prüfbuch bestätigt. Diese Voraussetzungen sind eigenständig zu prüfen. Eine Kaufrechnung oder ein Verkäuferzuspruch ersetzt den besonderen Nachweis nicht. Im folgenden Gebrauchtbusfall fehlt ausdrücklich auch dieser Prüfbuchnachweis.

Beim Ergebnis einer HU sind die amtlichen Mängelklassen auseinanderzuhalten. Geringe Mängel können unter den gesetzlichen Voraussetzungen mit einer Plakette verbunden sein; sie sind dennoch unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats zu beseitigen. Bei erheblichen Mängeln gibt es keine Plakette; die Mängel sind unverzüglich zu beheben und die Nachprüfung muss innerhalb eines Monats ab dem Untersuchungstag erfolgen. Die Monatsfrist startet nicht nochmals, wenn eine erste Nachprüfung weitere Mängel zeigt.

Gefährliche Mängel und die Einstufung verkehrsunsicher sind ebenfalls nicht gleichbedeutend. Bei verkehrsunsicher rechtfertigen die Mängel ein unmittelbares Betriebsverbot; vorhandene Plaketten werden entfernt, die zuständige Behörde wird unterrichtet und das Fahrzeug darf nicht mehr auf öffentlichen Straßen betrieben werden. Die bloße Nachprüfungsfrist erlaubt keine Weiterfahrt. Eine Werkstattrechnung ersetzt das vorgeschriebene positive Nachprüfungsergebnis nicht. Der betriebliche Status gesperrt bis zur Klärung ist außerdem eine interne Sicherheitsentscheidung und darf nicht als bereits erlassene behördliche Verfügung ausgegeben werden.

Ein Gebrauchtbus mit frischer HU ist noch keine abgeschlossene Übernahme

Fiktiver Übungsfall: Ein Unternehmen übernimmt am 8. September 2026 einen 2019 erstmals zugelassenen Bus. Der Verkäufer legt einen mängelfreien HU-Bericht vom August 2026 mit passender Fahrzeug-Identifizierungsnummer vor. Der Käufer will den Bus erstmals im eigenen, der BOKraft unterliegenden Betrieb einsetzen. Eine außerordentliche HU für diese Inbetriebnahme wurde noch nicht veranlasst; eine behördliche Ausnahme liegt nicht vor. Das Fahrzeug ist nicht fabrikneu. Der besondere bestätigte Prüfbuchnachweis nach § 42 Absatz 2 Satz 2 BOKraft fehlt ausdrücklich ebenfalls.

Die August-HU ist ein zugehöriger Nachweis der damaligen Untersuchung, aber kein Ersatz für die noch offene Übernahmeanforderung aus § 42 Absatz 1 BOKraft. Der Käufer organisiert die außerordentliche HU vor dem ersten eigenen Einsatz und die unverzügliche Prüfbuchvorlage. Er dokumentiert, welche Untersuchung stattgefunden hat und welche Fälligkeiten daraus tatsächlich folgen. Das Beispiel unterstellt weder eine zusätzliche Genehmigungsentscheidung der Behörde noch eine automatische unveränderte Übernahme des alten Terminkalenders.

Würde die neue Untersuchung erhebliche Mängel feststellen, bliebe die Einsatzplanung bis zur ordnungsgemäßen Behebung und erforderlichen Nachprüfung offen. Ein Rechnungsvermerk repariert beantwortet nur, was abgerechnet wurde. Für die Akte sind Fahrzeugzuordnung, festgestellter Mangel, fachgerechte Erledigung, notwendiges Prüfergebnis und verantwortliche betriebliche Entscheidung getrennt nachvollziehbar festzuhalten.

4. Sicherheitsausrüstung nach Fahrzeug und Einbauort prüfen

Ausrüstung ist nicht schon deshalb passend, weil irgendein Gegenstand mit demselben Namen im Fahrzeug liegt. Für einen Bus müssen Art, Zahl, Zustand und Unterbringungsort zur Vorschrift und zum Fahrzeug passen. Die hier behandelten Anforderungen sind ein gezielter Teil der Einsatzprüfung, kein vollständiger Ausrüstungskatalog. Reifen, technische Warnsysteme, Notausstiege und weitere bauartabhängige Pflichten erfordern zusätzlich die passenden Fahrzeugunterlagen und Fachprüfungen.

§ 35g StVZO verlangt in Kraftomnibussen mindestens einen Feuerlöscher, in Doppeldeckfahrzeugen mindestens zwei, jeweils mit sechs Kilogramm Füllmasse. Sie müssen betriebsfertig und mindestens für die Brandklassen A, B und C amtlich zugelassen sein. Einer gehört in unmittelbare Nähe des Fahrersitzes; im Doppeldecker ist der zweite auf der oberen Fahrgastebene unterzubringen. Ein einzelner Zwölf-Kilogramm-Löscher oder zwei Löscher nur neben dem Fahrer erfüllen diese Kombination aus Anzahl, einzelner Füllmasse und Verteilung nicht.

Der Halter muss die Gebrauchsfähigkeit durch fachkundige Prüfer mindestens einmal innerhalb von zwölf Monaten prüfen lassen. Auf dem Schild stehen Prüfername und Prüfungstag. Deshalb genügt weder die pauschale Werkstattangabe wird alle zwei Jahre gemacht noch das alleinige Kaufdatum. Das Fahrpersonal muss mit der Handhabung vertraut sein; hierfür tragen Fahrpersonal und Halter Verantwortung. Dieses Lernmodul beschreibt keine Lösch- oder Reparaturtechnik. Eine Störung mit Rauch oder Brandverdacht wird nach der konkreten Gefahrenlage durch dafür zuständige Kräfte behandelt.

§ 35h StVZO verlangt bis einschließlich 22 Fahrgastplätzen mindestens einen Verbandkasten, bei mehr Fahrgastplätzen mindestens zwei. Maßgeblich ist hier die Fahrzeugkapazität, nicht die Zahl der an diesem Tag verkauften Tickets. Die Unterbringungsstellen müssen vorgesehen und deutlich gekennzeichnet sein. Der amtliche Text nennt DIN 13164, Ausgabe Januar 1998 oder Januar 2014; Absatz 4 erlaubt anderes Material bei gleicher Art, Menge und Beschaffenheit mit mindestens demselben Zweck. Aus einer jüngeren Produktwerbung folgt deshalb nicht von selbst eine neue gesetzliche Ausstattungspflicht.

Zur geeigneten Ausstattung gehört auch die Information über vorhandene vorgeschriebene Gurte. § 21 Absatz 2 BOKraft verlangt entsprechende Informationseinrichtungen. Der Fahrer muss nach § 8 Absatz 2a vor Fahrtantritt auf die Anschnallpflicht hinweisen, soweit sie besteht, und für die Information sorgen, wann Gurte anzulegen sind. Eine passende Einrichtung und die tatsächliche Information der Fahrgäste sind zwei verschiedene Prüfpunkte.

§ 21a StVO verlangt die Benutzung vorgeschriebener Gurte und Rückhaltesysteme; die Norm enthält begrenzte Ausnahmen, etwa für zugelassene Stehplatzbeförderung und das kurzzeitige Verlassen des Sitzplatzes in Bussen über 3,5 Tonnen zulässiger Gesamtmasse. Daraus entsteht keine zusätzliche Dauerstehplatzkapazität für einen Reiseauftrag. In den Übungsfahrten sitzen die erwachsenen Fahrgäste auf geeigneten Plätzen mit vorgeschriebenen betriebsbereiten Gurten; eine Ausnahme von deren Benutzung ist für die dargestellten Fahrsituationen nicht gegeben.

Ein halb besetzter Doppeldecker bleibt ein Doppeldecker

Fiktiver Übungsfall: Für einen Doppeldecker mit 72 genehmigten Fahrgastplätzen sind heute 20 Erwachsene gebucht. Es liegen zwei betriebsfertige, passend zugelassene Sechs-Kilogramm-Feuerlöscher vor, beide neben dem Fahrer auf der unteren Ebene. Ein einziger normgerechter Verbandkasten liegt an einem gekennzeichneten Ort. Der letzte belegte Feuerlöscher-Prüfungstag ist der 3. September 2025; am 8. September 2026 hat noch keine neue Prüfung stattgefunden.

Die zwei Löscher haben zwar zusammen zwölf Kilogramm Füllmasse, ihre Verteilung passt aber nicht: Der zweite muss auf die obere Fahrgastebene. Seit dem letzten Prüfungstag sind zwölf Monate und fünf Tage vergangen; der verlangte Prüfzeitraum ist überschritten. Mit 72 Fahrgastplätzen benötigt der Bus außerdem mindestens zwei Verbandkästen, auch wenn nur 20 Fahrgäste mitfahren. Es fehlt also ein Verbandkasten; die geringe Buchungszahl ändert die Fahrzeuganforderung nicht.

Die Disposition lässt die Ausrüstung fachgerecht vervollständigen, die vorgeschriebene Gebrauchsfähigkeitsprüfung nachweisen und die richtigen Unterbringungsorte herstellen. Das sind getrennte Erledigungen, nicht ein Sammelhaken Ausrüstung vorhanden. Fahrpersonalunterweisung und Gurtinformation werden zusätzlich geprüft. Eine tatsächliche Einsatzfreigabe entsteht erst nach den weiteren erforderlichen Fahrzeug- und Auftragsprüfungen; das Beispiel bewertet keine reale Nachrüstung.

5. Zugang und Kapazität in derselben Fahrzeugkonfiguration planen

Zugänglichkeit ist vor der Buchungszusage zu klären, nicht erst beim Einstieg. Dafür braucht die Disposition eine konkrete Verkehrseinordnung, die fahrzeugbezogene Genehmigung und eine praktisch passende Lösung für die mitgeteilten Bedürfnisse. Ein Werbezeichen barrierefrei ersetzt keine Angaben zu den tatsächlich nutzbaren Plätzen, den Zugangsmöglichkeiten und den dazugehörigen Rückhaltesystemen.

§ 42b PBefG gilt für den innerdeutschen Personenfernverkehr. Dieser ist nach § 42a ein bestimmter Linienverkehr und nicht jede lange Busfahrt; insbesondere ist die bloße Entfernung kein Beweis dieser Einordnung. Die in anderen Zusammenhängen wichtige 250-Kilometer-Grenze der europäischen Fahrgastrechte ist keine Eingangsvoraussetzung des § 42b. Ein gemieteter Reisebus wird durch 300 Kilometer Fahrstrecke nicht automatisch zu einer innerdeutschen Fernlinie.

Für den erfassten innerdeutschen Fernverkehr verlangt § 42b zum einen die dort genannten technischen Anforderungen: entweder Anhang VII der Richtlinie 2001/85/EG oder Anhang 8 der UN/ECE-Regelung Nummer 107, jeweils in der bei erstmaliger Zulassung geltenden Fassung. Zum anderen müssen mindestens zwei Stellplätze für Rollstuhlnutzer vorhanden sein. § 62 Absatz 3 erstreckt die Vorgabe seit dem 1. Januar 2020 auf alle dort eingesetzten Kraftomnibusse. Das Alter eines 2014 zugelassenen Busses begründet deshalb heute keine generelle Ausnahme.

Die passenden technischen Anforderungen werden nicht durch selbst erfundene Rampenmaße oder eine allgemeine Aussage über ein Fahrzeugmodell nachgewiesen. Benötigt werden die zum konkreten Bus gehörenden Genehmigungs- und Ausstattungsunterlagen sowie die tatsächlich nutzbare Konfiguration. Die verwendbaren Plätze, Zugangshilfen und Rückhaltesysteme sind fahrzeugbezogen durch die zuständigen Fachstellen zu bestätigen. Ein Plattformkurs kann diese technische Prüfung nicht ersetzen.

Bei austauschbaren Sitzreihen sind alternative Konfigurationen auseinanderzuhalten. 45 Fahrgastsitze in einer Sitzanordnung und zwei Rollstuhlplätze nach Ausbau bestimmter Reihen bedeuten nicht 45 Sitze plus zwei Rollstuhlplätze gleichzeitig. Entscheidend ist die zugelassene, tatsächlich eingerichtete Variante am Einsatztag. Eine als frei verkaufte Sitzreihe kann gerade die Fläche blockieren, die für einen zugesagten Rollstuhlplatz benötigt wird. Die Belegungsplanung muss diesen Zusammenhang vor dem Verkauf berücksichtigen.

Die Existenz von zwei Stellplätzen bestätigt noch nicht, dass ein bestimmter Rollstuhl über den geplanten Zugang eingebracht und mit den vorgesehenen Systemen sicher befördert werden kann. Die Abstimmung erfolgt respektvoll anhand notwendiger funktionaler Anforderungen, nicht anhand einer pauschalen Diagnose oder einer improvisierten Trageidee. Fahrgastrechte und etwaige zulässige Beförderungsbeschränkungen werden in diesem Technikmodul nicht vollständig geprüft. Aus dem Wegfall einer einzelnen technischen Vorschrift für einen anderen Verkehr folgt deshalb keine allgemeine Erlaubnis, Menschen von der Beförderung auszuschließen.

Zwei Rollstuhlplätze sind keine zusätzlichen Plätze auf dem Papier

Fiktiver Übungsfall: Für eine ausdrücklich genehmigte innerdeutsche Fernlinie nach § 42a PBefG sind 38 Erwachsene auf Fahrgastsitzen und zwei Erwachsene in ihren Rollstühlen eingeplant. Bus D hat zwei nachgewiesen zulässige Varianten: 45 Fahrgastsitze ohne nutzbare Rollstuhlplätze oder 37 Fahrgastsitze mit zwei Rollstuhlplätzen. Die zweite Variante erfüllt laut vollständigen fahrzeugbezogenen Nachweisen die Anforderungen des § 42b; Zugang und Rückhaltesysteme passen nach fachlicher Bestätigung zu den beiden angemeldeten Rollstühlen. Beide Personen bleiben während der Beförderung in ihren Rollstühlen.

Für den Auftrag ist allein die Variante mit 37 Fahrgastsitzen und zwei Rollstuhlplätzen verwendbar. Sie bietet 39 Fahrgastplätze insgesamt, aber benötigt werden 40: 38 sitzende Fahrgäste plus zwei Rollstuhlnutzer. Es fehlt genau ein Fahrgastsitz. Die Zahl 45 aus der anderen Variante darf nicht hinzuaddiert werden; die Rechnung 45 + 2 beschreibt keine gleichzeitig genehmigte und eingerichtete Konfiguration.

Bus E ist in einer nachgewiesen genehmigten Variante mit 41 Fahrgastsitzen und zwei Rollstuhlplätzen verfügbar. Bei gleicher bestätigter Zugangseignung und erfüllten übrigen Einsatzvoraussetzungen bietet er drei freie Fahrgastsitze und keinen freien Rollstuhlplatz. Gesamt sind es 43 Plätze für 40 Fahrgäste. Diese passende Platzrechnung ersetzt weder die Kontrolle der konkreten Einrichtung noch die separat vorgegebenen fachlichen Bestätigungen zu Zugang, Befestigung und Beladung.

6. Mängel melden, Einsatz begrenzen und Ersatz neu prüfen

Die letzte Prüfung, eine Werkstattwartung und die Kontrolle vor Fahrtbeginn erfüllen unterschiedliche Zwecke. § 3 BOKraft verpflichtet das Unternehmen zu einem ordnungsgemäßen Betrieb sowie vorschriftsmäßigen Fahrzeugen. Nach § 31 Absatz 2 StVZO darf der Halter den Betrieb unter den dort genannten erkennbaren Eignungs- oder Sicherheitsmängeln nicht anordnen oder zulassen. § 23 StVO weist dem Fahrer eigene Verantwortung für Fahrzeug, Besetzung und Ladung zu. Diese Verantwortungen verschwinden nicht dadurch, dass jemand anders einen digitalen Haken setzt.

Die betriebliche Vorbereitung verbindet deshalb den Auftrag mit dem tatsächlichen Fahrzeugzustand: stimmen Fahrzeug und Konfiguration, sind Nachweise und Ausrüstung zugeordnet, sind vorgeschriebene Einrichtungen nutzbar und treten Warnungen oder erkennbare Schäden auf? Bei Zweifeln wird eine geeignete fachliche Klärung veranlasst. Das ist keine Aufforderung, Bremsen, Türen, elektrische Anlagen oder Rückhaltesysteme eigenständig zu reparieren oder Warnungen zu übergehen.

Für die Mängelmeldung ist eine genaue Beobachtung wertvoller als eine ungeprüfte Diagnose. Eine Meldung beschreibt Fahrzeug, Zeitpunkt, Ort, Anzeige oder wahrnehmbares Verhalten und die getroffenen Sicherungsmaßnahmen. Ursache, Reparaturweg und technische Beurteilung gehören in die Hände der dafür qualifizierten Stellen. Fahrgäste erhalten eine verständliche Information zum weiteren Ablauf, ohne dass eine ungeklärte Wiederabfahrtszeit als sicher versprochen wird.

Treten unterwegs Mängel auf, welche die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigen und nicht alsbald beseitigt werden können, verlangt § 23 Absatz 2 StVO, das Fahrzeug auf dem kürzesten Weg aus dem Verkehr zu ziehen. Das ist keine Erlaubnis, die bezahlte Rundreise zu Ende zu fahren. Welche konkrete Sicherung und Bergung gefahrlos möglich ist, hängt von der Lage ab und ist fachlich zu entscheiden. Ein unsicherer Standort kann zusätzliche Schutzmaßnahmen und Hilfe erfordern; dieses Modul gibt dafür keine technische Fernanweisung.

Eine interne Mängelakte sollte Beobachtung, Betriebsentscheidung, zuständige Bearbeitung und überprüften Abschluss trennen. Eine Reparaturbeauftragung bedeutet nicht Mangel beseitigt; Mangel beseitigt bedeutet bei vorgeschriebener Nachprüfung noch nicht Nachprüfung bestanden. Die technische und betriebliche Wiederaufnahme muss sich auf die tatsächlich erforderlichen Nachweise stützen. Bei verkehrsunsicher eingestuften Fahrzeugen kommen die besonders strengen Folgen aus Anlage VIII hinzu.

Auch das Ersatzfahrzeug beginnt die Entscheidungskette von vorn. Die HU des ausgefallenen Busses, dessen Gepäckgrenze und dessen bestätigte Rollstuhlkonfiguration übertragen sich nicht auf einen Ersatz. Zusätzlich müssen qualifiziertes Fahrpersonal, zulässige Einsatzzeiten und die konkrete Strecke passen; diese Themen werden hier als ausdrücklich zu bestätigende Voraussetzungen geführt und nicht nebenbei mitbewertet. Gute Digitalisierung verhindert, dass ein offener Sicherheitsbefund durch einen bloßen Fahrzeugtausch unsichtbar wird.

Eine Störung auf dem Rückweg ohne erfundene Weiterfahrterlaubnis

Fiktiver Übungsfall: Ein Bus mit 44 erwachsenen Fahrgästen steht während einer Fahrt bereits gesichert auf einem geeigneten Betriebshof. Eine qualifizierte technische Beurteilung bestätigt einen Mangel, der die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt; er kann vor Ort nicht alsbald beseitigt werden. Die noch anstehende Strecke beträgt 36 Kilometer. Die letzte HU war mängelfrei. Jeder Fahrgast hat zehn Kilogramm Gepäck. Eine weitere Bewegung des defekten Busses wird in diesem Fall weder geplant noch technisch beurteilt.

Die 36 Kilometer Reststrecke und die gültige HU rechtfertigen keine Fortsetzung der Beförderung. Ersatz F hat nur 43 zulässige Fahrgastsitze und scheidet für die komplette Gruppe aus. Ersatz G hat 46 zulässige Fahrgastsitze, 500 Kilogramm zulässige Gepäckmasse und eine belegte geeignete Unterbringung. Es sind 44 × 10 = 440 Kilogramm Gepäck: G bietet zwei freie Sitze und 60 Kilogramm Reserve unter der Gepäckgrenze.

Im Beispiel sind für G zusätzlich gültige Prüfungen, richtige Ausrüstung, betriebsbereiter Zustand, Gesamtgewicht, Achslasten, passende Genehmigung und qualifiziertes verfügbares Personal mit zulässigen Einsatzzeiten ausdrücklich bestätigt. Nur mit diesen Angaben ist G als Ersatzlösung innerhalb der Übung geeignet. Der defekte Bus bleibt getrennt im Mängelprozess; Bergung, Instandsetzung und erforderliche Nachweise werden fachlich organisiert. Die Fahrgäste bekommen erst eine belastbare neue Abfahrtszeit, wenn Fahrzeug und Personal tatsächlich gesichert verfügbar sind.

Entscheidungen an Praxisfällen üben

Bearbeiten Sie die Fragen zunächst für sich. Öffnen Sie danach die jeweilige Musterlösung zum eigenen Vergleich. Diese Lesefassung speichert und bewertet keine Antworten.

Kongressgruppe: Zusage, Kapazität und Gepäck auseinanderhalten

Fiktive Übung: Für eine dem PBefG unterliegende Mietomnibusfahrt kommen 51 volljährige Kongressgäste und vier volljährige Begleitpersonen zusammen. Es sind 55 Fahrgäste; zusätzlich wird ein Fahrer benötigt. Bus K hat nach übereinstimmenden genehmigten Unterlagen 54 Sitzplätze einschließlich Fahrer und 20 Stehplätze. Die angeschriebene Gepäckhöchstmasse beträgt 650 Kilogramm. Jede Person bringt genau zwölf Kilogramm Reisegepäck mit; sonstiges Gepäck ist ausgeschlossen. Eine BOKraft-Ausnahme liegt nicht vor. Bus L bietet 57 geeignete, genehmigte Fahrgastsitze und 850 Kilogramm Gepäckkapazität. Für L sind die sichere Unterbringung der konkreten 55 Gepäckstücke, zulässiges Gesamtgewicht und Achslasten mit tatsächlicher Beladung sowie alle übrigen Fahrzeug-, Genehmigungs- und Personalvoraussetzungen ausdrücklich bestätigt. Beide Fahrten bleiben Gelegenheitsverkehr; eine Umwandlung in Linienverkehr ist nicht vorgesehen.

1. Prüfe Bus K getrennt nach Sitzplätzen und Gepäck. Warum lösen weder die eingetragenen Stehplätze noch allein zwölf Kilogramm weniger Gepäck das vollständige Problem?

Musterlösung und Prüfkriterien öffnen

Die 54 Sitzplätze enthalten den Fahrer; für Fahrgäste verbleiben 53. Gegenüber 55 Fahrgästen fehlen zwei Sitze. Die 20 Stehplätze können die Mietomnibusfahrt ohne Ausnahme nicht auffüllen, weil § 22 BOKraft ihre Verwendung beim Kraftomnibus auf Linienverkehr begrenzt. Das Gepäck wiegt 55 × 12 = 660 Kilogramm und liegt zehn Kilogramm über der Grenze von 650 Kilogramm. Würden insgesamt zwölf Kilogramm Gepäck entfallen, blieben 648 Kilogramm und damit zwei Kilogramm unter der Gepäckgrenze. Trotzdem fehlten weiterhin zwei Fahrgastsitze. Plätze und Gepäck sind eigenständige Voraussetzungen; keine von beiden wird durch eine Zustimmung der Gruppe aufgehoben.

Darauf kommt es an
  • 55 Fahrgäste vom zusätzlichen Fahrer trennen.
  • 54 minus 1 ergibt 53 Fahrgastsitze und zwei fehlende Plätze.
  • Stehplätze wegen der ausdrücklich gegebenen Verkehrsform ausschließen.
  • 660 Kilogramm Gesamtgepäck und zehn Kilogramm Überschreitung berechnen.
  • Nach zwölf Kilogramm Gepäckreduzierung 648 Kilogramm, aber unverändert zwei fehlende Sitze erkennen.

BOKraft § 22 Absatz 1, § 43; StVZO § 34a Absatz 1. Sämtliche Personen- und Gepäckwerte sind fiktive Übungsvorgaben.

2. Begründe, warum L innerhalb dieses Falls die passende Alternative ist. Welche Bestätigungen müssten bei einer echten Ersatzdisposition erhalten bleiben?

Musterlösung und Prüfkriterien öffnen

L hat 57 Fahrgastsitze für 55 Fahrgäste und damit zwei freie Sitze. 850 minus 660 ergibt 190 Kilogramm Reserve unter der angegebenen Gepäckgrenze. Im Fall sind darüber hinaus sichere Unterbringung, Gesamtgewicht und Achslasten mit der tatsächlichen Beladung sowie alle weiteren Einsatzvoraussetzungen ausdrücklich bestätigt. Deshalb ist L unter diesen Annahmen geeignet. Im Betrieb müssen die Nachweise zum tatsächlich eingesetzten L gehören; ein Prospektwert oder eine Bestätigung zu K genügt nicht. Fahrzeugidentität, genehmigte Konfiguration, Zustand, Prüfungen, Ausrüstung und Personal dürfen beim Ersatzwechsel nicht aus dem ersten Fahrzeugdatensatz übernommen werden. Die Reserven sind keine Aufforderung, ungeprüft zusätzliches Gepäck oder zusätzliche Personen aufzunehmen.

Darauf kommt es an
  • Zwei freie Fahrgastsitze bestimmen.
  • 190 Kilogramm Reserve zur Gepäckgrenze bestimmen.
  • Gewichtsgrenze und Achslasten nicht mit Gepäckreserve gleichsetzen.
  • Geeignete Gepäckunterbringung und übrige ausdrücklich bestätigte Voraussetzungen berücksichtigen.
  • Nachweise fahrzeugbezogen für L erhalten und keine reale Freigabe allein aus zwei Summen ableiten.

StVZO §§ 34 Absatz 3, 34a Absatz 1, 31 Absatz 2; StVO § 22 Absatz 1; BOKraft § 3 Absatz 1. Modellrechnung: 57 − 55 und 850 − 660.

Prüfakte: Ein versäumter Termin und ein falscher Fahrzeugnachweis

Fiktive Übung mit bewusst künftigem Kontrolltag: Am 5. Oktober 2026 prüft eine Disponentin Bus M, erstmals im Januar 2019 in Verkehr gebracht und durchgehend regulär zugelassen. Die letzte HU fand im März 2026 statt; die Juni-SP wurde ordnungsgemäß im Mai erledigt. Die September-SP wurde weder beauftragt noch durchgeführt. Eine Bestätigung der Prüfstelle nach Anlage VIII Nummer 2.4 oder ein sonstiger Sonderfall liegt nicht vor. Im Ordner steckt zwar ein September-SP-Protokoll, dessen Fahrzeug-Identifizierungsnummer jedoch zu Bus N gehört. Für M liegt zudem keine positive Untersuchung vor, die das Versäumnis bereits aufgearbeitet hätte. Eine geplante Beförderungsfahrt wurde intern vorsorglich gesperrt. Diese betriebliche Sperre ist noch keine behördliche Verfügung. Eine gewöhnliche Werkstattrechnung für M über einen Ölservice liegt ebenfalls vor.

1. Rekonstruiere die Solltermine. Welche Bedeutung haben die vorgezogene Mai-SP, der Ablauf des Septembers und das Protokoll für N?

Musterlösung und Prüfkriterien öffnen

Für den seit mehr als 36 Monaten betriebenen M ergeben sich aus der März-HU die SP-Monate Juni, September und Dezember 2026 sowie als jährlicher HU-Termin März 2027 unter unveränderten Umständen. Die Mai-SP war eine zulässige Vorziehung des Juni-Termins; sie verschob die September-SP nicht auf August. Am 5. Oktober ist der Septembertermin abgelaufen. Ohne den rechtzeitigen Auftrag und die bestätigte Verhinderung nach Nummer 2.4 kann keine allgemeine einmonatige Überschreitung beansprucht werden. Das Septemberprotokoll gehört aufgrund seiner Fahrzeug-Identifizierungsnummer zu N und beweist keine SP für M. Es ist nicht als fehlender Originalbeleg einer tatsächlich absolvierten Prüfung zu behandeln: Laut Fall hat die September-SP für M überhaupt nicht stattgefunden.

Darauf kommt es an
  • Juni, September und Dezember 2026 sowie März 2027 als ursprünglichen Kalender nennen.
  • Mai als zulässigen Vormonat des Juni-Termins einordnen.
  • Keine automatische Verschiebung der folgenden SP behaupten.
  • Versäumten Septembertermin ohne pauschale Schonfrist erkennen.
  • Fahrzeug-Identifizierungsnummer prüfen und Fremdprotokoll von bloß fehlendem eigenen Beleg unterscheiden.

StVZO Anlage VIII Nummern 2.1.3.3, 2.3, 2.4 und 3.2.5; § 29 Absätze 9 und 10. Fiktiver Kontrolltag 05.10.2026, unveränderter Rechtsstand der Übung vom 08.09.2026.

2. Welche Untersuchung und welche Aktenkorrektur sind jetzt zu organisieren? Warum genügen weder Ölservice noch eine gewöhnliche HU ohne SP?

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Bei versäumter SP ohne Bestätigung nach Anlage VIII Nummer 2.4 ist eine HU in Verbindung mit einer SP zu veranlassen. Eine gewöhnliche HU allein ersetzt die erforderliche SP nach Nummer 3.2.4 nicht; ein Ölservice hat ebenfalls keinen solchen Prüfstatus. Das fremde Protokoll ist eindeutig N zuzuordnen und die Lücke bei M offen zu dokumentieren. Nach der tatsächlich durchgeführten Untersuchung werden Ergebnis, Fahrzeugzuordnung, gegebenenfalls Mängelbeseitigung und erforderliche Nachprüfung erfasst; der künftige Kalender wird von den maßgeblichen neuen Untersuchungsdaten aus abgeglichen. Bei der HU ist die BOKraft-Prüfung und die unverzügliche Prüfbuchvorlage nach § 41 zu beachten. Bis zur Klärung bleibt die geplante Kundenfahrt betrieblich gesperrt. Der Fall entscheidet nicht, auf welche Weise eine rechtlich und technisch zulässige Zuführung zur Prüfstelle erfolgen kann; insbesondere erteilt er keine Straßenfahrfreigabe.

Darauf kommt es an
  • HU in Verbindung mit SP ausdrücklich nennen.
  • Ölservice und isolierte HU als unzureichenden Ersatz unterscheiden.
  • Fremdprotokoll zu N zuordnen, fehlende Prüfung bei M nicht als erledigt markieren.
  • Ergebnis, notwendige Folgeprüfung, aktualisierten Kalender und BOKraft-Prüfbuchvorlage berücksichtigen.
  • Interne Einsatzsperre von behördlichem Verbot und von einer ungeprüften Überführungsfreigabe trennen.

StVZO Anlage VIII Nummern 2.4, 3.1.3 und 3.2.4; § 29 Absätze 9 und 10; BOKraft §§ 3 Absatz 1 und 41.

Fernlinie: Ersatz muss Zugang, Plätze und Ausrüstung zugleich erfüllen

Fiktive Übung: Für eine ausdrücklich genehmigte innerdeutsche Fernlinie nach § 42a PBefG werden kurzfristig Ersatzfahrzeuge geprüft. Benötigt werden 40 geeignete Fahrgastsitze für Erwachsene und zusätzlich zwei Plätze für Erwachsene, die während der gesamten Beförderung in ihren Rollstühlen bleiben. Fahrzeug P wurde 2014 erstmals zugelassen, hat 50 Fahrgastsitze, aber keine Rollstuhlplätze. Doppeldecker Q besitzt nachgewiesen die technischen Voraussetzungen des § 42b und eine genehmigte, tatsächlich eingerichtete Variante mit 41 Fahrgastsitzen und zwei passenden Rollstuhlplätzen. Zugang und Rückhaltesysteme sind fachlich für die angemeldeten Rollstühle bestätigt. Q hat zwei passende betriebsfertige Sechs-Kilogramm-Feuerlöscher mit frischer fachkundiger Prüfung, jedoch beide auf der unteren Ebene neben dem Fahrer, und nur einen geeigneten Verbandkasten. Fahrzeug R ist ebenfalls nachweislich §-42b-konform und konkret für 43 Fahrgastsitze plus zwei passende Rollstuhlplätze eingerichtet. Für R sind alle zugehörigen Fahrzeugnachweise, Zugang und Rückhaltesysteme, vollständige richtig angeordnete Ausrüstung, Zustand, konkrete Beladung einschließlich zulässiger Achslasten und Gesamtgewicht, Strecke und Personal mit zulässigen Einsatzzeiten ausdrücklich geprüft und bestätigt. Eine Reparatur oder ein Umbau während der Übung wird nicht unterstellt.

1. Warum können P und Q in ihrem beschriebenen Zustand nicht als vollständige Ersatzlösung übernommen werden? Trenne Zugang, Platzrechnung und Ausrüstung.

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P erfüllt die Pflicht zu mindestens zwei Rollstuhlplätzen für diesen ausdrücklich innerdeutschen Fernverkehr nicht. Sein Erstzulassungsjahr 2014 befreit ihn 2026 nicht, weil § 42b nach § 62 Absatz 3 seit 2020 für alle dort eingesetzten Busse gilt. Seine 50 Fahrgastsitze ersetzen die fehlenden geeigneten Rollstuhlplätze nicht. Q hat dagegen für die gefragte Konfiguration genügend Plätze: 41 minus 40 ergibt einen freien Fahrgastsitz, beide Rollstuhlplätze sind belegt. Auch die konkret bestätigte Zugangseignung ist gegeben. Q scheitert in seinem beschriebenen Zustand aber an zwei getrennten Ausrüstungspunkten: Der zweite Feuerlöscher gehört auf die obere Fahrgastebene, und bei mehr als 22 Fahrgastplätzen sind mindestens zwei Verbandkästen erforderlich. Es fehlt einer. Die richtige Gesamtfüllmasse von zwölf Kilogramm und die frische Prüfung heilen weder den falschen Ort noch den fehlenden Verbandkasten.

Darauf kommt es an
  • P anhand des innerdeutschen Fernverkehrs und der fehlenden zwei Rollstuhlplätze ablehnen.
  • Keine dauerhafte Altersausnahme für P erfinden.
  • Für Q einen freien Fahrgastsitz und vollständig belegte Rollstuhlplätze berechnen.
  • Feuerlöscherverteilung im Doppeldecker als selbständigen Mangel erkennen.
  • Zwei erforderliche Verbandkästen und einen fehlenden Kasten benennen; keine Ausrüstungsfreigabe aus Summen ableiten.

PBefG §§ 42b und 62 Absatz 3; StVZO §§ 34a Absatz 1, 35g Absätze 1 und 2, 35h Absatz 1 Nummer 2. Vorgegebene konkrete Fahrzeugkonfigurationen.

2. Begründe die Auswahl von R innerhalb des Falls. Welche Aussagen darf eine digitale Einsatzübersicht daraus nicht unzulässig ableiten?

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R bietet 43 Fahrgastsitze für 40 sitzende Fahrgäste, also drei freie Sitze. Seine beiden bestätigten Rollstuhlplätze werden vollständig benötigt. 43 + 2 = 45 genehmigte Plätze stehen 40 + 2 = 42 Fahrgästen gegenüber; die drei freien Plätze sind ausschließlich Fahrgastsitze, keine zusätzlichen Rollstuhlplätze. Die übrigen erforderlichen Voraussetzungen sind für genau R und die konkrete Beförderung ausdrücklich bestätigt. Deshalb ist R unter den Übungsannahmen die passende Ersatzlösung. Die Übersicht darf weder freie Sitzplätze als freie Rollstuhlplätze verkaufen noch die Angaben zu R auf andere Varianten oder Fahrzeuge übertragen. Sie darf aus dem abgeschlossenen Lernfall keine reale technische Freigabe, vollständige Prüfung sämtlicher Fahrgastrechte oder Beförderungseignung für beliebige künftige Rollstühle behaupten. Neue Anforderungen und Fahrzeugwechsel verlangen einen neuen Abgleich.

Darauf kommt es an
  • Drei freie Fahrgastsitze und null freie Rollstuhlplätze berechnen.
  • 45 Gesamtplätze und 42 Fahrgäste korrekt, aber nicht als austauschbare Platzarten behandeln.
  • Konkrete Bestätigungen zu R statt allgemeiner Modellwerbung verwenden.
  • Keine Übertragung auf andere Fahrzeuge, Konfigurationen oder unbekannte Zugangsanforderungen zulassen.
  • Übungsentscheidung von realer technischer Freigabe und vollständiger Fahrgastrechtsprüfung trennen.

PBefG § 42b; StVZO §§ 34a Absatz 1, 31 Absatz 2; StVO § 21a Absatz 1; BOKraft § 3 Absatz 1. Modellrechnung nach ausdrücklich vorgegebener genehmigter Konfiguration.

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