Alle Lektionen und Transferfälle als Lesetext
Hier können Sie die Erklärungen und Beispiele ohne Zwischensicherung lesen. Für Verständnisfragen, eigene Antworten und gezielte Wiederholung nutzen Sie den Lernstand oben.
Eine Akte, mehrere Beweise
Alle folgenden Betriebe, Belegkennungen, Preise und Zahlungstage sind fiktive Übungsdaten. An einer Bus-Auftragsakte lernen Sie, Geschäftsvorfälle nachzuvollziehen und Abweichungen zu begründen. Die Fachprobe ist keine individuelle Steuerberatung und keine Freigabe einer wirklichen Buchführung.
Für die Rechenfälle gilt: Betrachtet wird eine in Deutschland ansässige Bus-GmbH mit kaufmännischer Buchführung, Regelbesteuerung und Besteuerung nach vereinbarten Entgelten. Sie führt die genannten Beförderungen selbst mit eigenen Bussen und eigenem Personal ausschließlich im Inland aus. Kleinunternehmerbefreiung, steuerfreie Sonderleistungen, Reisevorleistungen Dritter und grenzüberschreitende Fahrten gehören nicht zu diesen Rechenfällen. Monatsbezogene Steuerbeispiele setzen monatliche Voranmeldungszeiträume voraus. Diese Voraussetzungen müssen im echten Geschäft erst ermittelt werden.
Die GmbH ist Handelsgesellschaft. Ihre Buchführung muss einem sachverständigen Dritten die Entstehung und Abwicklung eines Geschäfts erschließen. Eine Liste eingegangener Überweisungen genügt dafür nicht: Eine Zahlung kann zu einem noch nicht gefahrenen Auftrag gehören; eine vollständig gefahrene Leistung kann unbezahlt bleiben. Die Auftragsakte verbindet deshalb bestätigten Leistungsumfang, Änderung, Durchführung, Rechnung, Zahlung und gegebenenfalls Korrektur über eindeutige Kennungen. Diese Ordnung ist ein Lernmodell für den gesetzlichen Prüfpfad, kein vorgeschriebenes Aktenlayout.
Beim Mietomnibus bestellt ein Mieter den ganzen Bus und bestimmt im gesetzlichen Rahmen Zweck, Ziel und Ablauf. Fahrgäste und Rechnungsempfänger sind deshalb nicht zwangsläufig identisch. Die Akte muss zeigen, wer die Leistung für wen bestellt und wer Vertragspartner geworden ist. Eine Kontaktperson des Reiseteams darf nicht allein deshalb als persönlicher Schuldner eingetragen werden, weil sie das Telefonat geführt hat. Hier wird der Vertragspartner jeweils ausdrücklich vorgegeben; unklare Vertretung ist vor der Abrechnung zu klären.
Ein Angebot belegt zunächst eine angebotene Leistung. Eine Bestätigung dokumentiert die vereinbarte Fassung. Der Fahrtennachweis stützt die tatsächliche Durchführung, aber er beweist keine Überweisung. Die Rechnung rechnet die Leistung ab; sie beweist für sich genommen nicht den Zahlungseingang. Kontoauszug oder Kassenbeleg belegen einen Geldvorgang, dessen Auftrag noch zugeordnet werden muss. Ein Beleg kann mehrere Funktionen erfüllen, wenn die nötigen Angaben vorhanden sind. Entscheidend ist sein tatsächlicher Inhalt, nicht allein die Überschrift.
Die Aktenprüfung beginnt mit Widersprüchen: Stimmen Auftraggeber, Fahrtag, Fahrzeugleistung, vereinbarte Zusatzleistung und Rechnungsbetrag überein? Ist eine Preisänderung nachweislich vereinbart oder nur intern vorgeschlagen? Gibt es dieselbe Rechnung zweimal im Eingang? Ein Rechnungsexemplar wird nicht als zweiter Umsatz erfasst. Unklare Unterlagen erhalten im Modell einen begründeten Prüfstatus und eine zuständige Stelle. Ein grünes Zahlungssymbol ersetzt weder den Leistungsnachweis noch eine sachliche Rechnungsprüfung.
Der Messeauftrag mit zwei Fassungen
Akte MB-26091 betrifft einen ganzen Bus für die fiktive Aussteller-GmbH. Die rechtswirksame Bestätigung nennt am 15.09.2026 zwei Transfers für insgesamt 1.800,00 Euro netto. Eine bestätigte zusätzliche Abendfahrt kostet 240,00 Euro netto. Alle Strecken gehören zum inländischen Mietomnibusverkehr, nicht zum genehmigten Linienverkehr. Der Fahrer dokumentiert alle drei Fahrten. Im Rechnungsentwurf steht jedoch noch der alte Gesamtpreis.
Die sachlich richtige Summe lautet 1.800,00 + 240,00 = 2.040,00 Euro netto. Bei 19 Prozent ergeben sich 387,60 Euro Umsatzsteuer und 2.427,60 Euro brutto. Bestätigung und angenommene Änderung belegen den Umfang; Fahrtennachweis und Auftrag erklären die Durchführung. Die Rechnung wird vor Versand angepasst. Es ist kein Stornobeleg für einen noch nicht ausgegebenen, nicht gebuchten Entwurf zu erfinden.
Die spätere Überweisung von 2.427,60 Euro muss dieser Rechnung zugeordnet werden. Eine zweite eingegangene PDF-Kopie derselben Rechnungsnummer erzeugt weder weiteren Erlös noch eine zusätzliche Forderung. Ein Erfolg der Aktenkontrolle ist die widerspruchsfreie Verbindung aller Unterlagen, nicht die bloße Zahl gespeicherter Dateien.
Erst die Beförderung einordnen, dann die Rechnung rechnen
Der allgemeine Umsatzsteuersatz beträgt 19 Prozent. Sieben Prozent gelten im hier relevanten Busbereich für Personenbeförderungen im genehmigten Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, wenn die Beförderung innerhalb einer Gemeinde stattfindet oder die Beförderungsstrecke höchstens 50 Kilometer beträgt. Das sind alternative räumliche Voraussetzungen innerhalb der begünstigten Verkehrsform. Eine Gemeindegrenze allein beendet die Begünstigung also nicht; umgekehrt macht eine kurze Strecke einen Mietomnibusauftrag nicht zum Linienverkehr.
Prüfen Sie die konkrete Personenbeförderung, nicht eine willkürliche Tageskilometersumme oder allein die Länge der gesamten Umlaufplanung. Verkehrsform, tatsächliche Beförderungsstrecke und Gemeindegebiet werden in den Aufgaben vollständig vorgegeben. Bei einer selbst durchgeführten reinen Mietomnibusleistung greift die genannte Linienverkehrsermäßigung nicht. Auch 32 Kilometer Charterfahrt werden im abgegrenzten Regelbesteuerungsfall mit 19 Prozent gerechnet. Andere Befreiungen sind hier ausdrücklich ausgeschlossen; daraus folgt keine pauschale Steuerregel für sämtliche touristischen Angebote.
Eine reguläre Rechnung benennt vollständig den leistenden Unternehmer und den Leistungsempfänger samt Anschriften, Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Leistenden, Ausstellungsdatum und eine einmalig vergebene fortlaufende Rechnungsnummer. Hinzu kommen nachvollziehbare Art und Umfang der Leistung, Leistungszeitpunkt, nach Steuersätzen oder Befreiungen gegliedertes Entgelt, vereinbarte Minderungen sowie Steuersatz und Steuerbetrag beziehungsweise Befreiungshinweis. Die bedingten weiteren Angaben des § 14 Absatz 4 sind nach Fall zu prüfen. Eine Bankverbindung erleichtert Zahlung, ersetzt aber keine dieser Voraussetzungen.
Leistungsdatum und Rechnungsdatum dürfen verschieden sein. Als Leistungszeitpunkt kann nach § 31 Absatz 4 UStDV auch der betreffende Kalendermonat angegeben werden. Bei einer nicht befreiten Leistung an einen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine nichtunternehmerische juristische Person besteht grundsätzlich die Sechsmonatsfrist aus § 14 Absatz 2. Für eine gewöhnliche Busleistung an einen privaten Endverbraucher folgt aus dieser Norm keine universelle Pflicht zur gleichen vollständigen Rechnung. Andere Pflichten, etwa eine Quittung auf Verlangen oder aufzeichnungssystembezogene Belegpflichten, sind davon getrennt.
Die Übungen rechnen in ganzen Cent. Bei einer Nettovorgabe wird der Steuerbetrag je ausdrücklich bezeichnetem Beleg und Steuersatz auf den nächsten Cent gerundet; ein halber Cent wird aufgerundet. Brutto ist Netto plus gerundete Steuer. Bei einer Bruttovorgabe gilt: Steueranteil = Brutto × Steuersatz / (100 + Steuersatz). Dabei meint Steuersatz die Prozentzahl, also 19 bei 19 Prozent. Zuerst wird der Nenner in Klammern berechnet; nach Multiplikation und Division wird der Steueranteil auf Cent gerundet. Netto ist die Differenz zwischen Brutto und gerundeter Steuer. Diese einheitliche Übungsvorgabe ist keine Behauptung, nur ein bestimmter Rundungsweg sei für jede Rechnungssoftware rechtlich möglich. Bereits gerundete Belegwerte werden addiert, nicht nachträglich neu verteilt.
Bei grenzüberschreitender Personenbeförderung setzt § 3b UStG am Ort der tatsächlichen Beförderung an; der inländische Teil ist gesondert zu betrachten. Reiseleistungen unter Einsatz von Reisevorleistungen Dritter können außerdem § 25 UStG unterliegen. Beide Bereiche verlangen eine eigene Aktenprüfung. Weder eine deutsche Rechnungsanschrift noch das Wort Busreise rechtfertigt es, den gesamten Auslandsanteil oder jede Reiseleistung mit demselben Satz abzurechnen. Diese Fachprobe berechnet keine Grenzreise und keine Margenbesteuerung.
Gleicher Nettobetrag, unterschiedliche Verkehrsform
Eine genehmigte Buslinie befördert im fiktiven Tagesausschnitt 120 einzeln zahlende Fahrgäste jeweils 32 Kilometer zwischen zwei Gemeinden. Jeder Fahrausweis kostet 10,70 Euro brutto und erfüllt die einschlägigen Anforderungen. Die Linie wird vollständig im Inland gefahren. Jeder Beleg enthält rechnerisch 0,70 Euro Steuer und 10,00 Euro Nettoentgelt. Die Summe beträgt 1.284,00 Euro brutto, 84,00 Euro Steuer und 1.200,00 Euro netto.
Ein anderer Auftrag betrifft einen ganzen Mietomnibus für ebenfalls 32 Kilometer zwischen diesen Gemeinden. Der Firmenmieter bezahlt einen vorgegebenen Nettopreis von 1.200,00 Euro für die selbst ausgeführte Beförderung. Hier ergeben 19 Prozent 228,00 Euro Steuer und 1.428,00 Euro brutto. Die Bruttodifferenz von 144,00 Euro folgt aus der unterschiedlichen rechtlichen Einordnung, nicht aus einer Rechenungenauigkeit.
Die Fahrausweise der Linie und die Firmen-Auftragsrechnung werden in getrennten Beleggruppen geprüft. Der in beiden Gruppen gleiche Nettobetrag ist keine Erlaubnis, Umsatzsteuer oder Rechnungsart zu vereinheitlichen. Bei unbekannter Verkehrsform fehlt zuerst ein Sachverhalt, nicht bloß eine Zahl in der Kalkulation.
Eine zusätzliche reine Rundungskontrolle nutzt zwei andere fiktive Belege: 1.286,55 Euro Nettopreis einer solchen Charterleistung ergeben rechnerisch 244,4445 Euro Steuer, nach der festgelegten Centregel 244,44 Euro und damit 1.530,99 Euro brutto. Bei einem begünstigten Linienfahrausweis über 17,99 Euro brutto ergibt Brutto mal 7 geteilt durch 107 gerundet 1,18 Euro Steuer; netto bleiben 16,81 Euro. Hier wird die Steuer nicht nochmals auf den bereits steuerhaltigen Bruttopreis aufgeschlagen.
Vorauszahlung und Endrechnung ohne Doppelzählung
Eine Anzahlungsanforderung, ein tatsächlicher Zahlungseingang und eine ausgeführte Fahrt sind drei verschiedene Ereignisse. Im Modell ist die künftige Beförderung bei Zahlung bereits eindeutig bestimmt. Die vereinnahmte Vorauszahlung erhöht die Bank, erfüllt aber noch nicht die geschuldete Beförderung. In der kaufmännischen Betrachtung ist der Nettoteil zunächst eine erhaltene Anzahlung auf die künftige Leistung, nicht bereits verdienter Beförderungserlös. Umsatzsteuer ist getrennt zu berücksichtigen. Eine als Sicherheit vereinbarte Kaution wäre erst gesondert einzuordnen und wird hier nicht nachgebildet.
Bei Besteuerung nach vereinbarten Entgelten entsteht die Steuer grundsätzlich mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums der ausgeführten Leistung. Ein vor der Leistung tatsächlich vereinnahmtes Teilentgelt wird jedoch schon im Voranmeldungszeitraum seines Eingangs besteuert. Eine bloß verlangte, noch nicht eingegangene Vorauszahlung darf nicht als vereinnahmt behandelt werden. Istbesteuerung hat einen anderen zeitlichen Ansatz; die Übungen setzen sie gerade nicht voraus. Steuerentstehung und tatsächlicher Überweisungstermin an die Finanzkasse bleiben ebenfalls verschieden.
Eine einzelne Busfahrt wird nicht allein dadurch zu mehreren umsatzsteuerlichen Teilleistungen, dass zwei Zahlungsraten vereinbart sind. Teilleistungen setzen wirtschaftlich teilbare Leistungen und gesondert vereinbarte Entgelte für die bestimmten Teile voraus. In unseren Fällen ist jeweils eine einheitliche, erst am angegebenen Fahrtende vollständig ausgeführte Beförderungsleistung vorgegeben. Die Zahlungstermine sind Finanzierungs- und Abrechnungsdaten, keine erfundenen Teilfertigstellungen.
Wenn über vereinnahmte Vorauszahlungen ordnungsgemäße Rechnungen erstellt wurden, setzt die Endrechnung diese Teilentgelte und die darauf entfallenden Steuerbeträge vom Gesamtleistungsbetrag ab. Der Kunde soll Gesamtpreis, tatsächlich erhaltene Beträge und verbleibenden Zahlbetrag nachvollziehen können. Eine in der Akte vorhandene, aber nicht bezahlte Anzahlungsrechnung wird nicht fälschlich als erhalten abgezogen. Rechnungsnummer und Zahlungsdatum verbinden jeden Abzug mit dem Beleg. Die Summe der bereits versteuerten Anteile und des verbleibenden Steueranteils darf nicht die Steuer der Gesamtleistung verdoppeln.
Die nach Leistung noch offene Forderung wird durch spätere Zahlung ausgeglichen; dadurch entsteht kein zweiter Erlös aus derselben Fahrt. Auf der Einkaufsseite genügt eine Vorauszahlungsrechnung allein nicht für den in § 15 Absatz 1 Nummer 1 geregelten vorgezogenen Vorsteuerabzug: Auch die Zahlung und die übrigen Voraussetzungen müssen vorliegen. Eine aus dem Bankbestand gebildete Steuerreserve ist als Dispositionshilfe denkbar, aber weder der Steuerbetrag eines einzelnen Auftrags noch der Umsatz allein ergeben die tatsächliche gesamte Zahllast oder den Gewinn des Betriebs.
Septemberzahlung, Oktoberfahrt, Novemberausgleich
Ein fiktiver Firmenauftrag über eine einheitliche inländische Charterfahrt am 20.10.2026 kostet 5.000,00 Euro netto. Die künftige Leistung steht fest. Am 10.09. gehen nach ordnungsgemäßer Anzahlungsrechnung 1.785,00 Euro ein: 1.500,00 Euro netto und 285,00 Euro Steuer. Die Fahrt wird am 20.10. vollständig und vertragsgerecht ausgeführt; monatliche Voranmeldungszeiträume sind vorgegeben.
Die Endrechnung zeigt 5.000,00 Euro netto, 950,00 Euro Steuer und 5.950,00 Euro brutto. Abgezogen werden die vereinnahmten 1.500,00 Euro netto und 285,00 Euro Steuer, zusammen 1.785,00 Euro. Es verbleiben 3.500,00 Euro netto, 665,00 Euro Steuer und 4.165,00 Euro als Zahlbetrag. Steuerlich entfallen im Modell 285,00 Euro auf den September und weitere 665,00 Euro auf den Oktober, nicht erst auf den November.
Am 05.11. zahlt der Kunde 4.165,00 Euro. Die Restforderung ist damit ausgeglichen; der Bankeingang erzeugt nicht nochmals 3.500,00 Euro Erlös. Für die isolierte Auftragsbetrachtung seien sämtliche zugehörigen Aufwendungen mit 4.100,00 Euro vorgegeben. Aus 5.000,00 Euro Erlös minus 4.100,00 Euro Aufwand folgen 900,00 Euro Auftragsergebnis vor weiteren betrieblichen Positionen und Ertragsteuern. Weder 5.950,00 Euro Gesamtzahlung noch 4.165,00 Euro Restzahlung sind dieser Gewinn.
Passendes Rechnungsformat und verlässliche Aufbewahrung
Eine E-Rechnung im aktuellen Umsatzsteuerrecht benötigt ein strukturiertes elektronisches Format, das elektronische Verarbeitung ermöglicht und die gesetzlichen Formatvoraussetzungen erfüllt. Ein einfaches PDF ist eine sonstige Rechnung. Für eine steuerpflichtige Busleistung zwischen im Inland ansässigen Unternehmern, die der Kunde für sein Unternehmen bezieht, ist deshalb zunächst § 14 Absatz 2 zu prüfen; danach folgen Ausnahmen und Übergänge. Eine E-Mail als Transportweg entscheidet nicht allein über die Rechnungsart. Auch eine strukturierte Datei kann per E-Mail übermittelt werden.
Bis zum 31.12.2026 erlaubt § 27 Absatz 38 Nummer 1 für nach dem 31.12.2024 und vor dem 01.01.2027 ausgeführte Umsätze Papier sowie mit Empfängerzustimmung ein anderes elektronisches Format. Für 2027 ausgeführte Umsätze gilt diese Möglichkeit bis zum 31.12.2027 nach Nummer 2 nur bei einem Vorjahres-Gesamtumsatz des Rechnungsausstellers von höchstens 800.000 Euro. Genau 800.000 Euro sind eingeschlossen. Daneben besteht die gesonderte EDI-Übergangsregel nach Nummer 3. Diese zeitlich begrenzten Ausstellerregeln bedeuten keinen Aufschub des erforderlichen Empfangs von E-Rechnungen seit 2025.
Ein Fahrausweis ist nicht erst bis 250 Euro eine vereinfachte Rechnung. § 34 UStDV hat einen eigenen Anwendungsbereich ohne diese Betragsgrenze: Er betrifft für Personenbeförderung ausgegebene Fahrausweise mit den dortigen Mindestangaben und erlaubt weiterhin sonstige Rechnungen. Name und Anschrift des Beförderers, Ausstellungsdatum und Gesamtbetrag sind erforderlich; der Steuersatz ist anzugeben, wenn die Beförderung nicht unter die Ermäßigung nach § 12 Absatz 2 Nummer 10 fällt. Eine gewöhnliche Firmen-Charterrechnung wird nicht durch Umbenennen zum Fahrausweis.
Die andere Vereinfachung, § 33 UStDV, betrifft grundsätzlich Gesamtbeträge bis einschließlich 250 Euro und verlangt unter anderem Ausstelleranschrift, Datum, Leistungsangabe, Bruttosumme sowie Satz oder Befreiungshinweis. Die dort ausgeschlossenen besonderen Umsätze bleiben ausgeschlossen. Für echte grenzüberschreitende Fahrausweise verlangt § 34 Absatz 2 zusätzlich einen Nachweis des inländischen Preisanteils mit dessen Steuersatz. Bei öffentlichen Auftraggebern können eigene E-Rechnungsregeln neben dem Umsatzsteuerrecht gelten. Keine dieser Besonderheiten wird durch die allgemeinen Übergangsfristen pauschal aufgehoben.
Aufbewahrung hat mehrere Fristen. Für den hier betrachteten gewöhnlichen Busbetrieb gelten nach AO und HGB grundsätzlich zehn Jahre für Bücher und entsprechende Abschlussunterlagen, acht Jahre für Buchungsbelege und sechs Jahre für Handels- beziehungsweise Geschäftsbriefe. Rechnungen unterliegen außerdem § 14b UStG mit acht Jahren. Ein Dokument mit mehreren Funktionen wird nicht nach der bequemsten kürzeren Kategorie aussortiert. Der Beginn knüpft an das Ende des jeweils maßgeblichen Kalenderjahrs an, etwa Entstehung des Belegs oder letzte Bucheintragung. Bei Abschlüssen ist nicht schlicht das aufgedruckte Geschäftsjahr maßgeblich.
Bei E-Rechnungen ist der strukturierte Originalteil unversehrt zu bewahren; ein bloßer Ausdruck ersetzt ihn nicht. Weitere steuerlich relevante Anlagen und Aufzeichnungen bleiben nach ihren Pflichten verfügbar und auswertbar. Welche technische Ablage ordnungsmäßig ist, beurteilt sich auch nach Verfahren und Zugriff, nicht allein nach einem Produktetikett. Die Frist läuft nach § 147 Absatz 3 AO insbesondere nicht ab, solange die Unterlagen für Steuern mit noch offener Festsetzungsfrist bedeutsam sind. Die Beispiele ergeben daher früheste reguläre Fristenden, keine automatische Löschfreigabe.
Versandentscheidung und zwei Archivjahre
Zwei ansonsten gleich gelagerte fiktive Bus-GmbHs führen im Februar 2027 je einen steuerpflichtigen inländischen B2B-Charterauftrag über mehr als 250 Euro aus und rechnen ihn sofort ab. Es sind keine Fahrausweise, keine öffentlichen Auftraggeber und kein EDI-Verfahren betroffen. Bei Betrieb A beträgt der maßgebliche Gesamtumsatz 2026 genau 800.000,00 Euro, bei Betrieb B 800.000,01 Euro. Die Empfänger würden einem einfachen PDF zustimmen.
A kann den Übergang nach § 27 Absatz 38 Nummer 2 für diesen 2027-Umsatz nutzen; B überschreitet die Grenze um einen Cent und kann gerade diese Erleichterung nicht nutzen. Ohne eine andere einschlägige Ausnahme stellt B eine E-Rechnung aus. Beide mussten unabhängig davon bereits seit 2025 E-Rechnungen empfangen können. Die Beispieldaten 2027 unterstellen, dass der am 08.09.2026 geprüfte Normstand unverändert bleibt.
Eine gewöhnliche, 2026 ausgestellte und entstandene Rechnung ist regulär bis Ende 2034 aufzubewahren, also frühestens ab 01.01.2035 aussortierbar, wenn keine Verlängerung oder andere Pflicht greift. Ein im Jahr 2026 empfangener oder abgesandter Handelsbrief ohne weitere Funktion hat regulär Ende 2032 als Fristende. Ein Buch mit letzter Eintragung 2026 hat Ende 2036. Wird der Jahresabschluss für 2026 erst 2027 aufgestellt und festgestellt, liegt das reguläre Zehnjahresende dagegen Ende 2037. Ein einheitlicher Löschlauf nach der Ziffer 2026 wäre falsch.
Korrigieren, mindern und zurückzahlen sind verschiedene Schritte
Ein fehlender Leistungszeitpunkt oder eine unzutreffende Anschrift ist zunächst ein Rechnungsangabenfehler. § 31 Absatz 5 UStDV erlaubt ein Dokument, das spezifisch und eindeutig auf die ursprüngliche Rechnung Bezug nimmt und die fehlenden oder falschen Angaben berichtigt. Die unveränderten Angaben müssen nicht ohne Anlass neu erfunden werden. Die geltenden Formanforderungen sind einzuhalten. Ursprüngliche Rechnung und Berichtigung bleiben verbunden erhalten; ein stiller Austausch der bereits versandten Datei würde den nachprüfbaren Verlauf beschädigen.
Ein nachträglich wirksam vereinbarter Preisnachlass ist etwas anderes als ein Schreibfehler. Wenn die Bemessungsgrundlage eines steuerpflichtigen Umsatzes sinkt, ist nach § 17 UStG grundsätzlich auch die Steuer anzupassen. Ob eine Forderung sinkt oder Geld zurückzuzahlen ist, hängt davon ab, wie viel tatsächlich schon gezahlt wurde. Im Modell dokumentiert ein nachvollziehbarer Minderungsbeleg den Vorgang. Nicht jede Entgeltänderung verlangt rechtlich eine vollständig neu ausgestellte Rechnung; insbesondere ein Belegaustausch nach § 17 Absatz 4 betrifft die dort genannten unterschiedlich besteuerten Sammeländerungen.
Das Wort Gutschrift ist mehrdeutig. Umsatzsteuerrechtlich bezeichnet es die vorher vereinbarte Abrechnung durch den Leistungsempfänger über eine Leistung des Unternehmers. Ein vom Busunternehmen ausgestellter Minderungsbeleg ist nicht allein deshalb diese Gutschrift, weil sein Betrag negativ ist. Die Übungsakte verwendet deshalb die klare Bezeichnung Rechnungskorrektur oder Entgeltminderung mit Bezug zur ursprünglichen Rechnung. Entscheidend sind Aussteller, Vereinbarung und tatsächlicher Vorgang.
Bei vollständiger einvernehmlicher Aufhebung ohne ausgeführte Leistung und ohne verbleibenden Vergütungsanspruch wird eine erhaltene Vorauszahlung im dafür vorgegebenen Fall zurückgewährt. Eine Stornonotiz allein beweist weder den Bankabgang noch die Steuerberichtigung. Nach der Rechtsprechung des BFH setzt die Minderung bei einer bereits vereinnahmten, später zurückzugewährenden Anzahlung die tatsächliche Rückgewähr voraus. Unsere Aufgaben trennen deshalb Aufhebungsvereinbarung, Korrekturunterlage und ausgeführte Erstattung nach Datum. Sie behandeln keine Insolvenz oder Aufrechnung als angeblich gleich einfachen Erstattungsfall.
Für einbehaltene Stornobeträge oder Nichtantrittsentgelte lässt sich der Steuerstatus nicht allein aus dem Etikett Schadensersatz bestimmen. Zunächst sind Vertrag, erbrachte Leistung und Leistungsaustausch zu prüfen; deshalb wird hier kein allgemeiner steuerfreier Stornosatz gelehrt. Ebenso erfordert ein zu hoch oder unberechtigt ausgewiesener Steuerbetrag die eigenständige Prüfung nach § 14c UStG. Eine reine Zahlkorrektur in der internen Forderungsliste beseitigt diese Frage nicht. Bei Zweifeln bleibt der Vorgang fachlich zu klären, statt eine Steuergutschrift zu simulieren.
Preisnachlass auf eine noch unbezahlte Fahrt
Die vollständig ausgeführte inländische Firmen-Charterfahrt ist am 17.09.2026 mit 3.000,00 Euro netto, 570,00 Euro Steuer und 3.570,00 Euro brutto abgerechnet. Es wurde noch nichts gezahlt. Am 21.09. vereinbaren beide Seiten endgültig und wirksam einen Nachlass von 200,00 Euro netto. Streit über die restliche Forderung besteht nicht; andere Entgeltbestandteile sind nicht betroffen.
Die Minderung beträgt 200,00 Euro netto plus 38,00 Euro Steuer, zusammen 238,00 Euro. Damit bleiben 2.800,00 Euro netto, 532,00 Euro Steuer und 3.332,00 Euro brutto offen. Original, Vereinbarung und Minderungsbeleg bilden die Kette. Bei den vorgegebenen monatlichen Voranmeldungszeiträumen liegt die Änderung im September. Weil noch kein Geld eingegangen war, entsteht in diesem Fall kein auszuzahlender Erstattungsbetrag.
Zahlt der Kunde anschließend genau 3.332,00 Euro auf die korrigierte Forderung, ist sie ausgeglichen. Die 238,00 Euro sind nicht zusätzlich vom Bankkonto auszuzahlen. Ein versehentlich stehen gelassener offener Posten von 238,00 Euro wäre ebenso falsch wie ein zweiter Umsatz aus der Zahlung. Die Korrektur reduziert die ursprüngliche Abrechnung; sie dokumentiert keine weitere Beförderung.
Kasse, Bank und offene Posten lückenlos verbinden
Die Aufzeichnungen müssen einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet sein; Kasseneinnahmen und Kassenausgaben sind täglich festzuhalten. Die Lernfälle verwenden einzeln belegte Vorgänge und setzen ein für den jeweiligen Betrieb rechtmäßig eingerichtetes Aufzeichnungssystem voraus. Sie ersetzen keine Prüfung von Kassensicherungsverordnung, technischen Sicherungseinrichtungen oder spezifischen Aufzeichnungsausnahmen. Eine Summenrechnung allein wäre noch kein ordnungsmäßiges Kassenverfahren.
Der rechnerische Kassenbestand folgt aus Anfangsbestand plus tatsächlichen Bareinnahmen minus tatsächlichen Barausgaben. Kartenzahlungen gehören nicht als Bargeld in die Kasse. Ein an die Bank eingezahlter Kassenbetrag ist eine Umbuchung eigener Mittel, kein zweiter Fahrterlös. Zählung und zeitgerecht belegter Sollbestand werden verglichen. Eine Differenz wird protokolliert und aufgeklärt. Sie wird nicht durch erfundene Parkquittungen, rückdatierte Einnahmen oder veränderte Tickets beseitigt.
Bei Kartenzahlungen können Kundenumsatz und Bankgutschrift verschieden hoch sein, weil ein Zahlungsdienstleister eine vereinbarte Gebühr einbehält. Das Modell führt dafür ein Zwischenkonto: bestätigter Kartenumsatz, zugehörige Abrechnung, Gebührenbeleg, Bankauszahlung und verbleibender Abwicklungsanspruch werden verbunden. Eine kleinere Auszahlung ist nicht automatisch ein Kundennachlass. Die Annahme einer im Modell vorgegebenen Gesamtgebühr ohne gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer erlaubt keinen erfundenen Vorsteuerabzug aus dieser Gebühr.
Bei Kundenforderungen lautet der Kontrollweg: belegter Anfangsbestand plus neue berechtigte Rechnungen minus zugeordnete Zahlungen minus wirksame Minderungen gleich belegter Endbestand. Vorauszahlungen für noch nicht ausgeführte andere Aufträge und eigene Geldtransfers werden nicht versehentlich als Ausgleich einer bestehenden Kundenrechnung verbucht. Eine Zahlung ohne eindeutigen Verwendungszweck ist zuerst zuzuordnen. Überfälligkeit allein liefert noch keinen pauschalen Nachweis steuerlicher Uneinbringlichkeit; ein echter Ausfall verlangt eine eigene Prüfung.
Bank- und Kassenbestände zeigen vorhandene Zahlungsmittel, nicht den Gewinn. Ein Darlehenszufluss erhöht Geld und eine Schuld; eine Tilgung reduziert Geld und die Schuld, ohne allein dadurch Aufwand zu werden. Bei kaufmännischer Rechnungslegung werden Erträge und Aufwendungen unabhängig von den entsprechenden Zahlungen periodengerecht betrachtet. Deshalb verlangt eine Gewinnberechnung weitere Daten, etwa zu Aufwendungen und Abschreibungen. Ein Monatskontoauszug, sogar mit korrekter Umsatzsteueraufteilung, ersetzt keine Gewinn- und Verlustrechnung.
Tageskasse mit Kartenauszahlung
Ein vollständig belegter fiktiver Tagesausschnitt beginnt mit 150,00 Euro Bargeld und 2.000,00 Euro Bankguthaben. Bar werden 428,00 Euro vereinnahmt; 35,00 Euro werden mit Beleg für Parken ausgegeben. 400,00 Euro Bargeld werden nachweislich noch am selben Tag der Bank gutgeschrieben. Daneben werden 642,00 Euro Kartenumsatz vollständig abgerechnet: Der Dienstleister behält die vorgegebene Gesamtgebühr von 9,63 Euro ohne gesonderten Steuerausweis und zahlt 632,37 Euro aus. Es gibt keine weiteren Bewegungen oder zeitlichen Differenzen.
Die Kasse muss 150,00 + 428,00 minus 35,00 minus 400,00 = 143,00 Euro enthalten; die Zählung bestätigt 143,00 Euro. Die Bank muss 2.000,00 + 400,00 + 632,37 = 3.032,37 Euro zeigen. Der Kartenabgleich lautet 642,00 minus 9,63 minus 632,37 = 0,00 Euro. Die 400,00 Euro eigene Einzahlung werden nicht nochmals als Umsatz erfasst; die 642,00 Euro Kartenumsatz nicht als Bargeld.
Anfangs waren Kasse und Bank zusammen 2.150,00 Euro, am Ende 3.175,37 Euro. Die Zunahme von 1.025,37 Euro entspricht 428,00 plus 642,00 minus 35,00 minus 9,63 Euro. Daraus folgt kein Tagesgewinn: Der Ausschnitt enthält weder sämtliche Aufwendungen noch eine vollständige steuerliche Abrechnung. Der konkrete Prüferfolg ist die centgenaue Abstimmung aller drei Geldwege.
Entscheidungen an Praxisfällen üben
Bearbeiten Sie die Fragen zunächst für sich. Öffnen Sie danach die jeweilige Musterlösung zum eigenen Vergleich. Diese Lesefassung speichert und bewertet keine Antworten.
Ein Charterauftrag über drei Zahlungsmonate
Alle Angaben sind fiktiv; es gelten die abgegrenzten Grundannahmen aus Lektion 1. Ein deutscher Firmenkunde bestellt eine einheitliche, selbst ausgeführte inländische Mietomnibusbeförderung am 12.11.2026. Der Busbetrieb hat einen Anspruch auf 6.400,00 Euro netto; keine weiteren Leistungen, Rabatte oder Streitpunkte bestehen. Die Fahrt ist bei jeder Vorauszahlung eindeutig bestimmt. Zwei ordnungsgemäße Anzahlungsrechnungen werden vollständig bezahlt: am 18.09. 1.904,00 Euro brutto und am 09.10. 2.856,00 Euro brutto. Die Fahrt wird am 12.11. vollständig ausgeführt und noch am selben Tag endabgerechnet. Der Kunde bezahlt am 02.12. den richtigen Rest. Es gelten monatliche Voranmeldungszeiträume und Sollbesteuerung. Für die reine Auftragsauswertung sind sämtliche zurechenbaren Aufwendungen mit 5.260,00 Euro vorgegeben; Ertragsteuern und weitere Betriebspositionen sind nicht Teil dieser Zahl. Alle Beträge werden nach der Centregel der Lektion 2 gerechnet.
1. Stellen Sie die Endrechnung mit beiden Abzügen, Restforderung und monatlicher Steuerzuordnung auf. Welche Belege müssen zusammenpassen?
Musterlösung und Prüfkriterien öffnen
Die Gesamtleistung beträgt 6.400,00 Euro netto, 1.216,00 Euro Steuer und 7.616,00 Euro brutto. September: 1.904,00 Euro bestehen aus 1.600,00 Euro netto und 304,00 Euro Steuer. Oktober: 2.856,00 Euro bestehen aus 2.400,00 Euro netto und 456,00 Euro Steuer. Die vereinnahmten Abzüge betragen zusammen 4.000,00 Euro netto, 760,00 Euro Steuer und 4.760,00 Euro brutto. Damit verbleiben 2.400,00 Euro netto, 456,00 Euro Steuer und 2.856,00 Euro als Zahlbetrag. Die Steueranteile entstehen im Modell im September mit 304,00 Euro, im Oktober mit 456,00 Euro und im November nach Leistung mit weiteren 456,00 Euro. Ihre Summe ist 1.216,00 Euro. Der Dezemberausgleich erzeugt keinen zusätzlichen Steueranteil aus dieser bereits erfassten Leistung. Auftrag, beide Anzahlungsrechnungen, tatsächliche Eingänge, Fahrtennachweis und Endrechnung müssen über Kennungen und Daten zusammenpassen. Ein bloß angeforderter, nicht gezahlter Betrag wäre nicht als vereinnahmt absetzbar.
Darauf kommt es an
- Gesamtnetto 6.400,00 Euro, Steuer 1.216,00 Euro und Brutto 7.616,00 Euro richtig berechnen.
- Beide Vorauszahlungen mit ihren Netto- und Steueranteilen einzeln ausweisen.
- 4.760,00 Euro tatsächlich vereinnahmte Abzüge und 2.856,00 Euro Restforderung ermitteln.
- Steueranteile September 304,00 Euro, Oktober 456,00 Euro und November 456,00 Euro unterscheiden.
- Belegkette nennen und weder unbezahlte Anzahlungsanforderung noch Dezemberzahlung doppelt erfassen.
§ 12 Absatz 1, § 13 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und § 14 Absatz 5 UStG; § 238 Absatz 1 HGB; Centmodell mit monatlichen Voranmeldungszeiträumen
2. Erklären Sie, was im September bereits vorhanden und was noch nicht verdient ist. Bestimmen Sie das isolierte Auftragsergebnis und grenzen Sie es vom Dezember-Bankzugang ab.
Musterlösung und Prüfkriterien öffnen
Im September liegen 1.904,00 Euro Geldzugang und eine noch zu erbringende Beförderung vor. Der Nettoteil von 1.600,00 Euro ist im vorgegebenen kaufmännischen Fall zunächst erhaltene Anzahlung, nicht verdienter Beförderungserlös; 304,00 Euro sind der gesonderte Steueranteil. Der gesamte Erlös der vollständig ausgeführten Fahrt beträgt 6.400,00 Euro. Abzüglich der vollständig vorgegebenen zurechenbaren Aufwendungen von 5.260,00 Euro verbleiben 1.140,00 Euro isoliertes Auftragsergebnis vor Ertragsteuern und weiteren Betriebspositionen. Die Dezemberzahlung von 2.856,00 Euro gleicht eine bestehende Restforderung aus. Sie ist weder neuer Erlös von 2.856,00 Euro noch der Gewinn. Ohne weitere Bank-, Aufwands- und Bilanzdaten kann daraus kein vollständiger Unternehmensgewinn oder frei verfügbarer Gesamtbankbestand ermittelt werden.
Darauf kommt es an
- September-Bankeingang 1.904,00 Euro von der noch nicht ausgeführten Leistung unterscheiden.
- Nettovorauszahlung 1.600,00 Euro und Steuer 304,00 Euro getrennt erklären.
- Realisierter Gesamtfahrt-Erlös 6.400,00 Euro nach Durchführung benennen.
- 6.400,00 minus 5.260,00 gleich 1.140,00 Euro isoliertes Ergebnis berechnen.
- Dezemberzahlung als Forderungsausgleich statt zusätzlichem Erlös oder vollständigem Gewinn einordnen.
§ 242 Absatz 2 und § 252 Absatz 1 Nummern 4 und 5 HGB; § 13 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a UStG; § 362 BGB; ausdrücklich begrenztes Auftragsergebnismodell
Linienfahrausweise, Kartenrest und Kassenfehlmenge
Fiktiver Tagesausschnitt einer inländischen Bus-GmbH am 22.09.2026; sämtliche Fahrten sind vollständig ausgeführter genehmigter Linienverkehr, regelbesteuert und nicht befreit. Gruppe L umfasst 30 einzelne Beförderungen über jeweils genau 50 Kilometer zwischen zwei Gemeinden zu je 10,70 Euro brutto, alle bar bezahlt. Gruppe F umfasst 12 einzelne Beförderungen über jeweils 54 Kilometer zwischen zwei Gemeinden, keine Fahrt bleibt innerhalb einer Gemeinde; der Preis ist je 11,90 Euro brutto, alles per Karte. Alle einzelnen Fahrausweise erfüllen § 34 UStDV. Anfangsbestände: Kasse 90,00 Euro, Bank 1.000,00 Euro, Kartenzwischenkonto null. Eine Parkausgabe von 21,00 Euro ist bar belegt. 200,00 Euro werden aus der Kasse entnommen und noch am selben Tag auf der Bank gutgeschrieben. Vom Kartenumsatz rechnet der Dienstleister genau 100,00 Euro ab; er behält eine belegte Gesamtgebühr von 1,50 Euro ohne gesonderten Steuerausweis und zahlt 98,50 Euro auf die Bank. Der übrige Kartenumsatz wird erst am Folgetag abgerechnet, ohne bereits bekannte weitere Gebühr. Andere Bewegungen fehlen. Gezählt werden 183,00 Euro Bargeld. Der gesamte ursprüngliche Bargeldbestand, sämtliche Kundenbelege, Parkbeleg, Einzahlung und Abrechnung sind nochmals als vollständig vorgegeben; ein Grund für eine weitere Barausgabe ist nicht nachgewiesen. Steuern werden je Fahrausweis gerundet und dann summiert.
1. Berechnen Sie Netto, Steuer und Brutto je Beleggruppe. Warum dürfen Sie weder alles mit sieben Prozent rechnen noch beide Gruppen nur anhand des Tagesumsatzes einordnen?
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Gruppe L erfüllt bei genau 50 Kilometern die Entfernungsalternative des begünstigten genehmigten Linienverkehrs. Jeder Beleg enthält 10,00 Euro Netto und 0,70 Euro Steuer. 30 Belege ergeben 300,00 Euro netto, 21,00 Euro Steuer und 321,00 Euro brutto. Gruppe F hat dagegen 54 Kilometer und überschreitet Gemeindegrenzen; keine Gemeindealternative ist erfüllt. Jeder Beleg enthält bei 19 Prozent 10,00 Euro netto und 1,90 Euro Steuer. Zwölf Belege ergeben 120,00 Euro netto, 22,80 Euro Steuer und 142,80 Euro brutto. Zusammen sind es 420,00 Euro Nettoentgelt, 43,80 Euro Steuer und 463,80 Euro Brutto. Maßgeblich sind die konkret vollständig angegebenen Beförderungen; eine Tagesumsatzsumme oder das bloße Wort Linie beantwortet die räumlichen Voraussetzungen nicht. Die Fahrausweisregel bestimmt außerdem Rechnungsangaben, nicht einen pauschalen Steuersatz für jede Fahrt.
Darauf kommt es an
- Bei L die eingeschlossene 50-Kilometer-Grenze und sieben Prozent begründen.
- L mit 300,00 Euro Netto, 21,00 Euro Steuer und 321,00 Euro Brutto berechnen.
- Bei F 54 Kilometer über Gemeindegrenzen und damit 19 Prozent begründen.
- F mit 120,00 Euro Netto, 22,80 Euro Steuer und 142,80 Euro Brutto berechnen.
- Gesamt 420,00 Euro Netto, 43,80 Euro Steuer und 463,80 Euro Brutto aus den Belegwerten bilden.
§ 12 Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 10 Buchstabe b UStG; § 34 UStDV; Einzelbeleg-Centmodell
2. Stimmen Sie Kasse, Bank und Kartenrest ab. Welche Differenz ist offen, und welche scheinbar einfache Korrektur wäre unzulässig?
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Der Kassen-Sollbestand lautet 90,00 + 321,00 minus 21,00 minus 200,00 = 190,00 Euro. Gezählt wurden 183,00 Euro, also fehlen 7,00 Euro. Diese Differenz ist zu dokumentieren und zu klären; keine weitere Parkausgabe oder nachträgliche Ticketminderung darf ohne Sachgrund erfunden werden. Die Bank steht nach den vorgegebenen Gutschriften bei 1.000,00 + 200,00 + 98,50 = 1.298,50 Euro. Vom Kartenumsatz von 142,80 Euro sind 100,00 Euro abgerechnet; 98,50 Euro Auszahlung plus 1,50 Euro Gebühr erklären diesen Teil vollständig. Es verbleibt ein noch nicht abgerechneter Kartenanspruch von 42,80 Euro. Er ist nicht Bargeld und kein zusätzlicher Kundenerlös. Zukünftige Gebühren sind unbekannt und werden nicht vorweg erfunden. Die 200,00 Euro Einzahlung ist nur eigener Geldtransfer. Mit Sollkasse gerechnet entsprechen 190,00 + 1.298,50 + 42,80 = 1.531,30 Euro den ursprünglichen 1.090,00 Euro plus 463,80 Euro Kundenumsatz minus 21,00 Euro Parkzahlung minus 1,50 Euro Gebühr. Die tatsächliche Kasse lässt diese Kontrollsumme um genau 7,00 Euro unterschreiten.
Darauf kommt es an
- Kassen-Soll 190,00 Euro, Ist 183,00 Euro und Fehlmenge 7,00 Euro getrennt ausweisen.
- Bankbestand 1.298,50 Euro ohne erneuten Umsatz aus der Einzahlung bilden.
- 142,80 Euro Kartenumsatz in 98,50 Euro Auszahlung, 1,50 Euro Gebühr und 42,80 Euro Rest auflösen.
- Fehlmenge offen dokumentieren und keine erfundene Ausgabe, Gebühr oder Umsatzminderung zulassen.
- Kontrollsumme 1.531,30 Euro auf Sollbasis erklären und Grenzen gegenüber tatsächlichem Bargeld und Gewinn benennen.
§ 146 Absätze 1 und 4 AO; §§ 238, 239 und § 252 Absatz 1 Nummer 5 HGB; Tagesausschnitt mit vollständig angegebenen Geldbewegungen
Stornierte Charterfahrt und verbliebene Monatsforderung
Fiktive voneinander getrennte Busaufträge, sämtliche Grundannahmen aus Lektion 1 gelten. Auftrag S ist eine eindeutig bestimmte inländische Charterfahrt am 28.09.2026, die nicht ausgeführt wird. Die am 20.08. vereinnahmte und ordnungsgemäß abgerechnete Vorauszahlung beträgt 1.190,00 Euro brutto, davon 190,00 Euro Steuer; sie wurde im August zutreffend erfasst. Am 25.09. wird S rechtswirksam vollständig aufgehoben, ohne Stornogebühr, andere Leistung oder verbleibende Vergütung. Die volle Rückzahlung ist vereinbart und wird am 30.09. tatsächlich auf das bekannte Kundenkonto ausgeführt. Keine Aufrechnung oder Insolvenz liegt vor. Daneben bestehen zum 01.09. berechtigte offene Forderungen aus früheren abgeschlossenen Fahrten über 2.380,00 Euro brutto. Neue, vollständig ausgeführte inländische Charterfahrten im September werden mit zusammen 4.760,00 Euro brutto berechtigt abgerechnet. Hiervon wird auf eine noch vollständig unbezahlte Rechnung ein endgültiger Nachlass von 100,00 Euro netto vereinbart und im September wirksam dokumentiert. Andere Änderungen fehlen. Im September gehen 2.380,00 Euro auf die alten und 3.570,00 Euro auf die neuen Kundenforderungen ein. Bankanfangsbestand am 01.09. ist 5.000,00 Euro; zusätzlich werden im September 2.142,00 Euro an belegten Betriebsausgaben über die Bank bezahlt. Die Vorauszahlung aus August ist im Anfangsbestand bereits enthalten. Es gibt keine weiteren September-Bankbewegungen; alle genannten Beträge sind tatsächlich gebucht. Monatliche Voranmeldungszeiträume sind vorgegeben. Die Aufgabe berechnet keine gesamte steuerliche Zahllast oder Gewinn- und Verlustrechnung.
1. Bearbeiten Sie S als getrennten Storno- und Rückzahlungsfall. Welche Daten belegen die Steuerberichtigung, und warum wäre eine zusätzliche September-Erfassung als neuer Erlös oder als Kundenrabatt auf andere Fahrten falsch?
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S hatte eine Vorauszahlung von 1.000,00 Euro netto und 190,00 Euro Steuer, insgesamt 1.190,00 Euro. Die Aufhebung am 25.09. dokumentiert, dass keine Leistung und keine Restvergütung verbleiben; sie belegt noch nicht die Auszahlung. Erst die tatsächliche vollständige Rückgewähr am 30.09. trägt im vorgegebenen Fall die Berichtigung der 190,00 Euro im September nach § 17 Absatz 2 Nummer 2. Die August-Erfassung war bei Eingang richtig und wird nicht als angeblicher damaliger Fehler gelöscht. Auftragsbestätigung, Anzahlungsrechnung, Augusteingang, Aufhebung, verknüpfter Korrekturbeleg und September-Bankabgang müssen S eindeutig zugeordnet sein. Es entsteht kein Erlös aus einer nie ausgeführten Beförderung. Der Erstattungsbetrag ist keine Minderung der anderen abgeschlossenen Fahrten und kein zweiter September-Zahlungseingang. Einbehaltene Stornoentgelte wären gesondert zu prüfen, sind hier aber ausdrücklich nicht vereinbart.
Darauf kommt es an
- 1.190,00 Euro Vorauszahlung in 1.000,00 Euro Netto und 190,00 Euro Steuer aufteilen.
- Aufhebung am 25.09. von tatsächlicher Rückgewähr am 30.09. unterscheiden.
- September-Berichtigung um 190,00 Euro aus der Rückgewähr begründen und die richtige August-Erfassung erhalten.
- Vollständige Belegkette einschließlich ursprünglichem Eingang und späterem Bankabgang nennen.
- Keinen neuen Erlös und keine Verrechnung als Rabatt auf fremde Aufträge behaupten.
§ 13 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und § 17 Absatz 2 Nummer 2 UStG; BFH V R 34/09; § 239 Absatz 3 und § 252 Absatz 1 HGB; vollständige Erstattung ohne Restvergütung
2. Berechnen Sie den Endbestand der übrigen offenen Forderungen und den Bankendbestand. Grenzen Sie den Nachlass, die Stornoerstattung und den Gewinn voneinander ab.
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Der Nachlass auf die noch unbezahlte neue Forderung beträgt 100,00 Euro netto plus 19,00 Euro Steuer, zusammen 119,00 Euro. Die übrigen offenen Posten betragen 2.380,00 + 4.760,00 minus 119,00 minus 2.380,00 minus 3.570,00 = 1.071,00 Euro brutto. Die Stornoerstattung von 1.190,00 Euro betrifft die erhaltene Vorauszahlung S und wird nicht noch einmal von diesen Forderungen abgezogen. Der Bankendbestand lautet 5.000,00 + 2.380,00 + 3.570,00 minus 1.190,00 minus 2.142,00 = 7.618,00 Euro. Die Augustanzahlung wird im September nicht erneut hinzugerechnet; sie steckt bereits im Anfangsbestand. Aus den neuen Fahrten ergeben sich vor dem Nachlass 4.000,00 Euro Nettoerlös und 760,00 Euro Steuer, danach 3.900,00 Euro Nettoerlös und 741,00 Euro Steuer. Die offene Bruttoforderung und das Bankguthaben sind keine Gewinnzahlen. Die Betriebsauszahlungen allein sind keine vollständige periodengerechte Aufwandsrechnung, und die genannten Steueranteile bilden ohne übrige Umsätze und Vorsteuer keine Gesamtzahllast.
Darauf kommt es an
- Nachlass 100,00 Euro Netto, 19,00 Euro Steuer und 119,00 Euro Brutto berechnen.
- Offene Forderungen mit sämtlichen zugeordneten Eingängen zu 1.071,00 Euro abstimmen.
- Stornoerstattung S vom Forderungsabgleich anderer Aufträge getrennt halten.
- Bankendbestand 7.618,00 Euro berechnen und die Augustanzahlung nicht doppelt addieren.
- Nettoerlös 3.900,00 Euro und Steuer 741,00 Euro nach Nachlass von Gewinn, Forderung und gesamter Zahllast unterscheiden.
§§ 10, 12 Absatz 1 und 17 Absatz 1 UStG; §§ 238, 242 Absatz 2 und 252 Absatz 1 Nummer 5 HGB; § 362 BGB; getrenntes Forderungs- und Bank-Centmodell