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Fachmodul · Bus

Buspersonal: Qualifikation, Arbeitsbeginn und Fehlzeiten

Sie lernen, Fahrerunterlagen zu prüfen, den Arbeitsbeginn vorzubereiten und bei Urlaub oder Krankheit begründet zu disponieren. Die Fachprobe arbeitet mit fiktiven Übungsdaten und ersetzt keine Einstellungs- oder Fahrerfreigabe.

Lektionen
6
Verständnisfragen
12
Transferfälle
3

Kostenlose Fachprobe. Eigenständige Übungsaufgaben, keine Originalfragen der IHK. Der vollständige Kurs ist noch im Aufbau.

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Ihr Lernweg

Verstehen. Entscheiden. Begründen.

  • Fahrzeug, Fahrerlaubnisklasse, Auflagen und Gültigkeit für einen bestimmten Busauftrag abgleichen.
  • Qualifikationsweg, Altersgrenze, Besitzstand und Weiterbildung auseinanderhalten.
  • Arbeitsvertrag, schriftlichen Nachweis und unterschiedliche Arbeitgebermeldungen als getrennte Pflichten organisieren.
  • Gesetzlichen Mindesturlaub nach Arbeitstagen sowie Teilurlaub unter vollständigen Voraussetzungen berechnen.
  • Wartezeit, Dauer und Höhe der Entgeltfortzahlung im klar abgegrenzten Krankheitsfall bestimmen.
  • Arbeitsunfähigkeitsmeldung, elektronischen Nachweis, Urlaubsberichtigung und Ersatzdisposition ohne automatische medizinische Bewertung verbinden.

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Jede Lektion verbindet Erklärung und Beispiel. Prüfen Sie anschließend Ihr Verständnis und wenden Sie es auf neue Aufträge an.

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Hier können Sie die Erklärungen und Beispiele ohne Zwischensicherung lesen. Für Verständnisfragen, eigene Antworten und gezielte Wiederholung nutzen Sie den Lernstand oben.

1. Die Fahrerakte beginnt beim konkreten Fahrzeug

Eine Personalakte ist keine Sammlung austauschbarer Bescheinigungen. Für den Fahreinsatz sind mindestens drei Fragen getrennt zu beantworten: Darf die Person das konkrete Fahrzeug führen? Darf sie mit ihrer beruflichen Qualifikation die geplante Beförderung durchführen? Ist sie für diesen Dienst tatsächlich verfügbar und geeignet? Der bereits behandelte Lenk- und Ruhezeitenplan beantwortet nur einen Teil der letzten Frage. Er ersetzt weder die Fahrerlaubnis noch den Qualifikationsnachweis.

§ 6 FeV knüpft bei D1 an die Bauart an: höchstens 16 Personen außer dem Fahrer und höchstens acht Meter Fahrzeuglänge. D erfasst die dort bezeichneten Fahrzeuge für mehr als acht Personen außer dem Fahrer. Ein längerer Bus wird nicht dadurch zu einem D1-Fahrzeug, dass heute nur zwölf Tickets verkauft wurden. Für Anhänger bis einschließlich 750 Kilogramm zulässiger Gesamtmasse genügt im jeweiligen Klassenumfang D1 beziehungsweise D; schwerere Anhänger erfordern die passende Erweiterung D1E beziehungsweise DE.

Bei der Dokumentenkontrolle werden Identität, benötigte Klasse, Auflagen und Ablaufdatum zusammengeführt. Nach § 23 FeV werden die Busklassen längstens für fünf Jahre erteilt. Eine noch vorhandene Führerscheinkarte beweist deshalb nicht, dass jede darauf vermerkte Klasse noch gültig ist. Eine abgelaufene erforderliche Klasse kann nicht durch einen gültigen Fahrerqualifizierungsnachweis ersetzt werden. Auch ein behördlicher Verlängerungsantrag allein ist noch keine verlängerte Fahrerlaubnis.

Die Verlängerung erfolgt auf Antrag mit den nach § 24 FeV erforderlichen Eignungs- und Sehvermögensnachweisen. Für eine Verlängerung der Busklassen über das vollendete 50. Lebensjahr hinaus kommt die dort verlangte zusätzliche Eignung hinzu. Ein Antrag kann frühestens sechs Monate vor Ablauf gestellt werden. Der Betrieb plant rechtzeitig; eine selbst erfundene automatische Verlängerung oder die Altersgrenze einer anderen Erlaubnisart darf nicht übernommen werden. Medizinische Befunde beurteilt die zuständige Stelle, nicht die Disposition.

Die zusätzliche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ist ein weiteres Rechtsinstitut. § 48 Absatz 2 Nummer 4 FeV nimmt Fahrer im Besitz der Klasse D oder D1 von dieser zusätzlichen Erlaubnis aus. Daraus folgt weder eine Befreiung von der passenden Busfahrerlaubnis noch vom Berufskraftfahrerqualifikationsrecht. Umgekehrt macht eine Unternehmerfachkundebescheinigung niemanden zum Busfahrer: § 3 PBZugV betrifft die fachliche Eignung zur Führung des Unternehmens. Begrenzte Anrechnungen bei der Fahrerqualifikation sind gesondert zu prüfen.

Der Nachweisstatus muss zum Einsatztag passen. Erfasst werden die notwendigen Prüfergebnisse und Fristen, nicht beliebig viele persönliche Unterlagen. § 26 BDSG verlangt einen Bezug zur erforderlichen Beschäftigtendatenverarbeitung; Gesundheitsdaten benötigen besondere Aufmerksamkeit. Nach § 3 BOKraft darf ungeeignetes oder nicht befähigtes Personal nicht wissentlich oder erkennbar eingesetzt werden. § 21 StVG erfasst auch das Anordnen oder Zulassen einer Fahrt ohne erforderliche Fahrerlaubnis durch den Halter. Ein grüner Urlaubs- oder Zeitplan hebt diese Verantwortung nicht auf. Rechtsabgleich dieses Moduls: 8. September 2026; später liegende Beispieldaten unterstellen unverändertes Recht.

Ein kleiner Bus kann für D1 trotzdem zu lang sein

Fiktiver Übungsfall: Für eine Reise werden zwölf erwachsene Fahrgäste gebucht. Das vorgesehene Fahrzeug ist für 16 Fahrgäste außer dem Fahrer ausgelegt, 8,20 Meter lang und soll einen Anhänger mit 900 Kilogramm zulässiger Gesamtmasse ziehen. Die Fahrzeugkombination ist technisch und zulassungsrechtlich als geeignet vorgegeben. Bewerberin A besitzt D1, Bewerber B nur D und Bewerberin C gültig DE; alle weiteren persönlichen Voraussetzungen werden hier noch nicht bewertet. Alle Personen, Dienstpläne und Entgelte dieses Moduls sind fiktive Übungsdaten, keine tatsächlichen Personalakten oder Marktwerte.

Die Länge übersteigt die D1-Grenze um 0,20 Meter. A ist für diesen Bus schon deshalb nicht ausreichend berechtigt, obwohl nur zwölf Personen mitfahren. Der Anhänger überschreitet zusätzlich die 750-Kilogramm-Grenze um 150 Kilogramm. B darf aus seiner Klasse D allein diese Kombination nicht führen. Die benötigte Fahrerlaubnisklasse ist DE; C erfüllt nur diesen abgegrenzten Klassenpunkt.

Vor einer Einsatzentscheidung für C fehlen weiterhin die Prüfung des Qualifikationsnachweises, möglicher Auflagen, tatsächlicher Eignung und verfügbarer zulässiger Dienstzeit. Ohne Anhänger änderte sich die benötigte Kombination; die Buslänge bliebe aber unverändert. Eine Disposition darf weder den Anhänger einfach aus der Dokumentation entfernen noch die zwölf gebuchten Plätze als neue Fahrzeugbauart behandeln. Die eigenständigen Aufgaben dieses Moduls sind keine amtlichen Originalprüfungsfragen, keine vollständige Prüfungsvorbereitung und keine Einstellungs- oder Fahrerfreigabe.

2. Qualifikationsweg, Alter und Weiterbildung zusammen lesen

Das BKrFQG erfasst die in § 1 genannten Fahrer bei Beförderungen auf öffentlichen Straßen mit Fahrzeugen der dort genannten Klassen, darunter D1 und D. Dazu gehören insbesondere deutsche Fahrer sowie die dort bezeichneten europäischen und in entsprechenden Unternehmen eingesetzten Drittstaatsfahrer. Das Gesetz enthält konkrete Ausnahmen, etwa für die dort definierte nichtgewerbliche Beförderung. Ein bezahlter Reisebusauftrag wird nicht durch das Etikett Vereinsfahrt oder durch eine kostenlose Mitfahrt einzelner Personen automatisch nichtgewerblich. Die folgenden Fälle betreffen deutsche Arbeitnehmer in einem deutschen gewerblichen Busunternehmen; keine Ausnahme ist gegeben.

§ 2 BKrFQG unterscheidet Grundqualifikation durch theoretische und praktische Prüfung, Grundqualifikation durch den Abschluss einer genannten Berufsausbildung sowie beschleunigte Grundqualifikation durch anerkannten Unterricht und theoretische Prüfung. Die Qualifikation wird klassenbezogen erworben. Unternehmerfachkunde ist nicht mit diesen vollständigen Nachweisen identisch. § 1 Absatz 5 BKrFQV und § 2 Absatz 10 BKrFQV sehen bei Vorlage geeigneter Fachkundebescheinigungen aber begrenzte Befreiungen für bereits geprüfte Inhalte vor. Eine Anrechnung ist deshalb möglich, ein automatischer vollständiger Ersatz nicht.

Bei D/DE beträgt das allgemeine Fahrerlaubnis-Mindestalter 24 Jahre; für qualifizierte Wege enthält § 10 FeV niedrigere Grenzen. Für den hier gewählten Weg ohne Berufsausbildung gilt: Mit beschleunigter Grundqualifikation sind D/DE-Beförderungen allgemein ab 23 Jahren möglich. Bereits ab 21 kommen im hier eindeutig erfassten Linienverkehr nach § 42 oder § 43 PBefG Linien bis einschließlich 50 Kilometer in Betracht. Grundqualifikation durch die theoretische und praktische Prüfung eröffnet einen anderen Zugang ab 21. Die Ausbildungswege ab 18 beziehungsweise 20 Jahren haben eigene Auflagen und werden nicht als allgemeine Altersfreigabe übernommen.

Für den Besitzstand ist im Busbereich entscheidend, ob eine entsprechende Fahrerlaubnis vor dem 10. September 2008 erteilt wurde. Der Stichtag selbst gehört nicht mehr zum begünstigten Zeitraum. § 4 BKrFQG lässt in den beschriebenen Besitzstandsfällen die Pflicht zur Erlangung der Grundqualifikation entfallen, nicht aber die Weiterbildung. Eine abgelaufene oder entzogene Fahrerlaubnis wird durch den Besitzstand ebenfalls nicht wieder gültig.

Die erste Weiterbildung ist grundsätzlich fünf Jahre nach dem Qualifikationserwerb abzuschließen; § 5 Absatz 1 erlaubt einen begrenzten Gleichlauf mit dem Fahrerlaubnisende innerhalb von drei bis sieben Jahren. Weitere Weiterbildungen folgen jeweils nach fünf Jahren. Bei Wiederaufnahme nach abgelaufener Frist muss die Weiterbildung abgeschlossen werden; ein Arbeitgeberwechsel setzt eine absolvierte Weiterbildung nicht zurück. Nach § 4 BKrFQV umfasst sie 35 Unterrichtseinheiten. Die in § 2 Absatz 2 definierte Unterrichtseinheit dauert 60 Minuten. Selbstständige Ausbildungseinheiten umfassen mindestens sieben Unterrichtseinheiten; eine solche Einheit darf auf zwei aufeinanderfolgende Tage verteilt werden. Zusätzlich müssen die vorgeschriebenen Kenntnisbereiche und der Verkehrssicherheitsschwerpunkt abgedeckt sein.

Der Fahrerqualifizierungsnachweis wird nach § 7 BKrFQG auf Antrag durch die zuständige Behörde ausgestellt und ist nach § 8 mitzuführen. Die gesetzlich gleichgestellten ausländischen Nachweise sind zu beachten; ein früherer deutscher Schlüsselzahl-95-Eintrag bleibt nach § 30 Absatz 2 bis zu seinem Ablauf gültig. Ein Kursklick oder eine private Teilnahmebestätigung ist kein solcher Nachweis. Auch diese Fachprobe ist keine behördlich anerkannte Grundqualifikation oder Weiterbildung. Stunden, Inhalte, anerkannte Ausbildungsstätte und gültiger Nachweis müssen getrennt stimmen; die Fahrerlaubnis hat daneben ihr eigenes Ablaufdatum.

Derselbe Fahrer, drei unterschiedlich zulässige Aufträge

Fiktiver Übungsfall: Fahrer David ist am 8. September 2026 genau 21 Jahre alt, deutscher Arbeitnehmer und ohne einschlägige Berufsausbildung. Er hat die beschleunigte Grundqualifikation für den Personenverkehr bestanden. Seine gültige Klasse D enthält die dazugehörige Beschränkung auf Linienverkehr bis 50 Kilometer; der passende Fahrerqualifizierungsnachweis ist gültig. Geprüft werden eine genehmigte Linie nach § 42 PBefG mit 48 Kilometern, eine solche Linie mit 52 Kilometern und eine 18 Kilometer lange Mietomnibusfahrt. Die Entfernungen sind die vollständigen Linienlängen beziehungsweise die gesamte Charterstrecke, nicht nur Davids Teilabschnitt.

Die 48-Kilometer-Linie liegt zwei Kilometer unter der Grenze und passt zu diesem Alters- und Qualifikationsweg. Die 52-Kilometer-Linie liegt zwei Kilometer darüber und passt nicht. Die kurze Mietomnibusfahrt ist kein Linienverkehr; ihre 18 Kilometer eröffnen die Ausnahme daher nicht. Für die beiden anderen Aufträge wäre beispielsweise ein geeigneter 23-jähriger Fahrer mit beschleunigter Grundqualifikation, passender uneingeschränkter Fahrerlaubnis und gültigem Nachweis zu prüfen.

Für David ist damit nur der abgefragte Alters-/Qualifikationspunkt der ersten Linie erfüllt. Fahrzeug, sonstige Auflagen, aktuelle Eignung, Arbeitsvertrag und zulässige Einsatzzeiten bleiben eigenständige Voraussetzungen. Dasselbe gilt für den Ersatzfahrer. Eine geplante Weiterbildung mit fünf Einheiten zu je sieben Unterrichtseinheiten ergibt 35 Stunden Unterricht; diese Rechensumme allein bestätigt noch nicht die notwendige Anerkennung und inhaltliche Abdeckung.

3. Arbeitsbeginn: Vertrag, Nachweis und Meldungen rechtzeitig erledigen

Die Bezeichnung Aushilfe oder freier Fahrer entscheidet nicht allein über ein Arbeitsverhältnis. § 611a BGB verlangt die Gesamtbetrachtung der tatsächlichen weisungsgebundenen, fremdbestimmten Arbeit. Der Arbeitgeber schuldet die vereinbarte Vergütung. Dieses Modul behandelt ausdrücklich Arbeitnehmer in einem gewerblichen Personenbeförderungsunternehmen, keine selbstständigen Subunternehmer, Leiharbeit, Entsendung oder Ausbildungsfälle. Eine Vertragsüberschrift ersetzt keine rechtliche Statusklärung.

Arbeitsvertrag und Nachweis der wesentlichen Bedingungen sind auseinanderzuhalten. § 2 NachwG verlangt unter anderem Tätigkeit, Arbeitsort, Beginn, Vergütung und ihre Bestandteile, Arbeitszeit und bei Schichtarbeit die einschlägigen Bedingungen. Angaben zu Parteien, Entgelt und Arbeitszeit sind spätestens am ersten Tag der Arbeitsleistung nachzuweisen; weitere genannte Angaben bis zum siebten Kalendertag, die übrigen spätestens einen Monat nach vereinbartem Beginn. Ein vollständiger rechtzeitig ausgehändigter schriftlicher Arbeitsvertrag kann den Nachweis erfüllen, soweit er die erforderlichen Angaben enthält.

Die allgemeine Erleichterung für einen elektronisch übermittelten Textnachweis gilt nach § 2 Absatz 1 Satz 6 NachwG gerade nicht für Beschäftigte in den Branchen des § 2a SchwarzArbG. Dazu gehört das Personenbeförderungsgewerbe. Für den hier betrachteten Busbetrieb wird deshalb die erforderliche unterzeichnete schriftliche Niederschrift ausgehändigt; eine einfache E-Mail genügt nicht als Ersatz. Diese Nachweispflicht ist nicht mit der Frage gleichzusetzen, ob ein Arbeitsverhältnis überhaupt zustande gekommen ist. Besondere Formfragen einer Befristung oder Kündigung sind nicht Gegenstand dieser Einstellungsübungen.

Im Personenbeförderungsgewerbe ist der Beginn des Beschäftigungsverhältnisses nach § 28a Absatz 4 SGB IV und § 7 DEÜV spätestens bei dessen Aufnahme an die Datenstelle der Rentenversicherung zu melden. Gemeint ist der Beschäftigungsbeginn, nicht erst die erste Fahrt mit Fahrgästen. Ein bezahlter Einführungstermin kann bereits der erste Arbeitseinsatz sein. Die Sofortmeldung ersetzt die reguläre Anmeldung ausdrücklich nicht. Diese ist nach § 6 DEÜV mit der ersten folgenden Lohnabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Beginn der versicherungspflichtigen Beschäftigung zu erstatten.

Bei einer in der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtigen Beschäftigung kommt nach § 28a Absatz 13 SGB IV die dort geregelte Meldung bei Beginn hinzu, innerhalb von sieben Tagen nach Beschäftigungsaufnahme. Sie dient dem Verfahren zur Ermittlung der Elterneigenschaft und berücksichtigungsfähiger Kinder. Die Akte darf deshalb nicht nach dem zweiten Meldehaken pauschal vollständig heißen. Weitere steuerliche, sozialversicherungsrechtliche und betriebliche Pflichten sind abhängig vom Fall zu prüfen; Beitragssätze oder eine vollständige Entgeltabrechnung werden hier nicht vorgegeben.

§ 2a SchwarzArbG verpflichtet die erfassten Beschäftigten zur Mitführung eines dort genannten Ausweispapiers und zur Vorlage bei Kontrollen. Der Arbeitgeber muss vor der Dienstleistung nachweislich schriftlich darauf hinweisen und den Hinweis für deren Dauer aufbewahren. Dieser Hinweis ist weder Fahrerlaubnis noch Fahrerqualifizierungsnachweis. Sinnvoll ist eine kleine Startakte mit Verantwortlichkeit, Fälligkeit und tatsächlichem Erledigungsbeleg je Pflicht. Das Dokumentenarchiv darf einen noch nicht erledigten Meldevorgang nicht durch einen bloßen Kalendereintrag als abgeschlossen darstellen.

Die Einweisung beginnt vor der ersten Kundenfahrt

Fiktiver Übungsfall: Eine voll sozial- und pflegeversicherungspflichtige Busfahrerin beginnt am Dienstag, 8. September 2026, um 06:00 Uhr ihre bezahlte betriebliche Einführung. Die erste vorgesehene Beförderung startet um 08:00 Uhr. Der vollständige unterzeichnete Arbeitsvertrag mit allen erforderlichen Angaben wurde bereits am 7. September ausgehändigt; auch der schriftliche Ausweishinweis ist nachweislich erledigt. Die erforderlichen Fahr- und Qualifikationsnachweise sind gesondert gültig geprüft.

Die Sofortmeldung muss spätestens zur Beschäftigungsaufnahme um 06:00 Uhr erfolgt sein. Eine Planung erst für 08:00 Uhr wäre zwei Stunden zu spät. Für die reguläre Anmeldung ist die erste folgende Abrechnung am 30. September vorgesehen; die Sechs-Wochen-Höchstfrist wird dadurch eingehalten. Die Meldung nach § 28a Absatz 13 wird im Modell bereits am 8. September erledigt und damit sicher innerhalb der Sieben-Tage-Frist. Die Übung wartet bewusst nicht bis zum letzten möglichen Tag.

Die Startakte erhält drei getrennte Meldenachweise statt eines pauschalen Eintrags angemeldet. Die ausgegebenen Vertragsunterlagen und der Ausweishinweis bleiben daneben nachgewiesen. Ob die um 08:00 Uhr geplante Fahrt zulässig ist, hängt außerdem vom Fahrzeug und von der vollständigen Einsatzplanung ab; die zwei Stunden Einführung dürfen nicht einfach aus der Arbeitszeitbetrachtung verschwinden.

4. Urlaub nach Arbeitstagen und Anspruchsgrund berechnen

Bezahlter Erholungsurlaub ist nicht dasselbe wie ein dienstplanfreier Tag. § 3 BUrlG nennt mindestens 24 Werktage und versteht darunter grundsätzlich die Kalendertage außer Sonn- und gesetzlichen Feiertagen. Bei gleichmäßig verteilter Fünf-Tage-Woche entsprechen vier Urlaubswochen 24 ÷ 6 × 5 = 20 Arbeitstagen. Bei drei festen Arbeitstagen pro Woche sind es zwölf. Die Zahl der täglichen Stunden ändert diese Wochenumrechnung nicht; wechselnde Verteilungen brauchen einen geeigneten eigenen Berechnungsmaßstab.

Der volle Urlaubsanspruch entsteht nach § 4 BUrlG erstmals nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses. Das ist eine andere Wartezeit als die vier Wochen der gesetzlichen Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Bei einem mit Tagesbeginn am 1. Januar begonnenen und fortbestehenden Arbeitsverhältnis sind die sechs Monate mit Ablauf des 30. Juni erfüllt; ab 1. Juli besteht unter den übrigen Voraussetzungen der volle Jahresanspruch. Daraus darf nicht ohne Weiteres eine monatliche Kürzung des gesamten Jahresurlaubs gemacht werden.

§ 5 BUrlG regelt Teilurlaub in bestimmten Fällen, insbesondere bei Ausscheiden vor erfüllter Wartezeit. Dann entsteht ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Arbeitsverhältnisses. Bruchteile von mindestens einem halben Tag werden auf volle Urlaubstage aufgerundet. Die Regel darf nicht als beliebige kaufmännische Rundung oder als allgemeines Abrunden kleiner Reste verwendet werden. Die Beispiele wählen eindeutige volle Monate und rechnen ausschließlich den gesetzlichen Mindesturlaub, ohne zusätzliche tarifliche oder vertragliche Ansprüche.

Bei der Terminentscheidung sind die Urlaubswünsche nach § 7 BUrlG zu berücksichtigen. Dringende betriebliche Belange oder sozial vorrangige Urlaubswünsche anderer Beschäftigter können entgegenstehen; ein allgemeiner Satz Reisezeit ist immer gesperrt ersetzt diese Abwägung nicht. Ein genehmigter Urlaub und ein noch offener Antrag dürfen im Dienstplan nicht denselben Status tragen. Verfall, Übertragung und lang andauernde Krankheit erfordern weitere rechtliche Prüfung und werden hier nicht automatisch anhand eines Jahresenddatums entschieden.

Bereits beim früheren Arbeitgeber im selben Kalenderjahr gewährter Urlaub ist nach § 6 BUrlG zur Vermeidung von Doppelansprüchen zu beachten. Bei Beendigung ist eine Bescheinigung über gewährten oder abgegoltenen Urlaub auszuhändigen. Kann verbleibender Urlaub wegen der Beendigung nicht mehr genommen werden, kommt § 7 Absatz 4 zur Anwendung. Aus einem offenen Rest während eines fortbestehenden Arbeitsverhältnisses folgt dagegen keine allgemeine Wahl zwischen Urlaub und Auszahlung.

Erkrankt eine Person im Urlaub, werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit nach § 9 BUrlG nicht auf den Jahresurlaub angerechnet. Maßgeblich sind dabei die sonst als Urlaub verbrauchten Arbeitstage, nicht jeder dazwischenliegende ohnehin freie Tag. Die Berichtigung des Kontos verlängert den genehmigten Urlaubszeitraum nicht eigenmächtig. Urlaubsentgelt wiederum folgt § 11 BUrlG grundsätzlich dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst der letzten 13 Wochen mit den gesetzlichen Korrekturen; ein zusätzliches Urlaubsgeld ist damit nicht automatisch zugesagt.

Vier volle Monate und ein aufzurundender Urlaubsanspruch

Fiktiver Übungsfall: Eine volljährige Arbeitnehmerin im Busbetrieb hat vom 1. Februar bis einschließlich 31. Mai 2026 ein ununterbrochenes Arbeitsverhältnis. Sein Ende ist wirksam vereinbart und wird nicht rechtlich geprüft. Sie arbeitet gleichmäßig an fünf Tagen pro Woche. Es gilt nur der gesetzliche Mindesturlaub; zusätzlichen Urlaub, Urlaub eines früheren Arbeitgebers im selben Jahr und sonstige Sondertatbestände gibt es nicht. Drei Arbeitstage wurden bereits als Urlaub gewährt.

Der volle Jahresmaßstab beträgt 20 Arbeitstage. Bei Ausscheiden vor Ablauf von sechs Monaten gilt § 5 Absatz 1 Buchstabe b. Februar, März, April und Mai sind vier volle Monate. 20 × 4 ÷ 12 = 6⅔ Arbeitstage. Der Rest von zwei Dritteln ist größer als ein halber Tag; aufzurunden ist auf sieben Arbeitstage. Nach drei bereits gewährten Tagen verbleiben vier.

Solange die vier Tage vor dem Vertragsende noch gewährt werden können, sind sie als Erholungsurlaub zu planen. Nur wenn sie wegen der Beendigung nicht mehr gewährt werden können, ist die Abgeltung zu prüfen. Ein echter Geldbetrag könnte erst nach den vollständigen Entgeltangaben berechnet werden; er wird hier nicht erfunden. Die abschließende Urlaubsbescheinigung verhindert, dass der nachfolgende Arbeitgeber bereits gewährte oder abgegoltene Tage übersieht.

5. Entgeltfortzahlung: Anspruch, Zeitraum und Betrag trennen

§ 3 EntgFG setzt voraus, dass eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit ohne eigenes Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert ist. Die gesetzliche Arbeitgeberzahlung ist grundsätzlich auf sechs Wochen begrenzt und entsteht erstmals nach vier Wochen ununterbrochenem Arbeitsverhältnis. Eine Krankmeldung am ersten Arbeitstag begründet daher nicht automatisch schon die gesetzliche Entgeltfortzahlung durch den neuen Arbeitgeber. Günstigere vertragliche oder tarifliche Leistungen sind gesondert zu prüfen.

Die vier Wochen sind ein Zeitraum von 28 Kalendertagen, keine Summe von 20 gefahrenen Schichten. Beginnt das Arbeitsverhältnis am Anfang eines Tages, wird dieser Tag bei der Fristberechnung mitgezählt. Die Dauer der Krankheit und die Dauer des Arbeitsverhältnisses laufen parallel. Besteht Arbeitsunfähigkeit bei Erfüllung der Wartezeit noch fort, kann der Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegen den Arbeitgeber ab dann entstehen. Der vorherige Zeitraum wird nicht als bereits gezahlte Arbeitgeberleistung ausgegeben; mögliche Leistungen der Krankenkasse sind ein eigener Prüfpunkt.

Für die Höhe ist nach § 4 EntgFG grundsätzlich das Entgelt der maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit fortzuzahlen. Zusätzliches Überstundenentgelt gehört nicht dazu. Auch echter Aufwendungsersatz entfällt, soweit er tatsächliche Aufwendungen voraussetzt und diese während der Arbeitsunfähigkeit nicht entstehen. Regelmäßige Entgeltbestandteile dürfen aber nicht allein deshalb gestrichen werden, weil sie in der Abrechnung einen anderen Namen tragen. Die Fälle verwenden deshalb einen festen Bruttostundenlohn ohne Zuschläge und ohne abweichende tarifliche Bemessungsgrundlage.

Kalendertage und zu vergütende ausgefallene Arbeitstage bleiben getrennt. Bei einem durchgehenden Zeitraum zählen für die Sechs-Wochen-Grenze auch arbeitsfreie Wochenenden mit. Der auszuzahlende Modellbetrag ergibt sich dagegen aus den konkret ausgefallenen regelmäßigen Arbeitsstunden. Gesetzliche Feiertage, Kurzarbeit, variable Vergütung oder tarifliche Besonderheiten können einen anderen Rechenweg verlangen. Sie werden in den Zahlenfällen ausdrücklich ausgeschlossen, statt still mit einem pauschalen Monatsdivisor gerechnet zu werden.

Bei erneuter Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit entsteht nicht mit jeder neuen Bescheinigung ein neuer Sechs-Wochen-Anspruch. § 3 Absatz 1 lässt einen weiteren vollen Zeitraum zu, wenn vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate keine Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit vorlag oder seit Beginn der ersten solchen Arbeitsunfähigkeit zwölf Monate abgelaufen sind. Es genügt eine der beiden Alternativen. Ob dieselbe Krankheit vorliegt und welche Vorerkrankungen relevant sind, wird im Fall ausdrücklich fachlich bestätigt, nicht aus einer Diagnosevermutung des Disponenten abgeleitet.

Ein Ende der Arbeitgeberzahlung ist nicht mit Ende der Arbeitsunfähigkeit, Urlaub oder unbezahltem Fehlverhalten gleichzusetzen. Die Abwesenheit wird weiter zutreffend dokumentiert und die zuständige Entgelt- beziehungsweise Sozialversicherungsstelle klärt die Anschlussleistung. Das Modul berechnet weder Nettoentgelt noch Krankengeld, Umlageerstattung oder eine individuelle Beitragspflicht. Überlappende unterschiedliche Erkrankungen und besondere Schutzfälle benötigen eine eigene vertiefte Prüfung.

Die Krankheit beginnt in der vierten Beschäftigungswoche

Fiktiver Übungsfall: Ein Busfahrer beginnt sein Arbeitsverhältnis am 3. August 2026 mit Tagesbeginn. Er arbeitet in Berlin regelmäßig montags bis freitags je acht vergütete Stunden zu 24 Euro brutto. Vom 24. August bis einschließlich 13. September ist er ohne eigenes Verschulden vollständig arbeitsunfähig; die ärztlichen Nachweise sind ordnungsgemäß vorhanden. Es bestehen keine Vorerkrankungsanrechnung, Feiertagsausfälle, Zuschläge, Kurzarbeit, günstigere Zusatzleistung oder abweichende tarifliche Berechnung. Das Arbeitsverhältnis besteht fort.

Die ersten 28 Kalendertage laufen vom 3. bis einschließlich 30. August. Ab 31. August ist die vierwöchige Wartezeit erfüllt. Für die Zeit 24. bis 30. August besteht noch kein gesetzlicher Entgeltfortzahlungsanspruch gegen diesen Arbeitgeber; eine etwaige Krankenkassenleistung bleibt gesondert zu prüfen. Der hier berechnete Arbeitgeberzeitraum läuft vom 31. August bis 13. September, also 14 Kalendertage mit zehn regelmäßigen Arbeitstagen.

Zehn Tage × acht Stunden × 24 Euro = 1.920 Euro brutto Entgeltfortzahlung im Modell. Es sind 80 ausgefallene regelmäßige Arbeitsstunden. Die vier arbeitsfreien Wochenendtage innerhalb dieses Zeitraums erzeugen keine zusätzlichen achtstündigen Schichten. Eine vollständige Abrechnung des August- oder Septemberentgelts folgt daraus nicht, weil hier ausschließlich die krankheitsbedingt fortzuzahlenden Stunden berechnet werden.

6. Krankmeldung und Nachweis richtig in die Disposition übernehmen

Die unverzügliche Krankmeldung und der ärztliche Nachweis sind unterschiedliche Aufgaben. § 5 Absatz 1 EntgFG verlangt die Mitteilung der Arbeitsunfähigkeit und ihrer voraussichtlichen Dauer ohne schuldhaftes Zögern. Der Betrieb muss erfahren, dass ein geplanter Fahrer ausfällt; er darf dafür nicht erst auf einen elektronischen Datensatz warten. Die Angabe zur voraussichtlichen Dauer ist eine Planungshilfe, keine garantierte medizinische Wiederherstellung zu einer bestimmten Uhrzeit.

Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, ist der ärztliche Nachweis nach dem gesetzlichen Grundmodell spätestens am darauffolgenden Arbeitstag erforderlich. Der Arbeitgeber darf ihn früher verlangen. Entscheidend sind zunächst Kalendertage, also auch Samstag und Sonntag, nicht drei ausgefallene Busdienste. Verlängert sich die Arbeitsunfähigkeit über den bestätigten Zeitraum hinaus, muss auch die weitere Dauer entsprechend festgestellt beziehungsweise nachgewiesen werden.

Für gesetzlich Krankenversicherte sieht § 5 Absatz 1a EntgFG im erfassten Regelfall die ärztliche Feststellung vor; der Arbeitgeber ruft die Daten bei der Krankenkasse nach § 109 SGB IV ab. Die Beschäftigten bleiben zur unverzüglichen Mitteilung und zur rechtzeitigen ärztlichen Feststellung verpflichtet. Elektronisch bedeutet daher nicht meldungsfrei. Die gesetzlichen Ausnahmen, insbesondere Feststellung durch einen nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Arzt und geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt, dürfen nicht übergangen werden; privat Versicherte fallen ebenfalls nicht unter dieses GKV-Regelmodell.

Bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit im Ausland verlangt § 5 Absatz 2 zusätzliche Angaben, insbesondere die Adresse am Aufenthaltsort und eine schnellstmögliche Mitteilung. Für gesetzlich Versicherte kommen Meldungen an die Krankenkasse und bei Rückkehr weitere Mitteilungspflichten hinzu. Ein ausländischer Reiseeinsatz darf deshalb nicht ungeprüft wie der heimische elektronische Standardfall behandelt werden. Die konkrete Auslandsabwicklung und dortigen medizinischen Nachweise bleiben ein eigener Bearbeitungsvorgang.

In der Einsatzübersicht werden bestätigter Ausfall, voraussichtliches Ende und noch offene Klärung verständlich unterschieden. Diagnosen gehören nicht ungeprüft in einen allgemein sichtbaren Dienstplan; § 26 BDSG begrenzt die Verarbeitung auf erforderliche Beschäftigungszwecke und stellt zusätzliche Anforderungen an Gesundheitsdaten. Ein verzögerter elektronischer Abruf ist nicht automatisch der Beweis einer unentschuldigten Abwesenheit. Zuerst sind Meldung, Versicherungsfall, ärztliche Feststellung und technischer Status sachlich abzugleichen.

Für Ersatz wird eine andere Person nur mit passender gültiger Fahrerlaubnis, geeigneter Qualifikation, tatsächlicher Eignung und zulässiger Einsatzzeit betrachtet. Ein freier Eintrag im Kalender genügt nicht. Ebenso wenig erzeugt das Ablaufdatum einer AU eine automatische medizinische Fahrfreigabe. Die Disposition klärt die tatsächliche Verfügbarkeit und erkennbare Eignungsfragen nach den einschlägigen Pflichten. Der in § 109 Absatz 2 SGB IV bereits beschriebene besondere elektronische Ablauf zur Teilarbeitsunfähigkeit beginnt erst am 1. Juli 2028; er wird in diesen Übungen für 2026 nicht angewendet.

Vier Kalendertage, aber nicht vier ausgefallene Schichten

Fiktiver Übungsfall: Eine gesetzlich krankenversicherte Busfahrerin arbeitet regelmäßig montags bis freitags. Sie wird am Freitag, 4. September 2026, vor Arbeitsbeginn arbeitsunfähig und teilt dies um 04:50 Uhr unverzüglich mit; Dienstbeginn wäre 05:00 Uhr. Die Arbeitsunfähigkeit dauert bis einschließlich Montag, 7. September. Es besteht keine betriebliche Pflicht zu einem früheren Nachweis. Eine an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Ärztin stellt die Arbeitsunfähigkeit am Montag ordnungsgemäß fest; die Voraussetzungen des elektronischen Regelfalls liegen vor.

Freitag, Samstag, Sonntag und Montag sind vier Kalendertage. Die Dauer überschreitet deshalb drei Tage, obwohl bei der vorgegebenen Wochenverteilung nur Freitag und Montag als Arbeitstage ausfallen. Der auf die ersten drei Kalendertage folgende Arbeitstag ist Montag, 7. September. Die Feststellung an diesem Tag entspricht dem vorgegebenen gesetzlichen Grundmodell; bei wirksamer früherer Anforderung wäre eine andere Nachweisfrist zu beachten.

Die Disposition beginnt die Ersatzsuche bereits nach der Meldung am Freitag und wartet nicht bis Montag auf den Abruf. Sie prüft Fahrerlaubnis, berufliche Qualifikation, Eignung und zulässige Dienstzeit des Ersatzes getrennt. Die Meldung zehn Minuten vor geplantem Dienstbeginn ist im Fall ausdrücklich unverzüglich; daraus wird keine allgemeine gesetzliche Zehn-Minuten-Frist. Für Dienstag wird die tatsächliche Rückkehr geklärt, nicht allein aus einem Datumsfeld eine Fahrerfreigabe erzeugt.

Entscheidungen an Praxisfällen üben

Bearbeiten Sie die Fragen zunächst für sich. Öffnen Sie danach die jeweilige Musterlösung zum eigenen Vergleich. Diese Lesefassung speichert und bewertet keine Antworten.

Kurzfristiger Ersatz: kein einzelner Nachweis entscheidet alles

Fiktive Übung am 8. September 2026: Ein deutscher gewerblicher Busbetrieb benötigt Ersatz für eine genehmigte 62 Kilometer lange Linie nach § 42 PBefG. Benötigt wird Klasse D; ein Anhänger wird nicht eingesetzt. Fahrer A ist 21 Jahre alt, hat ausschließlich beschleunigte Grundqualifikation, keine einschlägige Berufsausbildung und eine gültige, auf Linien bis 50 Kilometer beschränkte Klasse D samt gültigem Qualifikationsnachweis. Fahrer B ist 39 Jahre alt und qualifiziert, sein Fahrerqualifizierungsnachweis ist gültig; seine Klasse D ist jedoch am 31. August 2026 abgelaufen. Ein Verlängerungsantrag wurde gestellt, eine Verlängerung aber noch nicht erteilt. Fahrer C ist 24 Jahre alt, besitzt gültig und passend D sowie den gültigen Nachweis seiner beschleunigten Grundqualifikation; seine Eignung und eine zulässige verfügbare Einsatzzeit sind ausdrücklich bestätigt. C ist deutscher Arbeitnehmer und nimmt eine neue voll sozial- und pflegeversicherungspflichtige Beschäftigung im Betrieb um 06:15 Uhr mit bezahlter Einweisung auf; die Linie startet um 07:45 Uhr. Vollständiger schriftlicher Arbeitsvertrag und schriftlicher Ausweishinweis sind bereits ausgehändigt. Keine gesetzliche Ausnahme von den genannten Fahreranforderungen liegt vor. Fahrzeug- und Streckenvoraussetzungen sind für die Übung erfüllt.

1. Welche Fahrer scheiden für die 62-Kilometer-Linie aus und warum? Warum helfen weder der kurze eigene Fahrabschnitt noch ein Qualifikationsnachweis gegen eine abgelaufene Klasse?

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A scheidet aus: Bei seinem beschleunigten Qualifikationsweg und Alter passt nur der ausdrücklich begrenzte Linienzugang bis 50 Kilometer. Die gesamte 62-Kilometer-Linie liegt zwölf Kilometer darüber; eine Aufteilung seines Fahrabschnitts verändert ihre Länge nicht. B scheidet aus, weil die erforderliche Klasse D am Einsatztag nicht mehr gültig ist. Der gültige berufliche Qualifikationsnachweis und ein bloßer Verlängerungsantrag ersetzen keine gültige Fahrerlaubnis. C erfüllt die im Fall abgefragten persönlichen Voraussetzungen, weil Alter, Fahrerlaubnis, Qualifikation, Eignung und verfügbare Einsatzzeit ausdrücklich passen. Das ist eine Entscheidung unter fiktiven Vorgaben, keine tatsächliche Einstellung oder Fahrerfreigabe. Eine zusätzliche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ist bei gültiger Klasse D nach § 48 Absatz 2 Nummer 4 nicht erforderlich.

Darauf kommt es an
  • Die Gesamtlinie von 62 Kilometern statt eines persönlichen Teilabschnitts prüfen.
  • Zwölf Kilometer Überschreitung und die Voraussetzungen des 21-jährigen beschleunigten Zugangs benennen.
  • B wegen abgelaufener Fahrerlaubnis ablehnen; Antrag und Qualifikationsnachweis nicht gleichsetzen.
  • C nur aufgrund der ausdrücklich vollständigen Fallvorgaben als persönlich passend einordnen.
  • Zusätzliche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung und berufliche Qualifikation getrennt behandeln.

BKrFQG § 3 Absatz 2 Nummern 1 und 3; FeV §§ 10 Absatz 1 Tabelle Nummer 9, 23, 24 und 48 Absatz 2 Nummer 4; StVG § 21. Modell: 62 − 50 = 12 Kilometer.

2. Welche Startmeldungen und Nachweise sind für C zusätzlich zu organisieren? Reicht eine Sofortmeldung erst um 07:45 Uhr?

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Die Sofortmeldung ist spätestens bei Beschäftigungsaufnahme um 06:15 Uhr erforderlich. 07:45 Uhr wäre 90 Minuten zu spät; die bezahlte Einweisung ist bereits Beschäftigung. Daneben bleibt die reguläre Anmeldung mit der ersten folgenden Lohnabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen, erforderlich. Wegen der ausdrücklich bestehenden Pflegeversicherungspflicht ist auch die Meldung nach § 28a Absatz 13 innerhalb von sieben Tagen zu erledigen. Die vorhandenen schriftlichen Vertragsunterlagen müssen tatsächlich alle verlangten Angaben enthalten; die Textformerleichterung würde für die Personenbeförderungsbranche nicht genügen. Der vorab schriftlich erteilte Ausweishinweis ist aufzubewahren. Meldungen, ausgegebene Dokumente und Fahrerqualifikationsprüfung werden jeweils gesondert belegt; keine dieser Erledigungen ersetzt die andere.

Darauf kommt es an
  • Sofortmeldung spätestens 06:15 Uhr bestimmen.
  • 90 Minuten Verspätung bei einer Meldung um 07:45 Uhr berechnen.
  • Reguläre Anmeldung und ihre Abrechnungs-/Sechs-Wochen-Frist zusätzlich nennen.
  • Pflegeversicherungsbezogene Meldung innerhalb von sieben Tagen berücksichtigen.
  • Schriftliche Vertragsnachweise und aufzubewahrenden Ausweishinweis von Fahrerqualifikationsnachweisen trennen.

SGB IV § 28a Absätze 4 und 13; DEÜV §§ 6 und 7; NachwG § 2 Absatz 1 Satz 6 und Absatz 5; SchwarzArbG § 2a Absätze 1 und 2. Modell: 07:45 − 06:15 = 90 Minuten.

Erkrankung im Urlaub: Kontoberichtigung ohne eigenmächtige Verlängerung

Fiktive Übung: Eine erwachsene Busfahrerin arbeitet seit 2024 ununterbrochen in einem Berliner Betrieb, regelmäßig montags bis freitags je acht Stunden. Es gilt nur der gesetzliche Mindesturlaub; keine Mehransprüche, keine Überträge oder Doppelansprüche. Für 2026 hatte sie vor August vier Urlaubstage verbraucht. Genehmigt ist Urlaub vom Montag, 3. August, bis einschließlich Freitag, 14. August 2026. In diesen Zeitraum fallen keine gesetzlichen Feiertage am Arbeitsort. Vom Donnerstag, 6. August, bis einschließlich Montag, 10. August ist sie durch ordnungsgemäßes ärztliches Zeugnis nachgewiesen vollständig arbeitsunfähig; alle Anzeige- und Nachweispflichten sind erfüllt. Danach ist sie wieder arbeitsfähig. In den 13 Wochen vor Urlaubsbeginn hat sie für regelmäßig 40 Stunden pro Woche unverändert 24 Euro brutto pro Stunde erhalten. Es gibt keine Überstundenvergütung, Zuschläge, Sachbezüge, Verdiensterhöhung, Fehlzeit, Kurzarbeit oder abweichende tarifliche Berechnung. Der nächste reguläre Dienst nach dem genehmigten Urlaub beginnt am Montag, 17. August.

1. Wie verändert sich das Urlaubskonto? Darf die Fahrerin ohne neue Genehmigung bis einschließlich 19. August zu Hause bleiben?

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Bei gleichmäßiger Fünf-Tage-Woche beträgt der gesetzliche Jahresurlaub 20 Arbeitstage. Nach vier verbrauchten Tagen bleiben vor August 16. Der genehmigte Zeitraum enthält zehn Arbeitstage. Von den fünf Kalendertagen der Arbeitsunfähigkeit liegen drei auf sonstigen Urlaubstagen: Donnerstag, 6. August, Freitag, 7. August, und Montag, 10. August. Samstag und Sonntag hätten ohnehin keinen Urlaub verbraucht. Deshalb werden nur sieben Urlaubstage abgezogen; 16 − 7 = neun verbleibende Arbeitstage. Die drei geschützten Tage verlängern den genehmigten Zeitraum nicht automatisch. Ohne neue Urlaubsgewährung beginnt der nächste planmäßige Dienst am 17. August. Der Betrieb plant diesen Dienst unter Beachtung der tatsächlichen Eignung und der übrigen Einsatzvoraussetzungen.

Darauf kommt es an
  • 20 Tage Jahresmaßstab und 16 Tage vor August bestimmen.
  • Zehn ursprünglich geplante Urlaubstage zählen.
  • Nur 6., 7. und 10. August als drei geschützte Arbeitstage bestimmen.
  • Sieben verbrauchte Urlaubstage und neun verbleibende Tage berechnen.
  • Keine automatische Verlängerung; planmäßigen Dienstbeginn am 17. August nennen.

BUrlG §§ 3, 7 Absatz 1 und 9; BOKraft § 3 Absatz 1. Fiktive gleichmäßige Fünf-Tage-Woche ohne Feiertage im genehmigten Zeitraum.

2. Berechnen Sie den durchschnittlichen Brutto-Arbeitsverdienst je Arbeitstag für das Urlaubsentgelt und den rechnerischen Urlaubsentgeltanteil der sieben tatsächlich verbrauchten Urlaubstage. Ist das bereits die gesamte Abrechnung dieses Zeitraums?

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Der unveränderte regelmäßige Verdienst beträgt 40 × 24 = 960 Euro brutto pro Woche. Für 13 Wochen sind das 12.480 Euro. Aus der regelmäßigen Fünf-Tage-Woche folgt für die Durchschnittsrechnung der Teiler 13 × 5 = 65; damit wird nicht behauptet, an gesetzlichen Feiertagen sei tatsächlich gearbeitet worden. 12.480 ÷ 65 = 192 Euro brutto je Arbeitstag. Der rechnerische Anteil der sieben als Urlaub verbrauchten Tage beträgt 7 × 192 = 1.344 Euro brutto. Das ist nicht die gesamte Abrechnung der beiden Wochen: Für die drei Arbeitsunfähigkeitstage ist der gesonderte Entgeltfortzahlungsanspruch zu behandeln, außerdem darf eine vorab bereits geleistete Urlaubszahlung nicht nochmals doppelt ausgezahlt werden. Aus dem Urlaubsentgelt folgt kein automatisch zusätzliches Urlaubsgeld. Die Fallrechnung ersetzt weder Nettolohnberechnung noch eine vollständige Korrekturabrechnung.

Darauf kommt es an
  • 960 Euro regelmäßigen Wochenverdienst berechnen.
  • 12.480 Euro und den Teiler 65 aus 13 Wochen mit regelmäßig fünf Arbeitstagen berechnen.
  • 192 Euro Brutto-Tagesverdienst bestimmen.
  • 1.344 Euro für sieben Urlaubstage berechnen.
  • Urlaubsentgeltanteil von Entgeltfortzahlung, bereits erfolgter Zahlung und zusätzlichem Urlaubsgeld unterscheiden.

BUrlG § 11 Absätze 1 und 2 sowie § 9; EntgFG §§ 3 und 4. Reines Bruttomodell mit 13 Wochen × 5 regelmäßigen Arbeitstagen und konstant 24 Euro je Stunde.

Wiederholte Arbeitsunfähigkeit: Zahlungsende ist kein Einsatzbeginn

Fiktive Übung: Ein deutscher Busfahrer ist seit 2024 ununterbrochen beschäftigt und arbeitet in Berlin gleichmäßig montags bis freitags je acht Stunden zu 24 Euro brutto. Vom 15. bis einschließlich 28. Juni 2026 war er unverschuldet vollständig arbeitsunfähig; dafür wurden 14 Kalendertage im gesetzlichen Entgeltfortzahlungszeitraum berücksichtigt. Vom 29. Juni bis 2. August war er wieder arbeitsfähig. Ab Montag, 3. August, ist er wegen derselben fachlich bestätigten Krankheit erneut ohne eigenes Verschulden vollständig arbeitsunfähig, nun bis einschließlich 6. September. Keine weiteren Vorerkrankungen, keine Überlappung mit einer anderen Krankheit, keine einschlägigen Feiertage im Arbeitsplan, keine Zuschläge, Kurzarbeit, günstigere Zusatzregelung oder abweichende tarifliche Bemessung liegen vor. Sämtliche Anzeigen und ärztlichen Nachweise sind ordnungsgemäß erfolgt. Weder mindestens sechs Monate ohne Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit noch zwölf Monate seit Beginn der ersten solchen Arbeitsunfähigkeit sind erfüllt. Der Betrieb möchte wissen, bis wann er in diesem Modell Entgelt fortzahlt und wie er die weitere Abwesenheit behandelt.

1. Berechnen Sie den verbleibenden Entgeltfortzahlungszeitraum ab 3. August und die Bruttobeträge für beide anrechenbaren Krankheitsabschnitte. Zählt eine neue Bescheinigung als neuer voller Zeitraum?

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Die neue Bescheinigung eröffnet unter den ausdrücklich gesetzten Voraussetzungen keinen neuen vollen Anspruch. Von sechs Wochen beziehungsweise 42 Kalendertagen sind 14 verbraucht; 28 bleiben. Mit dem 3. August als erstem Tag reichen die 28 Tage bis einschließlich Sonntag, 30. August. Im Juniabschnitt fallen zehn regelmäßige Arbeitstage aus, also 10 × 8 × 24 = 1.920 Euro brutto. Im noch gedeckten Augustabschnitt sind es 20 Arbeitstage, also 20 × 8 × 24 = 3.840 Euro brutto. Zusammen ergeben die beiden Arbeitgeberanteile 5.760 Euro. Die 42 Kalendertage entsprechen hier 30 ausgefallenen regelmäßigen Arbeitstagen, nicht 42 Acht-Stunden-Schichten. Die fortbestehende Arbeitsunfähigkeit vom 31. August bis 6. September ist vom berechneten gesetzlichen Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegen den Arbeitgeber nicht mehr gedeckt.

Darauf kommt es an
  • 42 minus 14 gleich 28 verbleibende Kalendertage berechnen.
  • 30. August als letzten gedeckten Tag bestimmen.
  • Zehn Arbeitstage und 1.920 Euro für den Juniabschnitt berechnen.
  • 20 Arbeitstage, 3.840 Euro für August und 5.760 Euro insgesamt berechnen.
  • Kalendertage von Arbeitstagen und neue Bescheinigung von neuem Anspruch trennen.

EntgFG § 3 Absatz 1 Sätze 1 und 2, § 4 Absatz 1; BGB §§ 187 Absatz 2 und 188 Absatz 2. Anrechnung derselben Krankheit im Fall ausdrücklich bestätigt.

2. Was muss der Betrieb für die Zeit ab 31. August organisatorisch tun? Darf er die fehlende weitere Arbeitgeberzahlung als Urlaub oder als automatische Rückkehr in den Fahrdienst verbuchen?

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Die Arbeitsunfähigkeit besteht laut Fall bis 6. September fort. Ihr Status bleibt erhalten; das Ende des Entgeltfortzahlungszeitraums ist weder Urlaub noch ein Beweis der Arbeitsfähigkeit. Die Entgeltstelle prüft die Anschlussleistung und den erforderlichen Datenaustausch mit der zuständigen Krankenkasse, ohne im Modul einen individuellen Krankengeldbetrag zu versprechen. Die Disposition organisiert Ersatz mit eigener gültiger Fahrerlaubnis, passender Fahrerqualifikation, tatsächlicher Eignung und zulässiger Einsatzzeit. Sie erhält nur die notwendigen Planungsangaben und keine unkontrollierte Diagnoseverteilung. Vor einem späteren Einsatz ist die tatsächliche Verfügbarkeit zu klären; der elektronische Datensatz erteilt keine medizinische Fahrfreigabe. Auch bei verlängerter Krankheit bleiben rechtzeitige Mitteilung und erforderliche ärztliche Feststellung beziehungsweise Nachweise zu beachten.

Darauf kommt es an
  • Fortbestehende Arbeitsunfähigkeit vom Zahlungsende trennen.
  • Keine automatische Urlaubsbelastung oder Fahrdienstrückkehr annehmen.
  • Anschlussleistung fachlich prüfen lassen, keinen Krankengeldbetrag erfinden.
  • Ersatzperson eigenständig nach Fahrerlaubnis, Qualifikation, Eignung und Einsatzzeit prüfen.
  • Erforderliche Nachweise und datensparsame Planungsinformation berücksichtigen.

EntgFG §§ 3 und 5; BUrlG §§ 7 und 9; BDSG § 26; BOKraft § 3 Absatz 1; BKrFQG §§ 3, 5, 7 und 8. Anschlussleistung und medizinische Eignung nicht individuell berechnet.

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  1. Busunternehmen gründen und zahlungsfähig führen

    Berufszugang, Genehmigung für die konkrete Beförderung und betriebliche Startbereitschaft getrennt prüfen.

    6 Lektionen · 12 Verständnisfragen · 4 Transferfälle mit 10 offenen Aufgaben

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  2. Busaufträge prüfen, kalkulieren und verantwortbar zusagen

    Linienverkehr, Sonderformen des Linienverkehrs, Ausflugsfahrt und Mietomnibusverkehr anhand des tatsächlichen Ablaufs unterscheiden.

    6 Lektionen · 12 Verständnisfragen · 3 Transferfälle mit 6 offenen Aufgaben

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  3. Buseinsätze mit Lenk-, Ruhe- und Arbeitszeiten planen

    Den EU-Grundfall vom deutschen Linienverkehr bis 50 Kilometer und von hier nicht behandelten Sonderfällen abgrenzen.

    6 Lektionen · 12 Verständnisfragen · 3 Transferfälle mit 6 offenen Aufgaben

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  4. Busverträge und Fahrgastrechte: verbindlich handeln, Störungen lösen

    Öffentlichen Linienverkehr, Gelegenheitsverkehr und Pauschalreisen anhand des konkreten Vertrags unterscheiden.

    6 Lektionen · 12 Verständnisfragen · 4 Transferfälle mit 10 offenen Aufgaben

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  5. Busse sicher einsetzen: Fahrzeug, Nachweise und Mängel

    M2 und M3 anhand von Fahrgastsitzplätzen und technisch zulässiger Gesamtmasse unterscheiden, ohne daraus eine Einsatzberechtigung abzuleiten.

    6 Lektionen · 12 Verständnisfragen · 3 Transferfälle mit 6 offenen Aufgaben

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  6. Buspersonal: Qualifikation, Arbeitsbeginn und Fehlzeiten

    Fahrzeug, Fahrerlaubnisklasse, Auflagen und Gültigkeit für einen bestimmten Busauftrag abgleichen.

    6 Lektionen · 12 Verständnisfragen · 3 Transferfälle mit 6 offenen Aufgaben

    Dieses Modul ist geöffnet.

  7. Busaufträge abrechnen und Belege abstimmen

    Eine Bus-Auftragsakte so ordnen, dass Leistung, Rechnung, Korrektur und Zahlung eindeutig zusammengehören.

    6 Lektionen · 12 Verständnisfragen · 3 Transferfälle mit 6 offenen Aufgaben

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  8. Mit dem Reisebus nach Österreich: Auftrag, Nachweise und Abfahrtsentscheidung

    Einen geschlossenen grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr anhand der tatsächlichen Beförderung von einer offenen Linie und vom Werkverkehr unterscheiden.

    6 Lektionen · 12 Verständnisfragen · 3 Transferfälle mit 6 offenen Aufgaben

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